Vorsorgereglement. Teil A: Vorsorgeplan Teil B: Allgemeine Reglementsbestimmungen. Gültig ab 1. Januar 2015

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1 Vorsorgereglement Teil A: Vorsorgeplan Teil B: Allgemeine Reglementsbestimmungen Gültig ab. Januar 05 Für die versicherten und rentenbeziehenden Personen des Arbeitgebenden: Kanton Basel-Landschaft Vorsorgewerk: Kanton Basel-Landschaft Vorsorgeplan: Kanton Basellandschaftliche Pensionskasse

2 Arbeitgebender: Kanton Basel-Landschaft Vorsorgewerk: Kanton Basel-Landschaft Inhalt des Vorsorgereglements Kurzfassung Die Versicherung im Überblick A Seite Teil A Besondere Planbestimmungen bei Ihrem Arbeitgebenden (Vorsorgeplan) Obligatorische Versicherung Massgebender Jahreslohn / Versicherter Lohn Beiträge Rücktrittsalter Leistungen Inkrafttreten Tabellen zum Vorsorgeplan I I I II II III IV Teil B Allgemeine Reglementsbestimmungen (für alle Vorsorgepläne gültig) A. Allgemeine Bestimmungen B. Versicherter Jahreslohn 5 C. Finanzierung 7 D. Leistungen im Alter E. Leistungen bei Invalidität F. Leistungen im Todesfall 6 G. Leistungen bei Austritt 0 H. Ehescheidung; Finanzierung von Wohneigentum I. Weitere Bestimmungen über die Leistungen J. Organisation und Verwaltung 7 K. Auskunft und Information 8 L. Massnahmen bei Unterdeckung 9 M. Übergangsbestimmungen 0 N. Schlussbestimmungen Anhang: Begriffe und Abkürzungen

3 Arbeitgebender: Kanton Basel-Landschaft Vorsorgewerk: Kanton Basel-Landschaft Die Versicherung im Überblick Die nachstehenden Angaben dienen lediglich zu Informationszwecken und entfalten keine Rechtswirkungen. Massgebend sind die Bestimmungen des Vorsorgereglements, das aus dem Vorsorgeplan (Teil A) und den allgemeinen Reglementsbestimmungen (Teil B) besteht. Die Verweise in [Klammern] beziehen sich auf den Vorsorgeplan [Teil A] beziehungsweise die allgemeinen Reglementsbestimmungen [Teil B]. Vorsorgeplan: Version. Januar 05 Obligatorische Versicherung [Ziffer ] Ab Alter 8: Risiken Invalidität und Tod Ab Alter 5: Alterssparen und Risiken Invalidität und Tod Beiträge Teuerungsfonds: [Anhang ] Alter Arbeitnehmende Arbeitgebender Total Versicherter Jahreslohn [Ziffer ] Jahreslohn abzüglich des Koordinationsabzugs. Finanzierung (alle Beiträge in Prozent des versicherten Jahreslohns) Sparbeitrag (Sparen Standard): [Anhang ] Alter Arbeitnehmende Arbeitgebender Total Von den Arbeitnehmenden wählbare Sparbeiträge: [Anhang ] Sparen Minus: um bis zu.80% tiefere Sparbeiträge oder Sparen Plus: um bis zu.80% höhere Sparbeiträge wählbar. Risikobeitrag: [Anhang ] Alter Arbeitnehmende Arbeitgebender Total Verwaltungskostenbeitrag: [Anhang ] Alter Arbeitnehmende Arbeitgebender Total (Minimum CHF 0, Maximum CHF 60 pro Person und Jahr) Einkauf [Anhang und Anhang 5] Freiwillige Einkäufe in die vollen reglementarischen Leistungen und für eine vorzeitige Pensionierung sind im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen möglich. Rücktrittsalter [Ziffer 9] Eine Pensionierung ist ganz oder in Teilschritten möglich: - Frühestes Rücktrittsalter: 58 - Ordentliches Rücktrittsalter: 65 - Aufschub möglich bis Alter: 70 Leistungen im Alter Altersrente: [Anhang 6] Grundlage für die Berechnung bildet das vorhandene Sparkapital im Zeitpunkt der Pensionierung. Die Höhe der Altersrente wird mittels Umwandlung des Sparkapitals in Abhängigkeit des zur Anwendung gelangenden Umwandlungssatzes berechnet: Rücktrittsalter Umwandlungssatz Rücktrittsalter Umwandlungssatz 58.96% % % % % % 6 5.% % 6 5.% % % % % A

4 Arbeitgebender: Kanton Basel-Landschaft Vorsorgewerk: Kanton Basel-Landschaft Maximaler Kapitalbezug: [Teil B / Art. 0] 50% des Sparkapitals bis CHF 500'000, 75% für Teile des Sparkapitals über CHF 500'000; Kürzung der Altersrente. AHV-Überbrückungsrente: [Teil B / Art. ] Finanzierung durch versicherte Person. Höhe kann bis zum Betrag der maximalen AHV-Rente gewählt werden. Bezugsdauer längstens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters. Leistungen bei Austritt [Teil B / Art. 67] Freizügigkeitsleistung (vorhandenes Sparkapital und allfälliges Guthaben aus dem Konto für den Einkauf in die vorzeitige Pensionierung). Wohneigentumsförderung [Teil B / Art. 7ff.] Vorbezug oder Verpfändung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Pensionierten-Kinderrente: [Ziffer ] 0% der laufenden Altersrente pro Kind, höchstens 0% für alle Kinder. Leistungen bei Invalidität Invalidenrente: [Ziffer ] 60% des versicherten Jahreslohns bis Alter 65. Invaliden-Kinderrente: [Ziffer ] 0% der versicherten oder laufenden Invalidenrente. Beitragsbefreiung: [Teil B / Art. 50] Nach Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung der Taggelder. Leistungen im Todesfall Ehegattenrente / Lebenspartnerrente: [Ziffer ] zwei Drittel der im Zeitpunkt des Todes versicherten oder laufenden Invalidenrente beziehungsweise zwei Drittel der laufenden Altersrente. Im Zeitpunkt der Pensionierung kann die versicherte Person auch eine höhere Rente wählen (80% oder 00%). Waisenrente: [Ziffer 5] 0% der versicherten oder laufenden Invalidenrente beziehungsweise 0% der laufenden Altersrente. Eineltern-Rente: [Teil B / Art. 6] Insgesamt 0% der versicherten Invalidenrente beim Tod des Partners einer aktiv versicherten Person, sofern bei deren Tod ein Anspruch auf Waisenrente bestünde. Todesfallkapital: [Teil B / Art. 6] Für aktive versicherte Personen (Vergleichsrechnung) und für Rentenbeziehende. Kapitalisierter Wert für bisherige und allfällige neue Renten wird vom Todesfallkapital abgezogen. B

5 Vorsorgereglement Teil A: Vorsorgeplan Gültig ab. Januar 05 Für die versicherten und rentenbeziehenden Personen des Arbeitgebenden: Kanton Basel-Landschaft Vorsorgewerk: Kanton Basel-Landschaft Vorsorgeplan: Kanton Basellandschaftliche Pensionskasse

6 Vorsorgereglement: Vorsorgeplan (Teil A) Arbeitgebender: Kanton Basel-Landschaft Vorsorgewerk: Kanton Basel-Landschaft Inhaltsverzeichnis Seite Vorsorgeplan I Ziffer Obligatorische Versicherung [Art. 5 Teil B] / ( 5-8 PK-Dekret) I Ziffer Eintrittsschwelle ( 8 PK-Dekret) I Ziffer Massgebender Jahreslohn [Art. 6 Teil B] / ( 0 PK-Dekret) I Ziffer Versicherter Jahreslohn [Art. 7 Teil B] / ( PK-Dekret) I Ziffer 5 Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge [Art. ff. Teil B] / ( und 9 PK-Dekret) I Ziffer 6 Beitragspflicht bei aufgeschobener Pensionierung II Ziffer 7 Teuerungszulagen zu den laufenden Renten [Art. 8 Teil B] / ( Abs., 6 Abs., 9 PK-Dekret) II Ziffer 8 Einkauf [Art. bis Art. ] II Ziffer 9 Rücktrittsalter [Art. ] II Ziffer 0 Umwandlungssatz [Art. 8] II Ziffer Höhe der Pensionierten-Kinderrente [Art. ] II Ziffer Höhe der Invalidenrente [Art. 7] II Ziffer Höhe der Invaliden- Kinderrente [Art. 5] II Ziffer Höhe der Ehegatten- oder Lebensparterrente [Art. 56; Art. 58] II Ziffer 5 Höhe der Waisenrente [Art. 6] II Ziffer 6 Reduktion Zusatzgutschrift (Beitrag des Arbeitgebenden) [Art. 67 Teil B] / ( PK-Dekret) III Ziffer 7 Massnahmen bei Unterdeckung [Art. 96ff.] / ( 6 PK-Dekret) III Ziffer 8 Übergangsbestimmung ( und 9 PK-Dekret) III Ziffer 9 Inkrafttreten und Änderungen III Tabellen zum Vorsorgeplan IV Anhang Höhe der Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge ( 5, 9 PK-Dekret) IV Anhang Wahlmöglichkeit der Sparbeiträge für Arbeitnehmende V Anhang Höhe der Beiträge an den Teuerungsfonds ( Abs. und 9 PK-Dekret) VI Anhang Einkauf zusätzlicher Leistungen VII Anhang 5 Einkauf in vorzeitige Pensionierung VIII Anhang 6 Umwandlungssätze IX Anhang 7 Grenzbeträge und Zinssätze X Die Verweise in [eckigen] Klammern beziehen sich auf die Artikel in den allgemeinen Reglementsbestimmungen [Teil B], jene in (runden) Klammern auf das Pensionskassendekret (PK-Dekret).

7 Vorsorgereglement: Vorsorgeplan (Teil A) Arbeitgebender: Kanton Basel-Landschaft Vorsorgewerk: Kanton Basel-Landschaft Vorsorgeplan Dieser Vorsorgeplan bildet zusammen mit den allgemeinen Reglementsbestimmungen [Teil B] das Vorsorgereglement. Die Verweise in [eckigen] Klammern beziehen sich auf die Artikel in den allgemeinen Reglementsbestimmungen [Teil B], jene in (runden) Klammern auf das Pensionskassendekret (PK-Dekret). Ziffer Obligatorische Versicherung [Art. 5 Teil B] / ( 5-8 PK-Dekret) Ziffer Massgebender Jahreslohn [Art. 6 Teil B] / ( 0 PK-Dekret) Alle Arbeitnehmenden des Kantons, deren massgebender Jahreslohn die Eintrittsschwelle gemäss Ziffer übersteigt und eine Aufnahme gemäss Art. 5 der allgemeinen Reglementsbestimmungen nicht ausgeschlossen ist, sind versicherungspflichtig: a. für die Risiken Invalidität und Tod am. Januar nach Vollendung des 7. Altersjahres; b. für das Alter am. Januar nach Vollendung des. Altersjahres. In Abweichung von Art. 5 der allgemeinen Reglementsbestimmungen werden auch nebenberuflich tätige Arbeitnehmende versichert, sofern ihr massgebender Jahreslohn die Eintrittsschwelle gemäss Ziffer übersteigt und sie nicht schriftlich auf eine Aufnahme verzichten. Der Verzicht auf die Versicherung gemäss Abs. kann durch die versicherte Person vor Anstellungsbeginn oder später - mit Wirkung auf den nächstfolgenden Monatsersten - erklärt werden. Er kann nicht widerrufen werden. Ebenfalls obligatorisch versichert gemäss Abs. und den weiteren Bestimmungen dieses Vorsorgereglements werden die Lehrkräfte der öffentlichen Schulen der Einwohnergemeinden, deren Kreisschulen und deren Schulzweckverbänden, sofern sie zusammen mit dem Kantonsbestand im Vorsorgewerk des Kantons geführt werden. 5 Die Mitglieder des Regierungsrats werden im Rahmen dieses Vorsorgereglements versichert. Allfällige abweichende Bestimmungen sind im Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt geregelt. Ziffer Eintrittsschwelle ( 8 PK-Dekret) Die Eintrittsschwelle für die Aufnahme in die Versicherung beträgt drei Viertel der maximalen AHV-Altersrente (vgl. Anhang 7). I Als massgebender Jahreslohn gilt der mit multiplizierte Monatslohn, unter Berücksichtigung von Art. 6 der allgemeinen Reglementsbestimmungen. Bei Personen, die keinen Anspruch auf einen. Monatslohn haben, gilt als massgebender Jahreslohn der mit multiplizierte Monatslohn. Der massgebende Jahreslohn gemäss Abs. wird gegebenenfalls um regelmässige, unbefristete persönliche Zulagen und Funktionszulagen, die für länger als sechs Monate ausbezahlt werden, erhöht. Sämtliche weiteren, auch gelegentlichen Lohnbestandteile, Zulagen, Entschädigungen und Abgeltungen werden nicht versichert. Das Maximum des massgebenden Jahreslohns ist im Anhang 7 festgelegt. Ziffer Versicherter Jahreslohn [Art. 7 Teil B] / ( PK-Dekret) Als versicherter Jahreslohn gilt der um den Koordinationsabzug verminderte Jahreslohn. Das Minimum und das Maximum des versicherten Jahreslohns sind im Anhang 7 festgelegt. Der Koordinationsabzug entspricht einem Drittel des massgebenden Jahreslohns, höchstens jedoch der maximalen jährlichen AHV- Altersrente (vgl. Anhang 7). Dieser maximale Abzug wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt. Ziffer 5 Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge [Art. ff. Teil B] / ( und 9 PK-Dekret) Die Höhe der Spar- und Risikobeiträge sowie des Verwaltungskostenbeitrags ist in Anhang und Anhang geregelt.

8 Vorsorgereglement: Vorsorgeplan (Teil A) Arbeitgebender: Kanton Basel-Landschaft Vorsorgewerk: Kanton Basel-Landschaft Ziffer 6 Beitragspflicht bei aufgeschobener Pensionierung Ziffer Höhe der Pensionierten- Kinderrente [Art. ] Bei einer im Einverständnis des Arbeitgebenden aufgeschobenen Pensionierung besteht die Beitragspflicht bis zur definitiven Erwerbsaufgabe beziehungsweise bis zum vollendeten 70. Altersjahr weiter, sofern in Anhang und Anhang ein entsprechender Beitrag vorgesehen ist. Die jährliche Pensionierten-Kinderrente beträgt bei einem Kind 0%, bei zwei oder mehr Kindern 0% der Altersrente. Die gesamten Leistungen dürfen aber den Betrag der maximalen AHV-Altersrente (vgl. Anhang 7) nicht übersteigen. Ziffer 7 Teuerungszulagen zu den laufenden Renten [Art. 8 Teil B] / ( Abs., 6 Abs., 9 PK-Dekret) Für Teuerungszulagen zu den laufenden Renten zahlt der Arbeitgebende einen Beitrag in einen zu diesem Zweck bei der BLPK gebildeten Teuerungsfonds (Rückstellung) zu Gunsten des Vorsorgewerks. Die Höhe des Beitrags ist im Anhang festgelegt. Bei Unterdeckung gilt 6 Abs. des Pensionskassendekrets. Ziffer 8 Einkauf [Art. bis Art. ] Die Berechnung der möglichen Einkaufssumme in die Maximalleistungen sowie in die vorzeitige Pensionierung ist in Anhang und Anhang 5 festgelegt. Ziffer 9 Rücktrittsalter [Art. ] Das ordentliche Rücktrittsalter wird am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahrs erreicht. Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens ab dem Monatsersten nach Vollendung des 58. Altersjahrs möglich. Ein Aufschub der Pensionierung kann bis spätestens zum Monatsersten nach Vollendung des 70. Altersjahrs erfolgen. Ziffer 0 Umwandlungssatz [Art. 8] Ziffer Höhe der Invalidenrente [Art. 7] Bei voller Invalidität beträgt die jährliche Invalidenrente 60% des versicherten Jahreslohns. Ziffer Höhe der Invaliden- Kinderrente [Art. 5] Die jährliche Invaliden-Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 0% der versicherten oder laufenden Invalidenrente. Ziffer Höhe der Ehegatten- oder Lebensparterrente [Art. 56; Art. 58] Die jährliche Ehegatten- oder Lebenspartnerrente beträgt zwei Drittel der versicherten Invalidenrente beziehungsweise zwei Drittel der laufenden Invaliden- oder Altersrente. Bei Wahl einer anwartschaftlichen Ehegattenbeziehungsweise Lebenspartnerrente von 80% beziehungsweise 00% der versicherten Altersrente gemäss Art. 58 der allgemeinen Reglementsbestimmungen, reduziert sich der Umwandlungssatz um 0.50 beziehungsweise 0.80 Prozentpunkte. Ziffer 5 Höhe der Waisenrente [Art. 6] Die jährliche Waisenrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 0% der versicherten oder laufenden Invalidenrente beziehungsweise 0% der laufenden Altersrente. Die Höhe des Umwandlungssatzes für die Altersrente ist in Anhang 6 festgelegt. II

9 Vorsorgereglement: Vorsorgeplan (Teil A) Arbeitgebender: Kanton Basel-Landschaft Vorsorgewerk: Kanton Basel-Landschaft Ziffer 6 Reduktion Zusatzgutschrift (Beitrag des Arbeitgebenden) [Art. 67 Teil B] / ( PK-Dekret) Wird bei einer versicherten Person, welcher infolge Wechsel des Vorsorgeplans vom Arbeitgebenden am. Januar 05 ein Beitrag (Besitzstandseinlage) geleistet wurde, innerhalb von fünf Jahren eine Austrittsleistung fällig, so wird die Einlage von der Austrittsleistung abzogen. Der Abzug vermindert sich mit jedem vollen Beitragsmonat um /60 des Beitrags des Arbeitgebenden. Der nicht verbrauchte Teil wird dem Arbeitgebenden an die Amortisation der Forderung der BLPK gemäss Pensionskassengesetz angerechnet. Nach Ablauf der Amortisation fällt der nicht verbrauchte Teil an eine Arbeitgeberbeitragsreserve. Ziffer 7 Massnahmen bei Unterdeckung [Art. 96ff.] / ( 6 PK-Dekret) Allfällige Sanierungsmassnahmen werden vorgängig oder bei Eintritt einer Unterdeckung in einem zusätzlichen Anhang geregelt. Änderungen des Vorsorgeplans und dessen Anhänge können, vorbehältlich der Abs. und 7, jederzeit von der Vorsorgekommission im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie der angebotenen Vorsorgeplanvarianten, Tarifgrundsätze und Kalkulationen der Pensionskasse beschlossen werden. Anpassungen der Vorsorgeleistungen, welche zu höheren Risikobeiträgen führen, setzen das Einverständnis des Arbeitgebenden voraus. Eine Anpassung der Sparbeiträge, des Maximalsatzes der Risikobeiträge und der Beiträge für den Teuerungsfonds sowie die Aufteilung der Beiträge zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden gemäss Anhang bis Anhang kann zudem nur mittels Abänderung des Pensionskassendekrets erfolgen. 5 Die bereits erworbenen Ansprüche der versicherten und der rentenbeziehenden Personen werden bei Änderungen des Vorsorgeplans gewahrt. 6 Die Änderungen sind vom zuständigen Ausschuss des Verwaltungsrats der Pensionskasse zu genehmigen. 7 Über die Höhe des Umwandlungssatzes sowie der Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge entscheidet einzig der Verwaltungsrat der Pensionskasse. Solche Änderungen werden jeweils spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten angekündigt. Ziffer 8 Übergangsbestimmung ( und 9 PK-Dekret) Die Aufteilung der Beiträge auf die Arbeitnehmenden und den Arbeitgebenden gemäss Anhang und die Höhe des Beitrags für den Teuerungsfonds gemäss Anhang gelten längstens bis zum. Dezember 0. Anschliessend gelten die Bestimmungen des des Pensionskassendekrets. Ziffer 9 Inkrafttreten und Änderungen Dieser Vorsorgeplan, inklusive Anhänge tritt, vorbehältlich des Abs., auf den. Januar 05 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Bestimmungen. Die Abs. und der Ziffer treten, mit Ausnahme für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter, auf den. Januar 06 in Kraft. III

10 Vorsorgereglement: Vorsorgeplan (Teil A) Arbeitgebender: Kanton Basel-Landschaft Vorsorgewerk: Kanton Basel-Landschaft Tabellen zum Vorsorgeplan Anhang Höhe der Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge ( 5, 9 PK-Dekret) Alter Sparbeitrag (Sparen Standard) Beiträge in Prozent des versicherten Jahreslohns Risikobeitrag Verwaltungskostenbeitrag Gesamtbeitrag AN AG Total AN AG Total AN AG Total AN AG Total ) Der Übergang in die nächsthöhere Beitragsgruppe erfolgt jeweils am. Januar. ) Ausnahme: Ab dem Monatsersten nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters Risikoversicherung im Alter 8 : Risiken Invalidität und Tod Vollversicherung im Alter 5 65: Alterssparen und Risiken Invalidität und Tod Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt total 0.5% des versicherten Jahreslohns, mindestens jedoch CHF 0 und maximal CHF 60 pro Person und Jahr. Die Höhe der Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge kann von der Pensionskasse jederzeit unter Ankündigung einer Frist von sechs Monaten auf den. Januar angepasst werden. AN = Arbeitnehmende / AG = Arbeitgebender IV

11 Vorsorgereglement: Vorsorgeplan (Teil A) Arbeitgebender: Kanton Basel-Landschaft Vorsorgewerk: Kanton Basel-Landschaft Anhang Wahlmöglichkeit der Sparbeiträge für Arbeitnehmende Alter Sparbeiträge in Prozent des versicherten Jahreslohns Sparen Plus Sparen Standard Sparen Minus AN AG Total Sparbeitrag AN AG Total Sparbeitrag AN AG Total Sparbeitrag ) Die Wahl beziehungsweise der Wechsel des Sparplans kann jeweils bei Eintritt beziehungsweise auf den. Januar eines Jahres erfolgen. ) Ausnahme: Ab dem Monatsersten nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters Die Höhe der Beiträge des Arbeitgebenden und der weiteren reglementarischen Beiträge bleibt unverändert. V

12 Vorsorgereglement: Vorsorgeplan (Teil A) Arbeitgebender: Kanton Basel-Landschaft Vorsorgewerk: Kanton Basel-Landschaft Anhang Höhe der Beiträge an den Teuerungsfonds ( Abs. und 9 PK-Dekret) Alter Beiträge in Prozent des versicherten Jahreslohns Arbeitnehmende Arbeitgebender Total VI

13 Vorsorgereglement: Vorsorgeplan (Teil A) Arbeitgebender: Kanton Basel-Landschaft Vorsorgewerk: Kanton Basel-Landschaft Anhang Einkauf zusätzlicher Leistungen Der maximal mögliche Einkauf entspricht dem Betrag (in Prozent des versicherten Jahreslohns) gemäss nachstehender Tabelle, reduziert um ein bereits vorhandenes Sparkapital. Im Weiteren sind die Bedingungen gemäss Art. und Art. der allgemeinen Reglementsbestimmungen zu beachten. Alter bei Einkauf Maximal mögliches Sparkapital in Prozent des versicherten Jahreslohns Alter bei Einkauf Maximal mögliches Sparkapital in Prozent des versicherten Jahreslohns Einkauf auf 65% Zwischenwerte werden linear interpoliert. Die Pensionskasse führt bei den zuständigen Behörden keine Abklärungen für die versicherte Person bezüglich steuerlicher Abzugsfähigkeit des Einkaufs durch. Beispiel: Maximal möglicher Einkauf in den Vorsorgeplan Alter 0 Jahre Versicherter Jahreslohn CHF Stand Sparkapital CHF Maximalbetrag (% von CHF ) CHF Möglicher Einkauf (CHF /. CHF ) CHF VII

14 Vorsorgereglement: Vorsorgeplan (Teil A) Arbeitgebender: Kanton Basel-Landschaft Vorsorgewerk: Kanton Basel-Landschaft Anhang 5 Einkauf in vorzeitige Pensionierung Der maximal mögliche Einkauf entspricht dem Betrag gemäss nachstehender Berechnung, reduziert um ein allfällig bereits vorhandenes Guthaben für den Einkauf in die vorzeitige Pensionierung. Ein allfällig den Maximalbetrag gemäss Anhang übersteigender Teil des Sparkapitals ist an den Einkauf in die vorzeitige Pensionierung anzurechnen. Im Weiteren sind die Bedingungen gemäss Art. und Art. der allgemeinen Reglementsbestimmungen zu beachten. Max. Einkauf = [65% x versicherter Jahreslohn Altersrente Zielalter] / UWS x v n Altersrente Zielalter UWS v n Altersrente, welche sich im anvisierten Alter der vorzeitigen Pensionierung (= Zielalter) ergibt, unter Annahme einer Verzinsung von.0% p.a. Umwandlungssatz im Zielalter mit.0% vom Zielalter auf das heutige Alter diskontierter Wert (Fehlbetrag) Die Pensionskasse führt bei den zuständigen Behörden keine Abklärungen für die versicherte Person bezüglich steuerlicher Abzugsfähigkeit des Einkaufs durch. Beispiel: Maximal möglicher Einkauf bei vorzeitiger Pensionierung Alter 50 Jahre Zielalter vorzeitige Pensionierung 60 Jahre Versicherter Jahreslohn CHF 50'000 Betrag auf dem Konto Einkauf in die vorzeitige Pensionierung CHF 0'000 Altersrente im Alter 60 (mit.0% Zins berechnet) CHF '000 Umwandlungssatz im Alter % Einzukaufende Altersrente (65% von CHF 50'000./. CHF '000) CHF 8'500 Fehlbetrag im Alter 60 (CHF 8'500 : 5.0%) CHF 6'60 Diskontierter Fehlbetrag (CHF 6'60; diskontiert mit.0% über 0 Jahre) CHF '09 Maximal möglicher Einkauf (CHF '09./. CHF 0'000) CHF '09 VIII

15 Vorsorgereglement: Vorsorgeplan (Teil A) Arbeitgebender: Kanton Basel-Landschaft Vorsorgewerk: Kanton Basel-Landschaft Anhang 6 Umwandlungssätze Rücktrittsalter Umwandlungssatz Rücktrittsalter Umwandlungssatz 58.96% % % % % % 6 5.% % 6 5.% % % % % Zwischenwerte werden linear interpoliert. Die BLPK verwendet den Tarif VZ 00 und einen technischen Zinssatz von.0%. Bei der Bestimmung des Umwandlungssatzes wird das Alter auf Jahre und Monate genau gerechnet (Art. 0 Abs. der allgemeinen Reglementsbestimmungen). Die Umwandlungssätze können jeweils per. Januar den veränderten Gegebenheiten angepasst werden. Es besteht somit kein Anspruch auf allfällig früher mitgeteilte anwartschaftliche Vorsorgeleistungen. Die unmittelbar betroffenen versicherten Personen sind über allfällige Änderungen spätestens sechs Monate im Voraus zu informieren (Art. 8 Abs. der allgemeinen Reglementsbestimmungen). IX

16 Vorsorgereglement: Vorsorgeplan (Teil A) Arbeitgebender: Kanton Basel-Landschaft Vorsorgewerk: Kanton Basel-Landschaft Anhang 7 Grenzbeträge und Zinssätze Grenzbeträge (in CHF) (Stand ) Maximale AHV-Altersrente 8 00 Eintrittsschwelle > 50 Maximaler Koordinationsabzug 8 00 Maximal massgebender Jahreslohn Maximal versicherter Jahreslohn Minimal versicherter Jahreslohn 55 Zinssätze (Stand ) BVG-Mindestzinssatz.75% Projektionszinssatz.50% Verzugszinssatz.75% Die Grenzbeträge und Zinssätze (mit Ausnahme des Projektionszinssatzes) werden jeweils aufgrund der vom Bundesrat beschlossenen Masszahlen für die AHV und die berufliche Vorsorge angepasst. Diese Anpassungen gelten automatisch ohne Nachführung des vorliegenden Anhangs. X

17 Vorsorgereglement Teil B: Allgemeine Reglementsbestimmungen Gültig ab. Januar 05 Basellandschaftliche Pensionskasse

18 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Art. Grundlage und Zweck Art. Begriffe und Abkürzungen Art. Aufbau der Versicherung Art. Rechtsverhältnisse und Leistungen Art. 5 Obligatorische Versicherung und Ausnahmen Art. 6 Arbeitnehmende im Dienste mehrerer Arbeitgebenden Art. 7 Gesundheitsprüfung und Gesundheitsvorbehalt Art. 8 Bestehende Vorbehalte und Arbeitsunfähigkeit Art. 9 Vorbehalt bei Leistungserhöhungen Art. 0 Alter Art. Ordentliches Rücktrittsalter und flexibler Altersrücktritt Art. Beginn und Ende der Versicherung Art. Nachdeckung Art. Sistierung der Versicherung Art. 5 Unbezahlter Urlaub B. Versicherter Jahreslohn 5 Art. 6 Massgebender Jahreslohn 5 Art. 7 Versicherter (koordinierter) Jahreslohn 5 Art. 8 Lohnanpassungen 5 Art. 9 Lohnanpassungen bei Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität 6 C. Finanzierung 7 Art. 0 Beginn und Ende der Beitragspflicht 7 Art. Spar- und Risikobeiträge 7 Art. Wählbare Sparbeiträge 7 Art. Verwaltungskostenbeitrag 7 Art. Beiträge an den Teuerungsfonds 8 Art. 5 Sanierungsbeiträge 8 Art. 6 Beitragserhebung und Verzug 8 Art. 7 Sparkapital und Sparkonto 8 Art. 8 Verzinsung des Sparkapitals 8 Art. 9 Sparkapital und Invalidität 8 Art. 0 Konto für den Einkauf in die vorzeitige Pensionierung 8 Art. Eintrittsleistung 9 Art. Einkauf zusätzlicher Leistungen 9 Art. Einkauf in die vorzeitige Pensionierung 9 Art. Weitere Einkaufsbestimmungen und -einschränkungen 9 D. Leistungen im Alter Art. 5 Anspruch auf Altersrente Art. 6 Vorzeitige Pensionierung Art. 7 Aufgeschobene Pensionierung Art. 8 Höhe der Altersrente Art. 9 Arbeitsunfähigkeit/Invalidität und Pensionierung Art. 0 Kapitalbezug der Altersleistungen Art. Guthaben aus dem Konto für Einkauf in die vorzeitige Pensionierung Art. AHV-Überbrückungsrente Art. Versicherte AHV-Überbrückungsrente Art. Pensionierten-Kinderrente

19 E. Leistungen bei Invalidität Art. 5 Anspruch auf Invalidenrente und Invaliditätsgrad Art. 6 Leistungsbeginn, -anpassungen und -ende Art. 7 Höhe der Invalidenrente Art. 8 Erhöhung des Rentenanspruchs Art. 9 Geburtsgebrechen und Invalidität Art. 50 Beitragsbefreiung 5 Art. 5 Fehlender IV-Entscheid 5 Art. 5 Invaliditätskapital 5 Art. 5 Invaliden-Kinderrente 5 F. Leistungen im Todesfall 6 Art. 5 Anspruch auf Ehegattenrente 6 Art. 55 Leistungsbeginn und -ende der Ehegattenrente 6 Art. 56 Höhe der Ehegattenrente 6 Art. 57 Geburtsgebrechen und Tod 6 Art. 58 Wahl der Rentenhöhe bei Pensionierung 6 Art. 59 Lebenspartnerrente 7 Art. 60 Rente an geschiedene Ehegatten 7 Art. 6 Waisenrente 8 Art. 6 Eineltern-Rente 8 Art. 6 Todesfallkapital 8 Art. 6 Höhe des Todesfallkapitals beim Tod einer versicherten Person 9 Art. 65 Höhe des Todesfallkapitals beim Tod eines Alters- oder Invalidenrentners 9 G. Leistungen bei Austritt 0 Art. 66 Fälligkeit der Austrittsleistung 0 Art. 67 Höhe der Austrittsleistung 0 Art. 68 Verwendung der Austrittsleistung Art. 69 Fehlende Mitteilung bei Austritt Art. 70 Geltendmachung von Ansprüchen nach Austritt Art. 7 Wechsel des Arbeitgebenden innerhalb der Pensionskasse H. Ehescheidung; Finanzierung von Wohneigentum Art. 7 Ehescheidung Art. 7 Vorbezug oder Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum Art. 7 Höhe des Vorbezugs oder der Verpfändung Art. 75 Verfahren und Kosten Art. 76 Auswirkungen eines Vorbezugs oder einer Verpfändung Art. 77 Rückzahlung des Vorbezugs Art. 78 Einschränkungen beim Vorbezug I. Weitere Bestimmungen über die Leistungen Art. 79 Koordination der Vorsorgeleistungen Art. 80 Subrogation und Abtretung von Haftpflichtforderungen 5 Art. 8 Vorleistungspflicht 5 Art. 8 Rückerstattung 5 Art. 8 Abtretung, Verpfändung und Verrechnung 5 Art. 8 Teuerungszulagen zu den laufenden Renten 5 Art. 85 Mindestleistungen gemäss BVG 6 Art. 86 Auszahlung von Leistungen 6 Art. 87 Fälligkeit und Verzinsung 6 Art. 88 Zahlungs- und Erfüllungsort; Haftung und Kosten 6 Art. 89 Kapitalabfindung bei geringfügiger Rente 6 Art. 90 Verjährung 6

20 J. Organisation und Verwaltung 7 Art. 9 Organisations- und Geschäftsreglement 7 Art. 9 Teilliquidation 7 Art. 9 Vorsorgekommission 7 K. Auskunft und Information 8 Art. 9 Auskunfts- und Anzeigepflicht 8 Art. 95 Informationspflicht 8 L. Massnahmen bei Unterdeckung 9 Art. 96 Finanzielles Gleichgewicht und Unterdeckung 9 Art. 97 Informationen bei Unterdeckung 9 Art. 98 Sanierungsmassnahmen 9 M. Übergangsbestimmungen 0 Art. 99 Überführung der bisher erworbenen Ansprüche der versicherten Personen aus dem Leistungsprimatplan gemäss BLPK Dekret 0 Art. 00 Leistungsansprüche aus Vorsorgefällen nach altem und neuem Recht 0 Art. 0 Übergang betreffend Personen, die den Rentenbeginn nach bisherigem BLPK Dekret aufgeschoben haben Art. 0 Weiterführung der freiwilligen Versicherung gemäss bisherigem BLPK Dekret Art. 0 Weiterführung des Beitragsverdienstes gemäss bisherigem BLPK Dekret und bisherigem Rahmenreglement Art. 0 Versicherung während eines am. Dezember 0 bereits begonnenen unbezahlten Urlaubs Art. 05 Gültigkeit von bereits vor dem. Januar 05 eingereichten Kapitaloptionen bei Pensionierung Art. 06 Meldungen zum Todesfallkapital und zur Lebenspartnerrente Art. 07 Bestimmung des Todesfallkapitals gemäss Art. 6 Art. 08 Finanzierung einer Überbrückungsrente ab dem 6. Altersjahr nach bisherigem BLPK Dekret N. Schlussbestimmungen Art. 09 Lücken im Vorsorgereglement und Streitigkeiten Art. 0 Inkrafttreten und Änderungen Anhang: Begriffe und Abkürzungen

21 A. Allgemeine Bestimmungen Art. Grundlage und Zweck Art. Begriffe und Abkürzungen Der Verwaltungsrat der BLPK (nachstehend Pensionskasse) erlässt gestützt auf 7 Abs. des Gesetzes über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse vom 6. Mai 0 (nachstehend Pensionskassengesetz) und 8 des Dekrets über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse vom 6. Mai 0 (nachstehend Pensionskassendekret) die vorliegenden allgemeinen Reglementsbestimmungen. Diese allgemeinen Reglementsbestimmungen bilden zusammen mit den jeweiligen Bestimmungen des Vorsorgeplans eines Anschlusses das Vorsorgereglement. Abweichende Bestimmungen im Vorsorgeplan gehen den allgemeinen Reglementsbestimmungen vor. Das Vorsorgereglement regelt die berufliche Vorsorge der in der Pensionskasse durch ihre jeweiligen angeschlossenen Arbeitgebenden versicherten und rentenbeziehenden Personen. Es enthält insbesondere die Bestimmungen zu der Höhe der Vorsorgeleistungen, deren Anspruchsvoraussetzungen sowie deren Finanzierung. Für die berufliche Vorsorge der Mitarbeitenden des Kantons Basel-Landschaft gelten die Bestimmungen des Teils B des Pensionskassendekrets. Die Bestimmungen des Vorsorgereglements gelten in Ergänzung dazu. 5 Abs. gilt auch für die Lehrkräfte der öffentlichen Schulen der Einwohnergemeinden, deren Kreisschulen und deren Schulzweckverbände, des Kantons Basel-Landschaft, sofern nicht 6 des Pensionskassendekrets zur Anwendung gelangt. 6 Für Mitarbeitende, die gestützt auf eine gesetzliche Regelung oder einen Staatsvertrag die gleiche berufliche Vorsorge haben wie die Mitarbeitenden des Kantons Basel-Landschaft, gelten die Bestimmungen des Teils B des Pensionskassendekrets sinngemäss. Im Vorsorgereglement werden die Begriffe und Abkürzungen gemäss dem Verzeichnis im Anhang zu diesen allgemeinen Reglementsbestimmungen verwendet. Die eingetragene Partnerschaft gemäss PartG ist der Ehe gleichgestellt. Entsprechend gelten alle Bestimmungen des Vorsorgereglements, die sich auf Ehegatten beziehen, gleichermassen auch für in eingetragener Partnerschaft lebende versicherte und rentenbeziehende Personen. Art. Aufbau der Versicherung Die von der Pensionskasse durchgeführte Versicherung gliedert sich in eine Risikoversicherung und in eine Vollversicherung. Die Risikoversicherung deckt die Risiken Invalidität und Tod ab. Die Vollversicherung setzt sich zusammen aus: a. einer Spareinrichtung für das Alter und b. einer Versicherung für die Risiken Invalidität und Tod. Art. Rechtsverhältnisse und Leistungen Die Rechtsverhältnisse der versicherten und rentenbeziehenden Personen sowie der angeschlossenen Arbeitgebenden sind durch das Pensionskassengesetz, das Pensionskassendekret, das Vorsorgereglement, die weiteren vom Verwaltungsrat erlassenen Reglemente (insbesondere das Verwaltungskostenreglement, das Teilliquidationsreglement und das Reglement für die Vorsorgekommissionen) sowie durch den Anschlussvertrag geregelt.

22 Art. 5 Obligatorische Versicherung und Ausnahmen Art. 6 Arbeitnehmende im Dienste mehrerer Arbeitgebenden Obligatorisch in der Pensionskasse versichert sind mit Antritt des Arbeitsverhältnisses diejenigen Arbeitnehmenden, deren Aufnahme im entsprechenden Vorsorgeplan vorgesehen ist. Nicht aufgenommen werden: a. Arbeitnehmende, die das 7. Altersjahr noch nicht vollendet haben; b. Arbeitnehmende, die das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Art. bereits erreicht haben; c. Arbeitnehmende, deren Arbeitsvertrag auf höchstens drei Monate abgeschlossen wurde. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, sind die Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. Falls mehrere aufeinander folgende Anstellungen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt, erfolgt die Aufnahme ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats. Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so erfolgt sie ab Beginn des Arbeitsverhältnisses; d. Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ausser der Vorsorgeplan sehe eine andere Regelung vor; e. Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind; f. Arbeitnehmende, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland genügend versichert sind, sofern sie die Befreiung von der Aufnahme in die Pensionskasse beantragen. Diese Ausnahme gilt nicht für Personen, die nach zwischenstaatlichen Abkommen der schweizerischen Gesetzgebung zur sozialen Sicherheit unterstehen. Die Pensionskasse schliesst jede freiwillige Versicherung gemäss Art. 6 BVG von Lohnteilen, die Arbeitnehmende bei anderen Arbeitgebenden beziehen, aus. Eine Ausnahme von Abs. bildet die Versicherung von Lohnteilen derjenigen Lehrkräfte der öffentlichen Schulen der Einwohnergemeinden, deren Kreisschulen und deren Zweckverbände, die gemäss 5 Abs. des Pensionskassendekrets im Vorsorgewerk des Kantons Basel- Landschaft versichert sind. Art. 7 Gesundheitsprüfung und Gesundheitsvorbehalt Die gemäss Art. 5 aufzunehmenden Arbeitnehmenden haben bei Antritt des Arbeitsverhältnisses mittels eines von der Pensionskasse zur Verfügung gestellten Formulars eine Erklärung über ihren Gesundheitszustand abzugeben. Bis zum Einreichen dieser Gesundheitserklärung entspricht der Versicherungsschutz den obligatorischen Leistungen gemäss BVG. Die Pensionskasse kann die Erklärung ihrem versicherungsmedizinischen Dienst oder dem Rückversicherer zur Begutachtung vorlegen oder aufgrund der Angaben in der Erklärung auf Kosten der Pensionskasse eine ärztliche Untersuchung anordnen. Der Versicherungsschutz für überobligatorische Leistungen ist definitiv, sobald die Pensionskasse die vorbehaltlose Aufnahme bestätigt hat. Tritt ein Vorsorgefall oder eine Arbeitsunfähigkeit ein, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod führt, bevor die Pensionskasse die vorbehaltlose Aufnahme mitgeteilt hat, ist sie berechtigt, allfällige Risikoleistungen lebenslang auf die gesetzlichen Leistungen zu beschränken, sofern sie sich aus Krankheiten oder Unfallfolgen ergeben, an denen die versicherte Person schon vor Antritt des Arbeitsverhältnisses litt oder für die sie infolge früherer Leiden anfällig ist sowie für bestehende Leiden und Gebrechen.

23 5 Die Pensionskasse kann aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsprüfung einen Gesundheitsvorbehalt für die Risikoleistungen aussprechen, der jedoch höchstens fünf Jahre dauert. Tritt innerhalb dieser Vorbehaltsdauer ein Vorsorgefall beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit ein, für dessen beziehungsweise deren Ursache ein Vorbehalt besteht, werden die von der Pensionskasse auszurichtenden Risikoleistungen lebenslang auf die obligatorischen Leistungen gemäss BVG gekürzt. 6 Die obligatorischen Leistungen gemäss BVG gemäss Abs. 5 werden erhöht, indem der überobligatorische Teil der eingebrachten Eintrittsleistung im Zeitpunkt des Eintritts mit dem reglementarischen Umwandlungssatz im ordentlichen Rücktrittsalter in eine Invalidenrente umgewandelt wird (ohne Zinsen). Die Ehegattenrente beziehungsweise Lebenspartnerrente beträgt zwei Drittel der so berechneten Invalidenrente. Die bisher erworbenen Leistungen sind vom Vorbehalt ausgeschlossen. Ein allfälliger neuer Vorbehalt gilt nur auf den neuen Leistungen. Art. 0 Alter Das Alter für die Bestimmung der Höhe der Beiträge entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Das für die Berechnung bei einem Einkauf sowie zur Bestimmung des Umwandlungssatzes massgebende Alter wird auf Jahre und Monate genau berechnet. Die Zeit vom Geburtstag bis zum darauffolgenden Monatsersten bleibt dabei unberücksichtigt. Art. Ordentliches Rücktrittsalter und flexibler Altersrücktritt Art. 8 Bestehende Vorbehalte und Arbeitsunfähigkeit Das ordentliche Rücktrittsalter wird am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahrs erreicht. Sofern in der früheren Vorsorgeeinrichtung ein Vorbehalt bestanden hat, kann für dieselbe Ursache ein solcher auf die eingebrachte Eintrittsleistung ausgesprochen werden. Die in der früheren Vorsorgeeinrichtung bereits abgelaufene Dauer dieses Vorbehalts ist anzurechnen. Ist eine Arbeitnehmerin beziehungsweise ein Arbeitnehmer vor oder bei der Aufnahme in die Pensionskasse nicht voll arbeitsfähig, ohne für diese Arbeitsunfähigkeit im Sinne des BVG invalid zu sein, und führt die Ursache dieser Arbeitsunfähigkeit zur Invalidität oder zum Tod, besteht kein Anspruch auf Risikoleistungen gemäss diesem Vorsorgereglement. War die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit in einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert, ist diese für die Erbringung der entsprechenden Leistungen zuständig. Art. 9 Vorbehalt bei Leistungserhöhungen Bei Erhöhungen des versicherten Jahreslohns oder bei Änderung des Vorsorgeplans kann Art. 7 sinngemäss angewendet werden. Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens ab dem Monatsersten nach Vollendung des 58. Altersjahrs möglich. Ein Aufschub der Pensionierung kann bis spätestens zum Monatsersten nach Vollendung des 70. Altersjahrs erfolgen. In Abweichung davon kann im Vorsorgeplan ein früheres ordentliches Rücktrittsalter festgelegt, die vorzeitige Pensionierung oder der Aufschub der Pensionierung anders geregelt werden. Art. Beginn und Ende der Versicherung Das Vorsorgeverhältnis beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch im Zeitpunkt, in dem die Aufnahmebedingungen gemäss Art. 5 erfüllt sind. Das Vorsorgeverhältnis endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise mit der Unterschreitung der Eintrittsschwelle gemäss Vorsorgeplan, sofern und soweit kein Anspruch auf Vorsorgeleistungen besteht. Die Ansprüche der austretenden Personen sind in den Art. 66 bis Art. 69 geregelt.

24 Die Aufnahme in die Risikoversicherung erfolgt am. Januar nach Vollendung des 7. Altersjahrs, diejenige in die Vollversicherung am. Januar nach Vollendung des. Altersjahrs oder gemäss der Regelung im Vorsorgeplan. Art. Nachdeckung Für die Risiken Invalidität und Tod bleibt die versicherte Person während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses im Rahmen der obligatorischen Leistungen gemäss BVG versichert. Tritt sie vorher in ein neues Vorsorgeverhältnis ein, ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig. Art. Sistierung der Versicherung Sinkt der massgebende Jahreslohn unter den im Vorsorgeplan als Eintrittsschwelle festgesetzten Betrag und ist eine Person demzufolge gemäss Vorsorgereglement nicht mehr obligatorisch zu versichern, erlischt der Anspruch auf die anwartschaftlichen reglementarischen Leistungen im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall. Die Pensionskasse führt das Sparkapital sowie das allfällige Guthaben des Kontos für den Einkauf in die vorzeitige Pensionierung längstens während zwölf Monaten beitragsfrei weiter, ausser das Arbeitsverhältnis wurde aufgelöst oder die versicherte Person verlange eine Überweisung ihrer Austrittsleistung gemäss Art. 68. a. die gesamte Versicherung aufrecht zu erhalten, sofern alle reglementarischen Beiträge ungeschmälert geleistet werden, oder b. während des unbezahlten Urlaubs nur für die Risiken Invalidität und Tod versichert zu bleiben, sofern hierfür die Risikobeiträge und die Verwaltungskostenbeiträge sowie allfällige Sanierungsbeiträge geleistet werden. Die Versicherung der Risiken Invalidität und Tod gemäss Abs. Bst. a oder b besteht nur, falls die versicherte Person für die maximal mögliche Dauer beziehungsweise längstens für die Dauer des unbezahlten Urlaubs eine Abredeversicherung abgeschlossen hat, welche den Versicherungsschutz infolge eines Nichtberufsunfalls aufrechterhält. Die Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) werden während des unbezahlten Urlaubs weiterhin über den Arbeitgebenden erhoben. Trifft die versicherte Person keine Wahl gemäss Abs. oder fallen die Beiträge der Versicherung gemäss Abs. aus, besteht der Versicherungsschutz noch während des ersten Monats nach Beendigung der Beitragszahlung im Rahmen von Art. weiter. Nach Ablauf dieser Dauer gelten die Bestimmungen von Art. sinngemäss bis längstens Monate nach Beginn des unbezahlten Urlaubs. 5 Beginn und Ende eines unbezahlten Urlaubs sind der Pensionskasse auf jeden Fall mitzuteilen. Tritt innerhalb der Frist gemäss Abs. ein Vorsorgefall (Erreichen des Rücktrittsalters, Invalidität oder Tod) ein, werden das Sparkapital sowie das allfällige Guthaben des Kontos für den Einkauf in die vorzeitige Pensionierung als Austrittsleistung fällig. Die Anspruchsberechtigung richtet sich sinngemäss nach dem Vorsorgereglement. Art. 5 Unbezahlter Urlaub Vor Beginn eines unbezahlten Urlaubs, der maximal während Monaten versichert wird, hat die versicherte Person die unwiderrufliche Wahl,

25 B. Versicherter Jahreslohn Art. 6 Massgebender Jahreslohn Der massgebende Jahreslohn entspricht dem gesetzlich festgelegten oder arbeitsvertraglich vereinbarten Jahreslohn und ist begrenzt auf den maximal versicherbaren Lohn gemäss BVG. Bei der Festsetzung des massgebenden Jahreslohns sind folgende Grundsätze zu beachten: a. Gelegentlich oder vorübergehend anfallende Lohnbestandteile sowie Familien- und Erziehungszulagen werden weggelassen. Die Einzelheiten sind im Vorsorgeplan geregelt; b. Lohnausfälle infolge Krankheit, Unfalls, Mutterschaftsurlaubs oder Militärdiensts werden nicht abgezogen; c. in besonderen Fällen, z. B. bei Schwankungen des Arbeitspensums oder des Lohns beziehungsweise von Lohnbestandteilen, kann der massgebende Jahreslohn oder Teile davon aufgrund des Durchschnitts- oder des Vorjahreslohns festgesetzt werden. Die Einzelheiten und weitere Bestimmungen zum massgebenden Jahreslohn, wie die allfällige Versicherung von variablen Lohnbestandteilen oder weitere Begrenzungen des Lohns sind im Vorsorgeplan geregelt. Art. 7 Versicherter (koordinierter) Jahreslohn Zur Koordination der Vorsorgeleistungen mit denjenigen der AHV/IV kann ein Koordinationsabzug vorgesehen werden. Die Höhe des Beschäftigungsgrads kann bei der Bestimmung des Koordinationsabzugs mitberücksichtigt werden. Die Einzelheiten sind im Vorsorgeplan geregelt. Der versicherte Jahreslohn entspricht dem um den allfälligen Koordinationsabzug verminderten massgebenden Jahreslohn. Der versicherte Jahreslohn beträgt mindestens ein Achtel der maximalen AHV-Altersrente. Im Vorsorgeplan kann ein Maximum festgelegt werden. Führt die Erhöhung eines allfälligen Koordinationsabzugs zu einer Reduktion des versicherten Jahreslohns, bleibt dieser unverändert, ausser es erfolge gleichzeitig eine Reduktion des massgebenden Jahreslohns oder eine Änderung des Beschäftigungsgrads. 5 Bei unterjährigem Eintritt wird der massgebende Lohn auf ein Jahr umgerechnet. Art. 8 Lohnanpassungen Der Jahreslohn wird im Voraus für das ganze Versicherungsjahr festgelegt. Der Jahreslohn wird jeweils am im Anschlussvertrag festgelegten Stichtag dem aktuellen Stand angepasst. Bei unterjährigen Lohnanpassungen mit Ausnahme von Art. 6 Abs. Bst. c kann der Jahreslohn auch während des Versicherungsjahrs den veränderten Gegebenheiten angepasst werden. Lohnanpassungen für aufgrund des Durchschnitts- oder des Vorjahreslohns festgesetzte massgebende Jahreslöhne gemäss Art. 6 Abs. Bst. c können nicht rückwirkend erfolgen. Für diejenigen versicherten Personen, deren massgebender Jahreslohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, kann der bisherige versicherte Jahreslohn bis zum ordentlichen Rücktrittsalter beibehalten werden. Voraussetzung für einen Beibehalt ist, dass die entsprechenden Beiträge weiterhin entrichtet werden. 5 Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Jahreslohns gemäss Abs. ist nicht möglich, wenn die versicherte Person Altersleistungen aus der Pensionskasse bezieht. 5

26 Art. 9 Lohnanpassungen bei Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität Während einer Arbeitsunfähigkeit durchgeführte Lohnanpassungen werden überprüft und allenfalls rückgängig gemacht. Wird eine versicherte Person durch die IV invalidisiert, wird die Vorsorge nach Massgabe von Art. 5 Abs. aufgeteilt in einen invaliden (passiven) Teil, für den keine Lohnanpassungen vorgenommen werden, und einen dem Grad der restlichen Erwerbsfähigkeit entsprechenden aktiven Teil, für den Lohnanpassungen nach den Bestimmungen dieses Artikels möglich sind. 6

27 C. Finanzierung Art. 0 Beginn und Ende der Beitragspflicht Die Risikobeiträge gehören nicht zur Austrittsleistung gemäss Art. 67. Die Beitragspflicht für den Arbeitgebenden und die versicherte Person entsteht mit dem Beginn des Versicherungsschutzes der versicherten Person gemäss Art. Abs.. Die Beitragspflicht endet: a. mit dem Ende des Versicherungsschutzes der versicherten Person gemäss Art. Abs. ; b. mit der Fälligkeit der gesamten Altersleistungen; c. mit Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung der Leistungen aus einer Taggeldversicherung, an die der Arbeitgebende mindestens die Hälfte der Prämien geleistet hat; d. am Ende des Todesmonats; e. spätestens aber mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters. Im Vorsorgeplan kann die Beitragspflicht abweichend dazu bis zur definitiven Erwerbsaufgabe beziehungsweise spätestens bis zum vollendeten 70. Altersjahr vorgesehen werden. Art. Spar- und Risikobeiträge Für die Versicherung werden folgende Beiträge erhoben: a. Sparbeitrag; b. Risikobeitrag. Die Risikobeiträge werden verwendet zur Finanzierung: a. des Invaliditäts- und Todesfallrisikos; b. einer allfälligen versicherten AHV- Überbrückungsrente, sofern der Vorsorgeplan eine solche vorsieht; c. der Beiträge an den Sicherheitsfonds; d. der Kosten für die Teuerungsanpassung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten im Rahmen der obligatorischen Leistungen gemäss BVG bis zum BVG-Rücktrittsalter (Art. 8 Abs. ). Die Höhe der Beiträge des Arbeitgebenden und der versicherten Person sind im Vorsorgeplan festgelegt. Art. Wählbare Sparbeiträge Sofern es der Vorsorgeplan vorsieht, stehen den versicherten Personen nebst dem "Plan Standard" zwei weitere Sparpläne "Plan Plus" und "Plan Minus" zur Auswahl. Die Sparbeiträge der versicherten Person werden dabei gemäss Vorsorgeplan erhöht beziehungsweise reduziert. Die Höhe der Arbeitgeberbeiträge und der weiteren reglementarischen Beiträge bleibt unverändert. Die Wahl beziehungsweise der Wechsel des Sparplans kann jeweils bei Eintritt beziehungsweise auf den. Januar eines Jahrs erfolgen. Ohne anderweitige schriftliche Mitteilung der versicherten Person an die Pensionskasse bis spätestens 0. November gilt die gewählte Beitragsskala auch für das Folgejahr. Art. Verwaltungskostenbeitrag Die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungskostenreglements der Pensionskasse. Die Höhe der Beiträge des Arbeitgebenden und der versicherten Person sind im Vorsorgeplan festgelegt. Die Verwaltungskostenbeiträge gehören nicht zur Austrittsleitung gemäss Art

28 Art. Beiträge an den Teuerungsfonds Art. 8 Verzinsung des Sparkapitals Die Höhe der Beiträge zur Äufnung eines allfälligen Teuerungsfonds ist im Vorsorgeplan festgelegt. Allfällige Beiträge in einen Teuerungsfonds gehören nicht zur Austrittsleistung gemäss Art. 67. Art. 5 Sanierungsbeiträge Im Falle einer Unterdeckung können zusätzlich Sanierungsbeiträge erhoben werden. Die Einzelheiten sind in Art. 98 geregelt. Allfällige Sanierungsbeiträge gehören nicht zur Austrittsleistung gemäss Art. 67. Art. 6 Beitragserhebung und Verzug Der Arbeitgebende schuldet der Pensionskasse die gesamten Beiträge. Er zieht der versicherten Person deren Anteil vom Lohn ab. Die Beiträge sind monatlich zu bezahlen. Kommt der Arbeitgebende in Verzug, verlangt die Pensionskasse einen Zins in der Höhe gemäss den Regeln zum Kontokorrent. Art. 7 Sparkapital und Sparkonto Für jede versicherte Person wird ein Sparkonto geführt. Dem Sparkonto werden gutgeschrieben: a. die Sparbeiträge; b. die Eintrittsleistungen; c. die Rückzahlungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung; d. Übertragungen infolge Ehescheidung; e. allfällige Einkaufssummen sowie f. die Zinsen. Dem Sparkonto werden belastet: a. Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung; b. Ausgleichszahlungen infolge Ehescheidung. Die Verzinsung des Sparkontos für das abgelaufene Geschäftsjahr wird jährlich von der Vorsorgekommission unter Beachtung der vom Verwaltungsrat festgelegten Limiten und unter Berücksichtigung der finanziellen Lage für diejenigen aktiven versicherten Personen festgelegt, die am. Januar des Folgejahrs nicht aus dem Bestand der aktiven versicherten Personen ausgeschieden sind. Die festgelegte Verzinsung gilt auch für Pensionierungen per Ende Dezember des abgelaufenen Geschäftsjahrs. Der Verwaltungsrat legt den Zinssatz für die unterjährigen Zahlungen (Vorsorgefälle und Austritte) des kommenden Geschäftsjahrs fest. Der Zins wird auf dem Stand des Kontos am Ende des Vorjahrs berechnet und am Ende des Kalenderjahrs gutgeschrieben. Wird eine Eintrittsleistung eingebracht oder ein Einkauf getätigt, tritt ein Vorsorgefall ein oder scheidet die versicherte Person während des Kalenderjahrs aus der Pensionskasse aus, wird der Zins im betreffenden Jahr pro rata temporis berechnet. Art. 9 Sparkapital und Invalidität Bei Invalidität wird das Sparkonto nach Massgabe von Art. 9 Abs. und Art. 5 Abs. in einen invaliden (passiven) und einen aktiven Teil aufgeteilt. Art. 0 Konto für den Einkauf in die vorzeitige Pensionierung Einkaufssummen für den Einkauf in die vorzeitige Pensionierung werden jeweils einem separaten Konto gutgeschrieben. Für das Konto für den Einkauf in die vorzeitige Pensionierung gelten die Bestimmungen des Art. 7 sinngemäss, wobei der Zinssatz für das separate Konto von demjenigen des Sparkontos abweichen kann. Die Summe der Beträge gemäss Abs. und ergibt das Sparkapital. 8

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