M E R K B L A T T zur Versicherung kraft Ausstrahlung und zur Antragsversicherung für Seeleute auf Schiffen unter ausländischer Flagge
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- Barbara Arnold
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1 M E R K B L A T T zur Versicherung kraft Ausstrahlung und zur Antragsversicherung für Seeleute auf Schiffen unter ausländischer Flagge Stand: Januar 2015 Inhalt Seite o Allgemeines 2 o Versicherung kraft Ausstrahlung 2 Voraussetzungen einer Entsendung 2 Ausgeflaggte deutsche Schiffe 3 Schiffe unter fremder Flagge 3 Schiffe unter der Flagge eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz 3 Mitgliedstaaten der EU / des EWR 4 Schiffe unter der Flagge eines Staates mit Sozialversicherungsabkommen 4 Abkommensstaaten 4 Beispiele für Entsendungen auf ausgeflaggten deutschen Schiffen 5 Beispiele für Entsendungen auf Schiffe unter fremder Flagge 6 Prüfschema für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften 8 o Gesetzlich vorgeschriebene Antragsversicherung 9 Deutscher Reeder mit Sitz im Inland 9 Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Antragsversicherung 10 o Freiwillige Antragsversicherung 10 o Knappschaft die zuständige Krankenkasse für die Antragsversicherung 10 o Vorrangversicherung 10 o Antragspflichtversicherung nur in der Rentenversicherung 11 o Meldeverfahren 11 o Beitragsabrechnung 12 o Abgeltung von Urlaubsansprüchen 12 o Umlagen U1/U2 und Insolvenzgeldumlage 13 o Auskunft und Beratung bei der Knappschaft 14 o Anhang: Meldung einer Antragsversicherung 15
2 - 2 - Allgemeines Die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Versicherung kraft Ausstrahlung für Seeleute auf Schiffen unter ausländischer Flagge haben seit Einführung der Tonnagesteuerregelung an Bedeutung gewonnen. Insbesondere Kapitäne und Schiffsoffiziere sind aus Gründen des Steuerrechts wieder bei inländischen Arbeitgebern angestellt und somit bei einer Entsendung in allen Zweigen der Sozialversicherung kraft Ausstrahlung pflichtversichert. Für Seeleute auf Schiffen unter ausländischer Flagge, bei denen die Voraussetzungen einer Versicherung kraft Ausstrahlung nicht vorliegen, weil sie zum Beispiel bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, kommt eine Pflichtversicherung auf Antrag in Betracht, wozu der Reeder unter Umständen sogar verpflichtet ist (siehe Ausführungen zur Antragsversicherung, Seite 7). Wir haben in diesem Merkblatt die wichtigsten Informationen zur Versicherung von Seeleuten auf Schiffen unter ausländischer Flagge zusammengefasst. Für weitere Fragen stehen wir gern zur Verfügung. Versicherung kraft Ausstrahlung Die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung gelten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind. Das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt jedoch auch bei einer Beschäftigung im Ausland, soweit die Voraussetzungen einer Entsendung vorliegen. Rechtsgrundlage für die Versicherung kraft Ausstrahlung ist 4 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV): Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist. Für Seeleute tritt unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein, wenn sie auf ein Schiff unter ausländischer Flagge entsandt werden. Hierbei kommt es auf die Staatsangehörigkeit des Seemanns nicht an. Die Bestimmungen über die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (Durchschnittsheuer) die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind zu beachten. Voraussetzungen einer Entsendung Das Heuerverhältnis muss grundsätzlich bei einem Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland bestehen. Außerdem muss der Seemann seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und bei Beschäftigungsaufnahme dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Seemann nach Beendigung seines Heuerverhältnisses nicht wieder in das Inland zurückkehren wird. Bei der Prüfung des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. In Zweifelsfällen ist auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse (persönliche, familiäre, wirtschaftliche Bindungen im Inland) abzustellen. Die Entsendung muss zeitlich befristet sein. So kann die Entsendedauer mehrere Wochen, Monate, aber auch noch längere Zeiträume umfassen. In der Seefahrt ist eine Entsendung in
3 - 3 - der Regel bereits auf Grund ihrer Besonderheiten zeitlich befristet, zum Beispiel bei Entsendung für die Dauer einer Reise, bei Urlaubsvertretung, bei Charter eines Schiffes oder bei befristeter Ausflaggung des Schiffes. Eine Entsendung liegt auch vor, wenn die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nacheinander auf verschiedenen Schiffen ausgeübt wird. Einer Entsendung steht nicht entgegen, dass das Heuerverhältnis eigens für die Beschäftigung begründet wird, und zwar auch bei Anmusterung im Ausland. Beschäftigung auf Schiffen unter fremder Flagge Ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt, hängt im Wesentlichen davon ab, ob das fremdflaggige Schiff, auf dem die Beschäftigung ausgeübt wird, im deutschen Seeschiffsregister eingetragen ist. Ausgeflaggte deutsche Schiffe Werden Seeleute auf Schiffe entsandt, die im deutschen Seeschiffsregister eingetragen sind, jedoch nach 7 Flaggenrechtsgesetz mit Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie für bestimmte Zeit an Stelle der deutschen Flagge eine andere Nationalflagge führen, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht kraft Ausstrahlung, wenn diese Seeleute ungeachtet der Nationalität ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und bei Beschäftigungsaufnahme davon auszugehen ist, dass sie nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Ausflaggung wieder in das Inland zurückkehren. Schiffe unter fremder Flagge Werden Seeleute auf Schiffe entsandt, die in einem ausländischen Seeschiffsregister eingetragen und zum Beispiel von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland aus dem Ausland bare-boat gechartert sind, tritt eine Versicherung kraft Ausstrahlung in der Regel nur bei befristeten Heuerverhältnissen ein. Seeleute, die unbefristet ausschließlich auf solchen Schiffen beschäftigt werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Entsendung und sind demzufolge nicht kraft Ausstrahlung versichert. Hat ein Arbeitgeber jedoch sowohl im deutschen als auch im ausländischen Seeschiffsregister eingetragene Schiffe unter deutscher oder fremder Flagge im Einsatz und schließt der Heuervertrag einen wechselnden Einsatz nicht aus, liegt auch bei einer Beschäftigung auf einem Schiff unter fremder Flagge Versicherungspflicht kraft Ausstrahlung vor. Schiffe unter der Flagge eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz Eine Entsendung kann grundsätzlich auch bei einer Beschäftigung auf einem Schiff unter der Flagge eines EU-/EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz vorliegen. In diesen Fällen sind jedoch vorrangig die besonderen Bestimmungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts zu beachten. Sofern der Versicherte seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, aber in einem Mitgliedstaat des EWR oder der Schweiz wohnt und bisher dem deutschen Sozialversicherungssystem unterliegt, kann auch eine Entsendung vorliegen (s. Beispiele 2 und 5). Die bisherige Verordnung EWG 1408/71 wurde ab 1. Mai 2010 durch die EG-Verordnung 883/04 abgelöst. Für Seeleute, die auf Schiffen unter der Flagge eines EU/EWR-Staates fahren, sieht die neue Verordnung keine wesentlichen Änderungen vor. Wie bisher gelten für das seefahrende Personal auch bei einer länger andauernden Entsendung die deutschen Rechtsvorschriften weiter. Im Verhältnis zur Schweiz war die EWG-Verordnung 1408/71 bis 31. März 2012 anwendbar. Ab 1. April 2012 wird die Verordnung EG 883/04 auch auf die Schweiz an-
4 - 4 - gewandt. Im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen war die EWG-Verordnung 1408/71 bis 31. Mai 2012 anwendbar. Ab 1. Juni 2012 wird die Verordnung EG 883/04 auch auf Island, Liechtenstein und Norwegen angewandt. Wir weisen darauf hin, dass bei Entsendungen auf Schiffe unter der Flagge eines EU/EWR- Mitgliedstaates gesonderte Bescheinigungen von der zuständigen Krankenkasse auszustellen sind, um eine doppelte Beitragsabführung (im Flaggenstaat wie auch in Deutschland) zu vermeiden. Für privat krankenversicherte Seeleute wird die Bescheinigung von dem zuständigen Rentenversicherungsträger ausgestellt. Für Seeleute ist dies in der Regel die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die bisherige Bescheinigung E 101 wurde durch die Bescheinigung A 1 abgelöst. Die Bescheinigung wird auf Antrag des deutschen Arbeitgebers ausgestellt. Ist der Arbeitnehmer bei der Knappschaft krankenversichert oder privat krankenversichert, können Sie das Antragsformular direkt von uns anfordern. Sie finden den Antrag auch im Internet unter Knappschaft-Bahn-See - Firmenkunden im Formular-Center unter der Rubrik Formulare für Seefahrtsbetriebe. Nach Eingang des Antrags erhalten Sie sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen die entsprechende A 1 Bescheinigung. Mitgliedstaaten der EU / des EWR sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern sowie die Schweiz. Schiffe unter der Flagge eines Staates mit Sozialversicherungsabkommen Bei einer Entsendung auf ein Schiff, das unter der Flagge eines Abkommensstaates fährt, sind die entsprechenden Abkommensvorschriften vorrangig zu beachten. Um auch hier eine doppelte Beitragsabführung zu vermeiden, sind je nach Abkommensstaat unterschiedliche Bescheinigungen von der Krankenkasse auszustellen. Aufgrund der uneinheitlichen Abkommensregelungen kann dem Arbeitgeber in diesem Fall jedoch kein Antragsvordruck im Vorwege zur Verfügung gestellt werden. Die Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften erhalten Sie für Arbeitnehmer, die bei der Knappschaft versichert sind oder privat krankenversichert und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, von uns auf entsprechende schriftliche Einzelanfrage. Um dem Antrag entsprechen zu können, benötigen wir die folgenden Angaben: - Bestätigung des Arbeitgebers, dass es sich um eine Entsendung handelt, - Angaben zum Beschäftigten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift), - Zeitraum der Entsendung (von...bis...) sowie - Angaben zur Beschäftigungsstelle (Name des Schiffes, Flaggenstaat). Sozialversicherungsabkommen bestehen mit folgenden Staaten: Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada, Korea, Kosovo, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Quebec, Serbien, Türkei, Tunesien, Uruguay und USA.
5 - 5 - Beispiele für Entsendungen auf ausgeflaggten deutschen Schiffen Beispiel 1 Ein Schiff unter deutscher Flagge wurde bislang von einer deutschen Reederei mit deutschen und polnischen Seeleuten besetzt. Die Seeleute waren somit den deutschen Rechtsvorschriften unterstellt. Die deutschen Seeleute haben ihren Wohnsitz in Deutschland, die polnischen Seeleute in Polen. Das Schiff wird nunmehr für zwei Jahre befristet unter Liberia-Flagge ausgeflaggt. Alle Seeleute bleiben an Bord tätig. Ergebnis: Die deutschen Seeleute unterliegen weiterhin der deutschen Sozialversicherung im Rahmen der Ausstrahlung. Für die polnischen Seeleute hingegen endet die Sozialversicherungspflicht in Deutschland mit dem Tag der Ausflaggung, da sie ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben und die Gleichstellungsbestimmungen der EG Verordnung für Beschäftigungen außerhalb des EU/EWR-Raumes keine Anwendung finden. Da bei allen Seeleuten das Heuerverhältnis fortbesteht, ist eine Urlaubsabgeltung nicht zulässig (s. auch S.12 Abgeltung von Urlaubsansprüchen"). Beispiel 2 Eine deutsche Reederei beschäftigt deutsche, litauische sowie russische Seeleute unter deutscher Flagge, so dass die Seeleute den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen. Die deutschen Seeleute haben ihren Wohnsitz in Deutschland, die litauischen Seeleute in Litauen. Ein russischer Seemann hat seinen Wohnsitz ebenfalls in Litauen, die anderen in Russland. Nunmehr wird das Schiff für einen Zeitraum von 2 Jahren befristet unter britische Flagge umgeflaggt. Alle Seeleute bleiben an Bord tätig. Ergebnis: Es sind die Bestimmungen der EG-Verordnung 883/04 zu beachten, da es sich um ein Schiff unter britischer Flagge handelt und Seeleute ebenfalls aus dem EU/EWR-Raum stammen. Für die Beurteilung, in welchem Land die Sozialversicherung durchzuführen ist, ist neben dem Wohnort nun auch noch ausschlaggebend, welchem Sozialversicherungssystem die Seeleute bisher unterstanden. Dies ist in dem vorliegenden Beispiel die deutsche Sozialversicherung. Aus diesem Grunde unterliegen sowohl die deutschen, die litauischen Seeleute sowie der in Litauen lebende russische Seemann weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften mit der Folge, dass der Reeder für diese Seeleute bei der zuständigen Krankenkasse A 1 Bescheinigungen zu beantragen hat. Die anderen russischen Seeleute unterliegen dem britischen Sozialversicherungsrecht. Da bei allen Seeleuten das Heuerverhältnis fortbesteht, ist eine Urlaubsabgeltung nicht zulässig (s. auch S.12 Abgeltung von Urlaubsansprüchen").
6 - 6 - Beispiel 3 Eine deutsche Reederei möchte ihr Schiff, das ausgeflaggt unter der Flagge von Antigua und Barbuda fährt, sowohl mit deutschen als auch britischen Seeleuten für eine Fahrt besetzen. Alle Seeleute haben ihren Wohnsitz in Deutschland. Ergebnis: Sowohl die deutschen als auch die britischen Seeleute sind im Rahmen der Ausstrahlung nach den deutschen Sozialversicherungsvorschriften zu versichern. Beispiel 4 Eine deutsche Reederei sucht für eine Reise einen deutschen Kapitän. Das Schiff fährt ausgeflaggt unter der Flagge von Panama. Ein deutscher Kapitän mit ständigem Aufenthalt in Brasilien wird vom Reeder eingestellt. Ergebnis: Es handelt sich nicht um einen Entsendetatbestand, da der Kapitän seinen Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt nicht in Deutschland hat. Die deutschen Sozialversicherungsvorschriften im Rahmen der Ausstrahlung kommen somit nicht zum Tragen. Beispiel 5 Ein Schiff unter deutscher Flagge wurde bislang von einer deutschen Reederei mit einem deutschen Seemann und ansonsten mit rumänischen Seeleuten besetzt. Die Seeleute waren somit den deutschen Rechtsvorschriften unterstellt. Der deutsche Seemann hat seinen Wohnsitz in Polen, die rumänischen Seeleute in Rumänien. Das Schiff wird nunmehr für zwei Jahre befristet unter Malta-Flagge ausgeflaggt. Alle Seeleute bleiben an Bord. Ergebnis: Alle Seeleute unterliegen weiterhin der deutschen Sozialversicherung im Rahmen der Ausstrahlung, weil alle Seeleute ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, zuletzt in Deutschland versichert waren und das Schiff unter der Flagge eines EU-/EWR- Staates fährt. Beispiele für Entsendungen auf Schiffe unter fremder Flagge Beispiel 6 Ein deutsches Unternehmen möchte auf einem Schiff ( bare-boat gechartert) unter britischer Flagge sowohl deutsche als auch litauische Seeleute für eine Reise einsetzen. Die deutschen Seeleute haben ihren Wohnsitz in Deutschland, die litauischen Seeleute unterstanden vor Aufnahme des Heuerverhältnisses dagegen dem Sozialversicherungssystem ihres Heimatlandes, in dem sie auch ihren Wohnsitz haben.
7 - 7 - Ergebnis: Für die deutschen Seeleute ist von dem Unternehmen ein Antrag auf A 1 - Bescheinigung bei der Krankenkasse einzureichen und diese sind nach Ausstellung der A 1 - Bescheinigung weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung zu unterstellen. Bei den litauischen Seeleuten liegen die Voraussetzungen einer Entsendung nach der EG- Verordnung 883/04 nicht vor. Der deutsche Unternehmer hat die litauischen Seeleute somit dem britischen Sozialversicherungsrecht zu unterstellen. Beispiel 7 Ein deutsches Unternehmen betreibt ausschließlich Schiffe unter Liberia-Flagge und stellt einen deutschen Kapitän mit Wohnsitz in Deutschland mit einem Dauerarbeitsvertrag ein. Der Kapitän wird auf unabsehbare Zeit nur auf den Schiffen unter fremder Flagge eingesetzt werden. Ergebnis: Aufgrund des unbefristeten Zeitraums der Auslandstätigkeit liegt keine Entsendung vor. Der deutsche Kapitän kann sich gegebenenfalls freiwillig in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Deutschland versichern.
8 - 8 - Prüfschema für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften Handelt es sich um eine Es gelten die Beschäftigung im Rahmen nein Keine Rechtsvorschrifeines im Inland bestehenden Entsendung/Ausstrahlung ten des Beschäf- Beschäftigungsverhältnisses? tigungsstaates ja Wird der Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers Es gelten die im Inland in das Ausland ent- nein Keine Rechtsvorschrifsandt, um dort eine Beschäf- Entsendung/Ausstrahlung ten des Beschäftigung für diesen Arbeitgeber tigungsstaates auszuüben? ja Es gelten die Ist die Entsendung zeitlich nein Keine Rechtsvorschrifbefristet? Entsendung/Ausstrahlung ten des Beschäftigungsstaates ja Besteht zwischen Deutsch- Die Voraussetzungen des land und dem Beschäftigungs- 4 SGB IV sind erfüllt, die staat ein Abkommen über so- nein deutschen Sozialversicheziale Sicherheit oder gilt die rungsvorschriften gelten EG-Verordnung 883/04 bzw. weiter. EWG-Verordnung 1408/71? ja Der Arbeitgeber hat einen Die entsprechenden Be- Die Weitergel- Antrag auf Ausstellung einer scheinigungen (A 1 etc.) tung der deut- A 1 bzw. E 101-Bescheinigung können nicht ausgestellt schen Rechtsbei der Krankenkasse einzu- nein werden, da der zulässige vorschriften reichen bzw. die Ausstellung Entsendezeitraum nach kann von der einer Entsendebescheinigung der EG/EWG-Verordnung zuständigen für den jeweiligen Abkommens- bzw. dem Abkommensrecht Behörde des staat von der Krankenkasse überschritten wird. Beschäftigungsanzufordern. Die Kranken- staates zugekasse stellt den entsprechen- lassen werden. den Vordruck aus. ja Der Arbeitnehmer wird für den in der Bescheinigung genannten Zeitraum weiterhin den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterstellt. Hinweis: Die EG-Verordnung 883/04 bzw. EWG-Verordnung 1408/71 sieht auch Ausnahmeregelungen für Selbständige vor, die sowohl in Deutschland als auch im EU/EWR-Raum tätig sind. Ebenso gibt es Ausnahmeregelungen für Personen, die in mehreren Staaten der EU/des EWR beschäftigt sind. Bitte setzen Sie sich im Falle einer Beschäftigung/Tätigkeit mit Auslandsbezug mit uns in Verbindung. Wir beraten Sie gern (s. letzte Seite).
9 - 9 - Gesetzlich vorgeschriebene Antragsversicherung Sind die Voraussetzungen für eine Versicherung kraft Ausstrahlung nicht erfüllt, weil zum Beispiel das Heuerverhältnis bei einem ausländischen Arbeitgeber besteht, hat der Reeder für die deutschen Seeleute unter bestimmten Voraussetzungen die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung zu beantragen. Rechtsgrundlage für die Antragsversicherung ist 2 Absatz 3 SGB IV. Diese Vorschrift lautet wie folgt: (3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders 1. in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch einbezogen, 2. in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht widerspricht. Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen Antrag nach Satz 1 Nummer 1 und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 einen Antrag nach Satz 1 Nummer 2 zu stellen. Der Reeder hat auf Grund der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten eines Arbeitgebers. Somit werden auch die Arbeitsverhältnisse deutscher Seeleute mit einem ausländischen Arbeitgeber in die deutsche Sozialversicherung einbezogen. Voraussetzung ist nur, dass der Seemann seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und dass das Seeschiff im überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht. Deutscher Reeder mit Sitz im Inland Für die Verpflichtung eines deutschen Reeders, eine Antragsversicherung abzuschließen, ist das überwiegende wirtschaftliche Eigentum am Schiff maßgebend. Sofern das Schiff im deutschen Seeschiffsregister eingetragen ist und nicht die Bundesflagge führt, besteht für den deutschen Reeder stets die Verpflichtung zur Antragstellung. Ist das Schiff nicht im deutschen Seeschiffsregister eingetragen, besteht die Verpflichtung zur Antragstellung nur, wenn ein deutscher Reeder mit Sitz im Inland das überwiegende wirtschaftliche Eigentum hat. Entscheidend ist allein sein wirtschaftlicher bestimmender Einfluss auf das Schiff. Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn das Schiff einer im Ausland ansässigen Gesellschaft (evtl. Tochtergesellschaft) zur Bereederung überlassen wird. Auch die Bemannung des Schiffes durch einen gegebenenfalls im Inland ansässigen Dritten entbindet den deutschen Reeder nicht von seiner Antragsverpflichtung.
10 Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Antragsversicherung Der Reeder kann zwischen zwei Möglichkeiten einer Antragsversicherung wählen: 1. in allen Zweigen der Sozialversicherung, also in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Unfallversicherung und Seemannskasse; 2. nur in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wird eine Antragsversicherung für alle Zweige der Sozialversicherung beantragt, kommt diese zustande, wenn der Staat, dessen Flagge das Schiff führt, der Versicherung nicht widerspricht. Viele Staaten haben generelle Zustimmungserklärungen abgegeben. Außerdem ist Voraussetzung, dass der Reeder das Schiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft unterstellt. Deutsche Schiffssicherheitspapiere sind aber nicht erforderlich. Wird eine Antragsversicherung nur in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beantragt, ist das Schiff dagegen nicht der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zu unterstellen. In diesem Fall sind die Seeleute allerdings auch nicht in der Seemannskasse versichert, so dass diese Seefahrtzeiten nicht auf die Wartezeit für ein Überbrückungsgeld der Seemannskasse angerechnet werden können. Freiwillige Antragsversicherung Liegen weder die Voraussetzungen für eine Versicherung kraft Ausstrahlung noch für die gesetzlich vorgeschriebene Antragsversicherung vor, kann nach wie vor für deutsche Seeleute, die auf einem ausländischen Seeschiff beschäftigt sind, die Versicherungspflicht nach 2 Absatz 3 SGB IV beantragt werden. Allerdings hat hier der im Ausland ansässige Reeder für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsträgern einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen. Der Reeder und der Bevollmächtigte haften gegenüber den Versicherungsträgern als Gesamtschuldner; sie haben auf Verlangen entsprechende Sicherheit zu leisten. Knappschaft die zuständige Krankenkasse für die Antragsversicherung Im Gegensatz zur Versicherung kraft Ausstrahlung ist sowohl für die vorgeschriebene als auch für die freiwillige Antragsversicherung nach 2 Absatz 3 SGB IV ausschließlich die Knappschaft zuständig ( 28i SGB IV). Für die Dauer der Antragsversicherung hat der deutsche Reeder gegenüber den Trägern der Sozialversicherung die gesetzlichen Arbeitgeberpflichten wahrzunehmen. Diese umfassen insbesondere die Aufzeichnungspflicht der beschäftigten Seeleute in den Lohnunterlagen, die rechtzeitige Beitragsnachweisung, die Zahlungspflicht für die Sozialversicherungsbeiträge und die Verpflichtung zur Abgabe der Meldungen zur Sozialversicherung. Unabhängig von dem DEÜV- Meldeverfahren ist zunächst die dem Merkblatt beigefügte Papiermeldung an die Knappschaft zu senden. Vorrangversicherung Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Versicherung kraft Ausstrahlung vorrangig ist. Nur wenn die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, kommt eine Antragsversicherung in Betracht.
11 Antragspflichtversicherung nur in der Rentenversicherung Sind weder die Voraussetzungen der Versicherung kraft Ausstrahlung noch die der gesetzlichen Antragsversicherung erfüllt, besteht die Möglichkeit, die Pflichtversicherung in der Rentenversicherung für einzelne Personen nach 4 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI aufrechtzuerhalten. Nach dieser Rechtsvorschrift werden für die Dauer einer zeitlich begrenzten Auslandsbeschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Personen ausschließlich in der Rentenversicherung pflichtversichert. Der Antrag kann von jedem Wirtschaftsunternehmen mit Sitz im Inland gestellt werden. Diese Zeiten werden nicht bei der Wartezeit für das Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse berücksichtigt. Meldeverfahren Seeleute, die im Rahmen einer Antragspflichtversicherung versichert werden, sind bei der Knappschaft nach den bekannten Grundsätzen an- und abzumelden. Sollte der Seemann bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert sein, ist diese Mitgliedschaft für die Dauer der Antragsversicherung zu beenden. Dies gilt selbst dann, wenn der Seemann in der Krankenversicherung aufgrund der Höhe seines Jahresarbeitsverdienstes nicht versicherungspflichtig ist und er sich deshalb freiwillig versichert hat. Damit der Seemann ohne Einhaltung von Kündigungsfristen seine Mitgliedschaft bei der anderen Krankenkasse beenden kann, erhält er auf Antrag von der Knappschaft eine Bescheinigung über die Zuständigkeit kraft Gesetzes. Sollte der Seemann in der Krankenversicherung versicherungsfrei und privat krankenversichert sein, sind die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Knappschaft abzuführen. Die private Krankenversicherung bleibt auch während einer Antragsversicherung bestehen. Sofern die Antragsversicherung auch den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seemannskasse umfassen soll, ist dies im beigefügten Papierantrag anzugeben. Wir werden uns dann mit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in Verbindung setzen, damit das Schiff der Unfallverhütung und der Schiffssicherheitsüberwachung unterstellt werden kann. Ist der Seemann kraft Ausstrahlung versichert, sind die DEÜV-Meldungen gegenüber der Krankenkasse abzugeben, bei der die Krankenversicherung besteht. Die besonderen Meldegrundsätze sind allerdings gegenüber jeder Krankenkasse zu beachten. In der abzugebenden Meldung zur Sozialversicherung ist das Feld Versicherungsart bei einer Versicherung kraft Ausstrahlung mit der Schlüsselzahl 40 und bei einer Antragsversicherung mit den Schlüsselzahlen 60 oder 70 zu kennzeichnen. Die Schlüsselzahlen haben folgende Bedeutung: 40 = entsandter Arbeitnehmer, Versicherung kraft Ausstrahlung nach 4 Absatz 1 SGB IV in allen Zweigen der Sozialversicherung 60 = Seeschiff unter ausländischer Flagge; Antragsversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung nach 2 Absatz 3 Nummer 2 SGB IV 70= Seeschiff unter ausländischer Flagge; Antragsversicherung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach 2 Absatz 3 Nummer 1 SGB IV. 80= Seeschiff unter ausländischer Flagge; Versicherungspflicht auf Antrag in der Rentenversicherung nach 4 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI ( nur Berufsgruppe 91 )
12 Besteht bei der Knappschaft die Sozialversicherung bereits aufgrund eines Heuerverhältnisses auf einem Schiff unter deutscher Flagge, ist mit Beginn der Versicherung kraft Ausstrahlung oder mit Beginn der Antragspflichtversicherung eine Abmeldung mit Grund 33 (sonstige Gründe) und eine Anmeldung mit Grund 13 (sonstige Gründe) erforderlich (s. Beispiele 1, 2 u. 5). Besteht vor Beginn der Antragsversicherung die Sozialversicherung bei einer anderen Krankenkasse, ist dieser eine Abmeldung mit Grund 31 (Kassenwechsel) und der Knappschaft eine Anmeldung mit Grund 11 (Kassenwechsel) einzureichen. Im Falle der Antragspflichtversicherung nur in der Rentenversicherung sind folgende Angaben erforderlich: Berufsgruppe = 91 Versicherungsart = 80 Fahrzeuggruppe = 10 Beitragsabrechnung Bei Seeleuten, die kraft Ausstrahlung oder im Rahmen der Antragsversicherung versichert werden, sind die Sozialversicherungsbeiträge nach den Durchschnittsheuern der Beitragsübersicht der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft abzurechnen. Für Schiffe, die keinen deutschen Heimathafen haben, gilt grundsätzlich Hamburg als Beschäftigungsort. Es gelten daher die Beitragsbemessungsgrenzen für den Rechtskreis West. Sofern die Antragsversicherung auch den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seemannskasse umfasst, sind die Beiträge zur Unfallversicherung gesondert an die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zu entrichten. Die Zahlungsmodalitäten werden Ihnen von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft mitgeteilt. Die Beiträge zur Seemannskasse sind hingegen zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Beitragsnachweis nachzuweisen und an die Knappschaft zu zahlen. Sofern der Seemann kraft Ausstrahlung versichert ist und die Mitgliedschaft nicht bei der Knappschaft sondern bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse besteht, sind nur die Gesamtsozialversicherungsbeiträge an diese Kasse abzuführen. Die Beiträge zur Seemannskasse sind stets an die Knappschaft zu entrichten, also in dem Beitragsnachweis für die Knappschaft nachzuweisen. Sollten keine weiteren Beiträge an die Knappschaft abzuführen sein, ist ein Beitragsnachweis ausschließlich mit den Beiträgen zur Seemannskasse einzureichen. Für die Beiträge zur Unfallversicherung gelten die Ausführungen zur Antragsversicherung. Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Seeleuten - bei Versicherung kraft Ausstrahlung: Nach 56 Abs. 1 Seearbeitsgesetz (SeeArbG) darf der Mindesturlaub von 2,5 Kalendertagen je angefangenen Beschäftigungsmonat grundsätzlich nicht abgegolten werden. Dies gilt auch dann, wenn nach Beendigung des Heuerverhältnisses ein Arbeitsverhältnis an Land zum Reeder besteht. Der Urlaubsanspruch aus dem Heuerverhältnis ist dann in dem Arbeitsverhältnis zu gewähren. Gesetzliche Feiertage, die am Ort des Heimathafens gelten, sind nicht auf den Urlaub anzurechnen.
13 Nur wenn der Mindesturlaub wegen Beendigung des Heuerverhältnisses nicht gewährt werden kann, weil z. B. ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen wurde, ist nach 64 Abs. 3 SeeArbG der Urlaub abzugelten. Ansonsten verlängert sich das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis um den noch nicht gewährten Mindesturlaub, mit der Folge, dass für diese Zeit die Beiträge nach der Durchschnittsheuer zu entrichten sind. Darüber hinaus sind tarifvertragliche Vereinbarungen der Sozialpartner nach dem HTV- / MTV-See zu beachten, sofern Arbeitgeber diese für ihr Unternehmen vorgesehen haben. In diesem Zusammenhang machen wir darauf aufmerksam, dass bei Gewährung von Nettoheuern für den vorgenannten Personenkreis die monatliche Barabgeltung oder die Barabgeltung des Urlaubs in Form einer Einmalzahlung am Ende eines Heuerverhältnisses, die vorgenannten Regelungen des SeeArbG zur Urlaubsabgeltung nicht berühren. Sofern eine Abgeltung des Urlaubs nach 64 Abs.3 SeeArbG nicht möglich ist, verlängert sich demzufolge sozialversicherungsrechtlich das Heuerverhältnis um den erworbenen Urlaubsanspruch von 2,5 Kalendertagen je angefangenen Beschäftigungsmonat. - bei Antragsversicherungen: Für Antragsversicherungen gilt nicht das deutsche Arbeitsrecht. Aus diesem Grunde können sämtliche Urlaubsansprüche abgegolten werden. Umlagen U1/U2 und Umlage für das Insolvenzgeld Die Vorschriften über die Umlagen U 1 und U 2 sowie über die Insolvenzgeldumlage finden für die aufgrund einer Antragsversicherung versicherten Seeleute keine Anwendung.
14 Auskunft und Beratung bei der Knappschaft Bei Entsendungen in Länder, für die weder das EU/EWR-Recht gilt noch ein Abkommen besteht sowie über die gesetzlich vorgeschriebene Antragsversicherung, erhalten Sie nähere Auskünfte unter der Rufnummer: Ansprechpartner: Herr Bergel Bei Entsendungen in Abkommensstaaten erhalten Sie nähere Auskünfte unter der Rufnummer: Ansprechpartner: Herr Skowronek Bei Entsendungen in EU/EWR-Staaten erhalten Sie nähere Auskünfte unter der Rufnummer: Ansprechpartnerin: Frau Wegner Über die Antragspflichtversicherung nur in der Rentenversicherung erhalten Sie nähere Auskünfte unter der Rufnummer: Ansprechpartner: Herr König Ihre Knappschaft
15 Knappschaft Dez. VII Herrn Bergel - Millerntorplatz Hamburg Meldung einer Antragsversicherung Angaben zum deutschen Reeder mit Sitz im Inland Name Betriebsnummer, sofern vorhanden Anschrift Telefon Telefax Schiffsname Flaggenstaat Unterscheidungssignal Eingetragen im Seeschiffsregister Bitte Zutreffendes ankreuzen: Beginn der Antragsversicherung ab:... Die Seeleute werden der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterstellt ( 2 Absatz 3 Nummer 1 SGB IV). Die Seeleute werden der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie der Unfallversicherung und Seemannskasse unterstellt ( 2 Absatz 3 Nummer 2 SGB IV). Der Reeder unterstellt das Schiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft. Die Voraussetzungen für die gesetzlich vorgeschriebene Antragsversicherung treffen auf das Unternehmen zu. Es handelt sich um eine freiwillige Antragsversicherung.
16 Angaben zum ausländischen Arbeitgeber Name Anschrift Sofern der ausländische Arbeitgeber nicht mit dem ausländischen Reeder identisch ist, bitten wir auch die Angaben zum ausländischen Reeder auszufüllen. Angaben zum ausländischen Reeder Name Anschrift Liste der Seeleute, die der Versicherungspflicht nach 2 Absatz 3 SGB IV unterstellt werden Name, Vorname Rentenversicherungsnummer oder Geburtsdatum Anschrift Die Meldungen zur Sozialversicherung werden im Rahmen der Meldefrist abgegeben ( mit der 1. Heuerabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung). Ort, Datum Unterschrift/Firmenstempel
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