Vertriebsinformation Krankenversicherung 09/2012. Unisex Ihre Fragen Unsere Antworten! Informationen zu Unisex

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1 Vertriebsinformation Krankenversicherung 09/2012 Unisex Ihre Fragen Unsere Antworten! Informationen zu Unisex Stand 09/2012

2 Unisex Ihre Fragen Unsere Antworten! Inhalt I. Grundsätzliches und Auswirkungen im Neugeschäft 1. Warum müssen Unisex-Beiträge eingeführt werden? 3 2. Welche Auswirkungen hat die Unisexrechtsprechung auf die Beiträge im Neugeschäft? 3 3. Wie ist der zu verstehen? Was ist mit Verträgen mit einem technischen Beginn danach? 3 4. Bis wann muss ein Antrag eingereicht sein, um noch mit Bisex-Beiträgen policiert werden zu können? 4 5. Welche aktuellen Neugeschäftstarife sind nicht von Unisex betroffen? 4 6. Gibt es eine Verpflichtung, alle Bisex-Tarife auch in der Unisex-Welt anzubieten? 4 7. Ab wann werden Unisex-Tarife zur Verfügung stehen? 4 8. Müssen auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Unisex-Beiträge eingeführt werden? 4 II. Auswirkungen und Regelungen im Bestandsgeschäft 1. Werden Bestandsversicherte in die Unisex-Welt umgestellt? 4 2. Können Versicherte aus Tarifen der Bisex-Welt in Tarife der Unisex-Welt wechseln? 4 3. Können Versicherte aus Tarifen der Unisex-Welt in Tarife der Bisex-Welt wechseln? 4 4. Was passiert ab dem bei Umtarifierungen von Bisex-Tarifen? 4 5. Welche Auswirkungen haben Bestandsänderungen ab dem dem für Bisex-Tarife? 6 III. Möglichkeiten zur Sicherung der Bisex-Welt 1. Gibt es die Möglichkeit einer Vordatierung? 7 2. Welche Möglichkeiten bietet die Einrichtung einer kleinen Anwartschaftsversicherung mit Zieltarifen? 7 Ihre Ansprechpartner Bitte beachten Sie: Bei den Ausführungen zu den Konsequenzen der Unisex-Rechtsprechung handelt es sich z. T. um die vorläufige Interpretation der Gesetzeslage, da einige Sachverhalte aktuell in der Umsetzung noch nicht abschließend geregelt sind. Eine Änderung der Aussagen behalten wir uns daher vor. Leistungs- und Tarifbeschreibungen sind lediglich Kurzfassungen. Maßgebend sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen. Seite 2

3 Vertriebsinformation Krankenversicherung 09/2012 I Grundsätzliches und Auswirkungen im Neugeschäft 1. Warum müssen Unisex-Beiträge eingeführt werden? Ab dem sind alle Versicherungsunternehmen verpflichtet, im Neugeschäft nur noch Tarife mit einheitlichen Beiträgen für Männer und Frauen (= Unisex) anzubieten. Grundlage für die Verpflichtung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom , das geschlechtsabhängige Tarife als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip ansieht. Die bisherigen geschlechtsabhängigen Beiträge (= Bisex) dürfen damit ab dem im Neugeschäft nicht mehr angeboten werden. 2. Welche Auswirkungen hat die Unisexrechtsprechung auf die Beiträge im Neugeschäft? Statistisch gesehen verursachen Frauen in vielen Bereichen höhere Krankheitskosten, da sie häufiger zum Arzt gehen. Zudem haben Frauen eine höhere Lebenserwartung. Sie sind somit in den meisten Fällen ein kalkulatorisch höheres Risiko als Männer. Derzeit sind aus diesem Grund die Beiträge für Männer i.d.r. günstiger als die für Frauen gleichen Alters. Für die Unisex- Beiträge ist eine umfangreiche Neukalkulation erforderlich. Jetzt müssen vor allem junge Männer damit rechnen, dass ihre Beiträge teurer werden. Daher gilt: Männer, die eine private Krankenversicherung abschließen können, sollten dies bis zum zu Bisex-Konditionen machen. In den meisten Fällen ist der Bisex-Beitrag für Männer günstiger. Frauen sollten den geplanten Abschluss einer privaten Krankenversicherung nicht wegen Unisex aufschieben, da sie sich jetzt ihr aktuelles Eintrittsalter und den Gesundheitszustand sichern. Ggf. kann über 204 VVG ein späterer Wechsel in einen Unisextarif mit gleichartigen und vergleichbaren Leistungen ohne erneute Risikoprüfung durchgeführt werden. Monatlicher Zahlbeitrag für 35-jährige Männer in % des Frauenbeitrages (Beitragssituation im Neugeschäft - aktuelle Bisex-Welt) PZ/10 (Pflegezusatz) COMFORT (Vollversicherung) CEZP (Zahn-Ergänzung) V43/100 (Krankentagegeldtarif) Beiträge Frauen SGII2/100 (Stationäre Ergänzung) CSB1/50 + EBT50 (Beihilfeversicherung) 25 % 50 % 75 % 100 % 3. Wie ist der zu verstehen? Was ist mit Verträgen mit einem technischen Beginn danach? Für Verträge, die bis einschließlich durch eine Antragsannahmeerklärung oder eine Police geschlossen werden, gelten noch die bisherigen Rahmenbedingungen. Dies betrifft auch Verträge mit einem technischen Beginntermin ab dem Es gilt das Datum des Zustandekommens des Vertrages, d. h. der Zugang der Annahmeerklärung des Versicherers bzw. der Versicherungspolice beim Kunden. Bei Vertragsabschluss ab dem dürfen generell nur noch Unisex-Tarife policiert werden. Der früheste technische Versicherungsbeginn für Unisex-Tarife ist der Bis wann muss ein Antrag eingereicht sein, um noch mit Bisex-Beiträgen policiert werden zu können? Eine Policierungsgarantie besteht für Anträge, die bis zum im Kundendienst-Centrum eingehen und policierungsfähig sind. Policierungsfähig ist ein Antrag, wenn er vollständig und fehlerfrei ausgefüllt ist, den Annahmegrundsätzen entspricht, keine Besonderheiten z. B. bei der finanziellen und gesundheitlichen Risikoprüfung vorliegen sowie keine Arztanfragen oder sonstige Rückfragen erforderlich sind. Seite 3

4 Unisex Ihre Fragen Unsere Antworten! 5. Welche aktuellen Neugeschäftstarife sind nicht von Unisex betroffen? Tarife, die bereits heute mit geschlechtsneutralen Beiträgen angeboten werden, sind nicht von dem Unisex-Urteil betroffen. Das sind die Pflegepflichtversicherung (PVN/PVB), die Ergänzungstarife der StartLinie sowie die Optionstarife AV-P1 und YA. 6. Gibt es eine Verpflichtung, alle Bisex-Tarife auch in der Unisex-Welt anzubieten? Nein. Es besteht keine Verpflichtung, alle Bisex-Tarife in der Unisex-Welt abzubieten. 7. Ab wann werden Unisex-Tarife zur Verfügung stehen? Ein konkreter Termin kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht genannt werden, da die gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften für die Kalkulation noch fehlen. Zudem liegen noch keine verbindlichen Gesetzesgrundlagen zu allen relevanten Rechtsfragen zur Umsetzung von Unisex vor. Ohne Kenntnis der neuen gesetzlichen Regelungen können weder endgültige AVB erstellt noch Beiträge kalkuliert werden. 8. Müssen auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Unisex-Beiträge eingeführt werden? Nein, das Unisex-Urteil hat keine Auswirkungen auf die GKV, weil sich der Beitrag in der GKV nach dem Einkommen bzw. bei Wahltarifen i. d. R. nach der Altersgruppe richtet. Das Geschlecht spielt schon jetzt keine Rolle. II Auswirkungen und Regelungen im Bestandsgeschäft 1. Werden Bestandsversicherte in die Unisex-Welt umgestellt? Nein. Der Bestand wird nicht auf Unisex-Rechnungsgrundlagen umgestellt. Bestandsversicherte können also nach wie vor in der Bisex-Welt verbleiben. 2. Können Versicherte aus Tarifen der Bisex-Welt in Tarife der Unisex-Welt wechseln? Ja. Das gesetzlich vorgeschriebene Recht eines Versicherungsnehmers, in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz wechseln zu können ( 204 VVG), bleibt von den Unisex-Regelungen unberührt. Die erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung aus dem Vertrag werden angerechnet. Jeder Bestandskunde hat also in der Bisex-Welt nach 204 VVG das Recht, in einen Unisex-Tarif zu wechseln. 3. Können Versicherte aus Tarifen der Unisex-Welt in Tarife der Bisex-Welt wechseln? Nein. Gemäß dem aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des 204 VVG kann jeder Kunde, der einmal in der Unisex-Welt versichert ist, nicht mehr in die Bisex-Welt wechseln. 4. Was passiert ab dem bei Umtarifierungen von Bisex-Tarifen? Ein Bisex-Versicherter kann bei einem Tarifwechsel nach 204 VVG in einen anderen Tarif der Bisex-Welt umtarifieren. Aber nur unter der Voraussetzung, dass nach der Umtarifierung die gleichen Leistungsarten versichert sind (neue Leistungsarten können nur in der Unisex-Welt nachversichert werden) und darüber hinaus Gleichartigkeit dergestalt gegeben ist, dass es sich weiterhin entweder um eine substitutive private Krankenversicherung oder um eine GKV-Zusatzversicherung handelt. Umtarifierungen zwischen diesen Bereichen d. h. von einer Voll- in eine GKV-zusatzversicherung oder umgekehrt erfordern generell die Umstellung in Unisex-Tarife. 5. Welche Auswirkungen haben Vertragsänderungen ab dem dem auf Bisex-Tarife? Vertragsänderung ab dem für Bisex-Verträge (Vertragsabschluss bis ) Konsequenz Begründung 1. Veränderung der Selbstbeteiligung Es wird das versicherte Risiko nur in einem anderen Umfang abgesichert. 2. Aktivierung einer großen oder kleinen Anwartschaft mit Zieltarif 3. Aktivierung einer Option aus den Tarifen AV-P, AV-P1, YA Wechsel in Unisex Durch die Wahl des Zieltarifs wird ein Bisex-Tarif vereinbart. Da Optionstarife ohne Zieltarif abgeschlossen werden, sichern sie bei einer Aktivierung nicht die Bisex-Welt. Seite 4

5 Vertriebsinformation Krankenversicherung 09/2012 Vertragsänderung ab dem für Bisex-Verträge (Vertragsabschluss bis ) 4. Erhöhung Summenversicherungen (Kur-, Pflege-, Krankenhaus-, Krankentagegeldtarife) 5. Anpassung der Karenzzeiten beim Krankentagegeld (V/VA) 6. Wechsel aus Ausbildungstarifen (AZ/BA) in Normaltarife Konsequenz 7. Kindernachversicherungen Bisex oder Unisex für das nachzuversichernde Kind 8. Hinzuversicherung von weiteren Unisex für die Personen weitere Person Begründung Das versicherte Risiko wird nur in einem anderen Umfang abgesichert. Das versicherte Risiko wird nur in einem anderen Umfang abgesichert. Die Umstellung der Ausbildungstarife (Besondere Bedingungen AZ bzw. BA) in einen Versicherungsschutz mit Alterungsrückstellung kann in Bisex erfolgen, sofern Gleichartigkeit im neuen Versicherungsschutz gegeben ist. Ist ein Elternteil in der Bisex-Welt versichert, kann die Kindernachversicherung auch in der Bisex-Welt erfolgen, da das Recht der Kindernachversicherung im Vertrag verankert ist (vgl. 2 Abs. 2 MB/KK 2009). Sobald neue Personen (z. B. Ehegattenmitversicherung) hinzuversichert werden, müssen diese immer einen Unisex-Tarif abschließen. 9. Wegfall eines RIZ oder LA Das versicherte Risiko bleibt unverändert - nur der Beitrag ändert sich. 10. Wegfall des gesetzlichen Zuschlags Das versicherte Risiko bleibt unverändert - nur der Beitrag ändert sich. 11. Veränderungen des Beihilfesatzes Das versicherte Risiko wird nur in einem anderen Umfang abgesichert. 12. Vertragstrennungen Das versicherte Risiko bleibt unverändert - der Vertragspartner ändert sich. 13. Beitragsanpassungen und Altersprünge Das versicherte Risiko wird nicht verändert - nur der Beitrag passt sich gemäß Beitragsanpassungklausel an. III. Möglichkeiten zur Sicherung der Bisex-Welt 1. Gibt es die Möglichkeit einer Vordatierung? Antragsteller können derzeit im Rahmen der üblichen 6 Monate ab Antragstellung vordatieren. Zur Sicherung eines Bisex- Tarifs ist es notwendig, dass der Vertrag (Krankenvoll- oder GKV-Zusatzversicherung) vor dem zustande kommt (Annahmeerklärung/Policierung). 2. Welche Möglichkeiten bietet die Einrichtung einer kleinen Anwartschaftsversicherung mit Zieltarifen? Reicht eine Vordatierung nicht aus, können GKV-Pflichtversicherte alternativ eine kleine Anwartschaft nach dem Tarif AC für eine Krankheitskostenvollversicherung (auch inkl. SGII) abschließen: Zielgruppe: Wechselhorizont: Zielrichtung: Erlaubte Zieltarife: Aktivierung Zieltarif: Pflichtversicherte in der GKV Vertragsbeginn AC: Bis zum Max. Laufzeit: Höchstaufnahmealter: Beitrag: Mittelfristig Wechselmöglichkeit zur PKV Sicherung des Gesundheitszustandes + Sicherung der Bisex-Tarifwelt Krankheitskostenvollversicherung z. B. ECONOMY (ggf. mit SGII), COMFORT (ggf. mit SGII) Wegfall der Versicherungspflicht in der GKV 5 Jahre (danach endet der Vertrag) 50 Jahre 3 % vom Grundbeitrag des Zieltarifs Beantragung: Antrag Erklärung zur Anwartschaft AC (#2693) Es ist nicht zulässig, ausschließlich Zusatztarife, wie z. B. CEZP oder SGII über diese Regelung abzuschließen. Für Kur- (KS, KS1) und Pflegezusatztarife (PTE, PTK, PZ) sowie den Krankenhaustagegeldtarif SII ist eine Anwartschaft generell nicht möglich. Diese Tarife müssen aktiv abgeschlossen und bis zum policiert werden. Für die Tarife V und VA gleichzeitig ein bedarfsgerechtes Krankentagegeld - mindestens in Höhe von 5 EUR - zur Sicherung der Bisex-Welt abgeschlossen werden. Eine Erhöhung kann zu einem späteren Zeitpunkt noch erfolgen (vgl. Punkt II, 5., Tabelleneintrag 7). Seite 5

6 Ihre Ansprechpartner Regionaldirektion Produktberater Mobil Berlin Martin Hellwig Dortmund Ronny Nitz Düsseldorf Alexander Benz Hamburg Torben Behrens Hannover Dirk Vahle Karlsruhe Elke Brand Köln Thomas Rieske Leipzig Silja Halbritter München Walter Belyamna Nürnberg Stefan Schiche Stuttgart Detlef Möller Wiesbaden Oliver Faller 0173/ Sonderdruck Unisex/09.12

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