Workshop Anzeichen von Kindeswohlgefährdung und Indikatoren der Kindeswohlgefährdung

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1 Workshop Anzeichen von Kindeswohlgefährdung und Indikatoren der Kindeswohlgefährdung Netzwerkkonferenzen am und im Matthes- Enderlein Gymnasium Zwönitz

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3 gefördert durch Wahrnehmen den Freistaat Sachsen. Definition von Kindeswohlgefährdung Kindeswohlgefährdung ist ein das Wohl und die Rechte eines Kindes (nach Maßstab gesellschaftlich geltender Normen und begründeter professionellen Einschätzung) beeinträchtigendes Verhalten oder Handeln bzw. ein Unterlassen einer angemessenen Sorge durch Eltern oder andere Personen ( wie z.b. Heime, Kindertagesstätten, Schulen, Kliniken oder bestimmter Therapien), dass zu nicht zufälligen Verletzungen, zu körperlichen und seelischen Schädigungen und /oder Entwicklungsbeeinträchtigungen eines Kindes führen kann, was die Hilfe und eventuell das Eingreifen von Jugendhilfe Einrichtungen und Familiengerichten in die Rechte der Inhaber der elterlichen Sorge im Interesse der Sicherung der Bedürfnisse und des Wohls des Kindes notwendig machen kann.

4 Kindeswohlgefährdung gefördert durch Wahrnehmen den Freistaat Sachsen. Risikosituationen von Kindeswohlgefährdung Kindeswohlgefährdung ist ein Scheitern der Beziehung - im soziokulturellen Kontext (keine Arbeit, geringe Bildung usw.) - familiären Kontext Situation des Kindes (Trennung, unsichere Erziehungseinstellung, umkehrende Rollen, abnehmende Konfliktfähigkeit) - individuellen Kontext der Eltern und Kinder (eigene Kindeserfahrung, geringe Persönliche Situation Stressbewältigung, geringe Selbst- der Erziehungspersonen Kontrolle, ( agierende reagierende überforderte Kinder) - im Krisenkontext (Rückzug aus der Situation -Vernachlässigung) Finanzielle/materielle Situation Soziale Situation Familiäre Situation

5 gefördert durch Wahrnehmen den Freistaat Sachsen. Formen der Kindeswohlgefährdung Neufassung des 1631 Abs. 2 BGB, 2000: Kinder haben das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind zu unterlassen. Hauptformen: Körperliche Misshandlung, sexuelle Misshandlung, Vernachlässigung, Psychische / emotionale Misshandlung, Beeinträchtigung der elterlichen Erziehungskompetenz

6 gefördert durch Wahrnehmen den Freistaat Sachsen. Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung Gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung sind Hinweise oder Informationen über Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder Lebensumstände, die das leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden, unabhängig davon, ob sie durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder Jugendlichen, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten bestehen (vgl. nach 1666 BGB). Gibt es mehrere, hinreichend konkrete und ernst zu nehmende Anhaltspunkte, muss gehandelt werden.

7 gefördert durch den Verstehen Freistaat Sachsen. Für die Praxis lässt sich folgende Aussage formulieren: Je geringer die finanziellen und materiellen Ressourcen (Armut, Arbeitslosigkeit, Verschuldung, Obdachlosigkeit etc.) und je schwieriger die soziale Situation (soziale Isolation, Mangel an Hilfsangeboten, allein erziehend, viele Kinder mit geringem Altersunterschied, schwieriges Wohnumfeld, Schwellenängste gegenüber helfenden Instanzen etc.) und je desorganisierter die Familiensituation (Desintegration in der eigenen Familie Trennung/Scheidung der Eltern etc.)

8 gefördert durch den Verstehen Freistaat Sachsen. und je belasteter und defizitärer die persönliche Situation der erziehenden Eltern (Mangelerfahrungen in der eigenen Kindheit, unerwünschte Schwangerschaft, mangelnde Leistungsfähigkeit, psychische und physische Überforderung, Behinderung der Eltern, Sucht etc.) und je herausfordernder die Situation und das Verhalten des Kindes (Behinderung des Kindes, Krankheitsanfälligkeit, schwieriges Sozialverhalten etc.) von den Eltern erlebt wird, desto höher ist das Risiko einer Kindeswohlgefährdung.

9 gefördert durch Indikatoren den Freistaat Sachsen. - Es gibt verschiedene Indikatorenbögen für Kindeswohlgefährdung von verschiedenen Instituten z.b. Institut für soziale Arbeit e.v., Deutsches Jugendinstitut e.v., Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.v., Handbuch des ASD usw. Arbeitsmaterialien / Indikatorenbögen, Handlungsleitfäden: - jeder Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe, welcher mit Kinder und Jugendlichen arbeitet, erstellte Handlungsleitfäden (z.b. AWO Erzgebirge g GmbH, Volkssolidarität KV asz E:V., Ref. Jugendhilfe usw.) - Stuttgarter Kinderschutzbogen (ASD ERZ), Indikatoren des Bayrischen Landesjugendamtes, verschiedene Netzwerke für Kinderschutz in Sachsen erarbeiten Hilfsmittel, Indikatorenbogen des Jugendamt Springe usw.

10 Beurteilungsinstrumentarien Gesetzliche Rahmenbedingungen: Kindeswohlgefährdung Beurteilungsinstrumentarien gefördert durch den Freistaat Sachsen. - Grundgesetz insbesondere 6 Abs. 2, BGB ( 1631, 1666), StGB ( 171 und 255), UN-Konvention über die Rechte der Kinder, für Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe ist der 8a SGB VIII des SGB VIII bindend (Vereinbarungen werden mit den Landratsämtern geschlossen), das sächsische Handlungskonzept für präventiven Kinderschutz usw. -Es gibt keine einheitliche Vorgabe der Bundes- oder Landesregierung für Instrumentarien

11 Ziele der indikatorengestützten Instrumente zur Erfassung der Kindeswohlgefährdung - präzise Beschreibung relevanter Anhaltspunkte für die potentielle Kindeswohlgefährdung - gezielte Wahrnehmung ermöglichen und Genauigkeit von Beobachtungen schärfen -Transparenz von kontinuierliches Dokumentation Sehr wichtig ist: - Kein Zusammenstellung von Indikatoren /Anhaltspunkten kann abschließend alle Bereiche von Gefährdungslagen abdecken - Indikatorengestützte Instrumente sind lediglich Hilfsmittel zur Strukturierung von Wahrnehmungs- und Bewertungsprozessen

12 Indikatoren 1. Äußeres Erscheinungsbild des Kindes /Jugendlichen - massive oder wiederholende Zeichen von Verletzungen wie Blutergüsse, Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen etc. ohne erklärbaren nachvollziehbaren Ursachen bzw. häufige Krankenhausaufenthalte aufgrund von angeblichen Unfällen - starke Unter- oder Überernährung - Retardierungen im kognitiven und motorischen Bereich der adäquaten Förderung - desolate Körperhygiene (Schmutz- oder Kotreste an der Haut, unbehandelte entzündete Hautoberfläche, faulende, Zähne, Ungezieferbefall usw.) - mehrfach völlig witterungsunangemessene und völlig verschmutzte Kleidung - zu kleine und immer abgetragene Kleidung

13 Indikatoren 2. Verhalten des Kindes /Jugendlichen - völlige Distanzlosigkeit und /oder Aggressivität - selbst- und fremdgefährdendes Verhalten, begeht Straftaten, schwere gewalttätige Übergriffe gegen andere Kindern - apathisches oder stark verängstigtes Verhalten - Äußerungen des Kindes die auf über Misshandlungen, Missbrauch und Vernachlässigung hinweisen - Kind /Jugendlicher wirkt benommen/beraucht unter Einfluss von Drogen, Medikamenten oder Alkohol - Massive Sprachverzögerung ohne med. Begründung und ohne entsprechende Förderung - Kind hält sich wiederholt zu altersunangemessenen Zeiten ohne Erziehungsperson in der Öffentlichkeit auf bzw. an jugendgefährdeten Orten

14 Indikatoren 3. Verhalten von Erziehungspersonen in der häuslichen Gemeinschaft -nicht ausreichende und völlig unzuverlässige Bereitstellung von Nahrung - wiederholte oder schwere Gewalt zwischen den Erziehungsberechtigten und / oder gegenüber den Kind - massive Beschimpfungen, Ängstigen und Erniedrigen des Kindes - Verweigerung der Krankheitsbehandlung, Förderung eines behinderten Kindes - Kind wird häufig oder über einen langen Zeitraum unbeaufsichtigt oder in der Obhut offenkundig ungeeigneter Personen gelassen /auch ständig wechselnde Betreuungspersonen - Verweigerung von Trost, Schutz, Körperkontakt, Isolierung des Kindes

15 Indikatoren 3. Verhalten von Erziehungspersonen in der häuslichen Gemeinschaft -Gewährung des uneingeschränkten Zugangs zu Gewalt verherrlichenden oder pornographischen Medien - Hinweise auf nicht behandelte psychiatrische Erkrankungen der Erziehungsberechtigten wie zb. stark verwirrtes Erscheinungsbild, Apathie, Suizidalität -geistige oder schwer körperliche Behinderung der Erziehungsperson, die sie an die Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgabe hindern, ohne Annahme der Hilfe Dritter -häufig berauchte und /oder benommen bzw. eingeschränkt steuerungsfähige Erscheinung der Eltern, die auf Drogen, Alkohol oder Medikamentenmissbrauch hindeuten

16 Indikatoren 4. Wohnungssituation der Familie/häuslichen Gemeinschaft -Obdachlosigkeit - Wohnung ist vermüllt, völlig verdreckt, verschimmelt oder weist Spuren von äußere Gewalteinwirkung auf - nicht Beseitigen von erheblichen Gefahren im Haushalt wie Stromkabel, offene Steckdosen, Herumliegen von scharfen Gegenständen usw., offenes Herumliegen von Medikamenten, Alkohol, Drogen - offensichtlich zu geringer Wohnraum, fehlen des Schlafplatzes für das Kind - fehlende Heizung, Strom kein fließend Wasser - nicht artgerechte und gesundheitsschädliche Tierhaltung - Fehlen von jeglichem Spielmaterial

17 Indikatoren 5. Soziale Situation des Kindes -Isolation der Familie im Wohnfeld - Desintegration in der eigenen Familie - keine Abgrenzung zu anderen zu anderen Menschen/ Dauerbelagerung von Besuchern - existentielle finanzielle Notlagen - Verschuldung - fehlende Krankenversicherung - fehlende Tagesstruktur der Familie (Tages-Nachtrhythmus)

18 - Kindeswohlgefährdung Indikatoren Kinderschutz durch Verfahrensabläufe sichern

19 gefördert durch den Freistaat Sachsen. Einschätzung einer Gefährdung durch eine Fachkraft keine Gefährdung: geringe Gefährdung: Klärung: - mehrere Anhaltspunkte müssen gegeben sein, kein Fallgespräch, keine Information an das Referat Jugendhilfe Fallgespräch mit einer Leitungsperson bzw. Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft oder weitere Mitarbeiter - Eindrücke relativieren / eventuell Meinung im Team beraten und dokumentieren - Kontakt zum Erziehungsberechtigten aufnehmen, prüfen ob Familie zugänglich ist - mit Erziehungsberechtigten über das Beobachtete, die Probleme und Sorgen sprechen

20 Kindeswohlgefährdung gefördert durch den Freistaat Sachsen. - Unterstützung anbieten (Angebote aus der Broschüre, Leistungen verschiedener Träger, Ärzte, Kliniken usw.) - Vereinbarungen und Absprachen treffen, schriftlich mit Eltern u. Kindern die Teilziele/ Ziele festlegen, dies verfolgen und die Einhaltung in Gesprächen überprüfen - wenn keine Verbesserungen, die angebotenen Hilfen nicht ausreichen, Eltern nicht willens oder in der Lage sind mit den Helfern zu kooperieren, Hilfen zur Erziehung beantragt werden müssen oder das Wohl des Kindes weiterhin gefährdet ist akute Gefährdung: chronische Gefährdung: dann erst Meldung an Referat Jugendhilfe unverzügliche "Information an das Referat Jugendhilfe bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gemäß 8a SGB VIII, bzw. Formblatt des präventives Hilfesystem" weiteres Fallgespräch oder unverzügliche "Information an das Jugendamt bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gemäß 8a SGB VIII bzw...

21 Dokumentationspflicht Kindeswohlgefährdung gefördert durch den Freistaat Sachsen. Folgende Punkte sind zu dokumentieren: - Daten von Kind, Familie, Umfeld - beteiligte Fachkräfte - zu beurteilende Situation/ Indikatorenbogen/andere Handlungsabläufe - Ergebnis der Beurteilung - weitere Entscheidungen - Definition der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für den nächsten Schritt - Zeitschiene für Überprüfungen festlegen

22 Datenschutz - Schweigepflicht Datenübermittlung Kindeswohlgefährdung gefördert durch den Freistaat Sachsen. -Der Grundsatz einer befugten Datenübermittlung ist so einfach, dass er häufig zu wenig Beachtung findet: Daten dürfen in der Regel mit Einwilligung des Betroffenen weitergegeben werden ( 65 Abs.1 Nr.1 SGB VIII) - eine anonymisierte Fallbesprechung mit anderen Fachkräften (insoweit erfahrene Fachkräfte bei Trägern / ASD) ist möglich, um sich Klarheit über die Situation zu schaffen, Unsicherheiten in der eigenen Wahrnehmung auszuschließen - alle Mitarbeiter aus allen Professionen haben Schweigepflicht keiner darf Sozialdaten weitergeben es sei den, es gibt eine Schweigepflichtentbindung der Personen / Erziehungsberechtigten - bei akuter Kindeswohlgefährdung ist eine Schweigepflicht nicht notwendig, sofortige Maßnahmen sind zu ergreifen 34 StGB (Rechtfertigender Notstand)

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