Sonderausgabe: German Desk
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- Hede Roth
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1 Tax Alert Sonderausgabe: German Desk DAS NEUE DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN MIT DEN USA Sehr geehrte Damen und Herren, am 13. Februar 2013 wurde in Warschau zwischen der Republik Polen und den Vereinigten Staaten das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Weiteren: das Neue Abkommen) unterschrieben. Zum Inkrafttreten verlangt noch das Abkommen die Annahme der Ratifikationsurkunden der Unterzeichnerstaaten. Wie der Finanzminister Maciej Grabowski betont hat, das neue Steuerabkommen soll ab dem 1. Januar 2014 rechtswirksam sein. Das Neue Abkommen hat das Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Vereinigten Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 8. Oktober 1974 (im Weiteren: das Alte Abkommen), das ein der ältesten polnischen Abkommen über die Doppelbesteuerung ist, zu ersetzen. In der Praxis bedeutet dies eine Reihe von Änderungen, die die polnisch-amerikanischen Wirtschaftsverhältnisse beeinflussen. In der vorliegenden Bearbeitung werden die wichtigsten durch das Neue Abkommen eingeführten Änderungen besprochen, u.a. Änderungen der Steuersätze von passiven Einkünften (Zinsen, Dividenden), Einführung der Immobilienklausel, der Klausel über den vollständigen Auskunftsaustausch und über die eingeschränkten Vorteile, Erweiterung des Begriffs Betriebsstätte, Regelung der Frage der Ruhegehälter oder Einführung des Begriffs sonstige Erträge. Die überwiegende Mehrheit der Änderungen ist mit dem Bedürfnis verknüpft, den überholten Vertrag zu aktualisieren, ein Teil der Änderungen weicht jedoch vom Inhalt der durch Polen in letzten Jahren mit anderen Ländern abgeschlossenen Steuerverträge ab. Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren Im Falle der sog. passiven Einkünfte setzt das Neue Abkommen die Beschränkung der Anwendung der Vorzugssätze ausschließlich auf die Zahlungen für einen befugten Empfänger voraus, der ein tatsächlicher Empfänger der Forderungen ist (Beneficial-Owner-Klausel). Eine solche Lösung bewirkt Ausschluss der Anwendung der vorteilhaften, im Steuervertrag bestimmten Sätze, falls man die Struktur mit einer Vermittlungsgesellschaft angewendet hat, die im Land mit günstigen Abkommen über die Doppelbesteuerung mit Land des Leistenden und des tatsächlichen Empfängers lokalisiert ist. Was die Besteuerungsart der Dividenden anbetrifft, bleiben ohne Änderungen die Sätze der im Alten Abkommen bestimmten Steuer. Sollte eine Dividende für die Gesellschaft, die direkt mindestens 10% der Stimme an der die Dividende auszahlenden Gesellschaft besitzt, ausgezahlt werden, so beträgt die Steuer 5% des Brutto-Dividendenbetrags. In sonstigen Fällen beläuft sich die Steuer auf 15% des Brutto-Dividendenbetrags. Das Abkommen schlisst vom Recht zur Nutzung des ermäßigten Steuersatzes amerikanische Fonds U. S. Regulated Investment Company (RIC) und U. S. Real Estate Investment Trust (REIT) sowie polnische Gesellschaften, die durch beide Statten den o.e. Fonds als ähnlich anerkannt wurden, aus.
2 Der Besteuerung wird hingegen nicht die Ausschüttung der Dividende für den Pensionsfonds in dem seine geschäftliche oder wirtschaftliche Tätigkeit nicht umfassenden Bereich unterliegen. Im Neuen Abkommen wurde ebenfalls der Begriff Dividende definiert. Als Dividende gelten Einkünfte aus Anteilen (Aktien) oder anderen Genussrechten, ausgenommen Forderungen. Es wird gleichzeitig angenommen, dass als Dividende auch andere Einkünfte gelten, die im Land der die Dividende auszahlenden Person als Einkünfte aus Anteilen (Aktien) gelten. Eine solche Bestimmung des Begriffs ist ein allgemeiner Ansatz, der bei Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, deren Partei Polen ist, angewendet wird. Das Alte Abkommen setzte keine Besteuerung der Zinsen von geliehenen Kapitalen voraus. Im Neuen Abkommen sind die Zinsen mit der Steuer i.h.v. 5 % des Bruttobetrags dieser Zinsen belegt. Das neue Abkommen setzt auch eine Reihe von Ausschlüssen voraus. Der Quellensteuer werden nicht Darlehen unterworfen, die für den oder durch den Staat, dessen Satzungsorgan, territoriale Körperschaft, Gebietshoheit, Zentralbank (sog. Regierungs- Staatseinrichtungen) gewährt werden. Im Falle von Zinsen, deren Höhe von der Höhe der Einkünfte, des Umsatzes, des Einkommens, des Gewinns oder anderer Zahlungsströme des Schuldners (oder einer verbundenen Person), der Änderung des Gutwertes des Schuldners, der Dividende, der Auszahlung aus der Personengesellschaft oder von einer ähnlichen durch den Schuldner vorgenommenen Zahlung abhängig ist, wird 15% Steuersatz die Anwendung finden. Im Neuen Abkommen wurde es eindeutig darauf hingewiesen, dass als Zinseinkünfte keine Einkünfte aus gewährten Lieferantenkrediten gelten. Gesenkt wird auch der Steuersatz bei Lizenzgebühren. Der Satz soll 5% des Bruttobetrags der Lizenzgebühren betragen, während er derzeit sich auf 10% dieses Betrags beläuft. Erweitert wird hingegen die Definition der Lizenzgebühren. Als Lizenzgebühren gelten jetzt Vergütungen, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder anderen Werken (einschließlich kinematographischer Filme sowie Filme und Bänder, die im Radio oder Fernsehen übertragen werden), von Patenten, Warenzeichen, Mustern, Modellen, Plänen, geheimen Technologien oder Produktionsprozessen oder für die Mitteilungen gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen ( ) und für die Benutzung oder das Recht aus Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden. Als Lizenzgebühren werden auch Gewinne aus Eigentumsübertragung an o.e. Urheberrechten (unter Ausschluss der gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen) betrachtet, im Bereich, in welchem der Gewinn von der Produktivität, Nutzung oder Verwaltung des Eigentums abhängig wird. Im Neuen Abkommen wird man als Lizenzgebühr wahrscheinlich Zahlungen aus Nutzung von Computerprogrammen anerkennen können (als Zahlungen aus Nutzung eines anderen Urheberrechts), obwohl dieser Begriff direkt im Inhalt des Abkommens nicht erschienen ist. In die Definition der Lizenzgebühren wurden Zahlungen aus Nutzung der gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen einbezogen. Das Alte Abkommen hat die Zahlung aus deren Nutzung als Lizenzgebühr nicht angesehen. Eine solche Definition der Lizenzgebühren kann gewisse steuerliche Probleme im Bereich der Anerkennung einer angegebenen Maschine als eine gewerbliche oder nicht gewerbliche Ausrüstung bewirken. Betriebsstätte Aufgrund des Neuen Abkommens wird als Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung betrachtet, durch die vollständig oder teilweise die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird. Überdies, aufgrund der neuen Vorschriften wurde der Sitz der Geschäftsleitung als eine der Geschäftseinrichtungen anerkannt, die die Entstehung der Betriebsstätte besonders konstituiert. Als Betriebsstätte werden Baustellen, Entwicklungs-, Montage- und Installationsarbeiten anerkannt, wenn diese länger als 12 Monate dauern. Das Alte Abkommen hat in einem solchen Fall die Entstehung der Betriebsstätte erst nach Ablauf von 18 Monaten vorgesehen. Außerdem wurde es darauf verzichtet, die Kosten der allgemeinen Verwaltung, die bei der Muttergesellschaft der Betriebsstätte (am Sitz) anfallen, als eine besondere Art
3 von Kosten in Zusammenhang mit der Funktionsweise der Betriebsstätte zu unterscheiden. Zur Anerkennung einer gegebenen Art von Kosten als die in Zusammenhang mit der Funktionsweise der Betriebsstätte stehenden Kosten verlangt der Vertrag deren angemessener Dokumentierung, demgemäß werden die o.g. Kosten weiterhin der Betriebsstätte zugeschrieben können. Immobilienklausel Das neue Abkommen führt ebenfalls die sog. Immobilienklausel ein. Die Klausel rückt darauf zurück, dass die Einkünfte aus Veräußerung der Immobilie im Land, in dem sich die Immobilie befindet, besteuert werden dürfen. Zusätzlich, auch die durch eine in den USA ansässige Person erzielten Gewinne aus Verkauf von Anteilen (Aktien), deren Wert in mehr als 50% direkt oder indirekt aus unbeweglichem Vermögen in Polen kommt, dürfen in Polen besteuert werden. Das Abkommen setzt auch voraus, dass die Gewinne einer in Polen ansässigen Person aus der Eigentumsübertragung einer Immobilie in Vereinigten Staaten da besteuert werden dürfen. Die erwähnten Regulierungen klären jedoch nicht auf, auf welche Weise der Wert der Immobilie zwecks Kalkulation der Erfüllung der o.g. Pflicht berechnet werden soll. Klausel über den vollständigen Auskunftsaustausch Das Neue Abkommen erweitert die Möglichkeit des Auskunftsaustausches zwischen den Staaten. Dank den neuen Aufzeichnungen wird ein Staat vom anderen Staat eine Auskunft erlangen können, selbst wenn er diese Auskunft nicht für eigene steuerliche Zwecke beantragen wird. Überdies wird der Vertragsstaat die Erteilung der Auskunft nicht absagen dürfen, auch wenn diese Auskunft im Besitz der Bank, einer anderen Finanzinstitution, des Vertreters, des Agenten oder des Treuhänders wird oder Eigentumsverhältnisse in einem solchen Subjekt betreffen wird. Die Veröffentlichung der vollständigen Klausel über den Auskunftsaustausch wird die Zusammenarbeit beider Staaten genauer bestimmen. Eine solche Vorgehensweise fällt mit der Politik des Finanzministeriums und den OECD-Standards im Bereich des Auskunftsaustausches zusammen. Klausel über die eingeschränkten Vorteile Die Klausel eingeschränkter Vorteile wird in Doppelbesteuerungsabkommen, deren Partei die Vereinigten Staaten sind, allgemein angewendet. Die Klausel beschränkt die Anwendung des Abkommens ausschließlich auf ansässige Personen, die qualifizierte Personen sind. Es reicht nicht, in einem der Vertragsstaaten ansässig zu sein, um die Bestimmungen der Klausel benutzen zu können. Man muss auch zusätzliche Kriterien erfüllen. Das Neue Abkommen setzt voraus, dass die Klausel im Verhältnis zu qualifizierten (befugten) Personen, d.h. ansässigen Personen der Vertragsparteien angewendet wird, die: natürliche Person, qualifizierte Regierungseinrichtung, bestimmte Voraussetzungen erfüllende Gesellschaft sind. Im Falle von juristischen Personen gibt es eine Reihe von Kriterien und Verschärfungen. Als Beispiel, eine Aktiengesellschaft, deren Aktien der Gegenstand eines regelmäßigen Umsatzes sind, wird eine qualifizierte Person, unter der Bedingung, dass: ihre grundlegende Aktien überwiegend der Umsatzgegenstand an einer anerkannten Wertpapierbörse sind, und die Börse sich im Ansässigkeitsland befindet (im Falle von Polen zulässig ist die Anerkennung der Wertpapierbörse in einem der EU-Land oder EFTA-Land, und im Falle von USA in einem der NAFTA-Länder), oder der Ort der Leitung und Kontrolle der Gesellschaft sich im Ansässigkeitsland befindet, mindestens 50% der gesamten Stimmrechte und Aktienwerte an der Gesellschaft direkt oder indirekt zu fünf oder weniger Gesellschaften gehört, die im Sinne des vorherigen Punkts qualifizierte Personen sind. Polen, ähnlich wie die Mehrheit der EU-Länder, hat die Klausel über die eingeschränkten Vorteile angenommen, obwohl es scheint, dass sie die Rechte der in Polen ansässigen Personen beschränkt. Interessanterweise hat die vorstehende Klausel nicht Brasilien erlaubt, das bis heute das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit USA nicht unterschrieben hat, obwohl Brasilien der größte Wirtschaftspartner der USA ist.
4 Ruhegehälter Das Neue Abkommen regelt die Frage der Einkünfte aus Renten, Kapitalrenten, Sozialversicherungen, Unterhaltsleistungen und Leistungen für Kinder. So wie in anderen Steuerverträgen, deren Partei Polen ist, hat man im Neuen Abkommen auf die Besteuerung der durch den ersten Staat für eine im anderen Staat ansässige Person in diesem anderen Staat ausgezahlten Sozialleistungen verzichtet. Somit wird die in Polen ansässige Person, die das Ruhegehaltsrecht in den USA bekommen hat, mit der Einkommensteuer für die daraus erzielten Einkünfte im Inland nicht belastet. Die vorstehende Zahlung wird gemäß den geltenden Vorschriften des die Leistung auszahlenden Staates besteuert. Sonstige Ruhegehälter und ähnliche Leistungen, die für die im gegebenen Staat ansässige Person ausgezahlt werden, werden vertragsgemäß ausschließlich in diesem Land besteuert. Sonstige Einkünfte Das neue Abkommen hat die Frage sonstiger, dem Abkommen nicht direkt unterliegenden Einkünfte zu regeln. Im Sinne des neuen Abkommens werden die den Vorschriften des Abkommens nicht direkt unterliegenden Einkünfte, die von einer ansässigen Person erlangt werden, und mit der Führung der Betriebsstätte im zweiten Vertragsstaat nicht im Zusammenhang stehen, ausschließlich im Land seiner Ansässigkeit besteuert, unabhängig vom Ort deren Entstehung. Das derzeit geltende Abkommen sieht keine ähnlichen Regelungen vor. Für die sonstigen, den Vorschriften des Abkommens nicht unterliegenden Einkünfte wird das Anrechnungsverfahren die Anwendung finden. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Als eine entsprechende Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, für jede Art des durch das Abkommen geregelten Einkommens, galt im Alten Abkommen das Anrechnungsverfahren. Das Neue Abkommen differenziert die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Bezug auf die Quelle des erzielten Einkommens. Die grundlegende Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird Freistellung unter Progressionsvorbehalt sein. In Bezug auf die Einkünfte aus Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Gewinnen aus der Übertragung des Vermögenseigentums und sonstige den Bestimmungen des Abkommens nicht unterliegende Einkünfte wird das Anrechnungsverfahren die Anwendung finden. Freie Berufe Im Neuen Abkommen wurde es auf die gesonderte Regelung betreffend die Art der Besteuerung von freien im Art. 15 des Alten Abkommens genannten Berufen verzichtet. Die Besteuerung der freien Berufe wird auf den im Art. 7 des Neuen Abkommens bestimmten Grundsätzen erfolgen. Gewinne der Zweigniederlassung Erzielt die Gesellschaft Einkünfte aus Gewinn der sich im zweiten Land befindlichen Betriebsstätte oder Einkünfte aus einer in diesem Land gelegenen Immobile oder Einkünfte aus Eigentumsübertragung dieses Vermögens, so werden diese Einkünfte der 5 % Quellensteuer unterliegen. Dies wird unabhängig davon, ob solche Einkünfte bereits mit der angemessenen Steuer belegt wurden oder nicht. Diese Steuer soll die Gesellschaften zur Reinvestierung des Kapitals im Land, in dem es ausgearbeitet wurde, ermuntern. Hätten Sie weitere Fragen oder möchten Sie den Einfluss der o.e. Informationen auf ihre Geschäftstätigkeit im Einzelnen besprechen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihr RSM Poland KZWS Team Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte: Piotr Liss (piotr.liss@rsmi.pl) M: Abteilung für Steuerberatung von RSM Poland KZWS
5 RSM Poland KZWS Spółka Doradztwa Podatkowego S.A. Stary Rynek 38-39, Poznań T F biuro@rsmi.pl Beachten Sie bitte, dass keiner der präsentierten Kommentare als rechtliche Beratung zu verstehen ist, weil jeder individueller Einzelfall einer sorgfältigen, separaten Prüfung bedarf. Aus diesem Grund ist die Haftung von RSM Poland KZWS Spółka Doradztwa Podatkowego S.A. und RSM Poland KZWS Audyt S.A. im Zusammenhang mit der Verwertung der in dieser Publikation enthaltenen Informationen, Ratschläge und Hinweise ausgeschlossen. Redaktion: Steuerberatungsabteilung von RSM Poland KZWS RSM Poland KZWS, 2013 RSM Poland KZWS is an independent member firm of RSM, an affiliation of independent accounting and consulting firms. RSM is the name given to a network of independent accounting and consulting firms each of which practices in its own right. RSM does not exist in any jurisdiction as a separate legal entity.
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