Vertrag. Photovoltaik- Anlage

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1 Vertrag für eine Photovoltaik- Anlage zwischen. - im folgenden Auftraggeber genannt und der Visconsi Network GmbH An der Frauenkirche Dresden vertreten durch Peter Maringer - im folgenden Auftragnehmer genannt wird folgender Vertrag geschlossen:

2 1 Vertragsgegenstand Der Auftraggeber kauft bei dem Auftragnehmer entsprechend dem auf der Homepage der Visconsi Network GmbH ausgewiesenen Angebot eine Photovoltaik Anlage gemäß Anlage 1 im Wert von 5.000, , , , , , ,- (> ) und beauftragt den Auftragnehmer mit der Installation und Errichtung der Photovoltaik-Anlage an dem Bauvorhaben. Die Installation wird durch erfahrene Generalunternehmer durchgeführt, welche von der Visconsi Network GmbH beauftragt werden. Nach erfolgter Installation wird eine Objektverwaltungsgesellschaft von der Visconsi Network GmbH mit der Verwaltung der Anlage beauftragt. Die oben ausgewiesenen Beträge sind Nettobeträge 2 Vertragsbestandteile Vertragsbestandteile sind in nachfolgender Reihenfolge: Anlage 1 - Anlage 2 - Anlage 3 - Anlage 4 - Anlage 5 - Anlage 6 - Anlage 7 - Anlage 8 - Anlage 9 - Anlage 10 - Anlage 11 - das Angebot des Auftragnehmers Unverbindliche Wirtschaftlichkeitsrechnung / Ertragsprognose Ausführungspläne / Ausführungszeichnungen PV-Sol-Berechnung als Ertragsprognose Rechnung in Höhe von 100 % der Gesamtsumme nach Installation und Netzanschluss die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, VOB/B, allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Fassung von 2009; Selbstauskunft / Kundendaten / Finanzierungsantrag Finanzierungsvollmacht Generalunternehmervertrag für die Installation Objektverwaltungsvertrag Versicherungsvertrag (optional) 3 Liefertermin 1. Der Liefertermin der unter 1 in diesem Vertrag genannten Anlage richtet sich nach den Lieferterminen der Modul- und Wechselrichterhersteller. 2. Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen nachweislich auf Umstände zurückzuführen, die außerhalb des Willens des Auftragnehmer liegen, wie nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Mängel an Transportmittel, behördliche Anordnungen, Witterungseinflüsse etc., auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten, oder auch darauf, dass die Arbeiten umfangreicher sind, als zunächst angenommen wurde, so verlängern sie die Lieferzeit angemessen.

3 4 Vergütung Die Parteien vereinbaren für den Kauf der Photovoltaikanlage und die Ausführung der oben gezeichneten Werkleistungen folgende Vergütung. Die vereinbarte Vergütung beträgt netto / kwp Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer als Pauschalpreis. 5 Zahlungsbedingungen 1. Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Auftraggeber ein verbindliches Angebot für die Finanzierung der in diesem Vertrag ausgewiesenen Photovoltaikanlage und entsprechend der Höhe der Vertragsvergütung netto des Auftragnehmers ( 1) von einem Kreditinstitut vorliegt. Zu diesem Zweck erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die entsprechende Vollmacht (Anlage 8), d.h. dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber diesen Vertrag vermittelt. Unbeschadet der Vermittlung eines Finanzierungsangebotes hat der Auftraggeber das Recht, eigene Angebote, z.b. über seine Hausbank, einzuholen und anzunehmen. Legt der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung eine Finanzierungszusage vor, so wird der Auftragnehmer dass zinsgünstigste Angebot für den Auftraggeber annehmen, der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Finanzierungszusage abzulehnen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die in der Vollmacht aufgeführtennotwendigen Belege und Unterlagen, bzw. sein eigenes von ihm angenommenes Finanzierungsangebot der Auftragnehmerin innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen. Stellt der Auftraggeber diese Daten nicht fristgerecht zur Verfügung, so entfällt die aufschiebende Bedingung für den Vertragsabschluss und der Vertrag gilt als zustande gekommen und geschlossen. 2. Nach Installation und Fertigstellung der Anlage (Inbetriebnahme) erhält der Auftraggeber die Schlussrechnung und verpflichtet sich, diese Rechnung frei zuzeichnen und den in dieser Rechnung ausgewiesenen Restbetrag bei der finanzierenden Bank zur Auszahlung anzuweisen. 6 Lieferbedingungen Die Lieferung, Installation und Abnahme der Anlage durch die Visconsi Network GmbH sind Bestandteil des Vertrages 7 Gewährleistung 1. Die Fehlerfreiheit der gelieferten Produkte, d.h. deren Beschaffenheit und zugesicherten Eigenschaften, wie Module, Gestellsysteme, Wechselrichter etc gewährleistet die jeweilig Herstellerin des Produktesgemäß Produkthaftungsgesetz. 2. Die Produktgarantie für die Module beläuft sich lt. Herstellerangaben auf fünf Jahre und ist optional verlängerbar auf 10 Jahre. Die Leistungsgarantie des Herstellers beträgt für 12 Jahre 90% und für 25 Jahre 80%. 3. Für die Wechselrichter beträgt die Produktgarantie fünf Jahre, optional verlängerbar auf

4 10/15/20/25 Jahre. Für die Gestellsysteme beträgt die Produktgarantie 10 Jahre. Der Auftraggeber hat die PV-Anklage bei Übergabe bzw. Abnahme ordnungsgemäß zu prüfen und Sachmängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Im Falle eines vom Auftragnehmer zu vertretenen Fehlers, ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl zur Nacherfüllung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Die zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber geltende Gewährleistungsfrist für die Installation und Errichtung der Anlage beginnt mit der Abnahme derselben und beträgt zwei Jahre. 8 Ertragsprognose / Prognostizierter Jahresertrag der Anlage Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Erträge von verschiedenen Faktoren wie z.b. Sonneneinstrahlung, Grad der Verschattung, Wechselrichter- und Leistungsverluste, Verluste durch Verschmutzung, Ausfallzeiten während Wartung und Instandhaltung, mangelnde Pflege und Wartung, Wettereinflüsse wie Schneefall und Hagel abhängen. Die im Vertrag dargestellten Erträge werden auf Grundlage der variablen Kennwerte ermittelt. Der derzeitig berücksichtigte Verschattungsverlust kann sich durch Baumwachstum, neue Gebäude oder ähnliche äußere Einflüsse ändern. Die der vertraglichen Schätzung zugrunde liegenden Berechnungen werden mit Hilfe des Programms Plan4 der Firma Gascad erstellt. Die örtliche Einstrahlung kann Wetterschwankungen unterliegen. Die Ertragsprognose / Wirtschaftlichkeitsberechnung stellt keine zugesicherte Eigenschaft und Garantie dar, es handelt sich um eine unverbindliche Schätzung. 9 Finanzierung / Beratung Die Auftragnehmerin weist ausdrücklich darauf hin, dass sie in Fragen des Rechts, der Finanzierung oder der Besteuerung der Solaranlage keine Beratung gegenüber den Auftraggeber durchführt, bzw. diesen berät. Soweit doch ein Finanzierungsvorschlag unterbreitet werden sollte, wird klargestellt, dass es sich hierbei nur um ein unverbindliches Finanzierungsbeispiel handelt. 10 Eigentumsvorbehalt 1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der gelieferten Ware vor. ( Vorbehaltsware ) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nicht veräußern. 2. Bei Zugriffen Dritter insbesondere Gerichtsvollzieher auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Für in diesem Zusammenhang entstehende gerichtliche oder außergerichtlichen Kosten haftet der Auftraggeber. 3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers insbesondere Zahlungsverzug ist der

5 Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. 11 Sonstige Bestimmungen 1. Zur ihrer Wirksamkeit bedürfen alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abgedungen werden. 2. Eine evtl. Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht den sonstigen Teil des Vertrages. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung. Es gilt deutsches Recht. 12 Gerichtsstand Gerichtsstand ist, soweit zulässig, für beide Vertragspartner Dresden. Visconsi Network GmbH Auftraggeber

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