* (Zitate stammen aus dem Finma-Anhörungsbericht, siehe Link am Schluss dieses Abschnitts)
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- Gert Brauer
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1 Tel Fax BDO AG Fabrikstrasse Zürich KAG-News Nr. 2/2014 A. News von der FINMA Totalrevidierte KKV-FINMA tritt am in Kraft Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA setzt auf den 1. Januar 2015 die totalrevidierte Kollektivanlagenverordnung der FINMA in Kraft. Die Verordnung konkretisiert die Bestimmungen des Kollektivanlagengesetzes und der Kollektivanlagenverordnung. Für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sind folgende institutsbezogene Neuerungen hervorzuheben*: * (Zitate stammen aus dem Finma-Anhörungsbericht, siehe Link am Schluss dieses Abschnitts) 1. Delegation von Aufgaben (Art. 66 KKV-FINMA) Mit der Revision der KKV-FINMA wird das FINMA-Rundschreiben 2008/37 "Delegation von Aufgaben durch Fondsleitung/SICAV" aufgehoben. Gleichzeitig hat die FINMA neue prinzipienbasierte Anforderungen in Art. 66 KKV-FINMA zur Delegation von Aufgaben festgelegt. Die allgemein gehaltenen Bestimmungen sollen laut FINMA die "flexible Anwendung auf die unterschiedlichen Bewilligungsträger und deren Organisation" ermöglichen, ohne dies für die einzelnen Arten von Bewilligungsträgern detaillierter zu regeln. Eine "Delegation von Aufgaben" liegt aber nach Art. 66 Abs. 1 KKV-FINMA nur vor, "wenn ein Bewilligungsträger nach Absatz 2 wesentliche Aufgaben an einen Dritten überträgt und sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände ändern". Der sachliche Geltungsbereich der Delegation wird damit auf jene Aufgaben beschränkt, welche als "wesentlich" zu betrachten sind. Mit anderen Worten: Es werden nicht alle Formen des "Outsourcing", sondern nur diejenigen Aufgaben von der neuen Regelung erfasst, deren Delegation an einen Dritten einen Änderungstatbestand nach Art. 16 KAG* erfüllt. * "Ändern sich die der Bewilligung beziehungsweise der Genehmigung zugrunde liegenden Umstände, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der FINMA einzuholen". Im Organisationsreglement, das der FINMA als Aufsichtsinstrument dient, sind neu die tatsächlich delegierten Aufgaben zu bezeichnen, damit für die FINMA ersichtlich ist, welche Tätigkeiten der Bewilligungsträger selber wahrnimmt bzw. auslagert (Art. 66 Abs. 6 KKV-Finma). Mit der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf die Aufgaben, welche bei einer Delegation unter den Änderungstatbestand von Art. 16 KAG fallen, entsteht den Bewilligungsträgern aber gemäss FINMA "kein administrativer Mehraufwand, da deren Änderung von Gesetzes wegen in jedem Fall eine vorgängige Genehmigung der FINMA bedarf". Neu wird in Art. 66 Abs. 3 KKV-FINMA ein Delegationsverbot festgelegt, wonach die Betriebsorganisation nicht mehr "angemessen" ist, wenn Verwaltungsrat bzw. Geschäftsleitung "zentrale Aufgaben" nicht mehr selber wahrnehmen können. Darunter fallen regelmässig die in KAG und KKV festgehaltenen Aufgaben eines Bewilligungsträgers, wie bspw. die Aufgaben der Fondsleitung nach Art. 30 KAG und Art. 42 KKV. Art. 66 Abs. 3 KKV-FINMA sieht sodann in Bst. b neu auch die "Risikosteuerung der Beauftragten" als einen Punkt vor, den der Bewilligungsträger sicherstellen muss. Dieser Begriff wird zwar in Art. 18b KAG bzw. Art. 31 KAG nicht explizit genannt. Nach Ansicht der FINMA ist die Risikosteuerung aber in der Überwachung und Kontrolle der Beauftragten mitenthalten. BDO AG, mit Hauptsitz in Zürich, ist die unabhängige, rechtlich selbstständige Schweizer Mitgliedsfirma des internationalen BDO Netzwerkes.
2 Seite 2 Mit der Neuregelung der Delegation in der KKV-FINMA werden auch die Anforderungen an die Prüfund Aufsichtsmöglichkeiten der Prüfgesellschaften und der FINMA erweitert (Art. 66 Abs. 4-5 KKV-Finma). Diese sind neu nicht mehr nur anwendbar, wenn Kundendaten betroffen sind, sondern stattdessen bei jeder Delegation von Aufgaben. Bei Delegation ins Ausland muss der Bewilligungsträger nachweisen können, "dass er selbst, die aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft und die FINMA ihre Prüfrechte wahrnehmen und rechtlich durchsetzen können" (Art. 66 Abs. 5 KKV-Finma). Da die FINMA mit den EWR-Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit der AIFMD bereits "MoU' s" abgeschlossen hat, sollten Vor-Ort-Kontrollen der Finma grundsätzlich ohne Probleme möglich sein. Die Anforderungen an die Auslagerung von Kundendaten werden gestrichen, da aufgrund der Datenschutzgesetzgebung, welcher auch die Bewilligungsträger unterliegen, bereits die notwendigen gesetzlichen Anforderungen bestehen. 2. Riskmanagement und Risikokontrolle (Art KKV-Finma). Hier erfolgt für die Fondsleitung, SICAV und die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen eine Konkretisierung der Anforderungen an das Riskmanagement: "Der Verwaltungsrat der Fondsleitung, der SICAV oder des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen stellt durch ein auf einer systematischen Risikoanalyse beruhendes internes Kontrollsystem und dessen Überwachung sicher, dass alle wesentlichen Risiken des Bewilligungsträgers angemessen und wirksam festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden" (Art. 67 Abs. 1 KKV-Finma). Eine Definition der "wesentlichen Risiken" wurde nicht vorgenommen. Die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen haben diese für ihre spezifische Tätigkeit selbst zu definieren, gestützt auf Art. 68 Abs. 2 KKV-FINMA. Die sog. "übrigen Bewilligungsträger" haben gemäss Art. 12a KKV ebenfalls ein Riskmanagement zu implementieren, wozu jedoch keine näheren Präzisierungen in der KKV-FINMA aufgenommen werden. Sinngemäss können dabei die Bestimmungen der KKV-FINMA hinzugezogen werden. Die Einzelheiten sind in einer oder mehreren internen Richtlinien zu regeln (Art. 67 KKV-Finma). Gleichzeitig wurde der Pflichtinhalt der internen Richtlinien um die Risikokontrolle ergänzt. Art. 70 KKV-FINMA legt neu die Grundsätze der unabhängigen Risikokontrolle fest. Insbesondere wird damit klargestellt, dass auch jeder Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen grundsätzlich selbst über personelle Ressourcen für die Risikokontrolle verfügen muss, welche insbesondere vom Portfoliomanagement klar zu trennen sind sowie deren Aufgaben klar zu definieren hat. Nach Ansicht der FINMA sollte jeder Bewilligungsträger mindestens über eine Person verfügen, welche die Risikokontrolle wahrnehmen kann, was bereits aus Art. 12a KKV hervorgehe. (Die Aufsichtsbehörde hat aber aufgrund von Art. 12a Abs. 4 KKV die Kompetenz, im Einzelfall Ausnahmen zu gewähren.) 3. De-Minimis-Ansatz (Art. 73 und 74 KKV-FINMA) Bei der Berechnung der Schwellenwerte der Portfolios hat der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach Art. 73 Abs. 1 KKV-FINMA auch Vermögenswerte miteinzubeziehen, die er zur Verwaltung an einen Dritten delegiert hat (AIFMD-kompatibel). 4. Berufshaftpflichtversicherung (Art. 75 und 76 KKV-FINMA) Aus Marktzugangsgründen werden die Bestimmungen zu der Berufshaftpflichtversicherung analog AIFMD übernommen. Zitat aus Anhörungsbericht: "Die FINMA ist sich der Tatsache bewusst, dass der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung voraussichtlich die Ausnahme bleiben bzw. nur als zusätzliche Absicherung auf freiwilliger Basis abgeschlossen wird".
3 Seite 3 6. Links Die Links zum Anhörungsbericht der Finma zur KKV-FINMA sowie den provisorischen Vorabdruck der neuen KKV-FINMA finden Sie hier: 5. Weitere Änderungen für schweizerische kollektive Kapitalanlagen Mit der totalrevidierten Verordnung wird ferner unter anderem die Risikomessung von derivativen Finanzinstrumenten an die europäischen Regelungen angeglichen (UCITS-Richtlinie). So wird künftig auf eine Anrechnung in den drei Risikokategorien Markt-, Kredit-, und Währungsrisiko verzichtet. Weiter werden neu allgemeine Anforderungen an die Qualität, Verwaltung und Verwahrung von Sicherheiten, die eine schweizerische kollektive Kapitalanlage entgegennimmt, festgehalten. Auch bei den Immobilienfonds gibt es gewisse technische Änderungen. Neu sind ferner die Prüfberichte nicht mehr durch die Mitglieder des obersten Organs zu unterzeichnen. B. News von der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA 1. Neue Verhaltensregeln Die neuen "Verhaltensregeln der SFAMA" treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Geltungsbereich: Die bisherigen Verhaltensregeln für die Fondswirtschaft bzw. für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen wurden miteinander "fusioniert". Der Geltungsbereich der Verhaltensregeln SFAMA umfasst daher neu alle sog. «KAG-Institute»: Fondsleitungen und SICAV Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen sowie SICAF Vermögensverwalter für kollektive Kapitalanlagen Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen. Die wesentlichen Neuerungen in den Verhaltensregeln lassen sich wie folgt zusammenfassen: Generalklausel: Neu wird in Rz 18 eine Generalklausel eingeführt, wonach die "KAG-Institute" die Pflichten angepasst an ihre spezifische Geschäftstätigkeit, Grösse und Struktur sowie an die spezifischen Eigenschaften der kollektiven Kapitalanlagen zu erfüllen haben. Wahrung der Marktintegrität: Die KAG-Institute unterlassen Anlagegeschäfte, die eine Manipulation von Kursen bewirken könnten. Obwohl ein entsprechender Verweis fehlt, sei hier darauf hingewiesen, dass das FINMA-RS 2013/8 auch für die Bewilligungsträger des KAG Gültigkeit hat. Best Execution: Die Einzelheiten sind in einer internen Weisung zu regeln. Soft commissions / Commission sharing agreements: neu sind auch commission sharing agreements aufgeführt in den Verhaltensregeln SFAMA und diese sind dem Anleger transparent offenzulegen sowie periodisch an die Kontrolleinheiten der KAG-Institute zu berichten.
4 Seite 4 Interessenkonflikte: KAG Institute treffen die nach ihrer Grösse und Struktur zweckdienlich organisatorische und administrative Mass-nahmen um Interessenkonflikte festzustellen, zu verhindern, beizulegen und zu überwachen. Die Einzelheiten sind in einer internen Weisung zu regeln. Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten: unverändert (allerdings wurde die teilrevidierte SFAMA-Fachinformation "Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte" am 29. Oktober 2014 auf publiziert. Entgegennahme und Leistung von Vorteilen: Neu haben die KAG-Institute auch die Leistung von Vergünstigungen und anderer Vorteile schriftlich zu regeln; Business Continuity Management (BCM): Die KAG-Institute haben die Aufbau- und Ablauforganisation in geeigneter Weise schriftlich festzuhalten. Dabei gilt es neu auch ein angemessenes Business Continuity Management (BCM) für die Aufrechterhaltung der kritischen Geschäftsprozesse zu etablieren. Kommunikation mit Anlegern: Fondsleitung und SICAV gewährleisten, dass Anfragen um Auskunft bezüglich Grundlagen für die Berechnung des NAV, der Ausübung der Mitgliedschaftsund Gläubigerrechte sowie des Risikomanagements oder Beschwerden rasch und professionell bearbeitet werden. Melde- und Offenlegungspflichten des KAG-Vermögensverwalters: Neu wird der KAG-Vermögensverwalter verpflichtet Meldepflichten (bspw. Swiss Takeover Board/ Übernahmekommission) wahrzunehmen, falls diese nicht bereits anderweitig geregelt sind. Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen: neu wird auf die Richtlinie zur Protokollierungspflicht der SBVg hingewiesen und, wie bisher, schliessen KAG-Institute Vertriebsverträge ausschliesslich auf der Grundlage der SFAMA Mustervertriebsverträge ab und unter Berücksichtigung der Sfama-Vertriebsrichtlinie. 2. Neue SFAMA-Vertriebsrichtlinie SFAMA-Richtlinie zum Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen ist am1. Juli 2014 in Kraft getreten. Materiell wird generell am bewährten Konzept festgehalten. Übergangsbestimmungen: die Fristen laufen noch, siehe unten "Timeline". 3. Neue SFAMA-Transparenzrichtlinie Die neue "SFAMA-Richtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung" ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Geltungsbereich & Informationspflichten Sämtliche Bewilligungsträger gemäss Art. 13 KAG und deren Beauftragte sowie Schweizer und ausländische Fonds unterstehen der Richtlinie. Der Geltungsbereich ist aber auf das Fondsgeschäft (KAG und KKV) beschränkt. Neue Begriffe: "Retrozessionen" und "Rabatte" Retrozessionen: Zahlungen und andere geldwerte Vorteile von Fondsleitung, SICAV, SICAF und deren Beauftragten für den Vertrieb von Fondsanteilen. Rabatte: Zahlungen der Fondsleitung, SICAV, SICAF und deren Beauftragten direkt an den Anleger aus der einem Fonds belasteten Gebühr / Kosten zwecks Reduktion auf eine vertraglich vereinbarte Höhe.
5 Seite 5 Generelle Informations- und Offenlegungspflichten für die Fondsleitung betr. Retrozessionen und Rabatte und die Empfänger von Retrozessionen in den Fondsdokumenten (bspw. Prospekt und Jahresbericht). Retrozessionen sind für Vertriebstätigkeiten unabhängig der vertraglichen Beziehung und unabhängig der Qualifikation als "Vertrieb" zulässig. Anlegerspezifische Informations- und Offenlegungspflichten betr. effektivem Betrag gegenüber dem einzelnen Anleger nur auf konkrete Anfrage. Gewährung von Rabatten zur Reduktion der vertraglich vereinbarten Entschädigung nur aufgrund objektiver Kriterien zulässig. Eine Regelung in den Fondsdokumenten zur Verwendung der Retrozessionen durch den Empfänger (bspw. Vertriebsträger) ist nicht notwendig Offenlegungspflicht in den Jahresberichten gemäss Art. 67 KKV-FINMA im bisherigen Rahmen Handlungsbedarf Fondsanbieter: Anpassung der Fondsdokumente für Schweizer Fonds und für ausländische Fonds (SFAMA bietet Mustertexte an) Offenlegung der Gebühren und Nebenkosten im Jahresbericht Anpassung der Vertriebsverträge (neue SFAMA-Mustervertriebsverträge für Vertrieb an NQA bzw. QA seit Ende Juli bzw. Mitte September 2014 verfügbar). C. Timeline aller Übergangsfristen gemäss KAG, KKV-Finma, SFAMA-Selbstregulierung (pro memoria: bereits in Kraft getreten am 1. Juli 2014: die SFAMA-Vertriebsrichtlinie und die SFAMA-Transparenzrichtlinie) Per 1. Januar 2015 Per 1. Januar 2015 Per 1. Januar 2015 Ende Februar 2015 SFAMA-Verhaltensregeln treten in Kraft KKV-FINMA tritt in Kraft Organisatorische Massnahmen zur Implementierung der Marktverhaltensregeln müssen implementiert sein. (vgl. dazu: Ablauf Übergangsfristen nach Art. 13 Abs. 2 Bst. f KAG) "Bei Delegation der Anlageentscheide eines Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen an einen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, der nicht einer anerkannten Aufsicht untersteht, muss die Delegation den gesetzlichen Anforderungen genügen (Vorbehältlich Delegation an einen Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen im Sinne von Art. 158c Abs. 2 KAG)". "Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen müssen den gesetzlichen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen. In besonderen Fällen kann die FINMA diese Fristen erstrecken. (Art. 158b Abs. 1 KAG, 158c Abs. 2/3 KAG)" "Fondsleitungen, SICAV und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen müssen der FINMA die angepassten Fondsverträge, Anlagereglemente und Gesellschaftsverträge innert zweier Jahre ab Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 zur Genehmigung einreichen. (Art. 158a Übergangsbestimmungen für schweizerische kollektive Kapitalanlagen)"
6 Seite 6 Bis 1. März 2015 Bis 1. Juni 2015 Bis 30. Juni 2015 Bis 30. Juni 2015 Bis 31. Dezember 2015 Bis 31. Dezember 2015 Ab 1. Januar 2016 ab 1. Januar 2017 Frist Einreichung der an die SFAMA-Transparenzrichtlinie angepassten Fondsverträge (Schweizer Fonds) Frist Einreichung der an die SFAMA-Transparenzrichtlinie angepassten Fondsdokumente für ausländische Fonds Anpassung der Vertriebsverträge an die neue SFAMA-Vertriebsrichtlinie sowie Überarbeitung der internen Richtlinien & Prozesse der Fondsanbieter betr. Auswahlkriterien, Zuständigkeit für Feststellung wesentlicher Veränderungen, Einhaltung der Informationspflichten, Überwachung der Vertriebsträger, Umsetzung des Prüfkonzepts. Die neuen Anforderungen gema ss Anhang «Bestimmungen für die Vertriebstra ger» sind erst einzuhalten, wenn die Vertriebsvertra ge angepasst wurden Anpassung allfälliger Untervertriebsverträge an die neue SFAMA-Vertriebsrichtlinie sowie Überarbeitung der internen Richtlinien und Prozesse der Fondsanbieter wie für Vertriebsverträge Übergangsfrist für die notwendigen Umsetzungsarbeiten bzw. Anpassung der entsprechenden Verträge aufgrund der SFAMA-Verhaltensregeln Übergangsfrist zur Implementierung der neuen Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts Mehr Informationen zum neuen Rechnungslegungsrecht können unter dem folgenden Link abgerufen werden: Die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen müssen (nebst Fondsleitung und Sicav) die Vorschriften zu Riskmanagement und Risikokontrolle nach den Artikeln KKV-Finma erfüllen. Die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen müssen die delegierten Aufgaben sowie die Grundsätze zur Möglichkeit der Weiterdelegation in ihren entsprechenden Organisationsdokumenten aufführen; die Anforderungen von Artikel 66 Absatz 5 KKV-Finma betreffend die Delegation ins Ausland einhalten.
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