* (Zitate stammen aus dem Finma-Anhörungsbericht, siehe Link am Schluss dieses Abschnitts)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "* (Zitate stammen aus dem Finma-Anhörungsbericht, siehe Link am Schluss dieses Abschnitts)"

Transkript

1 Tel Fax BDO AG Fabrikstrasse Zürich KAG-News Nr. 2/2014 A. News von der FINMA Totalrevidierte KKV-FINMA tritt am in Kraft Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA setzt auf den 1. Januar 2015 die totalrevidierte Kollektivanlagenverordnung der FINMA in Kraft. Die Verordnung konkretisiert die Bestimmungen des Kollektivanlagengesetzes und der Kollektivanlagenverordnung. Für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sind folgende institutsbezogene Neuerungen hervorzuheben*: * (Zitate stammen aus dem Finma-Anhörungsbericht, siehe Link am Schluss dieses Abschnitts) 1. Delegation von Aufgaben (Art. 66 KKV-FINMA) Mit der Revision der KKV-FINMA wird das FINMA-Rundschreiben 2008/37 "Delegation von Aufgaben durch Fondsleitung/SICAV" aufgehoben. Gleichzeitig hat die FINMA neue prinzipienbasierte Anforderungen in Art. 66 KKV-FINMA zur Delegation von Aufgaben festgelegt. Die allgemein gehaltenen Bestimmungen sollen laut FINMA die "flexible Anwendung auf die unterschiedlichen Bewilligungsträger und deren Organisation" ermöglichen, ohne dies für die einzelnen Arten von Bewilligungsträgern detaillierter zu regeln. Eine "Delegation von Aufgaben" liegt aber nach Art. 66 Abs. 1 KKV-FINMA nur vor, "wenn ein Bewilligungsträger nach Absatz 2 wesentliche Aufgaben an einen Dritten überträgt und sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände ändern". Der sachliche Geltungsbereich der Delegation wird damit auf jene Aufgaben beschränkt, welche als "wesentlich" zu betrachten sind. Mit anderen Worten: Es werden nicht alle Formen des "Outsourcing", sondern nur diejenigen Aufgaben von der neuen Regelung erfasst, deren Delegation an einen Dritten einen Änderungstatbestand nach Art. 16 KAG* erfüllt. * "Ändern sich die der Bewilligung beziehungsweise der Genehmigung zugrunde liegenden Umstände, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der FINMA einzuholen". Im Organisationsreglement, das der FINMA als Aufsichtsinstrument dient, sind neu die tatsächlich delegierten Aufgaben zu bezeichnen, damit für die FINMA ersichtlich ist, welche Tätigkeiten der Bewilligungsträger selber wahrnimmt bzw. auslagert (Art. 66 Abs. 6 KKV-Finma). Mit der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf die Aufgaben, welche bei einer Delegation unter den Änderungstatbestand von Art. 16 KAG fallen, entsteht den Bewilligungsträgern aber gemäss FINMA "kein administrativer Mehraufwand, da deren Änderung von Gesetzes wegen in jedem Fall eine vorgängige Genehmigung der FINMA bedarf". Neu wird in Art. 66 Abs. 3 KKV-FINMA ein Delegationsverbot festgelegt, wonach die Betriebsorganisation nicht mehr "angemessen" ist, wenn Verwaltungsrat bzw. Geschäftsleitung "zentrale Aufgaben" nicht mehr selber wahrnehmen können. Darunter fallen regelmässig die in KAG und KKV festgehaltenen Aufgaben eines Bewilligungsträgers, wie bspw. die Aufgaben der Fondsleitung nach Art. 30 KAG und Art. 42 KKV. Art. 66 Abs. 3 KKV-FINMA sieht sodann in Bst. b neu auch die "Risikosteuerung der Beauftragten" als einen Punkt vor, den der Bewilligungsträger sicherstellen muss. Dieser Begriff wird zwar in Art. 18b KAG bzw. Art. 31 KAG nicht explizit genannt. Nach Ansicht der FINMA ist die Risikosteuerung aber in der Überwachung und Kontrolle der Beauftragten mitenthalten. BDO AG, mit Hauptsitz in Zürich, ist die unabhängige, rechtlich selbstständige Schweizer Mitgliedsfirma des internationalen BDO Netzwerkes.

2 Seite 2 Mit der Neuregelung der Delegation in der KKV-FINMA werden auch die Anforderungen an die Prüfund Aufsichtsmöglichkeiten der Prüfgesellschaften und der FINMA erweitert (Art. 66 Abs. 4-5 KKV-Finma). Diese sind neu nicht mehr nur anwendbar, wenn Kundendaten betroffen sind, sondern stattdessen bei jeder Delegation von Aufgaben. Bei Delegation ins Ausland muss der Bewilligungsträger nachweisen können, "dass er selbst, die aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft und die FINMA ihre Prüfrechte wahrnehmen und rechtlich durchsetzen können" (Art. 66 Abs. 5 KKV-Finma). Da die FINMA mit den EWR-Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit der AIFMD bereits "MoU' s" abgeschlossen hat, sollten Vor-Ort-Kontrollen der Finma grundsätzlich ohne Probleme möglich sein. Die Anforderungen an die Auslagerung von Kundendaten werden gestrichen, da aufgrund der Datenschutzgesetzgebung, welcher auch die Bewilligungsträger unterliegen, bereits die notwendigen gesetzlichen Anforderungen bestehen. 2. Riskmanagement und Risikokontrolle (Art KKV-Finma). Hier erfolgt für die Fondsleitung, SICAV und die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen eine Konkretisierung der Anforderungen an das Riskmanagement: "Der Verwaltungsrat der Fondsleitung, der SICAV oder des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen stellt durch ein auf einer systematischen Risikoanalyse beruhendes internes Kontrollsystem und dessen Überwachung sicher, dass alle wesentlichen Risiken des Bewilligungsträgers angemessen und wirksam festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden" (Art. 67 Abs. 1 KKV-Finma). Eine Definition der "wesentlichen Risiken" wurde nicht vorgenommen. Die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen haben diese für ihre spezifische Tätigkeit selbst zu definieren, gestützt auf Art. 68 Abs. 2 KKV-FINMA. Die sog. "übrigen Bewilligungsträger" haben gemäss Art. 12a KKV ebenfalls ein Riskmanagement zu implementieren, wozu jedoch keine näheren Präzisierungen in der KKV-FINMA aufgenommen werden. Sinngemäss können dabei die Bestimmungen der KKV-FINMA hinzugezogen werden. Die Einzelheiten sind in einer oder mehreren internen Richtlinien zu regeln (Art. 67 KKV-Finma). Gleichzeitig wurde der Pflichtinhalt der internen Richtlinien um die Risikokontrolle ergänzt. Art. 70 KKV-FINMA legt neu die Grundsätze der unabhängigen Risikokontrolle fest. Insbesondere wird damit klargestellt, dass auch jeder Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen grundsätzlich selbst über personelle Ressourcen für die Risikokontrolle verfügen muss, welche insbesondere vom Portfoliomanagement klar zu trennen sind sowie deren Aufgaben klar zu definieren hat. Nach Ansicht der FINMA sollte jeder Bewilligungsträger mindestens über eine Person verfügen, welche die Risikokontrolle wahrnehmen kann, was bereits aus Art. 12a KKV hervorgehe. (Die Aufsichtsbehörde hat aber aufgrund von Art. 12a Abs. 4 KKV die Kompetenz, im Einzelfall Ausnahmen zu gewähren.) 3. De-Minimis-Ansatz (Art. 73 und 74 KKV-FINMA) Bei der Berechnung der Schwellenwerte der Portfolios hat der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach Art. 73 Abs. 1 KKV-FINMA auch Vermögenswerte miteinzubeziehen, die er zur Verwaltung an einen Dritten delegiert hat (AIFMD-kompatibel). 4. Berufshaftpflichtversicherung (Art. 75 und 76 KKV-FINMA) Aus Marktzugangsgründen werden die Bestimmungen zu der Berufshaftpflichtversicherung analog AIFMD übernommen. Zitat aus Anhörungsbericht: "Die FINMA ist sich der Tatsache bewusst, dass der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung voraussichtlich die Ausnahme bleiben bzw. nur als zusätzliche Absicherung auf freiwilliger Basis abgeschlossen wird".

3 Seite 3 6. Links Die Links zum Anhörungsbericht der Finma zur KKV-FINMA sowie den provisorischen Vorabdruck der neuen KKV-FINMA finden Sie hier: 5. Weitere Änderungen für schweizerische kollektive Kapitalanlagen Mit der totalrevidierten Verordnung wird ferner unter anderem die Risikomessung von derivativen Finanzinstrumenten an die europäischen Regelungen angeglichen (UCITS-Richtlinie). So wird künftig auf eine Anrechnung in den drei Risikokategorien Markt-, Kredit-, und Währungsrisiko verzichtet. Weiter werden neu allgemeine Anforderungen an die Qualität, Verwaltung und Verwahrung von Sicherheiten, die eine schweizerische kollektive Kapitalanlage entgegennimmt, festgehalten. Auch bei den Immobilienfonds gibt es gewisse technische Änderungen. Neu sind ferner die Prüfberichte nicht mehr durch die Mitglieder des obersten Organs zu unterzeichnen. B. News von der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA 1. Neue Verhaltensregeln Die neuen "Verhaltensregeln der SFAMA" treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Geltungsbereich: Die bisherigen Verhaltensregeln für die Fondswirtschaft bzw. für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen wurden miteinander "fusioniert". Der Geltungsbereich der Verhaltensregeln SFAMA umfasst daher neu alle sog. «KAG-Institute»: Fondsleitungen und SICAV Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen sowie SICAF Vermögensverwalter für kollektive Kapitalanlagen Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen. Die wesentlichen Neuerungen in den Verhaltensregeln lassen sich wie folgt zusammenfassen: Generalklausel: Neu wird in Rz 18 eine Generalklausel eingeführt, wonach die "KAG-Institute" die Pflichten angepasst an ihre spezifische Geschäftstätigkeit, Grösse und Struktur sowie an die spezifischen Eigenschaften der kollektiven Kapitalanlagen zu erfüllen haben. Wahrung der Marktintegrität: Die KAG-Institute unterlassen Anlagegeschäfte, die eine Manipulation von Kursen bewirken könnten. Obwohl ein entsprechender Verweis fehlt, sei hier darauf hingewiesen, dass das FINMA-RS 2013/8 auch für die Bewilligungsträger des KAG Gültigkeit hat. Best Execution: Die Einzelheiten sind in einer internen Weisung zu regeln. Soft commissions / Commission sharing agreements: neu sind auch commission sharing agreements aufgeführt in den Verhaltensregeln SFAMA und diese sind dem Anleger transparent offenzulegen sowie periodisch an die Kontrolleinheiten der KAG-Institute zu berichten.

4 Seite 4 Interessenkonflikte: KAG Institute treffen die nach ihrer Grösse und Struktur zweckdienlich organisatorische und administrative Mass-nahmen um Interessenkonflikte festzustellen, zu verhindern, beizulegen und zu überwachen. Die Einzelheiten sind in einer internen Weisung zu regeln. Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten: unverändert (allerdings wurde die teilrevidierte SFAMA-Fachinformation "Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte" am 29. Oktober 2014 auf publiziert. Entgegennahme und Leistung von Vorteilen: Neu haben die KAG-Institute auch die Leistung von Vergünstigungen und anderer Vorteile schriftlich zu regeln; Business Continuity Management (BCM): Die KAG-Institute haben die Aufbau- und Ablauforganisation in geeigneter Weise schriftlich festzuhalten. Dabei gilt es neu auch ein angemessenes Business Continuity Management (BCM) für die Aufrechterhaltung der kritischen Geschäftsprozesse zu etablieren. Kommunikation mit Anlegern: Fondsleitung und SICAV gewährleisten, dass Anfragen um Auskunft bezüglich Grundlagen für die Berechnung des NAV, der Ausübung der Mitgliedschaftsund Gläubigerrechte sowie des Risikomanagements oder Beschwerden rasch und professionell bearbeitet werden. Melde- und Offenlegungspflichten des KAG-Vermögensverwalters: Neu wird der KAG-Vermögensverwalter verpflichtet Meldepflichten (bspw. Swiss Takeover Board/ Übernahmekommission) wahrzunehmen, falls diese nicht bereits anderweitig geregelt sind. Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen: neu wird auf die Richtlinie zur Protokollierungspflicht der SBVg hingewiesen und, wie bisher, schliessen KAG-Institute Vertriebsverträge ausschliesslich auf der Grundlage der SFAMA Mustervertriebsverträge ab und unter Berücksichtigung der Sfama-Vertriebsrichtlinie. 2. Neue SFAMA-Vertriebsrichtlinie SFAMA-Richtlinie zum Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen ist am1. Juli 2014 in Kraft getreten. Materiell wird generell am bewährten Konzept festgehalten. Übergangsbestimmungen: die Fristen laufen noch, siehe unten "Timeline". 3. Neue SFAMA-Transparenzrichtlinie Die neue "SFAMA-Richtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung" ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Geltungsbereich & Informationspflichten Sämtliche Bewilligungsträger gemäss Art. 13 KAG und deren Beauftragte sowie Schweizer und ausländische Fonds unterstehen der Richtlinie. Der Geltungsbereich ist aber auf das Fondsgeschäft (KAG und KKV) beschränkt. Neue Begriffe: "Retrozessionen" und "Rabatte" Retrozessionen: Zahlungen und andere geldwerte Vorteile von Fondsleitung, SICAV, SICAF und deren Beauftragten für den Vertrieb von Fondsanteilen. Rabatte: Zahlungen der Fondsleitung, SICAV, SICAF und deren Beauftragten direkt an den Anleger aus der einem Fonds belasteten Gebühr / Kosten zwecks Reduktion auf eine vertraglich vereinbarte Höhe.

5 Seite 5 Generelle Informations- und Offenlegungspflichten für die Fondsleitung betr. Retrozessionen und Rabatte und die Empfänger von Retrozessionen in den Fondsdokumenten (bspw. Prospekt und Jahresbericht). Retrozessionen sind für Vertriebstätigkeiten unabhängig der vertraglichen Beziehung und unabhängig der Qualifikation als "Vertrieb" zulässig. Anlegerspezifische Informations- und Offenlegungspflichten betr. effektivem Betrag gegenüber dem einzelnen Anleger nur auf konkrete Anfrage. Gewährung von Rabatten zur Reduktion der vertraglich vereinbarten Entschädigung nur aufgrund objektiver Kriterien zulässig. Eine Regelung in den Fondsdokumenten zur Verwendung der Retrozessionen durch den Empfänger (bspw. Vertriebsträger) ist nicht notwendig Offenlegungspflicht in den Jahresberichten gemäss Art. 67 KKV-FINMA im bisherigen Rahmen Handlungsbedarf Fondsanbieter: Anpassung der Fondsdokumente für Schweizer Fonds und für ausländische Fonds (SFAMA bietet Mustertexte an) Offenlegung der Gebühren und Nebenkosten im Jahresbericht Anpassung der Vertriebsverträge (neue SFAMA-Mustervertriebsverträge für Vertrieb an NQA bzw. QA seit Ende Juli bzw. Mitte September 2014 verfügbar). C. Timeline aller Übergangsfristen gemäss KAG, KKV-Finma, SFAMA-Selbstregulierung (pro memoria: bereits in Kraft getreten am 1. Juli 2014: die SFAMA-Vertriebsrichtlinie und die SFAMA-Transparenzrichtlinie) Per 1. Januar 2015 Per 1. Januar 2015 Per 1. Januar 2015 Ende Februar 2015 SFAMA-Verhaltensregeln treten in Kraft KKV-FINMA tritt in Kraft Organisatorische Massnahmen zur Implementierung der Marktverhaltensregeln müssen implementiert sein. (vgl. dazu: Ablauf Übergangsfristen nach Art. 13 Abs. 2 Bst. f KAG) "Bei Delegation der Anlageentscheide eines Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen an einen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, der nicht einer anerkannten Aufsicht untersteht, muss die Delegation den gesetzlichen Anforderungen genügen (Vorbehältlich Delegation an einen Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen im Sinne von Art. 158c Abs. 2 KAG)". "Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen müssen den gesetzlichen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen. In besonderen Fällen kann die FINMA diese Fristen erstrecken. (Art. 158b Abs. 1 KAG, 158c Abs. 2/3 KAG)" "Fondsleitungen, SICAV und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen müssen der FINMA die angepassten Fondsverträge, Anlagereglemente und Gesellschaftsverträge innert zweier Jahre ab Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 zur Genehmigung einreichen. (Art. 158a Übergangsbestimmungen für schweizerische kollektive Kapitalanlagen)"

6 Seite 6 Bis 1. März 2015 Bis 1. Juni 2015 Bis 30. Juni 2015 Bis 30. Juni 2015 Bis 31. Dezember 2015 Bis 31. Dezember 2015 Ab 1. Januar 2016 ab 1. Januar 2017 Frist Einreichung der an die SFAMA-Transparenzrichtlinie angepassten Fondsverträge (Schweizer Fonds) Frist Einreichung der an die SFAMA-Transparenzrichtlinie angepassten Fondsdokumente für ausländische Fonds Anpassung der Vertriebsverträge an die neue SFAMA-Vertriebsrichtlinie sowie Überarbeitung der internen Richtlinien & Prozesse der Fondsanbieter betr. Auswahlkriterien, Zuständigkeit für Feststellung wesentlicher Veränderungen, Einhaltung der Informationspflichten, Überwachung der Vertriebsträger, Umsetzung des Prüfkonzepts. Die neuen Anforderungen gema ss Anhang «Bestimmungen für die Vertriebstra ger» sind erst einzuhalten, wenn die Vertriebsvertra ge angepasst wurden Anpassung allfälliger Untervertriebsverträge an die neue SFAMA-Vertriebsrichtlinie sowie Überarbeitung der internen Richtlinien und Prozesse der Fondsanbieter wie für Vertriebsverträge Übergangsfrist für die notwendigen Umsetzungsarbeiten bzw. Anpassung der entsprechenden Verträge aufgrund der SFAMA-Verhaltensregeln Übergangsfrist zur Implementierung der neuen Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts Mehr Informationen zum neuen Rechnungslegungsrecht können unter dem folgenden Link abgerufen werden: Die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen müssen (nebst Fondsleitung und Sicav) die Vorschriften zu Riskmanagement und Risikokontrolle nach den Artikeln KKV-Finma erfüllen. Die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen müssen die delegierten Aufgaben sowie die Grundsätze zur Möglichkeit der Weiterdelegation in ihren entsprechenden Organisationsdokumenten aufführen; die Anforderungen von Artikel 66 Absatz 5 KKV-Finma betreffend die Delegation ins Ausland einhalten.

Richtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung (Transparenzrichtlinie)

Richtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung (Transparenzrichtlinie) Richtlinie Richtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung (Transparenzrichtlinie) 22. Mai 2014 I Zielsetzungen und Geltungsbereich

Mehr

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) Präambel Die übrigen den Bewilligungsträgern obliegenden gesetzlichen,

Mehr

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes

Mehr

Rundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen

Rundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen 15. April 2013 Rundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen Erläuterungsbericht Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch A225844/00097/1046297

Mehr

KAG Revision: Was ändert sich für den gesetzlichen Vertreter?

KAG Revision: Was ändert sich für den gesetzlichen Vertreter? KAG Revision: Was ändert sich für den gesetzlichen Vertreter? KAG Revision / AIFM Umsetzung 2013 Academy for best execution, 30. Januar 2013 Dr. Dominik Oberholzer LL.M. Dienstag, 5. Februar 2013 1 Einleitung:

Mehr

Q&A zum Vertrieb ausländischer Fonds an qualifizierte Anleger

Q&A zum Vertrieb ausländischer Fonds an qualifizierte Anleger SECA Private Equity & Corporate Finance Conference 2015 Q&A zum Vertrieb ausländischer Fonds an qualifizierte Anleger von Christian Koller Rechtsanwalt, LL.M. Q: Müssen ausl. Kollektivanlagen für den Vertrieb

Mehr

Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen

Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Inhaltsverzeichnis Präambel... 2 1. Anwendungsbereich... 3 2. Mindestanforderungen... 3 2.1 Eigenmittel... 3 2.2 Amortisation...

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014)

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB Rundschreiben 1/2014 über in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) vom 24. November 2014 Inhaltsverzeichnis I. Ausgangslage Rz 1-2 II. Revisionsunternehmen mit der

Mehr

Informations- und Merkblatt

Informations- und Merkblatt Informations- und Merkblatt Dekotierung der Inhaberaktien der, St.Gallen A. Ausgangslage Am 26. Juni 2012 hat die Generalversammlung der, St.Gallen ( Gesellschaft oder MSA ), den Verwaltungsrat der Gesellschaft

Mehr

KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen

KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen In Vertretung: Marco Chinni, Primecoach GmbH Inhaltsverzeichnis 1. Einreichung des KIID bei der FINMA 2. Distribution des KIID 3. Herausforderungen

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge (AWi) Ausgabe 1. September 2014 Gestützt auf Art. 8 der Statuten der Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge

Mehr

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes

Mehr

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität 1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Juli 2014 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen

Juli 2014 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Juli 2014 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Präambel... 2 1. Anwendungsbereich... 3 2. Mindestanforderungen... 3 2.1 Eigenmittel... 3 2.2 Amortisation... 4 3. Inkraftsetzung...

Mehr

SIST Frühlingsgespräche 2015. Mehrwertsteuer für einmal einfach?!

SIST Frühlingsgespräche 2015. Mehrwertsteuer für einmal einfach?! SIST Frühlingsgespräche 2015 Mehrwertsteuer für einmal einfach?! Agenda A MWST und kollektive Kapitalanlagen B MWST-Ausnahme - Wirkung - Anwendungsbereich C Systembrüche Chancen und Risiken D Quintessenz

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/ Inhaltsverzeichnis

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Rundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung

Rundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter

Mehr

Zu 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften:

Zu 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften: Begründung Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (Derivateverordnung

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Neue Ideen für die Fonds- und Asset Management Industrie

Neue Ideen für die Fonds- und Asset Management Industrie Neue Ideen für die Fonds- und Asset Management Industrie 1 Operative Beratung Strategische Beratung Wir beraten Sie in strategischen Fragen und überlassen nichts dem Zufall. Unsere zielgerichteten Tools

Mehr

Rundschreiben 2008/7 Outsourcing Banken

Rundschreiben 2008/7 Outsourcing Banken Häufig gestellte Fragen (FAQ) Rundschreiben 2008/7 Outsourcing Banken (Letzte Änderung vom 6. Februar 2015) 1. Nach welchen Kriterien beurteilt sich die Anwendbarkeit des Rundschreibens 2008/7? Ein Outsourcing

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Mitteilung an die Anleger

Mitteilung an die Anleger Mitteilung an die Anleger Swisscanto Asset Management AG (neu: Swisscanto Fondsleitung AG), als Fondsleitung, und die Zürcher Kantonalbank, als Depotbank, beabsichtigen die Fondsverträge der nachfolgend

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland

Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland FINMA-Mitteilung 54 (2014) 6. Januar 2014 Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland Banken Einsteinstrasse 2, 3003

Mehr

Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung, ABV) vom 21. Oktober 1996 (Stand am 14. Januar 1997) Die Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission), gestützt

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

Richtlinie für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen

Richtlinie für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen Richtlinie Richtlinie für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen 22. Mai 2014 I Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit Die nachstehende Richtlinie soll am schweizerischen Markt für kollektive Kapitalanlagen

Mehr

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat 2. Februar 205 zur Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO); Anpassungen betreffend Kantonalbankkommission A. Ausgangslage Am 8. Juni 204 hat der

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Rundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung

Rundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter

Mehr

Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio (TER) von kollektiven Kapitalanlagen

Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio (TER) von kollektiven Kapitalanlagen Richtlinie Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio (TER) von kollektiven Kapitalanlagen 16. Mai 2008 (Stand: 20. April 2015) I Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit Gemäss

Mehr

Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick

Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick Berlin, Dezember 2012 I. Einführung Nach der Zustimmung durch den Bundesrat am 23. November

Mehr

1. Risikohinweis für Investmentunternehmen für Wertpapiere und Investmentunternehmen für andere Werte

1. Risikohinweis für Investmentunternehmen für Wertpapiere und Investmentunternehmen für andere Werte Wegleitung Erstellung des Risikohinweises 1. Risikohinweis für Investmentunternehmen für Wertpapiere und Investmentunternehmen für andere Werte Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über Investmentunternehmen

Mehr

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1,

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1, Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) Entwurf vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit

Mehr

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement) Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement) 3. Februar 2003 Ausgabe Juni 2008 Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement,

Mehr

Auftrag zum Fondswechsel

Auftrag zum Fondswechsel Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch

Mehr

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV EBK-RS 07/xxx Delegation durch Fondsleitung / SICAV Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV (Delegation durch Fondsleitung / SICAV)

Mehr

ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN

ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN Diese Bestimmungen regeln 1 Regelungsbereich a) die Veranstaltung eines Spieles mit Beteiligung ausländischer Vereins-

Mehr

Klassierungsrichtlinien (KR) Klassierungsrichtlinien (KR) 2012

Klassierungsrichtlinien (KR) Klassierungsrichtlinien (KR) 2012 Klassierungsrichtlinien (KR) 2012 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Zweck der Klassierungen... 3 Art. 2 Zuständigkeit... 3 Art. 3 Art. 4 Klasseneinteilung... 3 Grundlagen der Klassierungsberechnung... 3 Art. 5

Mehr

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen 40.6 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen Vom 7. September 04 (Stand. Januar 05) Die Fachgruppe Übersetzungswesen (kurz: Fachgruppe), gestützt auf Absatz der Verordnung vom 7. Mai 0 ) über

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

FINMA-Mitteilung 55 (2014) 6. Januar 2014. Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.

FINMA-Mitteilung 55 (2014) 6. Januar 2014. Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma. FINMA-Mitteilung 55 (2014) 6. Januar 2014 Märkte Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch /A58690 Inhaltsverzeichnis Vereinbarung zwischen der FINMA und

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD. Geschäftsordnung

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD. Geschäftsordnung GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD Geschäftsordnung Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/4 Geschäftsordnung Inhaltsverzeichnis. KONSTITUIERUNG.... Vizepräsident.... Ausschüsse....3

Mehr

erfahren unabhängig weitsichtig

erfahren unabhängig weitsichtig erfahren unabhängig weitsichtig Wünschen Sie sich eine Aussicht mit Weitblick? Weitsicht Sie wünschen, dass Ihr Vermögen in kompetenten Händen liegt. Wir nehmen Ihre Anliegen ernst und bieten Ihnen verlässliche

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003)

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003) 40. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.00 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches

Mehr

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;

Mehr

Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis

Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis 172.130 172.132 Verordnung über die berufliche Vorsorge der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft Reglement für eine Ruhegehaltsordnung der Magistraten der Exekutive, der Justiz

Mehr

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17. Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements. Zeugnisordnung AP-V 2008

Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17. Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements. Zeugnisordnung AP-V 2008 Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17 Zeugnisordnung Geltender Verordnungstext Zeugnisordnung vom 4.11.2002 4 Inhalt des Zeugnisses

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Händlerbedingungen für das System GeldKarte

Händlerbedingungen für das System GeldKarte Händlerbedingungen für das System GeldKarte 1. Das Unternehmen nimmt am System GeldKarte der Deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teil. Akzeptanzzeichen dieses Systems sind das GeldKarte-

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten

Mehr

GA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen

GA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen GA Seite 1 (04/2012) 154 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE BEACHTUNG.

DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE BEACHTUNG. DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE BEACHTUNG. Falls Sie Fren zur weiteren Vorgehensweise haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Wertpapiermakler, Bankberater, Rechtsberater, Wirtschaftsprüfer

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen

Mehr

UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung

UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung UBS Life Funds höhere Rendite nach Steuern, kombiniert mit Risikoschutz Sie profitieren gleichzeitig von den Vorteilen einer Fondsanlage und einer Lebensversicherung

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG) Eidgenössische Postkommission PostCom Commission fédérale de la poste PostCom Commissione federale delle poste PostCom Federal Postal Services Commission PostCom DOKUMENTATION Verfahren bei Schliessungen

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

1 Einleitung. Lernziele. automatische Antworten bei Abwesenheit senden. Einstellungen für automatische Antworten Lerndauer. 4 Minuten.

1 Einleitung. Lernziele. automatische Antworten bei Abwesenheit senden. Einstellungen für automatische Antworten Lerndauer. 4 Minuten. 1 Einleitung Lernziele automatische Antworten bei Abwesenheit senden Einstellungen für automatische Antworten Lerndauer 4 Minuten Seite 1 von 18 2 Antworten bei Abwesenheit senden» Outlook kann während

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Teilrevision der Kollektivanlagenverordnung (KKV)

Teilrevision der Kollektivanlagenverordnung (KKV) CH-3003 Bern A-Post Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Generalsekretariat Rechtsdienst 3003 Bern Referenz: A311871/114980/5413287 Kontakt: Ehrensperger Claude Bern, 7. Januar 2013 Teilrevision der Kollektivanlagenverordnung

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

Rechnungslegungshandbuch

Rechnungslegungshandbuch Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2015 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1 Einleitung...

Mehr

An die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500

An die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500 Paris, den 8. August 2013 An die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500 Sehr geehrte Damen und Herren, Sie sind Inhaber von Anteilen des Fonds Commun de Placement

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr