RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT



Ähnliche Dokumente
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen

FRP 2 Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen

Rückstellungsreglement der Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab

Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven

Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern

REGLEMENT ÜBER DIE BILDUNG VON TECHNISCHEN RÜCKSTELLUNGEN

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen

Rückstellungsreglement. Bildung von technischen und nicht-technischen Rückstellungen sowie Verwendung von Überschüssen aus Versicherungsverträgen

RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT 6. DEZEMBER 2011

Bildung von Rückstellungen. Verabschiedet am In Kraft ab dem EGLEMENT

Reglement zu den Rückstellungen und Schwankungsreserven

Pensionskasse PERKOS. Reglement Bildung von Rückstellungen. Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz

Teilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

PKS CPS. Rückstellungsreglement. 1. Januar der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse.

Rückstellungen und Schwankungsreserven

Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz Reglement betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation

ERGÄNZUNGSKASSE ALCAN SCHWEIZ

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation

invor Vorsorgeeinrichtung Industrie Reglement zur Festlegung des Zinssatzes und der Rückstellungen ("Rückstellungsreglement")

Reglement Rückstellungen und Schwankungsreserven. gültig ab 16. Mai Spida Personalvorsorgestiftung

Teilliquidationsreglement

Reglement über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven

Teilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009

REGLEMENT TEILLIQUIDATION

Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven

UTA Sammelstiftung BVG

Pensionskasse von Krankenversicherungs- Organisationen Rückstellungsreglement

FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG

Reglement Vorsorgekapitalien und Technische Rückstellungen

Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation

REGLEMENT TEILLIQUIDATION. der Pensionskasse Züriwerk, Zürich

Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

Dr. sc. math. Ernst Welti

Pensionskasse Swatch Group (CPK) REGLEMENT ÜBER DIE TEILLIQUIDATION

Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements.

FRP 3. Teilliquidation. Version

Vorsorge-Stiftung Der Theatergenossenschaft Basel Postfach, 4010 Basel Tel

Reglement zur Vertragsauflösung und zur Teilliquidation

Rückstellungsreglement

PENSIONSKASSE BUCH. Reglement Teilliquidation

PKS CPS. Teilliquidationsreglement. 1. Juni der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse.

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)

Pensionskasse der Gemeinde St. Moritz

Reglement über technische Bestimmungen der pensionskasse pro

Reglement zur Teilliquidation der Pensionskasse Bühler AG Uzwil

Reglement Rückstellungen und Schwankungsreserven. gültig ab 1. Juni Stiftung Alterssparkonten Isoliergewerbe

VORSORGESTIFTUNG VLSS

REGLEMENT TEILLIQUIDATION

Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Reserven der Perspectiva Sammelstiftung für berufliche Vorsorge. Ausgabe Januar 2015

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Reglement über die Bildung von technischen Rückstellungen der Personalvorsorgeeinrichtung (RückstellungsR)

Teilliquidationsreglement

Praktische Lösungsansätze Vor- und Nachteile der beiden Lösungen. Othmar Simeon Aktuar SAV, Leiter Swisscanto Vorsorge AG

Teilliquidationsreglement

Anhang 1 zum Personalvorsorgeund. Organisationsreglement

Luzerner Gemeindepersonalkasse, Wolhusen

Pensionskasse Graubünden (PKGR) Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation

REGLEMENT ZUR BILDUNG VON RÜCKSTELLUNGEN UND RESERVEN

Synopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte

Anhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab

REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE

Vorsorgeeinrichtung 2: ANHANG F. Reglement Teilliquidation

Reglement Teilliquidation Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab 1. Januar 2005

Information über die Änderungen bei der Pensionskasse des Kantons Glarus ab 1. Januar Alfred Schindler Leiter Geschäftsstelle PKGL

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE

Teilliquidationsreglement der Pensionskasse AR gültig ab 1. Januar 2014

Sozialversicherungen 2009

Verordnung zur Teilliquidation der Städtischen Pensionskasse

Reglement. Teilliquidation. an der Stiftungsratssitzung vom 17. November 2011 vom SR verabschiedet

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Reglement Teilliquidation 2012

Überprüfung der Zielgrösse der Wertschwankungsreserve

Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements.

Reglement zur Teilliquidation

Reglement über Rückstellungen und Schwankungsreserven

HIV Sektion Lyss-Aarberg und Umgebung

Anhang 1 zum Personalvorsorgeund. Organisationsreglement

PENSIONSKASSE DER STADT BIEL PKBIEL

H O R I Z O N T E NUMMER 37 SEPTEMBER Strukturreform und ältere Arbeitnehmer

Umwandlungssatz: Probleme und Lösungsansätze

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

PENSIONSKASSE FREELANCE

Teilliquidationsreglement 2013 Pensionskasse Profaro

Rückstellungsreglement

Anhang zum Versicherungsreglement Gültig ab 2011

Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion FDP/EVP betreffend Pensionskasse

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Anbei senden wir Ihnen Ihren Vorsorgeplan. Wir bitten Sie uns dieses unterschrieben zu retournieren. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Welches sind die Voraussetzungen und Varianten einer Flexibilisierung der Vorsorgepläne?

Pensionskasse der Stadt Olten. Statuten der Pensionskasse 1. Januar 2014

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

Reglement Verfahren bei Teilliquidation. der Pensionskasse der Gemeinde Weinfelden

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Kurzbericht Geschäftsbericht 2014

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer)

ASIP Informationsveranstaltung BVG-Revision / BVV 2

Transkript:

Pensionskasse RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT 2013 der Pensionskasse Züriwerk, Zürich Rückstellungsreglement

- 2 - Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 3 1.1 Grundsätze und Ziele 3 2 Technische Grundlagen, Vorsorgekapitalien 3 2.1 Rechnungsgrundlagen 3 2.2 Vorsorgekapitalien 3 3 Versicherungstechnische Rückstellungen 4 3.1 Grundsätze 4 3.2 Rückstellung BVG-Umwandlungssatz 4 3.3 Rückstellung Grundlagenwechsel 5 3.4 Rückstellung für Risikoschwankungen Rentenbestand 5 4 Schlussbestimmungen 6 4.1 Reglementsänderungen 6 4.2 Inkrafttreten des Reglements 6

- 3-1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Grundsätze und Ziele Gemäss Art. 48e BVV2 legt die Vorsorgeeinrichtung in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven fest. Sie beachtet dabei den Grundsatz der Stetigkeit. Die Regeln zur Bildung der anlagetechnischen Wertschwankungsreserve sind im Anlagereglement enthalten. 2 Technische Grundlagen, Vorsorgekapitalien 2.1 Rechnungsgrundlagen Die versicherungstechnischen Berechnungen basieren auf geeigneten Rechnungsgrundlagen. Die zur Anwendung gelangenden Rechnungsgrundlagen sind: BVG 2010. Bei der Festlegung des technischen Zinssatzes für die Bewertung der Vorsorgekapitalien der Rentenbezüger und gegebenenfalls für die technischen Rückstellungen berücksichtigt der Stiftungsrat die Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge. Bei seiner Empfehlung berücksichtigt der Experte für berufliche Vorsorge die Struktur und die Merkmale der Vorsorgeeinrichtung und stellt sicher, dass der technische Zinssatz mit einer angemessenen Marge unterhalb der Rendite liegt, die aufgrund der Anlagestrategie zu erwarten ist. Bei der Abgabe seiner Empfehlung stützt er sich auf den unter Ziffer 3 definierten technischen Referenzzinssatz der Fachrichtlinien FRP 4 der schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten. Der technische Zinssatz ist wie folgt: Jahresabschluss 2012 und 2013: Jahresabschluss 2014 : Jahresabschluss 2015: Jahresabschluss 2016: Jahresabschluss 2017: Jahresabschluss 2018: 3.50 Prozent, 3.35 Prozent, 3.20 Prozent, 3.05 Prozent, 2.90 Prozent, 2.75 Prozent. 2.2 Vorsorgekapitalien Das Vorsorgekapital für die aktiven Versicherten entspricht der Summe der Austrittsleistungen, wobei pro versicherte Person für die Bestimmung der Austrittsleistung jeweils der höchste Wert aus dem Vergleich der Berechnung für das Alterskapital, für den Mindestbetrag nach Art. 17 FZG und für das Altersguthaben nach Art. 15 BVG eingesetzt wird. Das Vorsorgekapital der Rentner entspricht dem Barwert der laufenden Rente unter Einschluss des Barwerts der anwartschaftlichen Hinterlassenenrenten.

- 4-3 Versicherungstechnische Rückstellungen 3.1 Grundsätze Die Stiftung bildet für versicherungstechnische Risiken die Schwankungen unterliegen sowie für Leistungsversprechen, die nicht oder nicht ausreichend durch reglementarische Beiträge oder den Versicherungsvertrag gedeckt sind, versicherungstechnische Rückstellungen. Die technischen Rückstellungen werden durch den Experten für berufliche Vorsorge periodisch im Rahmen der versicherungstechnischen Beurteilung berechnet. Eine Fortschreibung ist erlaubt, wenn keine Anpassungen im Vorsorgeplan, bei den Versicherungsverträgen und bei den der Berechnung zugrunde gelegten Annahmen erfolgten und sich zudem seit der letzten Berechnung keine wesentlichen Änderungen im Versichertenbestand (z.b. Fusion, Teilliquidation) oder beim Schadensverlauf ergaben. Im Falle einer Unterdeckung genügt eine Fortschreibung nicht. Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden unabhängig von der finanziellen Lage der Stiftung mit ihrem Sollwert erfasst und jährlich angepasst. Sie können nur dann aufgelöst werden, wenn der Grund für die Rückstellung hinfällig wird. Vorgängig hat der Experte für berufliche Vorsorge zur Auflösung Stellung zu nehmen. Der Grundsatz der Stetigkeit ist einzuhalten. Weicht der Experte für berufliche Vorsorge von einer einmal gewählten Bewertungsmethode ab, hat er dies schriftlich zu begründen. Bei den versicherungstechnischen Rückstellungen handelt es sich um Verstärkungen die bei der Berechnung des Deckungsgrades nach Art. 44 BVV2 in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten und der Rentenbezüger. 3.2 Rückstellung BVG-Umwandlungssatz Der reglementarische Umwandlungssatz liegt unter dem gesetzlichen Umwandlungssatz gemäss BVG. Bei Versicherten, welche nur über ein kleines oder gar kein überobligatorisches Altersguthaben verfügen (BVG-Minimalpläne) kann eine Deckungslücke entstehen, welche von der Stiftung gedeckt werden muss. Für dieses Risiko wird aufgrund des Versichertenbestandes eine Rückstellung gebildet, welche die voraussichtlichen ordentlichen Pensionierungen der nächsten 10 Jahre abdeckt. Dabei wird eine angemessene Quote für den Bezug der Leistung in Kapitalform berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt periodisch, mindestens alle drei Jahre bzw. wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, durch den Experten für berufliche Vorsorge. Die Rückstellung entspricht der Differenz zwischen voraussichtlichem Altersguthaben im ordentlichen Rücktrittsalter und dem Deckungskapital im selben Zeitpunkt, das für die aus dem voraussichtlichen Altersguthaben abgeleitete Altersrente (unter Einschluss der anwartschaftlichen Hinterlassenenleistungen) bereitzustellen ist. Der so ermittelte Betrag ist auf den Berechnungsstichtag mit dem Zinssatz der Altersguthaben abzuzinsen.

- 5-3.3 Rückstellung Grundlagenwechsel Um der Zunahme der Lebenserwartung, aber auch den übrigen Veränderungen (Verheiratungswahrscheinlichkeiten, Kinderzahl usw.) angemessen Rechnung zu tragen, werden Rückstellungen für Grundlagenwechsel geäufnet. Im Hinblick auf einen künftigen Grundlagenwechsel sollen damit ausreichende Rückstellungen aufgebaut werden, um die erwartete Erhöhung der Deckungskapitalien der Rentenbezüger ausgleichen zu können. Bei einem Grundlagenwechsel wird diese Reserve aufgelöst und ab diesem Zeitpunkt neu aufgebaut. Es wird pro Jahr seit der Einführung der massgebenden Tarifgrundlagen ein Zuschlag von 0.5% auf dem Rentendeckungskapital berechnet und zurückgestellt. Berechnungsbeispiel per 31.12.2012: Verwendete technische Grundlagen: BVG 2010 Berechnungsjahr 2012 abzüglich Grundlagenjahr 2010 2 * 0.5 % = 1.0% 3.4 Rückstellung für Risikoschwankungen Rentenbestand Um den bei kleinem Rentenbestand verstärkt auftretenden Schwankungen und Abweichungen von der erwarteten Entwicklung des Deckungskapitals Rechnung zu tragen, ist eine Rückstellung für Risikoschwankungen beim Rentenbestand zu bilden. 1 Dieser Rückstellung berechnet sich nach folgender Formel: ------------- 2 * n n = Anzahl Rentner 1 Berechnungsbeispiel, Anzahl Rentner 4: ------------- = 25 % 2 * 2 Die Rückstellung beträgt 25 % des Vorsorgekapitals der Rentner. Die Rückstellung wird aufgebaut, indem beginnend per Ende 2010, ein Zehntel des gemäss vorstehender Formel ermittelten Sollbetrages zurückgestellt wird. Nach zehn Jahren muss der Sollbetrag erreicht sein. Bei einer Veränderung im Rentenbestand ist bezüglich Stand und Aufbau dieser Rückstellung eine Neubeurteilung vorzunehmen.

- 6-4 Schlussbestimmungen 4.1 Reglementsänderungen Dieses Reglement kann vom Stiftungsrat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geändert werden. Es wird den gesetzlichen Änderungen sowie den sich allenfalls ändernden versicherungstechnischen Bedürfnissen der Stiftung angepasst. Reglementsänderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. 4.2 Inkrafttreten des Reglements Dieses Reglement wurde vom Stiftungsrat im Dezember 2012 genehmigt und wird erstmals für den Jahresabschluss 2012 verwendet. Es ersetzt das bisherige Rückstellungsreglement. Zürich, im Dezember 2012 Pensionskasse Züriwerk Der Stiftungsrat Hansruedi Bosshard, AN-Mitglied Datum: Andreas Rieder, AN-Mitglied Datum: Rudolf Tuor, AG-Mitglied Datum: Hans Vettiger, AG-Mitglied Datum: Präsident