Externe Beschlüsse Stand: 05.01.2011



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Transkript:

Inhalt: Zulassung und Anerkennungsleistungen zum Studium Prüfung o Zulassungsbedingungen o Anmeldung o Prüfungsunfähigkeit/Prüfungsversäumnis o Wertung o Wiederholung o Freiversuch o Klausuraufsicht/Klausureinsicht o Sonstiges Praxissemester/Auslandsstudium Abschlussarbeit/Kolloquium/Zeugnis Sonstiges Externe Beschlüsse Stand: 05.01.2011 Zulassung und Anerkennungsleistungen zum Studium Anerkennung von im Ausland erworbenen Leistungen für das Modul B 12 (03.02.09) Grundsätzlich sind Leistungen lediglich bei Nachweis von erzielten Punkten bzw. Noten als anerkennungsfähig zu werten. Eine entsprechende Bewertung und ggf. erforderliche Umrechnung von Prüfungsleistungen sind durch die Lehrenden der im Ausland besuchten Hochschule vorzunehmen. Die Studierenden sind vor der Aufnahme des Auslandsstudiums auf dieses Erfordernis hinzuweisen. Prüfung Zulassungsbedingungen zu Prüfungen Besondere Zulassungsbedingungen zu Prüfungen (23.06.2004) Der Prüfungsausschuss beschließt die Zulässigkeit von besonderen Zulassungsbeschränkungen (z.b. Quotierungen) im Falle eines Alternativangebots (unterschiedliche Prüfungsarten) zur Ableistung von Studien- und Prüfungsleistungen. Auf diese besonderen Rahmenbedingungen ist im Veranstaltungssyllabus ausdrücklich hinzuweisen. Das Prüfungsamt ist entsprechend zu unterrichten. Zulassung von Prüfungen im Ausland (23.06.2004/ 14.07.2004) Der Prüfungsausschuss nimmt zu Prüfungen im Ausland eine grundsätzlich positive Haltung ein. Der Ausschuss wird abschließend über die Zulassung von Auslandsprüfungen befinden, sobald diesem a) förmliche "Abkommen" mit staatlichen bzw. halbstaatlichen Einrichtungen im Ausland zur Abwicklung solcher Prüfungen im Sinne des Prüfungsrechtes vorgelegt, b) Nachweise über verbindliche organisatorische Regelungen zur Durchführung der Auslandsprüfungen vor Ort im Sinne der prüfungsrechtlichen Bestimmungen eingereicht (u. a. Benennung des Prüfungsortes, der Institution, der Aufsichtsperson(en), etc.) und c) "Begründungen" zur jeweiligen Auslandsprüfung in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden. Procedere Auslandsklausuren (08.11.2004) Verfahren zur Durchführung von Klausuren im Ausland: Mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vergleichbarer Status der die Klausuren im Ausland durchführenden Institutionen und Abschluss von Verträgen zur Durchführung Verpflichtung der Institutionen zur Einhaltung der im Leitfaden genannten Punkte (Aufsichtsführung, Toilettengang, etc.) Zeitgleichheit der Klausuren 1 von 7

Anmeldungen von Prüfungs- und Studienleistungen Umgang mit nicht angemeldeten, jedoch im Rahmen der jeweiligen Prüfungsphase abgelegten Prüfungs- und Studienleistungen (17.07.2002) - Grundsatzbeschluss Eine gültige Anmeldung aller Prüfungs- und Studienleistungen - einschließlich aller Teilleistungen - nach dem jeweils geltenden Anmeldeverfahren ist Voraussetzung zur Wertung und Verbuchung von Leistungen. Nicht angemeldete, jedoch im Rahmen der jeweiligen Prüfungsphase abgelegte Prüfungs- und Studienleistungen werden ohne Ausnahme nicht gewertet. Prüfungsunfähigkeit/ Prüfungsversäumnis Krankmeldung von Studierenden der Fernstudiengänge (23.04.2003) Im Falle von durch Krankheit versäumten Prüfungen müssen Krankmeldungen spätestens am vierten Tag nach dem Prüfungsdatum im Prüfungsamt eingereicht werden. Treffen Krankmeldungen am fünften Tag oder später im Prüfungsamt ein, werden diese nicht mehr akzeptiert und die versäumte Prüfung wird jeweils mit der Bewertung 5,0 bzw. NB= nicht bestanden/ NE= nicht erschienen gewertet. Vor dem Hintergrund des enormen Anstiegs der Krankmeldungen von Studierenden während der Prüfungsphase beschließt der Prüfungsausschuss, folgende von Herrn Kürten (Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur) am 28. März 2003 im Hinblick auf die Nachweisanforderung an ärztliche Atteste bei geltend gemachter Prüfungsunfähigkeit mitgeteilte Regelung anzuwenden: Ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt, ist zunächst eine medizinische, aber nicht ausschließlich medizinische Frage, die abschließend von der Prüfungsbehörde zu entscheiden ist ( ). Damit die Prüfungsbehörde zu einer solchen Entscheidung überhaupt in der Lage ist, bedarf es bestimmter Angaben, die in dem ärztlichen Attest vorzusehen sind: Dauer der Erkrankung Termine der ärztlichen Behandlung Art und Umfang der Erkrankung unter Angabe der vom Arzt auf Grund eigener Wahrnehmung getroffenen Tatsachenfeststellungen Auswirkung der Erkrankung auf die Prüfung Das ärztliche Attest muss in einer auch für Laien nachvollziehbaren Sprache verfasst sein. Daraus folgt, dass künftig im Falle einer versäumten Prüfung die einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ( gelbe Bescheinigung ) eines Arztes zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit infolge einer Erkrankung nicht ausreicht, sondern dem Prüfungsamt ein qualifiziertes ärztliches Attest mit den oben genannten Merkmalen vorzulegen ist. Krankmeldung von Studierenden der grundständigen Studiengänge (08.11.2004) - Amtsärztliche Untersuchung Künftig werden Studierende, die an Prüfungen nicht teilnehmen und dafür Krankheitsgründe geltend machen, die Prüfungsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Es kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Die Studierenden müssen in diesem Fall beim Gesundheitsamt vorstellig werden oder der behandelnde Arzt muss sich mit dem Gesundheitsamt Ahrweiler in Verbindung setzen. Das Gesundheitsamt hat in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bzw. mit dem Prüfungsamt ein gesondertes Merkblatt entwickelt. Das detaillierte Verfahren wird den Studierenden vor der Klausurphase rechtzeitig bekannt gemacht. Nachweis im Falle eines Prüfungsversäumnisses durch notwendige Pflege eines erkrankten Kindes (01.10.2008) Attest über die Erkrankung des Kindes durch einen Facharzt für Kinderheilkunde und eine eidesstattliche Erklärung der/des Studierenden darüber, das die Betreuung und Pflege des erkrankten Kindes nicht von einer anderen Person übernommen werden kann. Nachweis im Falle eines Prüfungsversäumnisses durch Geburt eines Kindes (01.10.2008) Nachweis durch die Vorlage einer Geburtsbescheinigung. Hinweis: Im Prüfungsrecht gibt es keine Mutterschutzfristen. 2 von 7

Wertung von Prüfungen Bewertung von schriftlichen Prüfungen (19.12.2001) Im Rahmen von Seminararbeiten, Klausuren und Abschlussarbeiten können Interpunktion, Orthographie, Stil, Gliederung und Strukturierung sowie alle formalen Kriterien des wissenschaftlichen Arbeitens in die Bewertung einfließen. Das Maß und der Umfang der Berücksichtigung dieser Kriterien bei der Bewertung bleiben jedoch dem/ der jeweiligen Fachvertreter/-in überlassen. Klausurbewertungsschema (Beschluss Curriculumskommission SS 1999) Klausuren sind im Hinblick auf die im Fachbereich übliche Bewertungsskala zu konzipieren (Maximale Punktzahl= 100 Punkte). Jede Frage ist mit der maximal zu erreichenden Punktzahl zu versehen. Die für alle Bewertungen (Noten) vereinbarte Bewertungsskala (Basis 100 Punkte) ist anzuwenden. Die Notenwerte 4,3; 4,7; 5,3 dürfen nicht vergeben werden! Eine Bewertung schlechter als 4,0 ist nicht ausreichend (5,0). Bewertungsschema Fachbereich Betriebs- und Sozialwirtschaft Punktzahl Note In Worten von bis 0 49 5,0 fünf - null 50 54 4,0 vier - null 55 59 3,7 drei - sieben 60 64 3,3 drei - drei 65 69 3,0 drei - null 70 74 2,7 zwei - sieben 75 79 2,3 zwei - drei 80 84 2,0 zwei - null 85 89 1,7 eins - sieben 90 94 1,3 eins - drei 95 100 1,0 eins - null Lösungsskizze Zur Minimierung von Rückfragen ist im Falle von Klausuren eine Lösungsskizze zu erstellen und diese dem Prüfungsamt zusammen mit der Klausurvorlage rechtzeitig vor dem Klausurtermin - spätestens jedoch mit Abgabe der korrigierten Klausuren - auszuhändigen. Eine eindeutige und für die Studierenden nachvollziehbare Bewertung der Klausuren muss zur Herstellung der Rechtsverbindlichkeit erfolgen (Punktevergabe, usw.). Nichtwertungen von Klausuren (01.03.2006) Klausuren, die nach der Bearbeitung durch Willenserklärung des Studierenden nicht bewertet werden sollen, unterliegen folgendem Verfahren: Der/die Studierende muss eigenhändig sämtliche von ihm/ihr bearbeiteten Antwortseiten der Klausur deutlich mit einem Diagonalstrich versehen. Auf dem Deckblatt der Klausur muss der Eintrag Klausur nicht bewerten von den betreffenden Studierenden im Beisein der Aufsichtsperson unterzeichnet werden. Ein entsprechender Eintrag in das Klausurprotokoll ist vorzunehmen. Konsequenzen eines dreimaligen Nichtbestehens einer Wahlpflicht- oder Wahlprüfung der grundständigen Bachelor-/ Masterstudiengänge (02.12.2008) I.R. von Wahlpflichtprüfungen bzw. Prüfungen des Wahllehrangebotes je Prüfungsfach stehen maximal drei Versuche zum Bestehen zur Verfügung. Ein dreimaliges Nichtbestehen derselben Prüfung führt zum Verlust des Prüfungsanspruches und zur Exmatrikulation von Amts wegen. Grundsatzbeschluss Prüfungen für ausländische Studierende (08.11.2004) Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen sich ausländische Gaststudierende/ Programmstudierende ( Incomings ) grundsätzlich den in den Syllabi definierten Prüfungsanforderungen (Prüfungsformen, etc.) unterziehen. Diesen Studierenden soll jedoch im Falle einer schriftlichen Prüfung Gelegenheit gegeben werden, ggf. vorhandene schriftsprachliche Mängel durch ein ergänzendes Prüfungsgespräch auszugleichen. Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und des ergänzenden Prüfungsgesprächs werden durch den Prüfer zu einer Note zusammengefasst. 3 von 7

Wiederholung von Prüfungen Wiederholungsprüfungen (zweiter Prüfungstermin im aktuellen Semester) (23.04.2003) Der Prüfungsausschuss verneint Wiederholungsprüfungen (hier: zwei oder mehrere Prüfungstermine pro Fach und Semester). Diese Regelung gilt für alle Studiengänge im Fachbereich Betriebs- und Sozialwirtschaft. Wiederholungsregelung im Falle von nicht bestandenen Prüfungen aus dem Bereich Übergreifende Qualifikationen nach DPO 2002 (31.03.2004) Die Wiederholungsregelung im Falle von nicht bestandenen Prüfungen aus dem Bereich Übergreifende Qualifikationen nach DPO 2002 wird analog zu den Regularien für die Wahlpflichtfächer festgesetzt. Nicht bestandene Prüfungen aus dem Bereich Übergreifende Qualifikationen nach DPO 2002 müssen somit nicht zwingend wiederholt werden. Die maximal zum Bestehen zur Verfügung stehende Versuchszahl von drei Versuchen pro Fach bleibt davon unberührt. Regelung Wiederholungsfrist/ Versuchszählung von Studien- und Prüfungsleistungen: Studierende im Praxissemester (02.05.2001) Für die sich im Praxissemester befindenden Studierenden wird die Wiederholungspflicht für nicht bestandene Studien- und Prüfungsleistungen des 5. Semesters einstimmig dahingehend modifiziert, dass während des Praxissemesters keine Pflicht zur Wiederholung von nicht bestandenen Leistungen besteht. Die Wiederholung ist jedoch im siebten Semester verbindlich. Kommen Studierende ohne Angabe triftiger Gründe (z. B. attestierte Krankheit) dieser Pflicht nicht nach, werden die entsprechenden Prüfungen als nicht bestanden bzw. mit der Note 5,0 gewertet und auf dem jeweiligen Versuchskonto als auf die max. Versuchszahl anzurechnende Fehlversuche verbucht. Wiederholungspflicht von nicht bestandenen Prüfungen im Falle eines zusätzlichen (d.h. nicht im Rahmen des Praxissemesters abgeleisteten) Auslandsstudiums (31.03.2004) Die Wiederholungspflicht von nicht bestandenen Prüfungen wird für die Dauer des Auslandsaufenthaltes ausgesetzt, sofern dem Prüfungsamt eine Bescheinigung der ausländischen Hochschule vorgelegt wird. Freiversuch Beschlussfassung: Aufschiebende Wirkung der Praxisphase auf die Freiversuche in den Bachelorund Master-Studiengängen BWL (02.12.2008) Der praktische Studienabschnitt hat aufschiebende Wirkung auf die zu gewährenden Freiversuche. Diese gilt für die grundständigen Bachelor- und Master-Studiengänge. D.h. grundsätzlich werden für Studierende, die im aktuellen Semester ihren praktischen Studienabschnitt absolvieren, die jeweils zu gewährenden Freiversuche in das auf den praktischen Studienabschnitt folgende Semester transferiert (aufschiebende Wirkung). Die aufschiebende Wirkung wird unabhängig von der jeweiligen Zeitspanne des praktischen Studienabschnitts im aktuellen Semester gewährt. Studierende, die sich im praktischen Studienabschnitt befinden, können dennoch unter den üblichen prüfungsrechtlichen Rahmenbedingungen an Prüfungen ihrer Wahl teilnehmen, sofern ein grundsätzlicher Prüfungsanspruch besteht. Klausuraufsicht/ Klausureinsicht Vorgezogene Klausureinsicht (01.10.2001) Da das Prüfungsamt den Studierenden eine zeitnahe und ausreichende Gelegenheit zur Klausureinsicht sicherstellt, wird eine vorgezogene Klausureinsicht nicht befürwortet. Klausureinsichten mit Begleitperson (01.03.2006) Die Zulassung von Begleitpersonen im regulären Klausureinsichtsverfahren wird auf Grund der dadurch ansonsten entstehenden Unwägbarkeiten ausgeschlossen. Der Ausschuss empfiehlt den Lehrenden jedoch, die Musterlösung in mystudy zu veröffentlichen. Klausureinsicht durch Bevollmächtigten (01.10.2008) Eine rechtswirksame Einsichtnahme bzw. ein Einspruch gegen eine vorgenommene Klausurbewertung setzt die persönliche Inaugenscheinnahme der Klausur durch den/die Verfasser/in selbst unabdingbar voraus. 4 von 7

Verfahren Klausuren, Aufsichtsführung (08.11.2004) Die vorzeitige Abgabe ist während Klausuren bis jeweils 15 Minuten vor Ende der festgesetzten Bearbeitungszeit möglich. Ein Toilettengang während einer Klausur von 90 Minuten Dauer ist nicht gestattet. Für Studierende, die den Prüfungsraum dennoch zum Toilettengang verlassen, endet die Bearbeitungszeit für die jeweilige Klausur. Die Klausur ist der Aufsichtsperson abzugeben. Eine Bewertung der bis zu diesem Zeitpunkt bearbeiteten Aufgaben erfolgt. Studierenden, die eine einschlägige Erkrankung durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, wird der Toilettengang und die Fortführung der Klausurbearbeitung erlaubt. In diesen Fällen ist der Toilettengang von einer der aufsichtsführenden Personen zu begleiten. Legen Studierende nach einer durch Toilettengang vorzeitig beendeten Klausur eine einschlägige ärztliche Bescheinigung vor, wird der unternommene (abgebrochene) Klausurversuch nicht gewertet. Im Falle von Klausuren über 90 Minuten Dauer ist ein begleiteter Toilettengang ab der 90. Minute bis jeweils 15 Minuten vor Ende der festgesetzten Bearbeitungszeit möglich. Siehe ergänzendes Merkblatt zum Verfahren. Sonstiges Übermittlung von Leistungen mit Hilfe von Datenträgern Im Falle der Übermittlung, Einsendung oder Abgabe von Studien- und Prüfungsleistungen mit Hilfe von Datenträgern (CD, Disketten...) oder per E-Mail haben die Studierenden für die fristgemäße Zustellung bzw. den fristgemäßen Erhalt der Leistungen Sorge zu tragen (z.b. durch Einholen einer Empfangsbestätigung). Anonymisierung von Klausuren (FBR 13.11.2001) Die Anonymisierung der Klausuren hat aus organisatorischen Gründen über die Matrikelnummer zu erfolgen. Auf den Deckblättern zu den Klausuren sowie auf den Klausuren selbst müssen darüber hinaus keine weiteren personenbezogenen Angaben aufgeführt werden. Fristen für die Rüge von Formalverstößen (08.01.2003) In Analogie zur Beschlussfassung im Falle von Prüfungsrücktritten bei Krankheit (...Krankmeldungen müssen dem Prüfungsamt innerhalb einer Frist von drei Tagen vorgelegt werden... ) wird die Frist zur Rüge von Formalverstößen ( Unverzüglichkeit der Rüge ) auf drei Tage festgesetzt. Praxissemester/ Auslandsstudium Anerkennung von Berufsausübung für das Praxissemester (11.01.2006) Berufszeiten können nicht als Praxissemesterzeiten anerkannt werden. Durch das Praxissemester sollen gerade jene Kenntnisse und Fertigkeiten erworben sowie besondere Erfahrungen (Umgang mit und Agieren in neuen beruflichen Strukturen) gemacht werden, die bislang auch in der bisherigen Berufsbiografie nicht erworben bzw. gemacht wurden. Anerkennung von berufspraktischer Tätigkeit (23.04.2003) Da das Praxissemester gemäß der einschlägigen Bestimmungen in den Prüfungsordnungen integraler Bestandteil des Hauptstudiums der grundständigen Studiengänge ist, kann dieses grundsätzlich nicht durch vor dem Studium absolvierte Praxiszeiten ersetzt werden. Gleiches gilt auch für berufspraktische Tätigkeiten, die während des Studiums, zum Beispiel in Form von studienbegleitender Berufstätigkeit, erbracht werden. Praxissemester/ Auslandsstudium (01.10.2001) Zur Anerkennung eines Auslandssemesters als Äquivalent zum Praxissemester sollen Studierende mindestens drei Fächer belegen und dem Prüfungsamt durch geeignete Nachweise (z.b. Learning Agreement / Transcript of Records ) belegen. Voraussetzung für die Anerkennung ist die nachgewiesene Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, nicht aber das Bestehen der jeweiligen Prüfungs- oder Studienleistungen. Das Anfertigen eines Praxisberichtes ist für Auslandsstudierende keine Verpflichtung. Die Betreuung von Auslandsstudierenden kann jede/ jeder Lehrende des RheinAhrCampus übernehmen. Der Abschluss eines Learning Agreements ist verpflichtend und in Abstimmung mit dem Leiter des Bereiches Sprachen und Internationales und dem Leiter des Prüfungsamtes zu erstellen. Die aufnehmende Hochschule hat dieses Dokument vor Aufnahme des Auslandsstudiums zu 5 von 7

unterzeichnen. Änderungen der Kursbelegung sind dem Prüfungsamt und dem Leiter des Bereiches Sprachen und Internationales unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Leiter des Bereiches Sprachen und Internationales oder sein Vertreter sollen im Fachbereichsrat regelmäßig über das Thema Auslandsstudium berichten. Praxissemester von Studierenden in Unternehmen von Lehrenden (28.11.2002/04.12.2002) Die Ableistung des Praxissemesters in Unternehmen von Lehrenden ist grundsätzlich möglich. Die Betreuung des/ der betreffenden Studierenden während des Praxissemesters darf jedoch nicht von der/ dem Lehrenden übernommen werden, in deren/ dessen Unternehmen das Praxissemester abgeleistet wird. Praxissemester: Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit/ Verlängerung der Dauer des Praxissemesters (Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf Grund von notwendiger Kinderbetreuung) (23.06.2004/ 14.07.2004) Im Falle einer nachgewiesenen Erforderlichkeit von Kinderbetreuung kann die wöchentliche Arbeitszeit während des Praxissemesters auf Antrag auf 20 Stunden reduziert werden. Die Gesamtdauer des Praxissemesters verlängert sich entsprechend. Im Praxissemestervertrag sind die festgesetzte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer auszuweisen. Abschlussarbeit/Kolloquium/Zeugnis Verfahren zur Ladung zum Kolloquium über die Abschlussarbeit (17.07.2002) Im Hinblick auf die Ladung zum Kolloquium über die Abschlussarbeit gelten grundsätzlich die vom Prüfungsausschuss in Absprache mit dem Fachbereichsrat getroffenen Regularien (vgl. Protokoll vom 16.01.2002). Studierende können durch schriftliche Mitteilung an das Prüfungsamt auf die Einhaltung des Postlaufes von 10 Werktagen verzichten. Verlängerung der Bearbeitungszeit für Abschlussarbeiten (29.10.2003/03.11.2008) Die Frist für den Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit für eine Abschlussarbeit wird auf 14 Tage vor dem ursprünglichen Abgabetermin festgelegt. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist mit der Wirkung, dass später eingehende Anträge von einer Beschlussfassung zur Verlängerung grundsätzlich ausgeschlossen sind. Aufnahme zusätzlicher Leistungen (z.b. zweiter Studienschwerpunkt) in das Abschlusszeugnis (19.12.2001) Zusätzliche Leistungen, die nicht Pflichtbestandteil des jeweiligen Studiums sind, werden nicht im Prüfungszeugnis aufgeführt. Auf Antrag der Studierenden können die Lehrenden die zusätzlich erworbenen Leistungen bescheinigen. Beschlussfassung zur Notengebung: Ausprägung Mit Auszeichnung ab der Gesamtnote 1,3 (02.12.2008) Für sämtliche Studiengänge des Fachbereiches findet die Verbalausprägung Mit Auszeichnung ab der Gesamtnote 1,3 und besser Anwendung. Ausgestaltung von Zeugnissen und Urkunden (03.02.2009) Abschlussdokumente sind entsprechend der Prüfungsordnung mit der vollständigen Studiengangsbezeichnung (also auch einschließlich gewählter Vertiefung) zu erstellen. Beschlussfassung zur Feststellung des Zeitpunktes Studienabschluss (02.12.2008) (Studiengänge ohne mündliche Abschlussprüfung) Das Studium in den Bachelor-Studiengängen ist erst dann abgeschlossen, wenn die noch zu gewährenden Freiversuche bzw. die im Modul B 12 Wahllehrangebot angemeldeten Prüfungen absolviert und bewertet sind; auch wenn zuvor in den erforderlichen Prüfungen rechnerisch bereits 180 Credits erworben wurden. Zum Verzicht auf potentiell noch zu gewährende Freiversuche bzw. auf die bereits angemeldeten Prüfungen im Modul B 12 ist eine schriftliche Erklärung (Formular Prüfungsamt) der betreffenden Studierenden erforderlich. Analoges Verfahren gilt für den Master-Studiengang. 6 von 7

Sonstiges Annahme von Hausarbeiten, Referaten, etc. durch das Prüfungsamt Die Annahme von Referaten, Hausarbeiten, etc. ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Prüfungsamtes. Diese Arbeiten sind von den Studierenden direkt bei den Aufgabenstellerinnen und Aufgabenstellern oder ggf. im Dekanatsbüro abzugeben. BAföG Festlegung der üblichen Leistungen nach 48 BAföG (02.12.2008) Die üblichen Leistungen können bescheinigt werden, wenn mindestens die bis zum jeweiligen Fachsemester maximal erreichbaren Credits abzüglich 30 Credits erworben wurden. 7 von 7