Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift über die kommunalen Produkte und Konten:



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Transkript:

1 Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift über die kommunalen Produkte und Konten: Empfehlungen zum kommunalen Kontenplan Gliederung: 1. Einleitung 2. Rechtsgrundlage 3. Landeseinheitlicher Kontenrahmen 4. Landeseinheitlicher Kontenrahmenplan 5. Bereichsabgrenzungen 5.1 Bereichsabgrenzung A und B 5.2 Bereichsabgrenzung C 5.3 Bereichsabgrenzung D 6. Erläuterungen zu einzelnen Kontengruppen 7. Zuordnungsvorschriften für die Bereichsabgrenzung A 8. Zuordnungsvorschriften für die Bereichsabgrenzung B 9. Erläuterungen zur Bestimmung der Laufzeit nach der Bereichsabgrenzung C 1 Einleitung Im Zuge der Einführung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens in den Gemeinden muss jede Gemeinde einen an ihren Bedürfnissen ausgerichteten Kontenplan erstellen. Der Kontenplan ist die Grundlage für eine geordnete Erfassung der einzelnen Geschäftsvorfälle im Rechnungswesen. Da das Rechnungswesen der Gemeinde auch Daten für einen interkommunalen Vergleich und für die Bundes- und Landesstatistik zur Verfügung stellen soll, ist die Gemeinde verpflichtet, bei der Erstellung ihres Kontenplans den landeseinheitlichen Kontenrahmenplan (Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift Produkte und Konten) zu beachten, der für alle Konten das jeweilige korrespondierende Konto des Statistischen Bundesamtes enthält.

2 2 Rechtsgrundlagen 41 ThürKDG - Ausführungsvorschriften (3) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium gibt Muster, insbesondere für die Gliederung des Kontenrahmenplans bekannt. Die Gemeinden sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium für verbindlich erklärt hat,... 30 ThürGemHV-Doppik - Buchführung (11) Der Buchführung ist der vom für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebene Kontenrahmenplan zugrunde zu legen. Der Kontenrahmenplan kann, soweit er nicht verbindlich vorgegeben ist, bei Bedarf an die Bedürfnisse der Gemeinde angepasst werden. Die von der Gemeinde eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen. 3 Landeseinheitlicher Kontenrahmen Der landeseinheitliche Kontenrahmen (Anlage 5 der Verwaltungsvorschrift Produkte und Konten) stellt die Kontenklassen und Kontengruppen der Bilanz, der Ergebnis- und Finanzrechnung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung dar. Er soll damit zu einer Ordnung und zu einer übersichtlichen Darstellung der im neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen zu verwendenden Konten beitragen. Der landeseinheitliche Kontenrahmen für die doppisch buchenden Kommunen in Thüringen wurde auf der Basis des Kontenrahmens II/1 des Arbeitskreises III Kommunale Angelegenheiten der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder erstellt. Die Inhalte der Bilanz, der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung sollen nach dem in der kaufmännischen Rechnungslegung bewährten Abschlussgliederungsprinzip systematisch dargestellt werden. Die Reihenfolge und Bezeichnung der Kontenklassen sollen dabei grundsätzlich dem in der Bilanz sowie der Ergebnis- und Finanzrechnung auszuweisenden Posten entsprechen. Die Gliederung des Kontenrahmens spiegelt die Gliederung der Bilanz (Kontenklassen 0 bis 3), des Ergebnisplans bzw. der Ergebnisrechnung (Kontenklassen 4 und 5) und des Finanzplans bzw. der Finanzrechnung (Kontenklassen 6 und 7) wider. Die Kontenklassen 0 bis einschließlich 7 sind für alle Gemeinden vorgegeben. Die Kontenklassen 8 und 9 sind den Konten, die für die Kosten- und Leistungsrechnung benötigt werden, vorbehalten. Die ThürGemHV-Doppik gibt in 12 lediglich Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung einer Kosten- und Leistungsrechnung in den Gemeinden vor. Die Gemeinden sind weitge-

3 hend frei bei der Wahl und der Gestaltung des Kostenrechnungssystems. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass die Gemeinden auch bei der Differenzierung der Kontengruppen in den Kontenklassen 8 und 9 frei sind. Die in den Kontenklassen 8 und 9 vorgenommene Unterteilung in Kontengruppen ist für die Gemeinden nicht verbindlich. Die Kontenklasse 9 ist ferner für Konten für die Eröffnungs- und Abschlussbuchungen sowie ggf. für statistische Buchungen vorgesehen. Da dieser Bereich stark von der jeweils in einer Gemeinde eingesetzten Software abhängig ist, werden auch hier keine weiteren Vorgaben gemacht. 4 Landeseinheitlicher Kontenrahmenplan Der landeseinheitliche Kontenrahmenplan (Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift über die kommunalen Produkte und Konten) baut auf dem landeseinheitlichen Kontenrahmen (Anlage 5 der Verwaltungsvorschrift über die kommunalen Produkte und Konten) auf und differenziert diesen weiter. Er soll zur Vereinheitlichung der Kontenpläne der Gemeinden beitragen. Durch die Erstellung von einheitlichen Kontenplänen wird nicht nur der interkommunale Vergleich sondern auch die Nachprüfbarkeit der Aufgabenerledigung durch den Gemeinderat, die Bürger sowie die Aufsichtsbehörden erleichtert. Der Kontenrahmenplan baut auf einem vom Statistischen Bundesamt entwickelten Kontenplan auf und wurde für Thüringen aufgrund der Bedürfnisse der Gemeinden ergänzt und modifiziert. Aufgrund der sich dadurch ergebenden Änderungen wurde zur sachgerechten Erfüllung der statistischen Anforderungen in Zusammenarbeit mit dem Thüringer Landesamt für Statistik eine landeseinheitliche Überleitung entwickelt, die als zusätzliche Spalte Konto-Nummer Statistisches Bundesamt den Kontenrahmenplan ergänzt; zusätzliche Spalten Statistik Finanzvermögen und Statistik über die Verschuldung dienen der Zuordnung zu diesen Statistiken. Der Kontenplan des statistischen Bundesamtes beinhaltet zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht alle für die doppische Buchführung notwendigen Bilanz-, Ergebnis- und Finanzkonten. Somit ist eine vollständige Zuordnung der Konten nicht möglich. Wenn der Kontenplan des Statistischen Bundesamtes diesbezüglich überarbeitet ist, werden die Zuordnungen noch einmal insgesamt überprüft und soweit erforderlich fortgeschrieben.

4 Der landeseinheitliche Kontenrahmenplan ist nach folgender Hierarchie aufgebaut: 1 Kontenklasse 11 Kontengruppe verbindlich 111 Kontenart ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 1111 Konto zur Anwendung 11111 Unterkonto empfohlen Die verbindliche Vorgabe der Kontenklassen 0 bis einschließlich 7 sowie die Kontengruppen und die Kontenarten in diesen Kontenklassen bedeutet, dass die Kontenklassen, die Kontengruppen und die Kontenarten von den Gemeinden nicht verändert werden dürfen. Sofern sich bei der Anwendung des landeseinheitlichen Kontenrahmenplans in der Praxis herausstellt, dass zusätzliche Kontenarten benötigt werden - z. B. aufgrund von Gesetzesänderungen -, werden diese eingefügt. Aus diesem Grund dürfen Kontenarten, die zurzeit als Nicht besetzt ausgewiesen sind, in den kommunalen Kontenplänen nicht belegt werden. Bei entsprechenden Anforderungen (u. a. durch die Statistischen Ämter) können ggf. auch Konten für verbindlich erklärt werden. Im Bereich der Konten und der Unterkonten können von den Gemeinden nach deren eigenem Ermessen weitere Unterteilungen vorgenommen werden, soweit die Konten nicht verbindlich vorgegeben sind. Sofern die für die Statistik erforderlichen Daten direkt aus den Buchhaltungskonten entnommen werden sollen, sind weitere Untergliederungen - z. B. für Abfragen, die Laufzeit und Währung von Verbindlichkeiten betreffend - erforderlich. Auf eine tiefere Kontenuntergliederung für statistische Zwecke kann verzichtet werden, wenn die erforderlichen Daten aus Nebenbuchhaltungen oder aus sonstigen statistischen Nachweisen entnommen werden können. Die statistischen Anforderungen sind im Kontenrahmenplan als Überleitung enthalten. Da die für die Statistik benötigten Bereichsabgrenzungen A und B von den landeseinheitlichen Bereichsabgrenzungen A und B abweichen, wurden - um eine korrekte Zuordnung zu gewährleisten - beide Bereichsabgrenzungen bereits in die Gliederung des Kontenrahmenplanes integriert. Zugunsten einer besseren Übersichtlichkeit wurde auf die Darstellung der tieferen Konten-

5 gliederung bei Anwendung der Bereichsabgrenzungen C und D verzichtet. Auf die Anwendung der Bereichsabgrenzungen C und D wird bei den Kontenarten, Konten und Unterkonten, bei denen eine weitere Untergliederung zur Erfüllung der statistischen Abfragen notwendig ist, durch einen entsprechenden Vermerk im landeseinheitlichen Kontenrahmenplan in der Spalte Bereichsabgrenzungen hingewiesen. Die ausführliche Darstellung der Bereichsabgrenzungen A und B führt nicht dazu, dass die über die verbindlich vorgegebenen Kontenklassen, Kontengruppen und Kontenarten dargestellte tiefere Untergliederung verbindlich vorgegeben wird. Auf eine tiefere Untergliederung von Konten und Unterkonten wurde bewusst in den Bereichen verzichtet, in denen sich entsprechende Informationen aus Nebenbuchhaltungen (z. B. Anlagenbuchhaltung) heraus ergeben. In diesen Fällen steht es den Anwendern frei, weitere Untergliederungen vorzunehmen. Um eine einheitliche Buchung der jeweiligen Geschäftsvorfälle zu gewährleisten, sollten von jeder Gemeinde die Zuordnungsvorschriften um gemeindespezifische Zuordnungsvorschriften ergänzt werden. Diese sollten Buchungsbeispiele enthalten, anhand derer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann, welche genauen Inhalte die einzelnen Posten des Kontenplans haben. 5 Bereichsabgrenzungen Der Nachweis der Zahlungsströme nach Bereichen ist aus statistischen Gründen zur Kennzeichnung der Herkunft oder der Empfänger der Zahlungsströme in einigen Bereichen erforderlich. Nachfolgend werden die landeseinheitlichen Bereichsabgrenzungen dargestellt und erläutert. Die für die Finanzstatistik benötigten Bereichsabgrenzungen A und B und die dazugehörigen Zuordnungsvorschriften - angepasst auf die Gegebenheit in Thüringen - sind in Abschnitt 11 dieser Empfehlungen abgedruckt. 5.1 Landeseinheitliche Bereichsabgrenzung A und B Die Unterteilungen der Bereichsabgrenzung A und B sind in den Landeseinheitlichen Kontenrahmenplan integriert. In die kommunalen Kontenpläne müssen insoweit keine zusätzlichen Konten eingefügt werden. Um eine korrekte Zuordnung der Geschäftsvorfälle zu den einzelnen Konten zu gewährleisten werden folgende Hinweise gegeben: Verbundene Unternehmen im Sinne des ThürKDG sind Unternehmen: die unter der einheitlichen Leitung der Gemeinde stehen,

6 an denen der Gemeinde die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder Mitglieder zusteht und bei denen die Einflussmöglichkeiten der Gemeinde nicht durch Vereinbarung beschränkt sind, bei denen der Gemeinde das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter oder Mitglied ist oder bei denen der Gemeinde das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen abgeschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung auszuüben. Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind im Sinne des ThürKDG Unternehmen, an denen die Gemeinde Anteile besitzt, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Leistungserstellungsprozess durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen, z. B. längerfristige Liefer- oder Leistungsbeziehungen, Kooperation von Leistungsbereichen, etwa gemeinsame Beschaffungen, gemeinsame Personalschulung, Personalaustausch, Finanzierungsvereinbarungen. Als Beteiligung gelten im Zweifel alle Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten. Hierbei sind sowohl die direkten als auch die indirekt gehaltenen Anteile zu berücksichtigen. Erfüllt das Beteiligungsverhältnis eines der bei den Erläuterungen zu den verbundenen Unternehmen genannten Kriterien, ist der zu buchende Geschäftsvorfall (Erwerb oder Verkauf von Anteilen, Ausgabe oder Rückzahlung von Ausleihungen, Forderungen, Verbindlichkeiten etc.), jeweils in der Untergliederung Verbundene Unternehmen zu erfassen. 5.2 Bereichsabgrenzung C Die Bereichsabgrenzung C ist im Bereich der Finanzanlagen (Ausleihungen und Kapitalmarktpapiere) und im Bereich der Verbindlichkeiten (Anleihen, Investitionskredite, Liquiditätskredite und sonstige Wertpapierschulden) sowie bei den jeweils zugehörigen Ein- und Auszahlungen für die weitere Untergliederung der nachfolgend aufgeführten Kontenarten, Konten bzw. Unterkonten des landeseinheitlichen Kontenrahmenplanes zur Darstellung verschiedener Laufzeiten zu berücksichtigen:

7 Bilanzkonten: Aktiva: 102, 112, 122, 1232, 1242, 1252, 1314, 132, 135 bis 139 Passiva: 301, 302, 309, 311 bis 319, 321 bis 329, Finanzkonten: Einzahlungen: 68694, 687, 691, 692, 693, 694, Auszahlungen: 78694, 787, 791, 792, 793, 794 Die Bereichsabgrenzung C ist wie folgt vorzunehmen: 1 Laufzeit (bis 1 Jahr) 2 Laufzeit (1 bis 5 Jahre) 3 Laufzeit (mehr als 5 Jahre). Für die Gliederung der genannten Finanzanlagen und Verbindlichkeiten nach der Laufzeit sehen die Zuordnungsvorschriften des Bundesamtes für Statistik derzeit ein zweigeteiltes System vor. Danach ist bei der Bilanzierung der Finanzanlagen und Verbindlichkeiten auf die Restlaufzeit der jeweiligen Finanzanlage bzw. Verbindlichkeit abzustellen und bei der Buchung der mit diesen Kapitalanlagen bzw. Verbindlichkeiten im Zusammenhang stehenden Ein- und Auszahlungen zur Darstellung in der Finanzrechnung auf die ursprünglich vereinbarte Laufzeit bzw. Kündigungsfrist, die sich nach einer Gliederung der Deutschen Bundesbank richtet. Eine Verbuchung der genannten Kapitalanlagen und Verbindlichkeiten nach der Restlaufzeit verlangt - jeweils bei Überschreitung eines Zeitabschnittes - die Umbuchung der betreffenden Kapitalanlage bzw. Verbindlichkeit. Beispielsweise müsste ein Investitionskredit mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der zuerst auf ein Konto mit der Endziffer 3 gebucht wird, nach fünf Jahren auf ein Konto mit der Endziffer 2 und nach weiteren vier Jahren auf ein Konto mit der Endziffer 1 umgebucht werden. Die Ein- und Auszahlungen aus diesem Kredit dagegen sind immer auf ein Konto mit der Endziffer 3 zu buchen. Die Bereichsabgrenzung C ist bei den erforderlichen Bilanz- und Finanzkonten einheitlich anzuwenden. Es sollte auf die ursprünglich vereinbarte Laufzeit bzw. Kündigungsfrist abgestellt werden, so wie es die Gliederung der Deutschen Bundesbank, die lt. Zuordnungsvorschrift des Statistischen Bundesamtes der Anwendung der Bereichsabgrenzung C bei Konten der Finanzrechnung zugrunde gelegt werden soll, vorsieht. Die Gliederung ist im Abschnitt 10 dieser Empfehlungen abgedruckt. Bei Anwendung dieser Gliederung entfallen die oben beschriebenen Umbuchungen; einzig bei einer vertraglichen Umschuldungsvereinbarung könnte ggf. eine Umgliederung erforderlich werden, dann jedoch wiederum einheitlich in Bilanz und Finanzrechnung. Diese Vorgehensweise wird in einigen Bundesländern (Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt)

8 bereits praktiziert und soll auch in Thüringen angewendet werden, zumal die Bestände der Forderungen und Verbindlichkeiten nach der ursprünglich vereinbarten Laufzeit im Sinne der Gliederung der Deutschen Bundesbank derzeit als zusätzliches Merkmal von der Statistik erfragt wird. Als Anlage zum Jahresabschluss ist gemäß 44 Abs. 2 ThürGemHV-Doppik von den Gemeinden eine Forderungsübersicht und eine Verbindlichkeitenübersicht zu erstellen. Darin sind alle Forderungen bzw. Verbindlichkeiten unterteilt in Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren anzugeben. Die Beträge der Forderungen und Verbindlichkeiten pro Zeitkategorie sind aus der Nebenbuchhaltung abzuleiten. Sollte es für statistische Zwecke weiterhin erforderlich sein, dass die eingangs des Kapitels genannten Finanzanlagen und Verbindlichkeiten gegliedert nach ihrer Restlaufzeit dargestellt werden müssen, könnten diese auf die gleiche Weise aus der Nebenbuchhaltung ermittelt werden. 5.3 Bereichsabgrenzung D (Landeseinheitliche und finanzstatistische Bereichsabgrenzung sind identisch.) Die Bereichsabgrenzung D ist im Bereich der Verbindlichkeiten (Anleihen, Investitionskredite, Liquiditätskredite und sonstige Wertpapierschulden) sowie bei den dementsprechenden Einund Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit für die weitere Untergliederung der Kontenarten, Konten bzw. Unterkonten zur Darstellung von Euro- oder Fremdwährung und zur Darstellung einer festen oder einer variablen Verzinsung zu beachten und ist wie folgt vorzunehmen: 0 Euro-Währung (fester Zins) 1 Euro-Währung (variabler Zins) 2 Fremdwährung (fester Zins) 3 Fremdwährung (variabler Zins). Variabel ist eine Verzinsung, die von der Veränderung einer zu vereinbarenden Bezugsgröße abhängig ist. Bezugsgröße kann beispielsweise der Geldmarktzinssatz sein. Die Höhe des anzuwendenden Zinssatzes steht jeweils nur für die aktuelle Zinsperiode fest. Auf fremde Währung lautende Schulden sind in Euro auszuweisen. Sie sind zuvor zu dem von der Europäischen Zentralbank zum Bilanzstichtag im Bundesanzeiger veröffentlichten Referenzkurs umzurechnen.

9 6 Erläuterungen zu einzelnen Kontengruppen Zu Kontenklasse 0 In dieser Kontenklasse werden die Kontengruppen zur Erfassung des immateriellen Anlagevermögens und des Sachanlagevermögens ausgewiesen. Die Kontengruppe 01 beinhaltet die immateriellen Vermögensgegenstände, die von der Gemeinde entgeltlich erworben wurden. Ein besonderer Posten innerhalb dieser Kontengruppe sind die von der Gemeinde geleisteten Zuwendungen, die hier zu erfassen sind, sofern bei der Gewährung eine Gegenleistung oder eine Zweckbindungsfrist vereinbart oder diese gesetzlich bestimmt ist. In der Kontengruppe 02 sind die unbebauten Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte zu erfassen. Dazu gehören auch Friedhöfe, Parkanlagen, Öko- und Ausgleichsflächen sowie Gewässergrundstücke. In der Kontengruppe 03 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind sowohl die Grundstücke als auch die Bauten und die selbstständig zu bewertenden Grundstücks- und Gebäudebestandteile zu erfassen. Einbauten, die keine selbständig zu bewertenden Gebäudebestandteile darstellen, sind unter der entsprechenden Kontengruppe (Maschinen und technische Anlagen bzw. Betriebs- und Geschäftsausstattung) auszuweisen. Der Kontenrahmenplan verzichtet bewusst auf eine weitere Untergliederung in Grundstücke, Gebäude usw. da diese Daten der Anlagenbuchhaltung entnommen werden können. Die Kontengruppe 04 dient der Erfassung des Infrastrukturvermögens einschließlich der dazugehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte. Diese Kontengruppe besitzt in den Gemeinden Thüringens wesentliche Bedeutung in den Bereichen Brücken, Tunnel und ingenieurtechnische Anlagen, Straßen, Wege, Plätze und Verkehrslenkungsanlagen und Sonstiges Infrastrukturvermögen, da die Bereiche Ver- und Entsorgung weitestgehend aus den Kernhaushalten ausgegliedert sind. Bauten und selbständig zu bewertende Gebäude- und Grundstücksbestandteile auf fremdem Grund und Boden sind in der Kontengruppe 05 zu erfassen, Kunstgegenstände sowie Denkmäler in der Kontengruppe 06. In den Kontengruppen 07 und 08 sind Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge, Betriebsund Geschäftsausstattungen, Nutzpflanzungen und Nutztiere, Tiere, die in Einzäunungen gehalten werden, und sonstige Pflanzungen zu erfassen.

10 Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen und Anlagen im Bau sind voneinander getrennt in der Kontengruppe 09 auszuweisen. Zu Kontenklasse 1 Die Kontenklasse 1 umfasst die Kontengruppen aus den Bereichen Finanzanlagevermögen, Umlaufvermögen und Aktive Rechnungsabgrenzungsposten. Bei dem Finanzanlagevermögen (Kontengruppen 10 bis 12) sind die Ausleihungen jeweils mit den entsprechenden Anteilen bzw. Beteiligungen in einer Kontengruppe zusammengefasst. Die sonstigen Wertpapiere des Anlagevermögens und die sonstigen Ausleihungen sind in der Kontengruppe 13 auszuweisen. Die Vorräte sind in der Kontengruppe 14 auszuweisen. Dabei ist darauf zu achten, dass Vorräte, die bereits aus Lagern abgegeben und für den eigenen Verbrauch der Gemeinde bestimmt sind, nicht zu erfassen sind. Die Forderungen und die sonstigen Vermögensgegenstände (Kontengruppen 15 bis 17) sind unterteilt nach Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen, Privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Sonstige Vermögensgegenstände. Die Wertpapiere des Umlaufvermögens sind mit den liquiden Mitteln in der Kontengruppe 18 zusammengefasst. Die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (Kontengruppe 19) sind in einer besonderen Kontengruppe auszuweisen. Wichtigster Anwendungsbereich dürften bei den Gemeinden die Beamtenbesoldungen sein, die im Dezember eines Haushaltsjahres für den Januar des folgenden Haushaltsjahres ausgezahlt werden. In der Kontengruppe 19 ist darüber hinaus, der Ausgleichsposten für latente Steuern auszuweisen. Zu Kontenklasse 2 In der Kontenklasse 2 sind die Kontengruppen Eigenkapital, Wertberichtigungen und Abzinsungen, Sonderposten sowie die verschiedenen Arten der Rückstellungen zusammengefasst.

11 In der Kontengruppe 20 wird auch der Nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag geführt, obwohl dieser in der Bilanz als letzter Posten auf der Aktivseite ausgewiesen wird. In der Kontengruppe 21 werden die Wertberichtigungen auf Forderungen ausgewiesen. Diese werden in der Bilanz mit den entsprechenden Forderungen saldiert ausgewiesen, so dass an dieser Stelle der Verweis auf einen separaten Bilanzposten entfällt. In der Kontenklasse 22 wird der Sonderposten für Belastungen aus dem Finanzausgleich ausgewiesen. Der Posten hat eine Stellung zwischen dem Eigenkapital und den sonstigen Sonderposten. Damit wird der besonderen Nähe zum Eigenkapital Rechnung getragen. In der Kontengruppe 23 sind hauptsächlich die Sonderposten aus Zuwendungen, Beiträgen und ähnlichen Entgelten, ausgewiesen. Die Sonderposten sollten mit den entsprechenden Posten des Anlagevermögens verknüpft werden, da sie ertragswirksam so aufgelöst werden, wie die damit finanzierten Vermögensgegenstände abgeschrieben werden. Die Rückstellungen sind unter den Kontengruppen 24 bis 29 auszuweisen. Zu Kontenklasse 3 Aufgrund der Besonderheiten des Haushaltsrechts, das auch nach der Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens in der Buchhaltung eine Trennung von Investitionskrediten und Krediten zur Liquiditätssicherung fordert, wurden entsprechende Kontengruppen (30 bis 32) eingerichtet. Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, sind aufgrund der für die Gemeinden gewünschten erhöhten Transparenz gesondert in der Kontengruppe 33 auszuweisen. Die in der Kontengruppe 34 auszuweisenden Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen stellen im Grundsatz keine Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde dar. Die erhaltenen Anzahlungen werden bei der Fertigstellung der Leistung oder der Lieferung mit der Forderung verrechnet. Die Kontengruppen 35 bis 37 wurden grundsätzlich nach der Art der Verbindlichkeit strukturiert. Die passiven Rechnungsabgrenzungsposten sind in der Kontengruppe 39 gesondert auszuweisen.

12 Zu Kontenklasse 4 und Kontenklasse 5 In den Kontenklassen 4 und 5 werden die Erträge und Aufwendungen der Gemeinde ausgewiesen. Die Strukturierung erfolgt nach den verschiedenen Aufwands- und Ertragsarten. Eigene Kontengruppen sind vorgesehen für die Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen (Kontengruppen 48 und 58). Diese werden zur verursachungsgerechten Erfassung von Aufwendungen und Erträgen in den einzelnen Teilplänen benötigt. Insgesamt müssen sich diese Konten ausgleichen. Die Kontengruppen 49 und 59 enthalten neben den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen Aufwendungen auch die Entnahmen und die Einstellungen aus dem bzw. in den Sonderposten für den kommunalen Finanzausgleich, aus der bzw. in die Kapitalrücklage und aus der bzw. in die zweckgebundene Ergebnisrücklage obwohl diese Bewegungen erst nach dem eigentlichen Ergebnis im Ergebnishaushalt bzw. der Ergebnisrechnung ausgewiesen werden und keinen eigentlichen Ertrag oder Aufwand der Periode darstellen, sondern vielmehr Ergebnisverwendung der laufenden Periode sind. Zu Kontenklasse 6 und Kontenklasse 7 Die Kontenklassen 6 und 7 sind der Erfassung der Einzahlungen und der Auszahlungen vorbehalten. Damit sind die Voraussetzungen geschaffen für die direkte Ermittlung der Finanzrechnung, die in Thüringen vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist. Eine indirekte Ermittlung der Finanzrechnung durch Rückrechnung aus dem Jahresergebnis ist nicht zulässig. Eine Besonderheit bildet die Kontengruppe 65 Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen und andere aktivierten Eigenleistungen. Deckungsgleich sind in der Kontengruppe 45 die Erträge aus der Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen und anderen aktivierten Eigenleistungen zu finden. Beide Posten stellen keine eigentlichen Erträge bzw. Einzahlungen dar, sondern sie korrigieren vielmehr die in der Ergebnisrechnung bzw. der Finanzrechnung ausgewiesenen Aufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen um die Teile, die bei der Herstellung von Vermögensgegenständen aufgewendet wurden, um einen Vermögensgegenstand herzustellen oder ihn über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich zu verbessern. Da es nicht zulässig ist, die entsprechenden Aufwendungen um die aktivierungspflichtigen Teile zu vermindern (z. B. Personalaufwendungen), sind entsprechende Erfassungen auf einem Korrekturkonto, dem Konto Andere aktivierte Eigenleistungen vorzunehmen.

13 Würde im Bereich der Finanzrechnung nicht ebenfalls eine Entlastung der laufenden Auszahlungen zu Lasten der Investitionsauszahlungen erfasst, würde dies zu einem falschen Ausweis zu hoher laufender Auszahlungen und zu niedriger Investitionsauszahlungen führen. Vor dem Hintergrund der der Gemeinde zur Verfügung stehenden Finanzierungsmöglichkeiten würde dies zu einer Benachteiligung u. a. der Gemeinden führen, die eigenes Personal im Investitionsbereich einsetzen. Beim Einsatz von fremdem Personal, wäre es möglich, die Fremdleistungen über Investitionskredite zu finanzieren. Würde von einer Erfassung der Anderen aktivierten Eigenleistungen in der Finanzrechnung abgesehen, würden die in der Finanzrechnung ausgewiesenen Investitionsauszahlungen auf Dauer von den in der Bilanz und den in der Anlagenbuchhaltung ausgewiesenen Investitionsaufwendungen abweichen. Aus den zuvor genannten Gründen ist eine Erfassung der Anderen aktivierten Eigenleistungen in der Finanzrechnung zwingend geboten. Bei den Bestandsveränderungen zeigen sich ähnliche Effekte wie bei den aktivierten Eigenleistungen. Bestandsveränderungen sind zu buchen, wenn sich der Bestand an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen während des laufenden Haushaltsjahres verändert hat. Eigene Kontenarten sind für die Ein- und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen (Kontenarten 698 und 798) vorgesehen. Diese sind entsprechend den Ergebniskonten der internen Leistungsverrechnung zu bebuchen. Insgesamt müssen sich diese Konten ausgleichen. Zu Kontenklasse 8 und 9 In diesen Kontenklassen befinden sich die Konten der Kosten- und Leistungsrechnung. Diese können grundsätzlich von den Gemeinden nach ihren eigenen Informationsbedürfnissen gegliedert werden. Da jedoch die Kosten und Erlöse grundsätzlich anhand einer Überleitungsrechnung aus den Aufwendungen und Erträgen der Ergebnisrechnung abgeleitet werden, bietet es sich an, die Kontenklassen der Kosten- und Leistungsrechnung analog zur Ergebnisrechnung zu gliedern. Die Kontenklassen 8 und 9 wurden entsprechend aufgebaut. Der Kontenrahmen ist für die Gemeinden verpflichtend, d. h. dass die dort angegebenen Kontengruppen nicht verändert und auch keine neuen eingefügt werden dürfen. Eine Ausnahme bilden die Kontenklassen 8 und 9, die nach den jeweiligen örtlichen Bedürfnissen ausgestaltet werden können.

14 7. Zuordnungsvorschriften für die Bereichsabgrenzung A 0 Bund Bund, Sondervermögen des Bundes ohne unternehmerische Aufgabenstellung, z. B. Lastenausgleichsfonds, ERP-Sondervermögen, Fonds Deutsche Einheit, Bundeseisenbahnvermögen, Erblastentilgungsfonds, Entschädigungsfonds. 1 Land Freistaat Thüringen, alle anderen Bundesländer einschließlich Stadtstaaten, Sondervermögen der Länder ohne unternehmerische Aufgabenstellung. 2 Gemeinden und Gemeindeverbände Gemeinden (kreisfreie Städte, kreisangehörige Gemeinden), Gemeindeverbände (Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften). 3 Zweckverbände und dergl. Verbände und sonstige Organisationen in öffentlich-rechtlicher Form, die kommunale Aufgaben erfüllen und mindestens eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband zum Mitglied haben. Dazu gehören: - Zweckverbände nach den Zweckverbandsgesetzen, ausgenommen: Sparkassenverbände (Bereich 5 bzw. 6), - sondergesetzliche Verbände, z. B. Schulverbände, - Nachbarschaftsverbände, - wasserwirtschaftliche Verbände, - Regionalverbände, - regionale Planungsverbände, - Planungsverbände nach dem Bundesbaugesetz, - Wasserversorgungsverbände, - Abwasserentsorgungsverbände, - grenzüberschreitende Zweckverbände mit Sitz in Deutschland, - sonstige Verbände und Organisationen mit kommunaler Aufgabenerfüllung. 4 Sonstiger öffentlicher Bereich Träger der gesetzlichen: - Krankenversicherung, - Pflegeversicherung, - Unfallversicherung, - Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, - Altershilfe für Landwirte,

15 - Arbeitslosenversicherung, - Kommunale Versorgungskassen und -verbände, (Träger der öffentlichen Zusatzversorgung sind den Zahlungsbereichen...5 bzw....6 zuzuordnen). 5 Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen Zahlungsbeziehungen mit öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen mit Sonderrechnung oder in rechtlich selbständiger Form, bei denen die eigene kommunale Körperschaft Mitglied, Träger oder unmittelbarer bzw. mittelbarer Anteilseigner ist. Öffentliche Unternehmen sind: - eigene Betriebe der kommunalen Körperschaft (Regiebetriebe), - Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellung und eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung, - Unternehmen in der Sonderrechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. öffentlich-rechtliche Kreditanstalten), - Unternehmen des privaten Rechts (z. B. AG, GmbH, egmbh), wenn die kommunale Körperschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt. Öffentliche Einrichtungen sind: - juristische Personen des öffentlichen Rechts, die keine Unternehmen sind, - juristische Personen des privaten Rechts ohne unternehmerische Aufgabenstellung, wenn die kommunale Körperschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt, - juristische Personen des privaten Rechts in den Formen von Stiftungen und Vereinen sowie Gesellschaften des privaten Rechts, bei denen die kommunale Körperschaft auf Grund der Satzung o. ä. einen beherrschenden Einfluss ausübt. 6 Sonstige öffentliche Sonderrechnungen Zahlungsbeziehungen mit öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen mit Sonderrechnung oder in rechtlich selbständiger Form, bei denen andere öffentliche Körperschaften (Bund, Länder, andere kommunale Körperschaften) Mitglied, Träger oder unmittelbare bzw. mittelbare Anteilseigner sind. Öffentliche Unternehmen sind: - eigene Betriebe des Bundes und der Länder im Sinne des 26 BHO / LHO in der jeweils geltenden Fassung, - öffentliche Unternehmen gemäß Bereich 5, entsprechend. Öffentliche Einrichtungen sind:

16 - öffentliche Einrichtungen gemäß Bereich 5, entsprechend. Wirtschafts- und Berufsvertretungen sowie Kirchen gelten nicht als öffentliche Einrichtungen. 7 Private Unternehmen Alle Unternehmen, die nicht öffentliche wirtschaftliche Unternehmen (vgl. Bereiche 5 und 6) sind, - Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH usw.), - Personengesellschaften (OHG, KG, BGB-Gesellschaften usw.), - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, - rechtsfähige Vereine, Stiftungen, - nichtrechtsfähige Vereine, sonstige nichtrechtsfähige Personengemeinschaften, - Arbeitsstätten der freien Berufe, - Landwirtschaftliche Betriebe, - Handwerksbetriebe, - Einkauf-/Verkaufsvereinigungen. 8 Übrige Bereiche Natürliche und juristische Personen, die nicht den Bereichen 0 bis 7 zuzuordnen sind, insbesondere Organisationen ohne Erwerbscharakter (einschließlich deren Anstalten und Einrichtungen) in öffentlich-rechtlicher Rechtsform (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) oder privatrechtlicher Rechtsform (eingetragene Vereine, privatrechtliche Stiftungen, BGB-Gesellschaften), soweit diese nicht als Unternehmen oder Teil eines Unternehmens zu betrachten sind. Dazu gehören: - Kirchen, Orden, religiöse und weltanschauliche Vereinigungen, - Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege, - Organisationen in den Bereichen Erziehung, Wissenschaft und Kultur, Sport- und Jugendpflege, - Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen, - Wirtschaftsverbände und öffentlich-rechtliche Wirtschafts- und Berufsvertretungen, - Gewerkschaften, - politische Parteien, - Wasser- und Bodenverbände, soweit sie nicht dem Bereich 3 zugerechnet werden. Weiter gehören hierher:

17 - natürliche und juristische Personen des Auslandes, soweit sie als Unternehmen anzusehen sind, - europäische Gemeinden, - internationale Organisationen, Einrichtungen der Europäischen Union. 8. Zuordnungsvorschriften für die Bereichsabgrenzung B...0 Bund Siehe Bereichsabgrenzung A....1 Land Siehe Bereichsabgrenzung A....2 Gemeinden und Gemeindeverbände Siehe Bereichsabgrenzung A....3 Zweckverbände und dergl. Siehe Bereichsabgrenzung A (Sparkassenverbände in Bereich 7)....4 Sonstiger öffentlicher Bereich Siehe Bereichsabgrenzung A....5 Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen Siehe Bereichsabgrenzung A; nicht hierzu gehören Kreditinstitute (Sparkassen etc., Bereich 7)....6 Sonstige öffentliche Sonderrechnungen Siehe Bereichsabgrenzung A; nicht hierzu gehören Kreditinstitute (Sparkassen etc., Bereich 7)....7 Kreditinstitute Kreditinstitute sind alle Institutionen, die finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen u. ä. von juristischen und natürlichen Personen aufzunehmen, Kredite zu gewähren oder in Wertpapiere zu investieren. Zu den Kreditinstituten zählen insbesondere: - Sparkassen, - Geschäftsbanken, Universalbanken, - Postscheckämter, Postbanken, Girobanken, - Agrarkreditinstitute, Landwirtschaftsbanken, - Genossenschaftsbanken, Kreditgenossenschaften, - Spezialbanken (z. B. Merchant Banks, Emissionshäuser, Privatbanken).

18 8 Sonstiger inländischer Bereich - alle inländischen Unternehmen, die nicht öffentliche wirtschaftliche Unternehmen (vgl. Bereiche 5 und 6) oder Kreditinstitute (vgl. Bereich 7) sind: Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH usw.), Personengesellschaften (OHG, KG, BGB-Gesellschaften usw.), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, rechtsfähige Vereine, Stiftungen, nichtrechtsfähige Vereine, sonstige nichtrechtsfähige Personengemeinschaften, Arbeitsstätten der freien Berufe, landwirtschaftliche Betriebe, Handwerksbetriebe, Einkauf-/Verkaufsvereinigungen, - natürliche und juristische Personen, die nicht den Bereichen 0 bis 7 zuzuordnen sind, insbesondere Organisationen ohne Erwerbscharakter (einschließlich deren Anstalten und Einrichtungen) in öffentlich-rechtlicher Rechtsform (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) oder privatrechtlicher Rechtsform (eingetragene Vereine, privatrechtliche Stiftungen, BGB-Gesellschaften), soweit diese nicht als Unternehmen oder Teil eines Unternehmens zu betrachten sind. Dazu gehören: Kirchen, Orden, religiöse und weltanschauliche Vereinigungen, Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege, Organisationen in den Bereichen Erziehung, Wissenschaft, Kultur, Sport und Jugendpflege, Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen, Wirtschaftsverbände und öffentlich-rechtliche Wirtschafts- und Berufsvertretungen, Gewerkschaften, politische Parteien, Wasser- und Bodenverbände, soweit sie nicht dem Bereich 3 zugerechnet werden....9 Sonstiger ausländischer Bereich - natürliche und juristische Personen des Auslandes, soweit sie als Unternehmen anzusehen sind, europäische Gemeinden, internationale Organisationen, Einrichtungen der Europäischen Union.

19 9. Erläuterungen zur Bestimmung der Laufzeit nach der Bereichsabgrenzung C - Quelle: Statistischen Bundesamtes, Grundlage: Gliederung der Deutschen Bundesbank - Für die Gliederung nach der Laufzeit ist bei Forderungen und Verbindlichkeiten die ursprünglich vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist maßgebend, nicht die Restlaufzeit am Meldestichtag / Bilanzstichtag. Als Beginn der vereinbarten Laufzeit gilt die erste Inanspruchnahme, nicht die Zusage. Für die Gliederung von in Wertpapieren verbrieften Forderungen und Verbindlichkeiten ist die längste Laufzeit Iaut Emissionsbedingungen maßgebend (jedoch nur insoweit, als Gläubigerkündigungsrechte dem nicht entgegenstehen; siehe unten). Als Beginn der Laufzeit gilt der Beginn des in den Emissionsbedingungen festgelegten Zinslaufs, das heißt der Beginn der laufenden Verzinsung, gegebenenfalls der Beginn der Laufzeit des ersten Zinsscheins. Diese Laufzeitzuordnung gilt auch für den Zweiterwerb von Forderungen und Wertpapieren. Vorzeitige Rücknahmen von Schuldverschreibungen eigener Emissionen im Rahmen der Kurs- beziehungsweise Marktpflege sind unschädlich. Als Kündigungsfrist ist der Zeitraum vom Tag der Kündigung bis zur Fälligkeit anzusehen. Sofern neben der Kündigungsfrist noch eine Kündigungssperrfrist vereinbart wird, ist diese bei der Einordnung zu berücksichtigen; nach Ablauf der Zeitspanne, die sich aus der Addition von Kündigungssperrfrist und Kündigungsfrist ergibt, ist für die Laufzeitgliederung nur noch die Kündigungsfrist maßgebend. Bei Forderungen und Verbindlichkeiten, die regelmäßig in Teilbeträgen, das heißt in etwa gleichen Teilbeträgen und Zeitabständen, zu tilgen sind, ist die Zuordnung nicht nach der Befristung der einzelnen Teilbeträge, sondern nach dem Zeitraum zwischen der Entstehung der Forderung oder Verbindlichkeit und der Fälligkeit des letzten Teilbetrags vorzunehmen; bei unregelmäßiger Tilgung ist für die Zuordnung die Durchschnittslaufzeit aller Raten maßgebend. Forderungen und Verbindlichkeiten, die durch Zahlung regelmäßiger Raten entstehen (zum Beispiel Einzahlungs-Ratenverträge), sind nach der Durchschnittslaufzeit aller Raten einzuordnen. Bei Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Grund einer Rahmenvereinbarung (zum Beispiel Roll-over-Vereinbarung, Kreditlinie) begründet wurden, gilt als Befristung nicht die der Rahmenvereinbarung, sondern die für die einzelnen in Anspruch genommenen Beträge jeweils gesondert vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist. Als täglich fällig sind nur solche Forderungen und Verbindlichkeiten auszuweisen, über die jederzeit verfügt werden kann; hierzu rechnen auch die so genannten Tagesgelder und Gelder

20 mit täglicher Kündigung (einschließlich der über geschäftsfreie Tage angelegten Gelder mit Fälligkeit oder Kündigungsmöglichkeit am nächsten Geschäftstag). Buchforderungen sind in der ihrer ursprünglichen Laufzeit entsprechenden Fristenkategorie so lange zu belassen, bis sie entweder getilgt oder aber abgeschrieben sind. So sind fällige, vom Kreditnehmer jedoch noch nicht entrichtete Tilgungsraten nicht aus dem lang- beziehungsweise mittelfristigen in den kurzfristigen Bereich umzubuchen. Zu berücksichtigen sind aber vertragliche Umschuldungsvereinbarungen, das heißt, die betreffenden Forderungen sind ganz oder teilweise in andere Posten (Wertpapiere, Fristen) umzusetzen. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist weitergeführte Buchverbindlichkeiten sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, den täglich fälligen Verbindlichkeiten zuzuordnen. Bei Prolongationen ist bei der Fristenzuordnung generell auf den Zeitraum zwischen dem Tag der Prolongationsabrede und dem darin vereinbarten neuen Fälligkeitstermin abzustellen. Jedoch kann bei einer einmaligen Prolongation vor Eintritt der Fälligkeit auf einen Wechsel der Laufzeitkategorie verzichtet werden. Bei Wertpapieren eigener Emissionen wie auch bei Buchverbindlichkeiten können vorzeitige Rückzahlungen in Form sowohl des Gläubigerkündigungsrechts als auch des Schuldnerkündigungsrechts vereinbart werden. Für die laufzeitabhängige Zuordnung von Verbindlichkeiten ist aber schon im Hinblick auf das generelle Vorsichtsprinzip allein das Gläubigerkündigungsrecht maßgebend; ein Schuldnerkündigungsrecht ist dabei unbeachtlich. Es kommt also nur auf die Frist an, in der der Gläubiger die Rückzahlung der Verbindlichkeit verlangen kann. Im Zweifel ist bei den Forderungen eher auf eine längere und bei den Verbindlichkeiten eher auf eine kürzere Laufzeit abzustellen.