Richtlinien zur Verwendung von Studiengebühren



Ähnliche Dokumente
Einführung von Studiengebühren an der. Universität des Saarlandes

Richtlinien zur Verwendung von Studienzuschüssen Selbstverpflichtung der studentischen Vertreter in den Studienzuschusskommissionen

Richtlinie zur Verwendung der Studienqualitätsmittel an der Universität Hildesheim

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Vechta Nr. 21/2015

Studienordnung für den Diplomstudiengang Buchkunst/Grafik-Design an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts StudO-BGD

VERANTWORTLICHE DOZENTINNEN/ DOZENTEN Allgemeine Qualifikation bildung der TU Dresden

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977

Studienordnung für den Masterstudiengang Literarisches Schreiben an der Universität Leipzig

44 Bachelorstudiengang OnlineMedien

44 Bachelorstudiengang OnlineMedien

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 15. Dezember 2005

Evaluationsinstrumente

Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen. H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst. an der. Juni 2013

Weiterbildung. und Master-Absolventen

Studium Generale an der Hochschule Aalen

Studienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1

Textgegenüberstellung Curriculum des Masterstudiums Slawistik

Allgemeine Gebührenordnung der Folkwang Hochschule vom

1 Ziel der Evaluation. (3) Alle Mitglieder und Angehörige der DHPol haben das Recht und die Pflicht, bei der Evaluation aktiv mitzuwirken.

Fakultätsübergreifende Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Leipzig

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36

Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual)

Mitglieder des Fakultäts-Graduiertenzentrums Maschinenwesen können die Finanzierung

Studienplanmäßig ist die Praxisphase im 4. Semester angesiedelt mit einer Laufzeit von 10 Wochen als Vollzeitpraktikum.

Neue Medien und Telekommunikation im Bildungswesen (Hochschulbereich) Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

BACHELOR BETRIEBS WIRTSCHAFT IHRE NACHWUCHSKRÄFTE / IHR POTENZIAL / IHRE ZUKUNFT BERUFSBEGLEITENDER STUDIENGANG

Hinweise zum BA-Beifach-Studium in Philosophie

Anlage Stellenbeschreibung (Nr. )

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen

Mitteilungsblatt Nr

Checkliste: EVALUATIONSBERICHTE: Maßnahmen aus Studienbeitragsmitteln. Inhalt

Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde

Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow

Richtlinie der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft. über das Studium Generale und den Erwerb von Sozialkompetenz

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West

BREMER STUDIEN- FONDS e.v.

DFG. Merkblatt. Internationale wissenschaftliche Veranstaltungen und Jahrestagungen wissenschaftlicher Fachgesellschaften

???? ???? ???? Das neue. Hochschulzulassungsverfahren in Niedersachsen. bei zulassungsbeschränkten Erststudiengängen

Information für Studentinnen und Studenten

Ordnung zum Study Abroad Experience Certificate

Historisches Seminar. Philosophische Fakultät. Lehramtsstudiengang. Hinweise zum Studium. (Studienbeginn vor WS 2003/04) Integriertes Proseminar

Beispielhafter Stundenplan bei einem Auslandsaufenthalt im 6. Semester

Aufgaben der Studienordnung

Vorgaben für das Stellenprofil und den Einsatz von wissenschaftlichen Mitarbeitern im Rahmen des Sonderprogramms Qualität der Lehre

Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Im Hauptfach "Bildungsplanung und Instructional Design" sind 120 ECTS-Punkte zu erwerben.

Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums wird durch die Hochschule. Ludwigshafen der international anerkannte akademische Grad

Gebührenordnung der HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen

Fachbezogene Berechtigung. beruflich qualifizierter Personen. zum Universitätsstudium INFORMATIONEN. Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

InteGREATer e.v. Berlin vor Ort

Das Kölner Modell zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen an Universitäten

Antrag an den Lehrförderungsfonds

STUDIERENDENBEFRAGUNG ZU STUDIENGEBÜHREN

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2010 / Nr. 009 Tag der Veröffentlichung: 25. Februar 2010

Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK)

Eröffnung der Nordakademie Graduate School 26. Sept. 2013, 12 Uhr, Dockland, Van-der-Smissen-Str. 9

(2) Die Masterarbeit wird im 3. Semester des Masterstudiums abgelegt.

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-

Studien- und Prüfungsordnung für Master-Studiengänge der Hochschule Aalen (SPO 30) vom 15. Juli 2013

Fördergrundsätze Öffentliche Bibliotheken

Die Lernumgebung des Projekts Informationskompetenz

Bachelor of Arts Kunstpädagogik Wahlbereich

Vertrag über die Betreuung und Beratung eines EDV-Netzwerkes

32 Bachelorstudiengang Allgemeine Informatik

Meisterstück Karin Gangl, BA Literatur- und Ressourcenplattform für den Studiengang Angewandtes Wissensmanagement

BACHELOR BETRIEBS WIRTSCHAFT (B.A.) GEHEN SIE IHREN WEG IN DER WIRTSCHAFT. BERUFSBEGLEITEND AN DER HOCHSCHULE REGENSBURG (HS.R). AUCH OHNE ABITUR.

Fragen und Antworten

S T U D I E N O R D N U N G für das Fach. Psychologie. (Nebenfach) mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (M.A.)

Volkshochschulsatzung. Satzung für die Volkshochschule des VHS-Zweckverbandes Velbert/Heiligenhaus. Rechtscharakter

Amtsblatt der Westfälischen Hochschule

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Was muss ich über den Zulassungstest wissen?

Regelung des IT-Planungsrats zum Betrieb und zur Weiterentwicklung der Anwendungen des IT-Planungsrats

Elternbefragung der Kindertagesstätte...

Institut für Wirtschafts- und Sozialgeschichte Georg-August-Universität Göttingen. der Wirtschafts- und Sozialgeschichte

Qualitätsmanagement an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Treffen der Qualitätsmanagementbeauftragten

55 Bachelorstudiengang Medienkonzeption

DFG-Vordruck /11 Seite 1 von 3. Chancengleichheitsmaßnahmen in Forschungsverbünden

Das neue Reisekostenrecht 2014

Bachelor of Education (BEd) Bildungswissenschaften:

Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen

openwebinars Konzeptbeschreibung

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Beschreibung des Angebotes

Richtlinie zur Festlegung von inhaltlichen und strukturellen Merkmalen von Zentren der Georg-August-Universität Göttingen (ohne UMG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Verleihung von Graden in postgradualen Studiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom )

Formular zum Nachweis notwendiger Leistungen für den Master Management & Organisation Studies

PRAKTIKUMSORDNUNG SCHWERPUNKT KLINISCHE PSYCHOLOGIE INTERKULTURELLE PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN

Fachschaftsordnung der Fachschaft Physik (am Karlsruher Institut für Technologie)

Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet

Innovativ gründen? Pro-Ideenfonds. Förderung technologieorientierter Existenzgründungen in Hamburg

Erfahrungen aus Diskussionsprozessen um Plagiatsoftware an der Universität Bielefeld

Lehrevaluation mit. Stud.IP und Zensus

Auswertung zur Veranstaltung Biochemisches Praktikum I

Evaluationsordnung (Satzung) der Fachhochschule Kiel

Vertrag zur Durchführung eines dualen Studiums an der Fachhochschule Dortmund

A N T W O R T. zu der. Anfrage der Abgeordneten Barbara Spaniol (DIE LINKE.) Vorbemerkung der Fragestellerin:

Transkript:

Richtlinien zur Verwendung von Studiengebühren 1. Ausgangslage (1) Die Universität des Saarlandes erhebt gemäß den Regelungen des saarländischen Hochschulgebührengesetzes und des Gesetzes über die Universität des Saarlandes für ihr Lehrangebot in grundständigen Studiengängen sowie konsekutiven Master-Studiengängen Studiengebühren. 1 Die Mittel stehen ausschließlich für Vorhaben mit einem erkennbaren Bezug zum Lehrangebot in diesen Studiengängen zur Verfügung. Die Gebühren decken bei weitem nicht die gesamten Kosten des Studienangebots. Sie sind unter dem Gesichtspunkt ihrer sozialverträglichen Ausgestaltung lediglich ein Beitrag zu dessen Finanzierung. Die Einführung von Studiengebühren eröffnet der Universität die Möglichkeit, in einem starken nationalen und internationalen Wettbewerb ihre Leistungen für Lehre und Studium weiter zu verbessern. (2) Diese Richtlinien zur Verwendung der Studiengebühren ergänzen als ermessensleitende Ausführungsbestimmungen die Gebührenordnung und werden nach spätestens 2 Jahren überprüft und ggf. korrigiert. 2. Zweckbindung der Einnahmen aus Studiengebühren (1) Einnahmen aus Studiengebühren abzüglich der Mittel zur Finanzierung des Studiengebührenund Darlehenssystems können nur für Maßnahmen verwendet werden, die in Bezug zum Lehrangebot in grundständigen Studiengängen und konsekutiven Masterstudiengängen stehen. (2) Eine Maßnahme kann dann und nur dann durch Studiengebühren finanziert werden, wenn sie einen Beitrag zur Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium leistet, die Studierbarkeit der betroffenen Studiengänge aber auch ohne diese Maßnahme gesichert ist. Die Frage der Studierbarkeit eines Studiengangs mit Lehre auf einem fachlich angemessenen Niveau unter Studienbedingungen, die den Lehrerfolg nicht gefährden, ist insbesondere nach Maßgabe der Kapazitätsrechnung zu beantworten. Die Gebühren können mit den in Abschnitt 4 genannten Einschränkungen für alle Maßnahmen verwendet werden, die zu einer Qualitätsverbesserung über diesen Standard hinaus führen. (3) Das Studium in grundständigen Studiengängen und konsekutiven Masterstudiengängen zielt auf die Vermittlung wissenschaftlicher Kenntnisse und Fertigkeiten ab und soll so die Studierenden auf eine erfolgreiche berufliche Tätigkeit vorbereiten. Die Qualität von Lehre und Studium wird dabei in erster Linie von folgenden Faktoren bestimmt: Qualifikation und Anzahl der Lehrenden; Qualifikation und Anzahl von Personen zur Lehrunterstützung und Begleitung der Studierenden; Ausbau und Erweiterung der fachlichen und fachübergreifenden Qualifizierungsangebote für Studierende; sachliche und räumliche Ausstattung, Serviceleistungen (wie z.b. Studienberatung und Studienkoordination); Verfügbarkeit von und Zugang zu Lehrmaterialien; Qualitätssicherung. Die Gebühren können insbesondere in diesen Bereichen eingesetzt werden. 3. Ziele (1) Die Universität übernimmt die Verantwortung für die Lehre und Ausbildung ihrer Studierenden auf hohem wissenschaftlichen und didaktischen Niveau. Die Studienangebote unterliegen dauerhaft einem weit reichenden Qualitätsmanagement und werden regelmäßig aktualisiert und modernisiert. Mit den Studiengebühren wird die Universität ihr Lehr- und Serviceangebot nochmals deutlich verbessern. Der Mehrwert für die Studierenden soll unmittelbar deutlich werden. Alle Bereiche der Universität, insbesondere die beiden Standorte Saarbrücken und Homburg, sollen angemessen an fachübergreifenden bzw. zentralen Mitteln beteiligt werden. 1 1 Gebührenordnung für die grundständigen Studiengänge sowie konsekutiven Masterstudiengänge an der Universität des Saarlandes (GebO), 8 Abs. 2 Universitätsgesetz (UG), 1 Satz 2 Saarländisches Hochschulgebührengesetz (SHGG). 1/5

(2) Die Universität verfolgt mit dem durch Studiengebühren ermöglichten Ausbau ihrer Leistungen vorrangig folgende Ziele: a. Intensivere Vermittlung von fachlichen und außerfachlichen Qualifikationen, b. bessere Betreuung und Beratung der Studierenden, c. Ausbau der berufsvorbereitenden Qualifikationsangebote, d. Stärkung der internationalen Kompetenzen der Studierenden, e. Verbesserung der Studienbedingungen, f. Verbesserungen der Rahmenbedingungen des Studiums. (3) Für die Umsetzung dieser Ziele sind beispielsweise folgende Maßnahmen denkbar: a. Intensivere Vermittlung von fachlichen und außerfachlichen Qualifikationen, z.b. durch Verbesserung der Betreuung: Seminare, Übungen und Tutorien sollen auf eine Größe von maximal zwanzig bis dreißig Teilnehmerinnen und Teilnehmern reduziert werden; Einstellung und Schulung von Tutoren; Einrichtung von Tutorien in der Studieneingangsphase; Ausbau von Beschäftigungsmöglichkeiten für fortgeschrittene Studierende, die für sie mit einer fachlichen Weiterqualifizierung verbunden sind, z.b. Teaching Assistants; Förderung von Exkursionsveranstaltungen; Einladung von Referentinnen / Referenten sowie Gastprofessorinnen / Gastprofessoren von Partnerhochschulen; Brücken- und Stützkurse, sofern sie nicht zum Ausgleich struktureller Defizite dienen ergänzende E-learning-Angebote; fachübergreifende Lehrangebote in den Schwerpunktbereichen der Universität; von Studierenden organisierten Veranstaltungen. b. Bessere Betreuung und Beratung der Studierenden, z.b. durch Ausbau eines Mentorensystemens Verbesserung der Studienberatung Optimierung der Studienorganisation mit individueller Beratung zur Veranstaltungsplanung c. Ausbau der berufsvorbereitenden Qualifikationsangebote, z.b. durch Career Service: Schulungsangebote, Praktikumsvermittlung, Beratung, Recruiting- Veranstaltungen; Veranstaltungen zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen / Soft Skills Ergänzung des Optionalbereichs bzw. berufsvorbereitender Module im Rahmen der bestehenden Studiengänge sowie Ausbau des Studienangebots Existenzgründung; Lehrveranstaltungen mit besonderem Praxisbezug, Vergabe von Lehraufträgen an Berufstätige in außeruniversitären Tätigkeitsfeldern. d. Stärkung der internationalen Kompetenzen der Studierenden, z.b. durch Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen und Schulung der Sprachpraxis; fremdsprachige Lehrveranstaltungen; internationale Seminare; Einladung internationaler Gastreferentinnen / Gastreferenten; Veranstaltungen zum europäischen Forschungs- und Innovationssystem. Unterstützung bei der Vorbereitung von Auslandsaufenthalten bzw. Auslandspraktika e. Verbesserung der Studienbedingungen, z.b. durch Verbesserung der Lehrmaterialien (Software, Hardware, Labore, digitale Aufbereitung von Lehrmaterial, digitales Bildarchiv, Buch- und Zeitschriftenausstattung der Bibliotheken für Lehrzwecke, elektronische Zeitschriften, E-Books und E-Reference-Books); Ausbau der Serviceleistungen der Bibliotheken (Öffnungszeiten; Zugänge zu Datenbanken); lernfördernde Gestaltung und Ausstattung von Räumen (Hörsaal / Seminarräume; Bibliothek; Labore; Arbeitsplätze für Studierende und studentische Lerngruppen, IT-Ausstattung von Lesesälen und Gruppenarbeitsräumen); Geräteausstattung für Lehrveranstaltungen; Verbesserte IT- und Medienausstattung für Studierende. 2/5

f. Verbesserungen der Rahmenbedingungen des Studiums, z.b. durch Optimierung und Ergänzung von Dienstleistungen für Studierende (Student Services); Förderung ausländischer Studierender; familiengerechtes Studium; behindertengerechtes Studium, gesundheitsfördernde Angebote im Rahmen des Hochschulsports. 4. Einschränkungen bei der Verwendung der Studiengebühren (1) Der Gesetzgeber und die Universität haben im Universitätsgesetz sowie in der Gebührenordnung die Verwendung der Mittel eingeschränkt: Die zusätzlichen Einnahmen stehen der Universität abzüglich der Kosten zur Finanzierung des Studiengebühren- und Darlehenssystems als Mittel Dritter zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre zur Verfügung. 2 Um eine zweckgemäße Verwendung der Mittel zu gewährleisten, muss bei allen aus Studiengebühren finanzierten Vorhaben der Bezug zum Lehr- und Qualifikationsangebot in grundständigen Studiengängen sowie konsekutiven Master-Studiengängen nachgewiesen werden. (2) Ausgeschlossen ist die Verwendung von Studiengebühren für die Gewährleistung der Pflichtund Wahlpflichtbereiche der Studiengänge. Dies bedeutet insbesondere, dass die Studierbarkeit der Studiengänge hinsichtlich der verfügbaren Lehrkapazitäten sowie der Raum- und Sachmittelausstattung (insbesondere bei Verbrauchsmaterialien) ohne Einnahmen aus Studiengebühren sichergestellt werden muss. Eine Finanzierung zusätzlicher Lehrangebote in den Pflicht- und Wahlpflichtbereichen, eine Erweiterung der Wahlmöglichkeiten oder eine Verbesserung der Sachmittelausstattung der Studiengänge ist möglich und erwünscht. (3) Ausgeschlossen ist die Verwendung von Studiengebühren insbesondere für Neubau, Unterhalt und Sanierung von Gebäuden oder Straßen. Nicht ausgeschlossen ist die Finanzierung einer unmittelbar lehr- und lernförderlichen Gestaltung von Räumen, insbesondere Änderungen im Raumkonzept oder Verbesserung der Technik- und Medienausstattung. (4) Ausgeschlossen ist die Verwendung von Studiengebühren für die Finanzierung unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse. In zulassungsbeschränkten Studiengängen sind Beschäftigungsverhältnisse vorab mit der Abteilung Planung / Controlling abzustimmen. (5) Außerdem sind folgende Regelungen zu berücksichtigen: a. Personal- oder Sachmittel, die sowohl in der Lehre als auch in der Forschung eingesetzt werden, können entsprechend dem Anteil ihrer Verwendung in der Lehre aus Studiengebühren anteilig finanziert werden. Im Zweifelsfall und insbesondere bei Buch- und Zeitschriftenanschaffungen soll der Bezug zur Lehre nachgewiesen werden. b. Bei allen Lieferungen und Leistungen müssen die vergaberechtlichen Vorschriften sowie die Beschaffungsrichtlinien der Universität berücksichtigt werden. c. Für Lehrangebote oder Dienstleistungen, die durch Studiengebühren finanziert werden, dürfen keine weiteren Gebühren erhoben werden. 5. Antragsverfahren und Qualitätssicherung (1) Die aus den Gebühren finanzierten Maßnahmen werden in ein umfassendes Qualitätsmanagementsystem eingebunden, um einen zweckgemäßen und effektiven Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (2) Alle Mitglieder der Universität können Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium einreichen. Die Studierenden wirken an der Ausarbeitung der qualitätsverbessernden Maßnahmen mit und bestimmen entsprechend den Regelungen der Gebührenordnung über die Verwendung der Studiengebühren mit. 2 8 Abs. 2 Satz 2 UG; 6 Abs. 1 GebO. 3/5

(3) Vorschläge zur Verwendung der Mittel sollen auf folgende Punkte eingehen, um eine zweckentsprechende Bewertung und Entscheidung zu ermöglichen: 1. Gegenstand und Konzeption des zu fördernden Vorhabens; 2. Ziele des Vorhabens und Beitrag zur Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium; 3. Bestandsaufnahme und Mängelanalyse (ggf. unter Verweis auf Umfragen, Evaluationen). Bis zur Entscheidung durch das zuständige Dekanat bzw. das Präsidium sind folgende Punkte zu ergänzen: 4. Methoden und Instrumente zur Qualitätskontrolle mit Kriterien zur Bewertung der Ergebnisse nach Abschluss des Vorhabens; 5. Gesamtsumme; Finanz- und Personalplan: Personalkosten, Honorare, Reisekosten, Sachkosten (ggf. mit Folgekosten / Wartungskosten / Software-Updates) müssen gesondert ausgewiesen werden; 6. Zeitplan mit Meilensteinen (bei großen Vorhaben). (4) Die Wirkungen der aus Studiengebühren finanzierten Maßnahmen werden entsprechend den Regelungen der Gebührenordnung in den Fakultäten bzw. im Präsidium anhand der im Antrag genannten Kriterien erörtert. Erkennbar ineffektive oder ineffiziente Maßnahmen werden nach Ablauf der Projektlaufzeit nicht fortgesetzt. (5) Vorhaben, die sich über mehrere Semester erstrecken, können bei ausreichendem Mittelaufkommen bis zu einer Laufzeit von vier Semestern in einem verkürzten Verfahren fortgesetzt bewilligt werden. Das verkürzte Verfahren besteht aus Punkt 1, bei Änderungen außerdem Punkt 5 und 6 des in Absatz 3 skizzierten Antragsverfahrens. Nach insgesamt 4 Semestern ist ein vollständiger Neuantrag erforderlich. Bezugspunkt der Bestandsaufnahme und Mängelanalyse bleibt dabei die im Erstantrag festgestellte Ausgangslage. Der überwiegende Teil der Mittel soll in Projekte mit einer Gesamtlaufzeit von maximal vier Semestern fließen. 6. Verfahrensablauf Mittelverteilung Stichtag zur Festlegung der zur Verfügung stehenden Einnahmen. Information der Fakultäten über den Umfang der im Folgesemester zur Verfügung stehenden Fakultätsmittel. Nach dem Stichdatum erfolgte Änderungen der Gebührenzahlungen (Befreiungen, Exmatrikulation, Ratenzahlungen / Stundungen) werden im folgenden Semester verrechnet. Dekanate / Präsidium: Entscheidung über Verwendung der Mittel Benachrichtigung der Dekanate und des Präsidiums Mittelabruf unter Angabe der Kostenstelle Fakultätsinterne Beratung über die Verwendung der Einnahmen und ihre Wirkung ( 5 Abs. 4 GebO) Bericht der Studiendekane (jährlich - 5 Abs. 4 GebO) Bericht des Präsidiums gegenüber dem Universitätsrat (jährlich - 6 Abs. 8 GebO) Bericht des Präsidiums gegenüber MBKW (jährlich - 8 Abs. 2 UG; 6 Abs. 9 GebO) Vorhaben im Wintersemester 18. Juni des vorhergehenden Sommersemesters im vorhergehenden Sommersemester bis 31. März im abgelaufenen Semester Vorhaben im Sommersemester 18. Dezember des vorhergehenden Wintersemesters im vorhergehenden Wintersemester bis 30. September im abgelaufenen Semester bis 31. Dezember (Bericht über vergangenes Studienjahr) bis 31. Januar (Bericht über vergangenes Studienjahr) bis 31. Januar (Bericht über vergangenes Studienjahr) 4/5

Außerdem sind folgende Regelungen zu berücksichtigen: (1) Maximal 10 % des Gebührenaufkommens eines Semesters können ohne Zweckbindung ins Folgesemester übertragen werden. In besonders begründeten Fällen kann eine Übertragung eines weiteren Anteils des Aufkommens beim Präsidium beantragt werden, allerdings nicht in zwei aufeinander folgenden Semestern. Nicht ausgeschöpfte Mittel fließen in die Gesamteinnahmen des Folgesemesters und werden über den in der Gebührenordnung geregelten Verteilungsschlüssel auf die Fakultäten und die zentralen / fächerübergreifenden Projekte verteilt. (2) Die Laufzeit von Arbeitsverträgen muss der Projektlaufzeit entsprechen. (3) Anträge auf Beschaffung von Geräten im Wert von jeweils mehr als 10.000 müssen vor der Entscheidung des Dekanats über die Verwendung der Mittel dem Vizepräsidenten für Forschung zur Stellungnahme vorgelegt werden. 5/5