Heirat und Partnerschaften in Europa - Recht und Zeremonie. Inhaltsverzeichnis



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Heirat und Partnerschaften in Europa - Recht und Zeremonie 13. Internationales Seminar der Standesbeamtinnen und Standesbeamten an der Europäischen Akademie Otzenhausen, 14. 17.11.2010 (Vortrag von Dipl.-Verw. FH Reinhold Vogt, Oberverwaltungsrat, Leiter des Standesamts Nürnberg) Inhaltsverzeichnis A. EINLEITUNG...2 B. EHESCHLIEßUNG...2 I. EHEANMELDUNG...2 1. WELCHE UNTERLAGEN SIND BEI DER ANMELDUNG DER EHESCHLIEßUNG VORZULEGEN? 2 2. MUSS EINE IM AUSLAND ERFOLGTE SCHEIDUNG VOR EINGEHUNG DER NEUEN EHE BESONDERS ANERKANNT WERDEN? 4 3. WIE WIRD MIT URKUNDEN AUS SOGENANNTEN PROBLEMSTAATEN VERFAHREN? 6 4. WELCHE MÖGLICHKEITEN BESTEHEN, WENN DAS EHEREGISTER ZU BERICHTIGEN IST? 6 5. WIE WIRD GRUNKIN-PAUL IM JEWEILIGEN EU-MITGLIEDSSTAAT UMGESETZT? 7 II. DIE EHESCHLIEßUNGSZEREMONIE...9 C. BEGRÜNDUNG EINER LEBENSPARTNERSCHAFT... 11 I. ANMELDUNG... 11 ALLGEMEINES: 11 1. WELCHE UNTERLAGEN SIND BEI DER BEGRÜNDUNG EINER LEBENSPARTNERSCHAFT VORZULEGEN? 12 2. MUSS EINE IM AUSLAND ERFOLGTE AUFLÖSUNG EINER PARTNERSCHAFT VOR BEGRÜNDUNG EINER NEUEN LEBENSPARTNERSCHAFT BESONDERS ANERKANNT WERDEN? 12 3. MIT WELCHEN DOKUMENTEN WIRD NACHGEWIESEN, DASS DIE PARTNER FREI SIND EINE LEBENSPARTNERSCHAFT ZU BEGRÜNDEN? 13 4. WIE WIRD MIT URKUNDEN AUS DEN SOGENANNTEN PROBLEMSTAATEN VERFAHREN? 13 5. WELCHE MÖGLICHKEITEN BESTEHEN, WENN DAS LEBENSPARTNERSCHAFTSREGISTER ZU BERICHTIGEN IST? 13 II. BEGRÜNDUNG DER LEBENSPARTNERSCHAFT (DIE ZEREMONIE)... 13 D. AUSBLICK... 14 K:\Seminarbetrieb\Seminare und Veranstaltungen\2010\ES\1411-1711\Inhalte\Vorträge\Vortrag_Vogt.docropa.doc 1

A. Einleitung Liebe Kolleginnen und Kollegen, meine sehr verehrten Damen und Herren, laut Programm bin ich als Vertreter Deutschlands angekündigt. Gestatten Sie mir aber, dass ich meinen Bericht aus der Sicht eines bayerischen, genauer eines mittelfränkischen Standesbeamten abgebe und mir auch die eine oder andere Bemerkung nicht verkneifen kann. Wir treffen uns heuer schon zum dreizehnten Male an der Europäischen Akademie in Otzenhausen mit der Absicht, den Bürgerinnen und Bürgern der EU auf dem Bereich des Zivilstands- bzw. Personenstandsrechts Erleichterungen zu verschaffen. Sowohl der EVS als auch wir von den Seminaren haben dazu bereits etliche Resolutionen verfasst und an die zuständigen Stellen der EU und der einzelnen Mitgliedsländer gesandt. Ich meine mit sehr, sehr mäßigem Erfolg. Brüssel II und Brüssel IIa entstanden nicht wegen unserer Resolutionen und auch Rom III befasst sich nur mit der Ehescheidung bzw. Ehetrennung, nicht aber mit der Eingehung einer Ehe. Sie merken, ich bin etwas frustriert darüber, wie gleichgültig Brüssel, aber auch die einzelnen Mitgliedsstaaten, bislang auf unser stetes Bemühen reagieren einen Abbau der Bürokratie auf dem Sektor des Personenstandsrechts zum Wohle der EU-Bürgerinnen und Bürger zu realisieren. B. Eheschließung I. Eheanmeldung Die Eheschließenden müssen ihre beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Verlobten seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat. Über die mündliche Anmeldung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Auch bei der schriftlichen Anmeldung wird eine Niederschrift erstellt, die spätestens am Tag der Eheschließung von den Verlobten vor der Trauung persönlich zu unterzeichnen ist. Wird bei der Prüfung der Ehefähigkeit kein Ehehindernis festgestellt, wird der Eheschließungstermin vereinbart oder den Eheschließenden mitgeteilt, dass die Ehe von jedem deutschen Standesamt vorgenommen werden kann. Diese Mitteilung ist für das Standesamt, das die Eheschließung vornimmt verbindlich. Die Eheschließenden sind verpflichtet Änderungen, die ihre Ehefähigkeit betreffen, unverzüglich dem die Eheschließung vornehmenden Standesamt mitzuteilen. Die Eheanmeldung verliert nach sechs Monaten ihre Gültigkeit. 1. Welche Unterlagen sind bei der Anmeldung der Eheschließung vorzulegen? 12 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) bestimmt, die Eheschließenden haben bei der Anmeldung der Eheschließung durch öffentliche Urkunden nachzuweisen: 1. ihren Personenstand, (der Begriff Personenstand ist in 1 Abs. 1 PStG definiert und beinhaltet auch den Namen, die Daten über die Geburt, Eheschließung, Begründung K:\Seminarbetrieb\Seminare und Veranstaltungen\2010\ES\1411-1711\Inhalte\Vorträge\Vortrag_Vogt.docropa.doc 2

einer Lebenspartnerschaft sowie damit in Verbindung stehende familienund namensrechtliche Tatsachen). 2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, 3. ihre Staatsangehörigkeit, 4. wenn sie schon verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, die letzte Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Auflösung dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft. Ist die letzte Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht bei einem deutschen Standesamt geschlossen worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen oder Lebenspartnerschaften nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits von einem deutschen Standesamt bei einer früheren Eheschließung oder Lebenspartnerschaftsbegründung durchgeführt wurde. Auf die Besonderheiten bei im Ausland erfolgten Scheidungen gehe ich nachfolgend unter Ziffer 2. näher ein. Ausländische Verlobte müssen ferner ein Zeugnis der inneren Behörde ihres Heimatstaates beibringen, dass der Eheschließung nach ihrem Heimatrecht kein Ehehindernis entgegensteht, das Ehefähigkeitszeugnis (EFZ). Als EFZ der inneren Behörde gilt auch die Bescheinigung einer anderen Stelle, soweit dies im Übereinkommen vom 05.09.1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen geregelt wurde ( 1309 Abs. 1 BGB). Gestatten Sie mir hier den Hinweis, dass der EVS bereits mit der Grazer Erklärung vom 27. Mai 2003, die ihre Wurzel hier in Otzenhausen hat, die Abschaffung des EFZ innerhalb der EU für EU-Bürgerinnen und Bürger gefordert hat und die Resolution den zuständigen nationalen und europäischen Entscheidungsgremien übergab. Zumindest in Deutschland hat sich aber bis heute an der Vorlagepflicht nichts geändert. Sofern der Heimatstaat des ausländischen Verlobten kein EFZ ausstellt und der ausländische Verlobte ehefähig ist, kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten. ( 1309 Abs. 2 BGB). Zur Erteilung der Befreiung muss der ausländische Verlobte durch Urkunden nachweisen, dass er frei ist, eine Ehe einzugehen. Dies gilt auch für EU-Bürger. So bedarf z. B. eine/ein Verlobte(r) aus Frankreich dieser OLG-Befreiung, um in Deutschland die Ehe schließen zu können, obwohl sie/er uns das franzöische Heimataufgebot vorlegt und damit nachweist, dass nach französischem Recht keine Ehehindernisse vorliegen. Von den Verlobten sind zur Eheanmeldung bzw. Eheschließung in der Regel folgende Dokumente im Original bzw. in beglaubigter Abschrift vorzulegen: - ein gültiger Reisepass oder Personalausweis als Identitätsnachweis. Der Pass/Ausweis dient ferner als Nachweis, nach welchem Recht sich die Prüfung der Ehefähigkeit und die Namensführung in der Ehe zu richten hat - eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch bei Geburt in Deutschland bzw. eine Geburtsurkunde mit Angabe der Eltern bei Geburt im Ausland, ggf. mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland beeidigten Übersetzers K:\Seminarbetrieb\Seminare und Veranstaltungen\2010\ES\1411-1711\Inhalte\Vorträge\Vortrag_Vogt.docropa.doc 3

Die beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch bzw. die Geburtsurkunde mit Angabe der Eltern dient zur Prüfung des Eheverbotes der Verwandtschaft. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption erloschen ist ( 1307 BGB). - bei Wohnsitz in Deutschland: eine Aufenthaltsbescheinigung, ausgestellt von der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes als Nachweis des Familienstandes und des Wohnsitzes. Mit der Aufenthaltsbescheinigung wird auch die örtliche Zuständigkeit des für die Eheanmeldung zuständigen Standesamts begründet ( 12 Abs. 1 PStG). Hat keiner der Eheschließenden seinen Wohnsitz in Deutschland, kann die Anmeldung direkt bei dem Standesamt erfolgen, bei dem auch die Eheschließung statt finden soll. - bei Wohnsitz im Ausland: eine Wohnsitzbescheinigung, sofern es in dem Heimatland des Verlobten diese Bescheinigung gibt. Frankreich zum Beispiel kennt keine Wohnsitzbescheinigung. Hier dient uns eine Strom- oder Telefonrechnung als Wohnsitznachweis, wie dies einem Schreiben der deutschen Botschaft in Paris vom 12.06.2009 zu entnehmen ist. Ansonsten würde auch eine einfache Erklärung des Verlobten über seinen Wohnsitz genügen. - die Heiratsurkunde der letzten Ehe - ein Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe. In der Regel ist das ein Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder eine Sterbeurkunde bzw. eine Heiratsurkunde mit entsprechendem Auflösungsvermerk (was zu tun ist, wenn die Scheidung im Ausland erfolgt ist, siehe nachfolgend unter Ziffer 2.). - ein Ehefähigkeitszeugnis, wenn ein Verlobter Ausländer ist und sein Heimatstaat ein EFZ ausstellt - falls der Heimatstaat kein EFZ ausgestellt: eine Familienstands- bzw. Ledigkeitsbescheinigung. In diesen Fällen ist im Rahmen der Eheanmeldung beim Standesamt durch den jeweiligen ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung vom Erfordernis der Beibringung eines EFZ durch den OLG-Präsidenten zu stellen und vom Standesamt an das zuständige OLG weiter zu leiten. Erst wenn diese Befreiung vorliegt, kann der Eheschließungstermin vereinbart werden. 2. Muss eine im Ausland erfolgte Scheidung vor Eingehung der neuen Ehe besonders anerkannt werden? Bei der Beantwortung dieser Frage müssen Sie wissen, dass wir in Deutschland bei einer im Ausland erfolgten Scheidung zwischen drei Varianten unterscheiden: 1. Variante: Die geschiedenen Personen, Mann und Frau, haben beide ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Staates, in dem sie geschieden wurden. Ein Beispiel: beide Ehegatten waren im Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung K:\Seminarbetrieb\Seminare und Veranstaltungen\2010\ES\1411-1711\Inhalte\Vorträge\Vortrag_Vogt.docropa.doc 4

ausschließlich kroatische Staatsangehörige, die in Kroatien durch das zuständige Gericht rechtskräftig geschieden wurden. Wir bezeichnen diese Scheidungen als Heimatstaatsentscheidungen, die seit dem 01.01.2009, je nach Bundesland, ohne weitere Förmlichkeit anzuerkennen sind. In Bayern besteht durch die oberste Aufsichtsbehörde, dem bayerischen Staatsministerium des Innern, die Anweisung, dass diese Heimatstaatsentscheidungen der Standesamtsaufsicht zur Prüfung vorzulegen sind. Es handelt sich dabei um ein relativ kurzes Prüfungsverfahren, in dem von der Standesamtsaufsicht geprüft wird, ob im ausländischen Scheidungsverfahren die rechtsstaatlichen Grundsätze, wie rechtliches Gehör und Beteiligung am Verfahrens, gewährt wurden. 2. Variante: Eine Heimatstaatsentscheidung liegt nicht vor, wenn entweder die geschiedenen Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten hatten oder in einem anderen Staat, als ihrem Heimatstaat, geschieden wurden. Wir bezeichnen diese Scheidungen als Drittstaatenentscheidungen, die durch die jeweilige Landesjustizverwaltung (LJV) in einem förmlichen und kostenpflichtigen Verfahren anzuerkennen sind. Geregelt ist dies in 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG. Erst wenn diese Anerkennung der Landesjustizverwaltung vorliegt, die Bindungswirkung für und gegen jedermann hat, ist der Betreffende auch für den deutschen Rechtsbereich geschieden und frei eine neue Ehe einzugehen. In sofern staunen wir in Deutschland über die Regelung im österreichischen Außerstreitgesetz, dass der Standesbeamte über solche Scheidungen inzident entscheiden darf. Das Problem der Anerkennung liegt darin, dass im Anerkennungsverfahren nochmals beide Ehegatten gehört werden müssen und im ungünstigsten Fall die Anerkennung bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen und erst danach die Eheanmeldung erfolgen kann. Insbesondere wenn bereits im Auskunftsverfahren zur Eheanmeldung erkennbar wird, dass sich das Anerkennungsverfahren bei der LJV verzögern wird, weil z. B. der Kläger nicht die derzeitige Adresse des beklagten Ehegatten weiß, empfehlen wir den Verlobten das Anerkennungsverfahren abzuwarten und erst dann das EFZ bzw. die Ledigkeitsbescheinigung zu beschaffen, damit die Unterlagen nicht bereits bei der Eheanmeldung verfristet sind. 3. Variante Scheidungen, die in Mitgliedsstaaten der EU, außer Dänemark, nach dem 01.03.2001 oder nach dem 01.05.2004 bzw. nach dem 01.01.2007 in den Beitrittsländern ergangen sind. In diesen Fällen ist kein Vorlage- bzw. Anerkennungsverfahren vorgesehen, da hier die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 unmittelbar anzuwenden ist. Diese Verordnung ist uns besser bekannt als Brüssel-IIa. K:\Seminarbetrieb\Seminare und Veranstaltungen\2010\ES\1411-1711\Inhalte\Vorträge\Vortrag_Vogt.docropa.doc 5

Interessant ist für mich die Erfahrung, dass manche Gerichte aus EU-Mitgliedsländern Brüssel-IIa-Bescheinigung nach Art. 39 EU auch für Scheidungsurteile ausstellen, die lange vor dem Inkrafttreten von Brüssel-II bzw. Brüssel-IIa ergingen und rechtskräftig wurden. In diesen Fällen müssen wir trotz der Art. 39 EU-Bescheinigung die Prüfung nach den genannten Varianten 1 oder 2 vornehmen, da wir ansonsten bei einer Drittstaatentscheidung eine strafbare bigamische und aufhebbare Doppelehe schließen würden. Es genügt in allen drei Fällen nicht, dass die gerichtliche Auflösung der Ehe mit einem Eintrag in der ausländischen Heiratsurkunde nachgewiesen wird. Es ist stets das vollständige rechtskräftige Gerichtsurteil über die Eheauflösung, ggf. mit deutscher Übersetzung, vorzulegen bzw. die Bescheinigung nach Art. 39 EU, sofern es sich nicht um ein Versäumnisurteil handelt. Wenn ein Deutscher, der außerhalb des Geltungsbereichs von Brüssel-IIa im Ausland geschieden wurde, im Ausland, auch innerhalb der EU, eine neue Ehe schließt, ist diese nachfolgende Ehe aus deutscher Sicht eine aufhebbare bigamische Doppelehe, die strafbar ist und von uns zur Anzeige gebracht werden muss. Wenn Sie erkennen, dass eine Drittstaatenentscheidung vorliegt, drängen Sie bitte den deutschen Beteiligten dazu, dass er diese ausländische Entscheidung in Deutschland von der zuständigen Landesjustizverwaltung anerkennen lässt. Er kann sich dabei auch an die jeweilige deutsche Auslandsvertretung vor Ort wenden. 3. Wie wird mit Urkunden aus sogenannten Problemstaaten verfahren? Den Standesämtern wird in regelmäßigen Abständen über die Standesamtsaufsicht eine Liste des Bundesministeriums des Innern übermittelt, der zu entnehmen ist, in welchen Staaten das Legalisationsverfahren der deutschen Auslandsvertretungen wegen des unsicheren Urkundenwesens eingestellt wurde. Derzeit gelten weltweit 45 Staaten als Problemstaaten. Möchte jemand aus einem Problemstaat bei uns die Ehe schließen sind stets sämtliche Urkunden auf inhaltliche Richtigkeit und Echtheit zu überprüfen. Dazu ist ein Amtshilfeantrag an die jeweilige deutsche Auslandsvertretung zu richten. Da das Standesamt als Kostenschuldner gilt, muss im Vorfeld die zu entrichtende Gebühr von uns vereinnahmt, als Verwahrgeld aufbewahrt und nach Abschluss des Verfahrens an die Bundeskasse überwiesen werden. Dieses sehr aufwändige Verfahren ist auch erforderlich, wenn der ausländische Verlobte noch im Heimatland lebt und direkt vor Ort das Verfahren einleiten und die Gebühren entrichten könnte. Ein Hoch auf die deutsche Bürokratie! Ohne Überprüfungsverfahren erteilt, zumindest in Bayern, kein Oberlandesgericht Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses. Kurz: ohne inhaltliche Überprüfung keine Eheschließung! 4. Welche Möglichkeiten bestehen, wenn das Eheregister zu berichtigen ist? Bei der Berichtigung der Personenstandsregister unterscheiden wir zwei Varianten: zum einen die Berichtigung ohne Mitwirkung des Gerichts und zum an- K:\Seminarbetrieb\Seminare und Veranstaltungen\2010\ES\1411-1711\Inhalte\Vorträge\Vortrag_Vogt.docropa.doc 6

deren Berichtigungen, die durch das zuständige Amtsgericht angeordnet werden müssen. Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Berichtigung bedeutet die nachträgliche Änderung des Wortlautes einer durch die Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen Eintragung durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit. Alle sonstigen personenstandsrechtlichen Änderungen, die keine Berichtigungen sind, werden als Fortführungen bezeichnet und als Folgebeurkundungen in das jeweilige Personenstandsregister eingetragen. Geregelt ist das Berichtigungsverfahren in eigener Zuständigkeit des Standesbeamten nach Abschluss der Beurkundung in 47 PStG. 47 Absatz 1 PStG lautet: In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen 1. die Hinweise auf Einträge in anderen Personenstandsregistern, 2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben. Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden festgestellt wird. Absatz 2: Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen... 3. in allen Personenstandsregistern die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen. Absatz 3: Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. 48 PStG bestimmt, dass in allen anderen Fällen ein abgeschlossener Registereintrag nur aufgrund einer rechtskräftigen Anordnung des Amtsgerichts berichtigt werden darf, wobei die Anordnung auch Fälle des 47 PStG, die der Standesbeamte in eigener Zuständigkeit berichtigen könnte, umfassen kann. Zu beachten ist, dass das Gericht nur auf Antrag tätig werden kann. Den Antrag können alle Beteiligten, das Standesamt und die Standesamtsaufsicht stellen. Die Genannten sind vor den Entscheidung des Gerichts zu hören. Über die Dauer des Berichtigungsverfahrens kann ich Ihnen keine verbindliche Auskunft geben, da dies vom Einzelfall und von der Belastung des Gerichts abhängig ist. So dauern z. B. einfache Verfahren beim Amtsgericht Nürnberg ca. 3 Monate, bis sie rechtskräftig abgeschlossen sind. 5. Wie wird Grunkin-Paul im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat umgesetzt? Ich komme nun zu meinem Lieblingsthema Grunkin-Paul. In bin der Auffassung, dass das Urteil des EuGH vom 14.10.2008 das komplette Namensrecht in den EU-Mitgliedsstaaten teilweise grundlegend geändert hat, auch wenn es die betroffenen Mitgliedsstaaten bislang nicht wahrhaben wollen. Der EuGH hat mit seinen Entscheidungen in Sachen Garcia Avello und Grunkin-Paul anerkannt, dass jeder EU-Bürger nach Art. 17 EG i.v.m. Art. 18 EG das Recht auf eine einheitliche Namensführung innerhalb der EU hat (Prinzip der Einnamigkeit). Jeder Mitgliedsstaat ist aufgrund des EG-Primärrechts ver- K:\Seminarbetrieb\Seminare und Veranstaltungen\2010\ES\1411-1711\Inhalte\Vorträge\Vortrag_Vogt.docropa.doc 7

pflichtet, den in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zeitlich früher in einem Personenstandsregister eingetragenen Namen anzuerkennen (Ersteintragungsprinzip). Es kommt hier entscheidend darauf an, in welchem Mitgliedsstaat die Erstbeurkundung tatsächlich erfolgt ist. Das kann nur der Staat sein, in dem sich der Personenstandsfall auch tatsächlich ereignet hat. Eine Nachregistrierung im Heimatland der Eltern, des Kindes bzw. des Ehegatten stellt keine Ersteintragung im Sinne des EuGH dar. Zugegeben, auch das deutsche Bundesministerium des Inneren ist über diese Entscheidung nicht sehr glücklich und mehr als zurückhaltend mit Äußerungen wie wir mit dem Urteil in der Praxis umzugehen haben. Es gibt wohl ein Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30 Januar 2009, dem zu entnehmen ist, dass den Betroffenen im Wege einer behördlichen Namensänderung der Name zu gewähren ist, der sich aus der ausländischen Urkunde eines EU-Mitgliedstaates ergibt, wenn in diesem Fall die Voraussetzung von Grunkin-Paul gegeben sind. Sehr hilfreich ist diese Verfahrensweise für die Betroffenen nicht, zumal das behördliche Namensänderungsverfahren gebührenpflichtig ist. Unsere oberste Aufsicht in Bayern, das bayerische Staatsministerium des Innern, sieht die Rechtslage anders: die Entscheidung des EuGH hat unmittelbare Auswirkung und Fälle, die Grunkin-Paul entsprechen, sind von uns auch sofort so zu bewerten. Bei der Beurteilung von Grunkin-Paul-Sachverhalten stellt sich auch die Frage nach der Anerkennung rechtswidriger Namensregistrierungen in der EU. Aus deutscher Sicht ist dabei von Bedeutung, ob sich ein nicht rechtmäßig geführter Name durch jahrelangen Gebrauch bei den ausländischen Behörden verfestigt hat oder nicht. Dazu ein kleines Beispiel: Ein ausschließlich deutsches Ehepaar, das den gemeinsamen Familiennamen Frosch führt, lebt seit Jahren in Spanien. Die Frau entbindet im Jahr 2000 in Spanien ein Kind. Aus der spanischen Geburtsurkunde ist ersichtlich, dass die Eltern getrennte Namen haben und das Kind den Doppelnamen Frosch König führt ( Frosch ist der Familienname des Vaters, König, der der Mutter). Als das Kind 10 Jahre alt ist, ziehen die Eltern und das Kinder nach Otzenhausen und wünschen, dass das Kind auch hier den Doppelnamen trägt. Frage wie heißt das Kind? Da die Eltern den gemeinsamen Familiennamen Frosch führen, muss das Kind nach deutschem Recht den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen führen ( 1616 BGB). Welche Bedeutung hat nun die Entscheidung des EuGH? Der EuGH hat bei seiner Entscheidung die Rechtmäßigkeit der eingetragenen Namensführung betont. In meinem Beispielsfall ist aber diese Rechtmäßigkeit gerade nicht gegeben. Der spanische Standesbeamte hätte nach seinem spanischen IPR bei der Beurteilung der Namensführung der Eltern und des Kindes deutsches Recht anwenden und den Ehenamen bei der Beurkundung beachten müssen. Wie steht es nun mit der Namensführung des Kindes? Hat es die Unkenntnis des spanischen Standesbeamten hinsichtlich des spanischen IPR s zu vertreten und verliert das Kind bei uns den seit zehn Jahren in Spanien geführten Namen? Ich darf Ihnen die Lösung aus einem Vortrag des Herrn Dr. Wall, den dieser am 14.11.2009 auf dem Deutschen Standesbeamtentag in Jena gehalten hat und K:\Seminarbetrieb\Seminare und Veranstaltungen\2010\ES\1411-1711\Inhalte\Vorträge\Vortrag_Vogt.docropa.doc 8

der in der Zeitschrift Das Standesamt, Augustheft 2010 auf Seite 225 ff veröffentlicht ist, zitieren: Für die Frage nach der Verpflichtung zur Anerkennung einer Erstregistrierung kommt es entscheidend auf die Rechtmäßigkeit aus der Sicht der Rechtsordnung des Erstregistrierungsstaates an: Ist die Erstregistrierung rechtmäßig, ist jeder Mitgliedsstaat... verpflichtet, diese anzuerkennen. Ist die Erstregistrierung rechtswidrig, so ist er hierzu grundsätzlich nicht verpflichtet, es sei denn, es hat sich ausnahmsweise ein Vertrauenstatbestand gebildet. Dieser Vertrauenstatbestand muss bei einem 10 Jahre langen offiziellen Gebrauch in Spanien in unserem Beispielsfall unterstellt werden, so dass das Kind in Deutschland, auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern, auch den Namen Frosch-König führen darf. Solange das EuGH-Urteil in Sachen Grunkin-Paul keinen Eingang in die nationalen Namensrechte gefunden hat, produzieren zumindest wir deutschen Standesbeamten bei der Bildung eines gemeinsamen Ehenamens, für manche EU- Mitgliedsstaaten Namensführungen, die das Heimatrecht des Ehegatten nicht kennt. Ich denke dabei insbesondere an Ehefrauen mit italienischer, niederländischer, belgischer, griechischer oder französischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland heiraten und dabei in der Ehe den Namen des Mannes als gemeinsamen Ehenamen führen möchten, obwohl wir ihnen davon abraten. Da unser IPR in Art. 10 Abs. 2 EGBGB zur Namensführung in der Ehe folgende Rechtswahlmöglichkeiten vorsieht: Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen 1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört,... oder 2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat führen ausländische Ehegatten rechtmäßig einen nach deutschem Recht zulässigen Namen, der innerhalb der EU von allen Mitgliedsstaaten anzuerkennen ist, so dass sich die Frage nach dem Vertrauensschutz in diesen Fällen nicht stellt. Im Interesse der betroffenen EU-Bürgerinnen und Bürger wünsche ich mir, dass möglichst bald die derzeit bestehenden Irritationen bei der Ehenamensführung und bei der Namensführung von Kindern EU-einheitlich beseitigt werden und in Deutschland unser IPR (Art. 10 EGBGB) eine entsprechende Ergänzung erhält. II. Die Eheschließungszeremonie Die Eheschließung erfolgt grundsätzlich in den Räumen des Standesamts. Da die Trauung mittlerweile Eventcharakter hat, werden auch die unterschiedlichsten Wünsche zur Ausgestaltung geäußert. Wollten wir alle Wünsche erfüllen, wäre unser Beruf Eventmanager. Sofern Trauungen außerhalb der Amtsräume des Standesamts vorgenommen werden, müssen diese Örtlichkeiten gewidmet sein, das bedeutet, dass jedes Brautpaar an diesem Ort heiraten kann. Die Widmung erfolgt in der Regel durch Stadtrats- bzw. Gemeinderatsbeschluss. K:\Seminarbetrieb\Seminare und Veranstaltungen\2010\ES\1411-1711\Inhalte\Vorträge\Vortrag_Vogt.docropa.doc 9

Auf die Frage, in welcher Form erfolgt die Eheschließung in Deutschland, ist Art. 13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB maßgebend. Er postuliert den Grundsatz: Inlandsehe, Inlandsform! 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt die Inlandsform wie folgt: die Ehe wird in Deutschland grundsätzlich nur dadurch geschlossen, in dem die Verlobten beide gleichzeitig persönlich vor dem Standesbeamten anwesend sind und gemeinsam erklären, dass sie die Ehe miteinander eingehen möchten. In Deutschland gibt es demnach keine Stellvertretung bei der Eheschließung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält Art. 13 Abs. 3 Satz 2 EGBGB. Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher oder deutsch-ausländischer Doppelstaater ist, kann jedoch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden; eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt den vollen Beweis der Eheschließung. Ein Verstoß gegen diese Regelung hat zur Folge, dass diese Ehe aus deutscher Sicht eine Nichtehe ist, die keinerlei Rechtswirkungen hat. Dazu ein kleines Beispiel aus der Praxis. Eine deutsch-türkische Doppelstaaterin heiratet in Nürnberg beim türkischen Generalkonsulat ihren türkischen Verlobten. Aus türkischer Sicht wurde zweifellos eine wirksame Ehe geschlossen. Der Verstoß gegen Art. 13 Abs. 3 Satz 2 EGBGB bewirkt aber nach deutschem Recht eine Nichtehe (Grundsatz des ärgeren Rechts), so dass Kinder aus dieser Ehe bei uns als nichteheliche Kinder beurkundet werden müssen. Möchten die Eltern auch nach deutschem Recht wirksam verheiratet sein, müssen sie nochmals bei einem deutschen Standesamt heiraten. Da sie aber nach türkischem Recht bereits verheiratet sind, erhält der türkische Staatsangehörige kein EFZ, so dass in diesem Fall der Präsident des Oberlandesgerichts die Befreiung vom Erfordernis der Vorlage eines EFZ erteilen muss (weiteres siehe oben unter B. I. Frage 1). Für die standesamtliche Trauung sind keine Trauzeugen mehr erforderlich. Auf Wunsch des Brautpaares dürfen aber bis zu zwei Personen als Trauzeugen benannt werden, die auch in die Niederschrift über die Eheschließung eingetragen werden. Im Rahmen der standesamtlichen Eheschließungszeremonie legen die Ehegatten auch die Namensführung in der Ehe fest. Der Standesbeamte muss bei der Trauung die Ehegatten befragen, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen führen oder ihre bisher geführten Namen in der Ehe beibehalten möchten. Sofern bei der Trauung Namenserklärungen abgegeben werden, sind diese formlos und gebührenfrei. Nach der Eheschließung abgegebene Namenserklärungen sind gebührenpflichtig und müssen vom Standesbeamten beurkundet oder öffentlich beglaubigt werden. Da Deutschland mit der Personenstandsrechtsreform zum 01.01.2009 auch die elektronische Registerführung eingeführt hat, den Standesämtern aber zur Umsetzung eine Übergangszeit bis zum 01.01.2014 einräumt, unterzeichnen die Ehegatten und sofern gewünscht auch die Trauzeugen nicht mehr direkt das Heiratsregister, sondern nur noch eine Niederschrift über die erfolgte Eheschließung. Nach Durchführung der Trauung wird das Heiratsregister erstellt und nur vom Standesbeamten unterschrieben bzw. mit der qualifizierten digitalen Signatur versehen. K:\Seminarbetrieb\Seminare und Veranstaltungen\2010\ES\1411-1711\Inhalte\Vorträge\Vortrag_Vogt.docropa.doc 10

C. Begründung einer Lebenspartnerschaft I. Anmeldung Allgemeines: Mit dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften Lebenspartnerschaften wurde mit Art. 1 das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG) geschaffen, das zum 01.08.2001 in Kraft getreten ist. Ab diesem Zeitpunkt konnten zwei Personen gleichen Geschlechts vor der zuständigen Behörde eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen. Die zuständige Behörde war in der Folge das Problem, es gab keine einheitliche Regelung, vor welcher Behörde die Lebenspartnerschaft begründet wird. In einem Bundesland wurde die Partnerschaft vor dem Standesbeamten begründet, in einem anderen waren die unteren Kreisverwaltungsbehörden zuständig; in Bayern waren es die Notare mit Amtssitz in Bayern die die Partnerschaftsbegründung vornahmen. Seit dem 01.01.2009 werden in Deutschland, bis auf die Bundesländer Baden- Württemberg und Thüringen, Lebenspartnerschaft bei den Standesämtern begründet. Eine so genannte Länderöffnungsklausel ermöglicht diese Ausnahme. Die Befugnis zur Begründung von Lebenspartnerschaften wurde uns bayerischen Standesbeamten auch erst ab dem 01.08.2009 übertragen. In Bayern können bis auf Weiteres hier ansässige Notare neben dem Standesamt Lebenspartnerschaften begründen. Die registerrechtliche Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister erfolgt aber beim Standesamt am Sitz des Notars. Lebenspartnerschaftsurkunden können nur durch das Standesamt erstellt werden. Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden, 1. mit einer minderjährigen oder verheirateten oder noch in einer Partnerschaft lebenden Person, 2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind 3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern 4. wenn sich die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft beide darüber einig sind, eine Scheinpartnerschaft einzugehen ( 1 Abs. 3 LPartG). Während eine Scheinehe nur durch ein Gerichtsurteil aufgehoben werden kann, sieht das Lebenspartnerschaftsgesetz ein solches Verfahren nicht vor. Dies hat zur Folge, dass sich jedermann auf die Unwirksamkeit ohne Gerichtsverfahren berufen kann. Für die standesamtliche Praxis wird aber empfohlen, dass dem betreffenden Lebenspartnerschaftsregister ein Vermerk über die Unwirksamkeit beigeschrieben wird. Dazu ist es erforderlich, dass der Vorgang als Berichtigungsantrags dem zuständigen Personenstandsgericht zur Entscheidung vorgelegt und eine entsprechende Berichtigungsanordnung beantragt wird. Derzeit bestehen auch unterschiedliche Auffassungen darüber, wie mit im Ausland geschlossenen Ehen von gleichgeschlechtlichen Paaren zu verfahren ist. Eine Meinung beurteilt diese Ehen nach den materiell-rechtlichen Ehevoraussetzungen unseres IPR s und kommt somit zu dem Ergebnis, dass diese K:\Seminarbetrieb\Seminare und Veranstaltungen\2010\ES\1411-1711\Inhalte\Vorträge\Vortrag_Vogt.docropa.doc 11

gleichgeschlechtlichen Ehen aus deutscher Sicht Nichtehen darstellen und keinerlei Rechtswirkungen entfalten. Die andere Meinung transformiert diese Ehe in eine Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht mit den Rechtswirkungen einer deutschen Lebenspartnerschaft. Art.17b Abs. 4 EGBGB bestimmt, dass die Wirkungen einer im Ausland geschlossenen Lebenspartnerschaft nicht weitergehen, als die nach deutschem Recht im Inland begründete Lebenspartnerschaft. Welche Meinung sich letztlich durchsetzen wird steht noch in den Sternen und wird wohl in naher Zukunft durch die Obergerichte geklärt werden. 1. Welche Unterlagen sind bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft vorzulegen? Hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen verweist 17 PStG auf die Bestimmungen der für die Anmeldung der Ehe erforderlichen Dokumente in 12 PStG. Es gelten auch die zur Eheanmeldung gemachten allgemeinen Anmerkungen. 12 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG) bestimmt, die Eheschließenden haben bei der Anmeldung der Eheschließung durch öffentliche Urkunden nachzuweisen 1. ihren Personenstand (siehe oben unter B. I.1.), 2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, 3. ihre Staatsangehörigkeit, 4. wenn sie schon verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, die letzte Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Auflösung dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft. Ist die letzte Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht bei einem deutschen Standesamt geschlossen worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen oder Lebenspartnerschaften nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits von einem deutschen Standesamt bei einer früheren Eheschließung oder Lebenspartnerschaftsbegründung durchgeführt wurde. Auf die Besonderheiten bei im Ausland erfolgten Scheidungen siehe oben unter B. I. 2. 2. Muss eine im Ausland erfolgte Auflösung einer Partnerschaft vor Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft besonders anerkannt werden? Gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. 1 EU-VO erfasst Brüssel-IIa nach einhelliger Auffassung nur die Ehe im engeren Sinn und gilt daher auch nur für die Auflösung von Ehen und nicht von Lebenspartnerschaften. Zu prüfen ist bei uns daher, ob eine ausländische Entscheidung zur Auflösung einer Lebenspartnerschaft nach 107 FamFG anzuerkennen ist. Nach seinen Wortlaut umfasst 107 FamFG aber nur Entscheidungen in Ehesachen und nicht in Lebenspartnerschaftssachen, so dass ausschließlich eine Prüfung nach K:\Seminarbetrieb\Seminare und Veranstaltungen\2010\ES\1411-1711\Inhalte\Vorträge\Vortrag_Vogt.docropa.doc 12

108 FamFG in Frage kommt. Zuständig für die Anerkennung ist dann nicht die Landesjustizverwaltung, sondern das Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers. Die Entscheidung des Gerichts hat ebenfalls Bindungswirkung für und gegen jedermann. Wenn keine Anerkennungshindernisse nach 109 FamFG vorliegen und die ausländische Entscheidung über die Auflösung der Partnerschaft anerkannt ist, entfaltet sie bei uns ihre vollen Rechtswirkungen, so dass die im Ausland aufgelöste Partnerschaft auch bei uns als aufgelöst gilt und eine neue Lebenspartnerschaft geschlossen werden kann. 3. Mit welchen Dokumenten wird nachgewiesen, dass die Partner frei sind eine Lebenspartnerschaft zu begründen? Ausländische Lebenspartner müssen grundsätzlich auch einen Nachweis darüber vorlegen, dass sie nach ihrem Heimatrecht frei sind eine Partnerschaft zu begründen. In der Regel ist dies eine Familienstandsbescheinigung, wie sie bei der Eheanmeldung vorgelegt wird. So kann z. B. das ausländische Standesamt bescheinigen, dass aus dem jeweiligen Geburtseintrag keine Eheschließung ersichtlich ist. Es ist aber Fingerspitzengefühl angesagt, da nicht alle Staaten ein Partnerschaftszeugnis nach österreichischem Vorbild aufweisen. Auch bei uns gibt es keine vergleichbare Ledigkeitsbescheinigung. Derzeit können Lebenspartner ihren Familienstand nur mit einer sogenannten Aufenthaltsbescheinigung nachweisen. Sofern der Heimatstaat des ausländischen Lebenspartners/Lebenspartnerin keine Ledigkeits- bzw. Familienstandsbescheinigung ausstellt, die zur Begründung einer Lebenspartnerschaft herangezogen werden kann, wird der momentane Familienstand durch eine Versicherung an Eides statt des betreffenden Lebenspartners nachgewiesen. Dadurch wird verhindert, dass sich der Betreffenden innerhalb seiner Familie outen muss. 4. Wie wird mit Urkunden aus den sogenannten Problemstaaten verfahren? Siehe oben unter B. I. 3. 5. Welche Möglichkeiten bestehen, wenn das Lebenspartnerschaftsregister zu berichtigen ist? Siehe oben unter B. I. 3. II. Begründung der Lebenspartnerschaft (die Zeremonie) Die Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgt wie bei der Eheschließung grundsätzlich in den Räumen des Standesamts. Sofern die Begründung der Lebenspartnerschaft außerhalb der Amtsräume des Standesamts vorgenommen werden, müssen diese Örtlichkeiten gewidmet sein (siehe oben B. II.). Eine Lebenspartnerschaft wird in Deutschland dadurch begründet, in dem zwei Personen gleichen Geschlechts gleichzeitig persönlich vor dem Standesbeam- K:\Seminarbetrieb\Seminare und Veranstaltungen\2010\ES\1411-1711\Inhalte\Vorträge\Vortrag_Vogt.docropa.doc 13

ten anwesend sind und gemeinsam erklären, dass sie miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen möchten. Eine Stellvertretung ist nicht möglich. Für die Begründung einer Lebenspartnerschaft sind keine Zeugen erforderlich. Auf Wunsch des Paares dürfen aber bis zu zwei Personen als Zeugen benannt werden, die auch in die Niederschrift über die Begründung der Partnerschaft eingetragen werden. Im Rahmen der standesamtlichen Zeremonie können die Lebenspartner auch die Namensführung in der Partnerschaft festlegen. Der Standesbeamte befragt die Lebenspartner, ob sie einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen führen oder ihre bisher geführten Namen beibehalten möchten. Sofern bei der Begründung Namenserklärungen abgegeben werden, sind diese formlos und gebührenfrei. Nach der Begründung abgegebene Namenserklärungen sind gebührenpflichtig und müssen öffentlich beglaubigt werden. D. Ausblick Am 07.01.2010 äußerte die designierte EU-Kommissarin Viviane Reding vor dem Europäischen Parlament die für sie wichtigsten drei Prioritäten: erstens: die Schaffung eines echten Europäischen Justizraums ohne Grenzen; zweitens: ein starker und kohärenter Europäischer Raum der Grundrechte und drittens: die Stärkung des Europas der Bürgerinnen und Bürger. Ich würde mich sehr freuen, wenn dabei auch auf dem Bereich des Personenstandsrechts Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger Europas geschaffen werden würden, so dass es z. B. keines Ehefähigkeitszeugnisses mehr bedarf und auch namensrechtliche Erklärungen von den EU-Mitgliedstaaten ohne Murren akzeptiert werden, auch wenn sie nicht dem eigenen nationalem Recht entsprechen. Erste Aktivitäten lassen mich hoffen. So ist bereits an einen europaweiten Datenaustausch gedacht. Im März 2009 wurde von der Europäischen Kommission unter dem Namen Facilitating Life Events eine Studie zum Personenstandswesen veröffentlicht. Damit EU-Bürger künftig keine rechtlichen Erschwernisse mehr befürchten müssen, wurde u. a. eine Europäische Personenstandsbehörde (European Civil Status Office ) als Clearingstelle für den Datenaustausch ins Auge gefasst. Eine bis zum 30.11.2010 angesetzte Pilotanwendung ECRN (European Civil Registry Network), hat zum Ziel, einen länderübergreifenden sicheren Datenaustausch zwischen Standesämtern zu erarbeiten. Wenn tatsächlich in absehbarer Zeit Erleichterungen für die EU-Bürgerinnen und - Bürger auf dem Sektor des Personenstandsrechts zu verzeichnen sind, haben sich der EVS und die Seminare hier an der Akademie für uns und die EU- Bürgerinnen und Bürger bewährt. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! K:\Seminarbetrieb\Seminare und Veranstaltungen\2010\ES\1411-1711\Inhalte\Vorträge\Vortrag_Vogt.docropa.doc 14