ÖGWG Altstadt 13 4020 Linz



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Transkript:

127/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 ÖGWG Altstadt 13 4020 Linz An das Bundesministerium für Gesundheit II/A/3 z.h. Herrn Bundesminister Alois Stöger Radetzkystraße 2 1030 Wien Ergeht per E Mail an: IIA3@bmg.gv.at sowie begutachtungsverfahren@parlament.gv.at Wien, 19. Juni 2013 Stellungnahme Zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Führung der Bezeichnung Psychologin oder Psychologe und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013) Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Österreichische Gesellschaft für wissenschaftliche klientenzentrierte Psychotherapie und personorientierte Gesprächsführung (ÖGWG) spricht sich in folgenden wesentlichen Punkten gegen den vorliegenden Entwurf des Psychologengesetzes aus: 1. Tätigkeitsvorbehalt bezüglich der klinisch psychologischen Diagnostik 2. Dem Stand der Wissenschaft nicht entsprechende Reduktionen auf Symptombehandlung und reduzierende Zuordnung von Verhaltensstörungen zur Gesundheitspsychologie 3. Tätigkeitsüberschneidungen durch die Definition der gesundheitspsychologischen und klinisch psychologischen Behandlung im Bereich der Behandlung von Menschen mit krankheitswertigen psychischen Störungen, ohne die Auflagen des Psychotherapiegesetzes zu erfüllen. 4. Mangelnde Qualität der psychologischen Berufsausbildung, wo gleichwertige Tätigkeiten wie Psychotherapie oder medizinische Psychotherapie angestrebt werden. Stellungnahme der ÖGWG 1

2 von 6 127/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Begründung: Ad 1) Tätigkeitsvorbehalt bezüglich der klinisch psychologischen Diagnostik 13. (2) (2) Der den Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst 1. die gesundheitspsychologische Diagnostik von Einzelpersonen aller Altersstufen und von Gruppen, insbesondere in Bezug auf die verschiedenen Aspekte des Gesundheitsverhaltens und dessen Bedingungen sowie und 22 (2) Der den Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst 1. die klinisch psychologische Diagnostik in Bezug auf gesundheitsbezogenes und gesundheitsbedingtes Verhalten und Erleben, insbesondere von psychischen Krankheiten und Störungen, im Hinblick auf andere Krankheitsbilder und deren Einfluss auf das menschliches Erleben und Verhalten sowie auf Krankheitsbilder, die durch menschliches Erleben beeinflusst werden sowie 2. die Erstellung von gesundheitspsychologischen Befunden und Stellungnahmen insbesondere in Bezug auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten und dessen Bedingungen, gesundheitsbezogene Ressourcen sowie die Erstattung von gesundheitspsychologischen Gutachten. Der formulierte generelle Ausschließlichkeitsanspruch bezüglich der klinischpsychologischen Diagnostik würde bedeuten, dass künftig die Diagnosestellung von psychischen Störungen und die Klassifikation nach den gebräuchlichen Diagnoseschemata ICD und DSM nur noch durch Klinische PsychologInnen erfolgen dürften. Darüber hinaus dürften auch standardisierte diagnostische Interviews und Testverfahren (z. B. Fragebögen, Checklisten, strukturierte Interviews) nur noch von Klinischen PsychologInnen angewendet werden. 1.) Das würde bedeuten, dass PsychotherapeutInnen und (Fach )ÄrztInnen für psychotherapeutische Medizin künftig bei der Diagnosestellung ihrer PatientInnen mit psychischen Störungen keine strukturierten Interviews, standardisierten Fragebögen, Checklisten etc. anwenden dürften. Eine solche, fachlich völlig unbegründete, Einschränkung Stellungnahme der ÖGWG 2

127/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 6 widerspricht der seit langem üblichen Praxis der Diagnosestellung auch dieser Berufsgruppen und schränkt zudem die Diagnosestellung auf eine einzige Vorgangsweise ein. 2.) Die psychotherapeutischen Schulen verfügen über sowohl schulengeleitete als auch übergreifende und vor allem psychodynamische Diagnoseprozesse (siehe OPD) und müssen seit der Möglichkeit der Krankenkassenabrechnung Krankheitswertigkeit im Sinne des ICD 10 oder DSM V feststellen. Außerdem würde die Arbeit in Wissenschaft und Forschung in einem nicht vertretbaren Ausmaß behindern. Der Tätigkeitsvorbehalt hinsichtlich der Diagnostik psychischer Erkrankungen ist aus diesem Grund abzulehnen und sollte dringend aus dem Gesetzesentwurf gestrichen werden. Ad 13 (6) und 22 (6): Einschränkungen: Die Erläuterungen zu 13 Abs. 5 und 6 (und damit auch zu 22 Abs. 5 und 6) scheinen zum Ausdruck bringen zu wollen, dass die Tätigkeit aller bundesgesetzlich geregelten verwandten Berufe (also auch die der PsychotherapeutInnen) vom Tätigkeitsvorbehalt für PsychologInnen ausgenommen sein sollen. Diese Absicht wird im Text des Gesetzentwurfes selbst aber nur unzulänglich und unklar umgesetzt: 13 Abs 6 und 22 Abs. 6 sind sprachlich missglückt: Nicht die Tätigkeiten durch Psychologinnen und Psychologen sollen unberührt bleiben, sondern umgekehrt: die Tätigkeiten jener anderen Berufe (ÄrztInnen, PsychotherapeutInnen usw.) sollen durch den hier normierten Tätigkeitsvorbehalt nicht berührt werden. Da die vorangehenden Absätze 4 und 5 explizit ausschließend formuliert sind, ist jedenfalls eine ebenso klare Fassung des Absatzes 6 zu fordern. Zu ergänzen ist in 13 (6) und 22 (6):... insbesondere nach dem Ärztegesetz und nach dem Psychotherapiegesetz... Ad 2.) Dem Stand der Wissenschaft nicht entsprechende Reduktionen auf Symptombehandlung und Zuordnung von Verhaltensstörungen zur Gesundheitspsychologie (3) Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen insbesondere Stellungnahme der ÖGWG 3

4 von 6 127/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1. die gesundheitspsychologische Behandlung von Einzelpersonen, Paaren und Gruppen in Bezug auf Gesundheitsverhalten, insbesondere im Hinblick auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten wie Ernährung, Bewegung, Rauchen Hier wird davon ausgegangen, dass solche Störungen des Gesundheitsverhaltens isoliert auftretende Störungen sind. Praxis und Forschung zeigen, dass es sich hier oftmals um komorbide Leidenszustände handelt: Diese Verhaltensweisen sind meist Teil eines Copingverhaltens bei schweren psychischen Leidenszuständen und damit Zielthema psychotherapeutischer Behandlung. Pure Störungsbilder, wie sie in den psychiatrischen Diagnose und Klassifikationssystemen vereinfachend dargestellt werden, existieren in der Realität nicht. Psychische Erkrankungen gehen in der Regel mit einem hohen Ausmaß an Komorbidität, unterschiedlicher Symptomschwere, vielgestaltigen Formen von Chronifizierung und tief greifenden Lebensproblemen einher. Die Komplexität und Vielgestaltigkeit psychischer Störungsbilder erfordern zur Behandlung die Erfahrung und Kompetenz von PsychotherapeutInnen, die technisch variabel auf die Erfordernisse der PatientInnen und Situationen eingehen können. Ein reduktionistisch manualisiertes Behandlungsmodell kann nur auf Symptome abzielen und muss zugrunde liegende Persönlichkeits bzw. Lebensproblematiken vernachlässigen. Damit steigen die Gefahr von Fehlbehandlung und Chronifizierung sowie die Rückfallswahrscheinlichkeit. Selbst die Betroffenen wissen, dass es sich bei ihrer Verhaltensstörung nicht um eine isolierte Störung handelt. Wir sprechen uns für eine Streichung dieser Tätigkeitsfelder für Gesundheitspsychologinnen ohne psychotherapeutische Ausbildung aus. Ad 3.) Tätigkeitsüberschneidungen durch die Definition der gesundheitspsychologischen und klinisch psychologischen Behandlung im Bereich der Behandlung von Menschen mit krankheitswertigen psychischen Störungen, ohne die Auflagen des Psychotherapiegesetzes zu erfüllen. 13 (3) die gesundheitspsychologische Beratung von Einzelpersonen, Paaren und Gruppen in Bezug auf die Förderung, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung psychischer und physischer Gesundheit sowie die Vermeidung von Gesundheitsrisiken unter Berücksichtigung der Lebens, Freizeit und Arbeitswelt. Stellungnahme der ÖGWG 4

127/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 6 und 22 (3) Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen insbesondere 1. die klinisch psychologische Behandlung von krankheitswertigen Störungen durch Maßnahmen bei Einzelpersonen, Paaren und Gruppen; psychologische Interventionen in der Akutversorgung und in Krisensituationen, 2. klinisch psychologische Beratung in Bezug auf verschiedene Aspekte gesundheitlicher Beeinträchtigungen, krankheitswertiger Störungen, ihrer Bedingungen und Veränderungsmöglichkeiten. Hier wird im Tätigkeitsbereich der Gesundheitspsychologie und Klinisch psychologischen Behandlung ein Tätigkeitsumfang angegeben, wie er gleichermaßen für die Psychotherapie und psychotherapeutische Medizin formuliert ist. Dann sind diese Tätigkeitsbereiche einem Fachspezifikum gleichzusetzen, für das aber andere Ausbildungsrichtlinien gelten. Klinische PsychologInnen wären künftig berechtigt, unabhängig alle psychischen Störungen mit allen empirisch überprüften Psychotherapiemethoden zu behandeln, ohne dafür eine komplette Psychotherapie Ausbildung oder eine auch nur annähernd gleichwertige Ausbildung durchlaufen zu haben. Da die Ausübung von Psychotherapie in Österreich PsychotherapeutInnen und (Fach ÄrztInnen für psychotherapeutische Medizin vorbehalten ist, sollte im Psychologen Gesetz eine eindeutige Eingrenzung der psychologischen Behandlung vorgenommen werden. Klinische PsychologInnen dürfen keine Psychotherapie ausüben, ihr Tätigkeitsbereich soll auf klar umschriebene Interventionen beschränkt bleiben. Die eigenständige Behandlung von psychisch Kranken muss PsychotherapeutInnen und (Fach )ÄrztInnen für psychotherapeutische Medizin vorbehalten bleiben, wie es im Ärzte und Psychotherapie Gesetz geregelt ist oder die Klinisch psychologische Behandlung muss denselben Auflagen genügen wie andere Fachspezifika. Deshalb sollte 22 (3) Z 1 gestrichen werden. 22 (3) Z 2 5 soll die Tätigkeit der Klinischen PsychologInnen abschließend definieren. Ad 4) Mangelnde Qualität der psychologischen Berufsausbildung, wo gleichwertige Tätigkeiten wie Psychotherapie oder medizinische Psychotherapie angestrebt werden. : Stellungnahme der ÖGWG 5

6 von 6 127/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Erwerb der Fachkompetenz 14 (3) 4. Gesprächsführung und Kommunikation im Ausmaß von zumindest 15 Einheiten Und 24 (2) 3. 3. Gesprächsführung und Kommunikation im Ausmaß von zumindest 30 Einheiten Als klientenzentriertes Fachspezifikum möchten wir insbesondere darauf hinweisen, dass der therapeutischen Beziehung als Agens der Therapie eine tragende Rolle zukommt. Die Kommunikation zwischen TherapeutIn und KlientIn ist damit nicht nur ein Gespräch, das in 15, bzw. 30 Stunden erlernbar ist, sondern entwickelt sich im Gegenwärtigsein neu und prozesshaft als realer Ausdruck der Beziehung, in der sich üblicherweise disfunktionale Beziehungsgestaltungen und Interaktionsstile widerspiegeln und damit zum Behandlungsfokus werden. Sich auf diese Interaktion authentisch professionell einlassen zu können, ist Teil des Heilverfahrens durch Verstehen, Annehmen und durch Begegnung. Der Entwurf verwischt durch quantitative Aufrüstung der Ausbildung die qualitativen Unterschiede hin zur psychotherapeutischen Qualifikation. Die neu für eine Gesamtdauer von 3 bis 5 (!) Jahren konzipierte postgraduale Ausbildung erscheint einerseits quantitativ stark ausgeweitet, andererseits für den Behandlungsbereich sowohl quantitativ als auch qualitativ ungenügend. GesundheitspsychologInnen und klinische PsychologInnen sind auch mit der neuen Ausbildung insbesondere für die umfassende Behandlung des gesamten Diagnosespektrums psychischer Störungen, wie es in der niedergelassenen Praxis auftritt, nicht qualifiziert. Die Behandlung psychischer Störungen erfordert eine durchgängige und wissenschaftlich fundierte Metatheorie über die Entstehung und Behandlung von Krankheiten wie sie in der Psychotherapie vermittelt werden. Psychotherapeutisches Arbeiten erfordert eine Ausbildung als Persönlichkeitsentwicklungsprozess in langen Ausbildungs Beziehungsprozessen, während in der psychologischen Ausbildung keine genuine Linie einer Auseinandersetzung mit einem stringenten Menschenbild und Theoriekonzept gefordert wird. Wir ersuchen dringend, die angeführten Streichungen und Ergänzungen zu berücksichtigen. Für den Vorstand der ÖGWG Dr. in Sonja Kingadner Stellungnahme der ÖGWG 6