Kollektive Rechtewahrnehmung: freiwillig und gesetzlich Dr. Robert Staats - VG WORT GRUR Jahrestagung am 25. September 2014 in Düsseldorf Fachausschuss Urheber- und Verlagsrecht
Einleitung Freiwillige kollektive Rechtewahrnehmung Gesetzliche kollektive Rechtewahrnehmung Kollektive Rechtewahrnehmung in der VG-Richtlinie Blick in die Zukunft 2
A. Freiwillige kollektive Wahrnehmung Freiwillige Einräumung von Nutzungsrechten im Wahrnehmungsvertrag Beispiele Aufführungs- und Senderecht (GEMA) Rechte der öffentlichen Wiedergabe von Bild- und Tonträgern oder Funksendungen; Kneipenrecht (GEMA/VG WORT) Kleines Senderecht (VG WORT) Digitale Nutzungen von Textwerken in Unternehmen (VG WORT) Motiv: Individuelle Rechtewahrnehmung nicht möglich. 3
B. Gesetzliche kollektive Wahrnehmung Verwertungsgesellschaftspflicht von Rechten /Ansprüchen (nur Urheber) Gesetzliche Vergütungsansprüche Kabelweitersendung ( 20b Abs. 2 UrhG) Vermietung ( 27 Abs. 1 UrhG) Folgerecht ( 26 Abs. 6 UrhG) Bibliothekstantieme ( 27 Abs. 2 UrhG) Nutzungen zugunsten behinderter Menschen ( 45a Abs. 2 UrhG) Pressespiegel ( 49 Abs. 1 UrhG) Intranet Nutzungen an Schulen und Hochschulen ( 52a Abs. 4 UrhG) 4
B. Gesetzliche kollektive Wahrnehmung Verwertungsgesellschaftspflicht von Rechten /Ansprüchen (nur Urheber) Gesetzliche Vergütungsansprüche (Forts.) Elektronische Leseplätze ( 52b UrhG) Kopienversand auf Bestellung ( 53a Abs. 2 UrhG) Geräte-, Speichermedien- und Betreibervergütung mit Begleitrechten ( 54, 54c, 54h UrhG) Unbekannte Nutzungsarten ( 137l Abs. 5 UrhG) Kabelweitersendungsrecht ( 20b Abs. 1 UrhG) 5
B. Gesetzliche kollektive Wahrnehmung Motiv: Bündelung der Ansprüche bei einer zentralen Stelle. Bericht Rechtsausschuss Bundestag zu 53 Abs. 5 UrhG 1965: Um jedoch zu vermeiden, dass den Herstellern der Tonbandgeräte eine unübersehbare Vielzahl von Anspruchsberechtigten gegenübersteht, ist vorgesehen, dass der Anspruch nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. (BT-Drs. IV/3401) 6
B. Gesetzliche kollektive Wahrnehmung Vorausabtretung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen nur an Verwertungsgesellschaften Vermietung ( 27 Abs. 1 UrhG) Kabelweitersendung ( 20b Abs. 2 UrhG) Schranken ( 63a Satz 2 UrhG) Ausübende Künstler ( 78 Abs. 3 UrhG) 7
B. Gesetzliche kollektive Wahrnehmung Motiv: Schutzfunktion/Ausgleichsfunktion. Gesetzesbegründung zu 63a: Mit dieser Regelung sollte dafür gesorgt werden, dass die Ansprüche dem Urheber erhalten bleiben und in der Praxis nicht leer laufen [ ] Der neue Satz 2 soll gewährleisten, dass die Verleger auch in Zukunft an den Erträgen der VG WORT angemessen zu beteiligen sind [ ] Das grundsätzliche Anliegen des Schutzes des Urhebers vor Übervorteilung hat nach wie vor seine Berechtigung und wird durch die Änderung gewahrt. (BT-Drs. 16/1828, S. 32) 8
B. Gesetzliche kollektive Wahrnehmung Vermutungs- und Fiktionsregelungen GEMA-Vermutung Verwertungsgesellschaftspflichtige Auskunftsansprüche ( 13c Abs. 1 UrhWG) Gesetzliche Vergütungsansprüche ( 13c Abs. 2 UrhWG) Kabelweitersendungsrecht ( 13c Abs. 3 UrhWG) Vergriffene Werke ( 13d UrhWG) Motiv: Durchsetzung der Rechte erleichtern/verstärkung der Zentralstellenfunktion 9
C. Kollektive Rechtewahrnehmung in der VG-Richtlinie Freiwillige kollektive Rechtewahrnehmung als Modell Erwägungsgrund 2: Im Regelfall kann der Rechtsinhaber zwischen individueller und kollektiver Rechtewahrnehmung wählen [ ] Art. 5 Abs. 2 VG-Richtlinie: Die Rechtsinhaber haben das Recht, eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ihrer Wahl mit der Wahrnehmung von Rechten, von Kategorien von Rechten oder von Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl in den Gebieten ihrer Wahl ungeachtet des Mitgliedstaats der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung der Organisation für kollektive Rechtewahrnehmung beziehungsweise des Rechtsinhabers zu beauftragen. 10
C. Kollektive Rechtewahrnehmung in der VG-Richtlinie Gesetzliche kollektive Rechtewahrnehmung Erwägungsgrund 12: [ ] lässt jedoch Regelungen für [ ] erweiterte kollektive Lizenzen, die verpflichtende kollektive Wahrnehmung und die gesetzlichen Vermutungen [ ] unberührt. Erwägungsgrund 13: Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit unberührt, dass die Mitgliedsstaaten [ ] einen angemessenen Ausgleich zugunsten der Rechtsinhaber bei Ausnahmen oder Beschränkungen [ ] mit Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet sowie die Bedingungen für den deren Einziehung festlegen. 11
C. Kollektive Rechtewahrnehmung in der VG-Richtlinie Wettbewerb zwischen Verwertungsgesellschaften Erwägungsgrund 4: In der Union ansässige Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten bei der Vertretung für in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften oder ansässigen Rechtsinhabern oder bei der Vergabe von Lizenzen an in anderen Mitgliedstaaten wohnhafte oder ansässige Nutzer in den Genuss der in den Verträgen verankerten Freiheiten kommen. Art. 5. Abs. 2 Die Rechtsinhaber haben das Recht, eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ihrer Wahl mit der Wahrnehmung von Rechten, von Kategorien von Rechten [ ] zu beauftragen. 12
D. Zukunft der kollektiven Rechtewahrnehmung Freiwillige kollektive Rechtwahrnehmung Wahrnehmung von Ausschließlichkeitsrechten Lizenzen für nicht-kommerzielle Nutzungen (Art. 5 Abs. 3 VG- Richtlinie) Grenzüberschreitende Lizenzierungen und Mehrgebietslizenzen 13
D. Zukunft der kollektiven Rechtewahrnehmung Gesetzliche kollektive Rechtwahrnehmung Niederlassungspflicht in Deutschland im Bereich der gesetzlichen Vergütungsansprüche Verwertungsgesellschaften unterliegen dem UrhWG und der Aufsicht des DPMA Durchsetzung der Geräte- und Speichermedienvergütung verbessern Gesondertes Schiedsstellenverfahren für Empirische Erhebungen Hinterlegungspflicht für gesetzliche Vergütungsansprüche Technologieneutrale Ausgestaltung des Kabelweitersendungsrechts Jede Form der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Weiterübertragung von Programmen 14
D. Zukunft der kollektiven Rechtewahrnehmung Gesetzliche kollektive Rechtwahrnehmung (Forts.) Technologieneutrale Ausgestaltung der Betreibervergütung Digitale Abspeicherungen erfassen Keine neuen Schranken ohne Vergütung Vergütungsansprüche verwertungsgesellschaftspflichtig ausgestalten Beteiligung von Urhebern und Verlegern Verteilung aufgrund von einheitlichen Quoten 15
Schlussbemerkung Freiwillige und gesetzliche kollektive Wahrnehmung nebeneinander möglich Zentralstellenfunktion der Verwertungsgesellschaften muss erhalten bleiben Vielen Dank! 16