PRÜFUNGSORDNUNG Firmenmodell / Duales System Textilbetriebswirt



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Transkript:

LDT Nagold GmbH Vogelsangweg 23-72202 Nagold PRÜFUNGSORDNUNG Firmenmodell / Duales System Textilbetriebswirt 01. August 2012 1. Teil Präambel 1 Zweck der Ausbildung Ziel des Studienganges ist es, Führungsnachwuchskräfte für die vor ihnen liegenden Aufgaben in Unternehmungen der Textil- und Schuhbranche zu qualifizieren. Die Teilnehmer sollen in die Lage versetzt werden, Führungsnachwuchspositionen in Unternehmungen besetzen zu können und sich in kürzester Zeit in die individuell gegebenen Besonderheiten von Arbeitsplatz und Unternehmung einarbeiten zu können. Der Studiengang richtet sich insbesondere an Interessierte, die später selbstständig oder aber als leitende Angestellte eine Unternehmung der Textil- oder Schuhbranche führen möchten. 2 Dauer und Gliederung a) Der Studiengang ist regelmäßig 30 Monate lang und gliedert sich in jeweils 5 Praxis- und 5 Unterrichtsphasen. Die 5 Praxisphasen finden in und unter der Regie der Partner bzw. Vertragsfirmen statt; die 5 Unterrichtsphasen werden an der Fachakademie für Textil und Schuhe LDT Nagold ggmbh abgehalten und durch diese Prüfungsordnung strukturiert. b) Die Unterrichtsphasen 1 und 2 stellen die Basisstufe des Fachschulstudienganges dar, in der die Theorievermittlung im Vordergrund steht. Die Spezialisierungsstufe in der 3. bis 5. Unterrichtsphase ist vorwiegend praxisorientiert. Der Fachschulstudiengang endet mit der Abschlussprüfung. c) Länge und Termine der jeweiligen Praxis- und Unterrichtsphasen werden in einem besonderen Terminplan durch die Geschäftsführung der LDT Nagold geregelt und bekanntgegeben. Die Start- und Endtermine der jeweiligen Phasen sind verbindlich und werden für jeweils einen kompletten Fachschulstudiengang bzw Jahrgang im Voraus fixiert Änderungen sind nur nach Absprache mit den beteiligten Partnerfirmen möglich.

d) Mit Bestehen der Abschlussprüfung wird der Titel Textil-Betriebswirt BTE verliehen. 3 Bildungsplan Vermittelt werden sowohl betriebswirtschaftliche als auch warenkundliche Inhalte, die insbesondere in der Spezialisierungsstufe praxisnah miteinander verzahnt werden. Der Unterricht richtet sich nach den vom Beitrat der LDT Nagold erörterten Leitlinien und wird durch die pädagogische Geschäftsführung konkretisiert. 4 Fächereinteilung a) Innerhalb des Curriculums sind allgemeine und warenkundliche Basisfächer (während der Basisstufe), Spezialisierungs- sowie Vertiefungsfächer (während der Spezialisierungsstufe) zu unterscheiden. b) Ähnlich gelagerte Fächer werden in Fächergruppen zusammengefasst. Zu unterscheiden sind die Fächergruppen Ware Personal Absatz und Beschaffung Verwaltung und Organisation Hinzu kommt in der Spezialisierungsstufe eine 5. Fächergruppe, die sich aus den Prüfungsleistungen Semesterarbeit und mündliche Abschlussprüfung bildet. c) Die Quantität der zu belegenden Fächer der ersten vier Fächergruppen wird zu Fachschulstudienbeginn festgelegt, kann aber aus wichtigen Gründen zu Beginn einer Unterrichtsphase verändert werden. Sie ist dem Anhang 1 der Prüfungsordnung zu entnehmen. d) Folgende Wahlmöglichkeiten bestehen Bei Eintritt in die Spezialisierungsstufe: Innerhalb der betriebswirtschaftlichen Fächer zwischen den Schwerpunkten Wholesale (Industrie) oder Retail (Handel) Innerhalb des warenkundlichen Schwerpunktes zwischen den Fachabschlüssen Womenswear Menswear Sports* Shoes* oder (*u.u bei geringen Teilnehmerzahlen in abweichenden Organisationsabläufen) Seite 2 von 10

2. Teil Allgemeine Prüfungsbestimmungen 5 Gleitendes Prüfungsverfahren Bei allen Prüfungen handelt es sich um gleitende Prüfungsverfahren. Die Prüfungen setzen sich aus verschiedenen Prüfungsleistungen zusammen. Die einzelnen Prüfungsleistungen sind zu den festgelegten Prüfungstagen bzw. Prüfungszeiten i.d.r. während der laufenden Unterrichtsphasen und zeiten abzulegen. 6 Bestandteile der Prüfungsleistungen Bestandteil der Prüfungsleistungen können i.d.r. Klausuren, Fallstudien, Referate und/oder sonstige Leistungen sein. Die Form der Prüfungsleistungen sind den Studierenden spätestens mit Beginn des jeweiligen Faches mitzuteilen. Sie bedürfen der Zustimmung des pädagogischen Geschäftsführers. Für einzelne Prüfungsleistungen kann die Prüfungskommission beschließen, dass die schriftlichen Prüfungen ersetzt oder ergänzt werden durch a) eine mündliche Prüfung und/oder b) durch Semesterleistungen, wie Referate oder schriftliche Ausarbeitungen. 7 Prüfungsgegenstand Prüfungsgegenstand sind alle Basis- und Vertiefungsfächer, von denen mehrere zu Prüfungsfächern zusammengefasst werden können. Die Entscheidung hierüber trifft der pädagogische Leiter der LDT. 8 Teilnahme Alle Studierenden haben sich in den einzelnen Stufen stattfindenden Prüfungen zu unterziehen. Studierende, die an Prüfungsleistungen nicht teilnehmen, oder die Prüfungsleistungen nicht zum vorgeschriebenen Termin abgeben, haben keinen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einer Nachholung der Prüfung zustimmen. Er entscheidet auch darüber, ob und in welcher Form bei teilweise abgelegter Prüfung die fehlenden Fächer und/oder Prüfungsleistungen nachzuholen sind oder ob die ganze Prüfung wiederholt werden muss. Bei Nicht-Teilnahme an einer Prüfungsleistung ist eine vorherige fristgerechte - i.d.r. spätestens 5 Werktage vor Ableistungszeitpunkt -, schriftliche Abmeldung zwingend erforderlich. Nicht erbrachte und/oder nicht fristgerecht abgemeldete Prüfungsleistungen werden mit der Note ungenügend = 6,0 bewertet. Seite 3 von 10

9 Notengebung Alle Prüfungsergebnisse werden mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ausgewiesen. Bei der Ermittlung von Durchschnittsergebnissen mit Ausnahme der mündlichen Abschlussprüfung, dort gilt aufgrund der Notenvielzahl die kaufmännische Rundungsregel - wird die 2. Dezimalstelle nicht berücksichtigt. Folgende Notenskala findet Anwendung: 1 = sehr gut reicht von 1,00 bis 1,49 2 = gut reicht von 1,50 bis 2,49 3 = befriedigend reicht von 2,50 bis 3,49 4 = ausreichend reicht von 3,50 bis 4,49 5 = mangelhaft reicht von 4,50 bis 5,49 6 = ungenügend reicht von 5,50 bis 6,00 Die festgelegten Notenbandbreiten werden im Zeugnis aufgeführt, so dass die mit einer Dezimalstelle ausgewiesenen Noten ohne Wortzusätze über die tatsächliche Note Aufschluss geben. Für die Fächergruppennoten und die Gesamtnoten nach der Basis- und Spezialisierungsstufe gilt folgende Einteilung: 1,0 bis 1,4 entspricht "sehr gut" 1,5 bis 2,4 entspricht "gut" 2,5 bis 3,4 entspricht "befriedigend" 3,5 bis 4,0 entspricht "ausreichend" schlechter als 4,0 bedeutet "nicht bestanden" Bei überragenden Leistungen kann die Prüfungskommission den Zeugniszusatz "mit Auszeichnung" vergeben. 10 Prüfungsinstitutionen a) Prüfungskommission Die Prüfungskommission besteht aus: dem pädagogischen Geschäftsführer (Vorsitzender) dem kaufmännischen Geschäftsführer (Vertreter des Beirates) zwei Dozenten der LDT zwei Vertretern der Studierenden (i. d. R. aus den Reihen des ASTA) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Ein Ergebnisprotokoll dokumentiert Feststellungen und Entscheidungen. Seite 4 von 10

b) Prüfungsausschüsse Für die mündliche Prüfungsleistung am Ende der Spezialisierungsstufe werden Prüfungsausschüsse durch die Schulleitung gebildet. Aufgabe der Prüfungsausschüsse ist die Abnahme der mündlichen Prüfungsleistung. Die Zusammensetzung sieht in der Regel wie folgt aus: ein Dozent aus jedem Fachbereich ein Beisitzer, der aus der freien Wirtschaft stammt Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. 11 Prüfungsplan und -ergebnisse Vor Durchführung der Prüfungen ist ein Plan anzufertigen und bekannt zu machen, aus dem die Tage der Prüfungen sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission und der Prüfungsausschüsse hervorgehen. Die Ergebnisse der Teilnehmer werden in Listenform bekannt gegeben. Diese Unterlagen dienen auch als Prüfungsprotokolle. 12 Täuschungsversuch Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzen nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die Arbeit mit "ungenügend" = 6,0 bewertet. Im Wiederholungsfalle kann der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission. 13 Änderung der Prüfungsordnung Die Prüfungsordnung kann innerhalb der ersten 14 Tage einer Unterrichtsphase durch die Geschäftsführung abgeändert werden. Dazu ist die Zustimmung der Prüfungskommission notwendig. Eine Änderung der Prüfungsordnung ist unverzüglich durch Aushang bekannt zu geben. Seite 5 von 10

3. Teil: Besondere Prüfungsbestimmungen A) Zwischenprüfung 14 Gegenstand der Prüfung Gegenstand der Zwischenprüfung sind sämtliche Basisfächer der Basisstufe. 15 Nicht-Bestehen Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden a) Wenn in einer Fächergruppe das Durchschnittsergebnis unter 4,0 liegt. b) Wenn in mehr als 5 Prüfungsfächern die Ergebnisse unter 4,4 liegen. 16 Wiederholungsmöglichkeiten Grundsätzlich können nur alle Prüfungsleistungen bis zu zweimal freiwillig wiederholt werden, die mit Noten von 4,1 oder schlechter bewertet worden sind. Als Ergebnis wird jeweils die letzte abgelegte Prüfung gewertet. Wiederholungsprüfungen sind fristgerecht anzumelden und i.d.r. frühestens erst in der übernächst folgenden Unterrichtsphase mit dem Folgejahrgang möglich. Ist die Zwischenprüfung dennoch nicht bestanden, so kann der Prüfling das Studium als Teilnehmer des darauf folgenden Jahrgangs neu beginnen. Studierende, die schon einmal das Fachschulstudium neu begonnen haben, können es nicht fortsetzen. 17 Notenbekanntgabe I.d.R. werden alle Noten durch Aushang an den Schwarzen Brettern bekannt gegeben. Nach jeder Unterrichtsphase werden den einzelnen Studierenden des Firmenmodells ihre persönlichen Notenblätter zugesandt. Sie können darüber ein Gespräch mit dem Leiter des Firmenmodells und/oder dem Pädagogischen Geschäftsführer der FACHAKADEMIE führen. In diesem Gespräch werden die Folgen für den weiteren Studienablauf und für das Endzeugnis aufgezeigt. 18 Fortsetzung des Studiums Sind noch nicht alle Prüfungsleistungen der Basisstufe erbracht, ist eine Fortsetzung des Studiums in der Spezialisierungsstufe nur unter der Voraussetzung möglich, dass nicht mehr als drei Prüfungsleistungen des Basisstudiums fehlen. Die fehlenden Prüfungsleistungen sind am nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen. Ist dies nicht geschehen, befindet sich der Studierende automatisch in einer Wiederholungsphase. Eine Teilnahme an den Prüfungsleistungen der Spezialisierungsstufe ist auch vor vollständiger Beendigung der Basisstufe möglich. Die Wertung dieser Prüfungsleistungen erfolgt jedoch erst nach Ablegung aller Prüfungsleistungen der Basisstufe. Seite 6 von 10

19 Beendigung des Studiums Sollten alle Heilungsmöglichkeiten insbesondere entsprechend 16 ausgeschöpft und nach die Anforderungen der Prüfungsordnung nicht erfüllt sein, ist das ordentliche Studium beendet. 20 Zeugnis Studierenden die nach erfolgreich bestandener Zwischenprüfung das Studium freiwillig beenden oder die Abschlussprüfung nicht mit Erfolg bestehen, wird ein Jahreszeugnis ausgestellt. B) Abschlussprüfung 21 Gegenstand Gegenstand der Abschlussprüfung sind sämtliche Spezialisierungs- und Vertiefungsfächer der Spezialisierungsstufe. 22 Nicht-Bestehen Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden a) Wenn in einer Fächergruppe das Durchschnittsergebnis unter 4,0 liegt. b) Wenn in mehr als 5 Prüfungsfächern die Ergebnisse unter 4,4 liegen. 23 Wiederholungsmöglichkeiten Grundsätzlich können nur alle Prüfungsleistungen bis zu zweimal freiwillig wiederholt werden, die mit Noten von 4,1 oder schlechter bewertet worden sind. Als Ergebnis wird jeweils die letzte abgelegte Prüfung gewertet. Wiederholungsprüfungen sind fristgerecht anzumelden und frühestens erst i.d.r.in der nächstfolgenden Unterrichtsphase mit den Folgejahrgängen möglich. Stellt die Prüfungskommission ein Nicht-Bestehen nach 22 fest, so müssen entsprechende Kandidaten i.d.r. mit dem Folgejahrgang ihre Wiederholungsmöglichkeiten nutzen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres muss die letzte Wiederholungsmöglichkeit genutzt sein. 24 Zusatzphase Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann spätestens mit dem Folgejahrgang die 5. Unterrichtsphase erneut (= Zusatzphase) absolviert werden. Während des Zusatzphase können alle Prüfungsleistungen wiederholt werden. Zwingend zu wiederholen sind alle Prüfungsleistungen, die zum Nichtbestehen der Prüfung geführt haben. Im Falle der Fächergruppennoten sind das die Prüfungsleistungen, die schlechter als 4,0 bewertet wurden. Seite 7 von 10

25 Semesterarbeit Ziel der Semesterarbeit ist eine selbstständige Auseinandersetzung des Prüflings mit einer komplexen Aufgabenstellung. Die Themen zur Semesterarbeit können ab Beginn der Spezialisierungsstufe vergeben werden. Die Semesterarbeiten werden von einem Erst- und einem Zweitkorrektor bewertet. Differieren die Noten der beiden Korrektoren um mehr als eine Note, so wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Drittkorrektor bestellt. Die endgültige Note ist das arithmetische Mittel der zwei bzw. drei Noten der Korrektoren. Sie wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ausgewiesen. Ergeben sich bei der Korrektur der Arbeit begründete Zweifel an der Eigenständigkeit der Anfertigung, so kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen zusätzlichen Prüfungstermin ansetzen, bei dem der Studierende nachweisen muss, ob er die Arbeit selbstständig angefertigt hat. Um die Semesterarbeit zu bestehen, ist mindestens die Note 4,0 zu erreichen. Die Semesterarbeit kann einmal mit einer neuen Themenstellung wiederholt werden, es sei denn, es wurde aufgrund des Verstoßes gegen die Eidesstattliche Erklärung ein Ausschluss von der Akademie ausgesprochen. Thema und Note der Semesterarbeit werden im Zeugnis gesondert ausgewiesen. Die besonderen Bestimmungen des Merkblattes Anfertigung der Semesterarbeit sind Bestandteil dieser Prüfungsordnung. 26 Mündliche Prüfung Die Zulassung zur Teilnahme an der mündlichen Abschlussprüfung ist von der erfolgreichen Ablegung der Semesterarbeit abhängig sowie im Falle des Studienschwerpunktes Industrie vom erfolgreich abgelegtem Fachabschluss Englisch. Die besonderen Bestimmungen des Merkblattes Fachabschluss Englisch sind Bestandteil dieser Prüfungsordnung Die mündliche Abschlussprüfung ist eine Gruppenprüfung mit in der Regel vier Teilnehmern. Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung ist die Präsentation und Diskussion einer zuvor erstellten Projektarbeit. Bei der Projektarbeit ist von jedem Projektgruppenmitglied zunächst mindestens eine Aufgabe bzw. ein Kapitel schriftlich komplett alleine zu bearbeiten. Bei regelmäßigen Gruppen mit 4 Teilnehmern, dürfen maximal zwei Aufgaben von einem Projektteilnehmer gelöst werden; dies gilt nicht für kleinere Gruppen. In der mündlichen Prüfung werden dann die wesentlichen Ergebnisse der Projektarbeit in maximal 20 Minuten durch eine Präsentation der Projektgruppenmitglieder vorgestellt. Anschließend werden vom zuständigen Prüfungsausschuss in maximal 75 Minuten an die Gruppe bzw. die einzelnen Gruppenmitglieder Fragen zur Arbeit gestellt. Danach erfolgt eine 10-minütige mündliche Einzelprüfung je Prüfungskandidat durch jeweils jedes Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses mit Ausnahme des Beisitzers. Am Ende der Prüfung wird vom zuständigen Prüfungsausschuss eine Gruppennote sowie eine Einzelnote für jeden Studierenden für die jeweils schriftliche Ausarbeitung und die jeweilige mündliche Darbietung festgelegt. Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung jedes Studierenden ergibt sich anschließend jeweils als arithmetisches Mittel. Die Bewertung der Projektarbeit erfolgt nach einem von der Schulleitung festgelegten Bewertungsschema, das spätestens 14 Tage nach Beginn desjenigen Semesters bekannt gegeben wird, in welchem die Prüfung abzulegen ist. Um die mündliche Abschlussprüfung zu bestehen, ist mindestens die Note 4,0 zu erreichen. Die Note der mündlichen Abschlussprüfung wird im Zeugnis gesondert ausgewiesen. Die besonderen Bestimmungen des Merkblattes Anfertigung der Projektarbeit sind Bestandteil dieser Prüfungsordnung. Seite 8 von 10

27 Zeugnis a) Nach bestandener Abschlussprüfung und erfolgreicher Absolvierung vier wählbarer Vertiefungsfächer des Fächerkanons der Fächergruppen Absatz & Beschaffung, Verwaltung & Organisation Personal sowie Ware erhält der Studierende ein Zeugnis. Darin werden die Leistungen in den einzelnen Fächergruppen, das Thema und die Note der Semesterarbeit, die Noten der mündlichen Prüfung sowie die Gesamtnote ausgewiesen. b) Bei der Notengebung wird zunächst die Note der Fächergruppen aus dem arithmetischen Mittel aller Prüfungsleistungen der Basis- und der Spezialisierungstufen dieser Fächergruppe ermittelt. Die Gesamtnote ergibt sich aus den fünf Fächergruppennoten. c) Je nach warenkundlichem Schwerpunkt verleiht der Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels dem Absolventen die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Textil-Betriebswirt BTE". 4. Teil Sonstiges 28 Außerordentliche Studierende Studierende, die nur Teile des Studienganges besuchen oder aufgrund aller ausgeschöpften Wiederholungsmöglichkeiten freiwillig weitere Teile des Studienganges besuchen, gelten als Außerordentliche Studierende. Sie können sich bei fristgerechter Anmeldung freiwillig Prüfungsleistungen unterziehen und erhalten bei Verlassen der LDT über Unterrichtsbesuch und möglicherweise erzielten Prüfungsergebnissen eine Bescheinigung. Sie können keinen Abschlusstitel erwerben. 29 Ausländische Studierende Für ausländische Studierende gelten zusätzlich die Bestimmungen des Merkblattes Ausländische Studierende. 30 Beurlaubungsphasen Unterrichtsphasen, in denen das regelmäßige Fachschulstudium ruht (= Beurlaubungsphase) sind grundsätzlich möglich. Sie bedürfen der Zustimmung des pädagogischen Geschäftsführers und der Absprache mit der Praxis- bzw. Partnerfirma. Während solcher Phasen ist es nur möglich, Prüfungsleistungen der jeweils vorangegangenen Unterrichts abzulegen bzw. erneut abzulegen. Ein Recht zur Teilnahme am Unterricht besteht jedoch nicht. Seite 9 von 10

31 Gebühren Zur Deckung ihrer Kosten erhebt die LDT Studien- und Prüfungsgebühren. Es gelten im Firmenmodell die jeweiligen vertraglich getroffenen Vereinbarungen. Voraussetzung für die Zulassung zu allen Prüfungen ist der Nachweis über die vollständige Bezahlung aller Aufnahme-, Studien- und Prüfungsgebühren. 32 Fachabschluss Englisch Im Rahmen des Fachschulstudiums bietet die LDT bei ausreichend großer Nachfrage die Möglichkeit zur Ablegung eines Fachabschlusses Englisch. Die Ablegung dieses Fachabschlusses ist nur Pflicht für Studierende, die den betriebswirtschaftlichen Schwerpunkt Industrie in der Spezialisierungsstufe gewählt haben anders orientierte Studierende können ihn freiwillig hinzuwählen. Zu Beginn des Fachschulstudiums müssen sich die Interessenten einem Eingangstest unterziehen, der der Feststellung des individuellen Sprachniveaus dient. Entsprechend des erreichten Niveaus ist dann gemäß Anlage 1 der Besuch der jeweils genannten Unterrichtsfächer obligatorisch. In der 5. Unterrichtsphase findet dann eine Abschlussprüfung statt, an der nur teilnehmen kann, wer erfolgreich an den Pflichtveranstaltungen regelmäßig teilgenommen hat. Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung verbrieft das BUSINESS ENGLISH CERTIFICATE (IHK). 33 Studienende Der Fachschulstudiengang endet regelmäßig mit Vergabe des Abschlusszeugnisses. Sobald dieses ausgestellt und ausgehändigt wurde, bestehen seitens der Studierenden keine Ansprüche mehr auf Unterrichts- und/oder Prüfungsleistungen. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich über entsprechende Art, Umfang und sich hierfür ergebende Gebühren entscheidet der Pädagogische Geschäftsführer der LDT. -.-.-.-.-.-.-.-.-.- Seite 10 von 10