Patientenrechtegesetz



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Transkript:

Patientenrechtegesetz Eine Vorstellung Deutsche Rentenversicherung Bund am 20.Oktober 2014 in Berlin Simone Kneer Weidenhammer Rechtsanwältin + Fachanwältin f. Medizinrecht, Dresden 23.10.2014 1

PATIENTENRECHTEGESETZ WOVON SOLL GESPROCHEN WERDEN? I. Patientenrechte und Gesetz II. Behandlungsfehler in Zahlen III. Grundpflichten des Arztes und Rechten und Pflichten? des Patienten IV. Auswirkungen für die tägliche Praxis V. Vom Umgang mit dem Patienten VI. Ausblick 23.10.2014 2

Patientenrechte Patientenrechte sind Bürgerrechte. Individuelle und systemische Einbeziehung der Bürger in ein Gesundheitswesen, in dem sie als Patient und Versicherter an gesundheits und krankheitsrelevanten Kommunikations und Entscheidungsprozesse teilnehmen. Beteiligungsgerechtigkeit ist ein Ziel sozialstaatlicher Modernisierung 23.10.2014 3

Patientenrechtegesetz 23.10.2014 4

Behandlungsfälle Behandlungsfälle in 2017 Krankenhäuser ca. 18.620.442 pro Jahr bei 169.800 Ärzten (2012) Behandlungsfälle ambulant/jahr 536.000.000 und > bei 142.900 Ärzten Behandlungsfehler Schätzung BMG jährlich 40.000 bis 170.000 Schätzung APS > als BMG AOK Studie: 18.800 Todesfälle d. Behandlungsfehler MDK: erfasste Zahlen: 2011 insgesamt 12.500 Gutachten und 30 % Behandlungsfehler 2012 insgesamt 12.483 Gutachten, 31,5% Behandlungsfehler 23.10.2014 5

Behandlungsfehler in der juristischen Relevanz Statistische Erhebung der Gutachterkommissionen und der Schlichtungsstellen für das Statistikjahr 2012 = 8617 Fälle www.http://bundesaerztekammer.de/downloads/erhebung_staeko_mit Zahlen_2012_komplett.pdf Gerichtlich erledigt Fälle/pro Jahr (2012) 1. Instanz Amtsgericht 1774 2. Instanz Landgericht 8540 3. Instanz Oberlandesgericht 2046

Patientenrechtegesetz 23.10.2014 7 S. Kneer-Weidenhammer

630 a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag Behandlungsvertrag ( 630aBGB), Verpflichtung zur medizinischen Behandlung (nicht definiert) Verpflichtung zur Vergütung Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Bedeutet für die Praxis: Hausärzte hausärztlicher Standard ;Fachärzte Facharztstandard; Krankenhaus Facharztstandard (durchgehend, auch wenn Arzt in der Weiterbildung tätig ist), Es kann auch eine vom Standard abweichende Behandlung vereinbart werden; Heilversuche, Neulandmethoden 23.10.2014 8

630 b BGB Anwendbare Vorschriften Stellt klar, dass es sich um einen Behandlungsvertrag handelt, der sich nach den Vorschriften des Dienstvertragsrechts richtet. Bedeutet für die Praxis: Dienstleistung mit der Sorgfaltspflicht, die sich am fachärztlichen Standard bemisst, wird geschuldet, nicht ein Erfolg. Verletzung der vertraglich geschuldeten Sorgfaltspflicht nach objektiven Maßstäben definiert den Behandlungsfehler. 23.10.2014 9

630 c BGB Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten Begegnung auf Augenhöhe Information zu Beginn der Behandlung über sämtliche für die Behandlung wesentliche Umstände (Diagnose, Entwicklung, Therapie). Information über wirtschaftliche Umstände (Kosten der Behandlung), dann, wenn der Behandelnde weiß, dass Kostenübernahme nicht vollständig gesichert ist. vorher und in Textform. Neu und/oder wichtig für die Praxis: Information durch Arzt (Teil der Aufklärung) neu: Textform, Information kann durch med. Fachangestellte erfolgen. Hinreichende Kenntnis reicht aus für Informationspflicht Information über erkennbare eigene oder andere Behandlungsfehler auf Nachfrage oder zur Abwendung von Gesundheitsgefahren, Beweisverwertungsverbot bei Selbstbelastung Neu: Informationspflicht bei erkennbaren Behandlungsfehlern, aber nur auf Nachfrage. Nicht neu: Bei Abwendung von Gesundheitsgefahren Frage: welche Konsequenz bei Verletzung??? TIPP: Auskünfte an Patienten dokumentieren 23.10.2014 10

630 c BGB Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten Keine Information bei besonderen Umständen, insbesondere bei Notfall, unaufschiebbarer Behandlung, aus therapeutischen Gründen, wenn Patient verzichtet oder aufgrund eigener Fachkenntnisse keiner Information bedarf. Neu und/oder wichtig für die Praxis: TIPP: auch dies dokumentieren

630 d BGB Einwilligung Bedeutet für die Praxis: Verpflichtung zur Einholung der Einwilligung vor Durchführung der med. Maßnahme; ohne wirksame Einwilligung ist eine Eingriff rechtswidrig (Abs. 1) Bei Einwilligungsunfähigkeit Einholung bei dem hierzu Berechtigten, evt. Patientenverfügung beiziehen Kann Einwilligung nicht eingeholt werden, darf Maßnahme durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Pat. entspricht. Voraussetzung der Einwilligung ist die vorhergehende Aufklärung (Abs. 2) Widerruf der Einwilligung jederzeit möglich (Abs. 3) Gleicherweise, durch Rechtsprechung geprägte Grundsätze Einwilligung muss nicht schriftlich gegeben werden (Ausnahme Patientenverfügung), kann konkludent erteilt werden, aber Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße, vorherige Aufklärung 23.10.2014 12

630 e BGB Aufklärungspflichten Verpflichtung des Behandelnden über wesentliche Umstände, insb. Art, Umfang, Durchführung, Folgen Risiken und Notwendigkeit der Maßnahme aufzuklären (Abs. 1) Über Alternative, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen (Abs. 1). Bedeutet für die Praxis: Regelt Selbstbestimmungsaufklärung wie durch Rechtsprechung geprägt 23.10.2014 13

630 e BGB Aufklärungspflichten Mündlich, rechtzeitig, verständlich Durch den Behandelnden oder durch eine Person, die über die zur Durchführung notwendige Befähigung verfügt. Ergänzend kann auf Texte Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält (Abs. 2) Bedeutet für die Praxis: Kein explizierter Arztvorbehalt; Gesetz benennt Behandelnden oder eine Person, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt. Im Rahmen delegationsfähiger Aufgaben kann Aufklärung auch durch nicht ärztliches Personal erfolgen Es kann ergänzend auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform ausgehändigt erhält.

630 e BGB Aufklärungspflichten Aushändigung von Abschriften der Unterlagen, die der Patient im Zusammenhang mit der Aufklärung und Einwilligung unterzeichnet hat. (Abs. 2) Aufklärung nicht, wenn Maßnahme unaufschiebbar oder Patient ausdrücklich verzichtet. (Abs.3) Aufklärung des Berechtigten (Abs. 4) Bedeutet für die Praxis: Aufklärung mündlich erforderlich und ausreichend. Wenn verschriftet wird, dann aber immer eine Aushändigung der unterzeichneten Unterlagen, auch wenn der Patient nicht danach fragt. Konsequenz: Verschriftung und Mehraufwand durch Erstellung von Kopien und Durchschlägen; fehlende Aushändigung kann zu Beweislastumkehr führen. Notwendigkeit der Dokumentation; Beweislast für Aufklärung liegt beim Arzt Spezialfall: Aufklärung bei geringfügigem Eingriff: Grundsätze der Rechtsprechung bleiben unberührt. Tel. Aufklärung möglich, wenn vorher über den Eingriff gesprochen wurde.

630 f BGB Dokumentation der Behandlung Verpflichtung zur Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung in Papierform oder elektronisch. Ergänzungen oder Veränderungen sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt. Dokumentiert werden sollen Anamnese, Diagnose, Untersuchungen, Ergebnisse., Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe, Einwilligungen u. Aufklärungen. Arztbriefe sind aufzunehmen. Aufbewahrungspflicht über 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit keine anderen Zeiten verbindlich. Neu + wichtig für die Praxis: Es fehlte bislang eine Klarstellung der Zulässigkeit der elektronischen Patientenakte. Positive Klarstellung auch, in welcher Form Ergänzungen und Veränderungen zulässig sind. Softwarekonstruktion muss gewährleisten, dass Änderung kenntlich gemacht wird. Das kann auf verschiedene Art und Weise geschehen: spezielle Software oder elektronische Signatur Erwartet werden muss, dass Patientenanwälte immer die Manipulationssicherheit bestreiten, dann trägt Arzt die Beweislast. 23.10.2014 16

630 g BGB Einsichtnahme in die Patientenakte Der Patient hat ein Recht auf unverzügliche Einsichtnahme in die vollständige PA, soweit nicht erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen; er kann Abschriften verlangen. Kosten sind zu erstatten. Im Falle des Todes haben die Erben und die nächsten Angehörigen des Patienten dieses Recht, soweit sie, im Falle der Erben vermögensrechtliche Ansprüche, im Falle der Angehörigen immatrielle Rechte geltend machen. Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Einsichtnahme dem ausdrückl. oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entgegensteht. Bedeutet für die Praxis: Gleicherweise, durch Rechtsprechung geprägte Grundsätze Vollständigkeit der PA bedenken Diskussion um die therapeutischen Gründe, die zum Ausschluss des Rechtes führen. Ablehnung muss begründet werden! Unklar bleibt, welche immatriellen Ansprüche der Angehörigen das Einsichtnahmerecht rechtfertigen. 23.10.2014 17

630 h BGB Beweislast bei der Haftung für Behandlungs und Aufklärungsfehler Bedeutet für die Praxis Diese Regelung benennt die Voraussetzungen für eine Beweislastverschiebung zugunsten des Patienten bis zur Beweislastumkehr Beweislast beim Arzt für Einwilligung+ Aufklärung Fehlervermutung bei voll beherrschbarem Risiko Bei Dokumentationsmangel; Mangelnde Befähigung des Behandelnden Grober Behandlungsfehler; grober Befunderhebungsfehler Gleicherweise, durch Rechtsprechung geprägte Grundsätze Keine grundsätzliche Umkehr der Beweislast Der Grundsatz des voll beherrschbaren Risikos, von der Rechtsprechung entwickelt, ist ausdrücklich benannt. Ein Behandlungsfehler wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Risiko verwirklicht, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Körperverletzung etc. geführt hat. (z. B. Betrieb und Sicherheit von technische n Geräten) 23.10.2014 18

Patientenrechtegesetz vom Umgang mit dem Patienten Gesetzlich verordneter Umgang auf Augenhöhe Ansprüche nicht persönlich nehmen Ggf. Vertrauensverlust ansprechen Beweismittel sichern, z. B. Dokumentation, Zeugen, Vermerke

Ausblick Zunahme von Einsichtnahmen und Versendung von Unterlagen Damit verbunden bürokratischer Aufwand Grundsätzlich keine Verschlechterung des Arzt Patienten Verhältnisses Zunahme von rechtlichen Prüfungen Gefordert sind die Haftpflichtversicherungen

Vielen Dank für Ihr Interesse Simone Kneer Weidenhammer Kanzlei: Bautznerstraße 131, D 01099 Dresden, E mail:kanzlei@kneer weidenhammer.de, www.kneer weidenhammer.de DGPM Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie e.v., Jägerstraße 51, D 10117 Berlin