Erläuternde Bemerkungen



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Transkript:

PrsG-140.14 Begutachtung Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: 1.1. Ausgangslage: a) Derzeit besitzen insgesamt zehn Personen eine Bewilligung nach dem Wettengesetz. Diese Bewilligungsinhaber üben an insgesamt ca. 270 verschiedenen Standorten die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs aus. Die Buchmacher- oder Totalisateurstätigkeit wird vielfach über Wettterminals ausgeübt; genaue Aufzeichnungen darüber, wieviele Wettterminals an den bewilligten Standorten tatsächlich betrieben werden, sind nicht vorhanden, da das geltende Wettengesetz keine besonderen Vorschriften für den Betrieb von Wettterminals enthält. Es ist davon auszugehen, dass derzeit an ca. 170 (von den oben genannten 270) Standorten in Vorarlberg Wettterminals betrieben werden. Das derzeit geltende Wettengesetz sieht keine ausreichenden Vorschriften zum Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie der Wettkunden vor Spiel- bzw. Wettsucht vor. Ein verbesserter Schutz (wie beispielsweise die Durchführung von Alterskontrollen, das Verbot von Livewetten, die Verringerung der Anzahl an Betriebsstätten mit Wettterminals sowie die Beschränkung der Anzahl der Wettterminals je Betriebsstätte, die Möglichkeit der Selbstsperre, eingeschränkte Betriebszeiten für Wettterminals usw.) ist geboten. Auch im bundesrechtlich zu regelnden Glücksspielwesen sind in der jüngsten Vergangenheit diesbezügliche Regelungen getroffen worden. b) Daneben sind vor allem seit ca. zwei Jahren neuere Formen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Vermittlung von Wetten zu beobachten. Diese Tätigkeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass keine Wetten, sondern lediglich Wettkunden an einen Buchmacher oder Totalisateur, der in Vorarlberg keine Betriebsstätte hat, d.h. auch keine Bewilligung nach dem Wettengesetz besitzt, vermittelt werden. Die genannte Vermittlungstätigkeit wird nur über Wettterminals ausgeübt. In der Vergangenheit wurde vielfach die Rechtsansicht vertreten, dass die reine Vermittlung von Wettkunden 1

unter die Gewerbeordnung fällt und als freies Gewerbe unter dem Gewerbewortlaut Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Wettannahme ausgeübt werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden im Endeffekt dasselbe Ziel wie die Tätigkeit des Buchmachers oder des Totalisateurs, nämlich den Abschluss einer Wette, verfolgt. In einer in Vorarlberg liegenden Betriebsstätte nimmt der Vermittler von Wettkunden im Namen des Buchmachers (oder Totalisateurs) die Wetteinsätze ein und zahlt einen allfälligen Wettgewinn im Namen des Buchmachers (oder Totalisateurs) aus. Die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden ist somit jener des Buchmachers oder Totalisateurs vorgeschaltet und führt letztlich dazu, dass in Vorarlberg (wie auch in den anderen Bundesländern) die Buchmacher- oder Totalisateurstätigkeit faktisch ohne Bewilligung nach dem Wettengesetz ausgeübt werden kann. Damit werden die wettenrechtlichen Vorschriften unterwandert. Derzeit wird diese Vermittlungstätigkeit aufgrund einer gewerberechtlichen Berechtigung an ca. 130 Standorten in Vorarlberg ausgeübt. Allein in den ersten sieben Monaten des Jahres 2010 wurde diese Vermittlungstätigkeit als freies Gewerbe an ca. 70 neuen Standorten angemeldet. Dies verdeutlicht auch, dass eine gewisse Flucht aus dem Wettengesetz in die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu beobachten ist. Diese Entwicklung ist damit erklärbar, weil die GewO 1994 im Vergleich zum Wettengesetz kaum einschränkende Vorschriften enthält, die jedoch im Interesse der Reglementierung des Wettenwesens und des Schutzes der Wettkunden notwendig sind. Vor diesem Hintergrund wird die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden ebenfalls dem Anwendungsbereich des Wettengesetzes unterworfen (zur kompetenzrechtlichen Zulässigkeit wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen). 1.2. Wesentliche Änderungen: Vor diesem Hintergrund sind im Entwurf im Wesentlichen folgende Änderungen vorgesehen: - Der Anwendungsbereich des Wettengesetzes wird auf die Vermittlung von Wettkunden ausgedehnt ( 1 Abs. 1). - Livewetten werden wie dies auch in Deutschland der Fall ist verboten ( 1 Abs. 6). 2

- Die Ausübung der Tätigkeit des Wettunternehmers über Wettterminals wird besonderen Vorschriften unterworfen ( 3 Abs. 3), wie insbesondere, dass o jeder Bewilligungsinhaber höchstens zwei Betriebsstätten betreiben darf, in denen jeweils maximal drei Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, o der Bewilligungsinhaber über seine Betriebsstätte verfügungsberechtigt sein muss, o jede Betriebsstätte mit einem Wettterminal mindestens 100 Meter von der nächsten Betriebsstätte mit einem Wettterminal entfernt sein muss, o die aufgestellten oder betriebenen Wettterminals gewisse technische Anforderungen erfüllen müssen (z.b. dass das Wettterminal nur die Teilnahme an einer erlaubten Wette ermöglicht, d.h. über das Wettterminal dürfen keine verbotenen Wetten, wie beispielsweise Livewetten, oder Glücksspiele angeboten werden) und o für Betriebsstätten mit einem Wettterminal eine erhöhte Bankgarantie vorzulegen ist ( 6). - Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Bewilligungswerbers werden verschärft; zum einen wird der Katalog jener Verwaltungsstraftatbestände, die bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Falle einer Bestrafung wegen eines Verstoßes zu berücksichtigen sind, erweitert ( 5 Abs. 2 lit. c); zum anderen ist die Zuverlässigkeit dann nicht mehr gegeben, wenn der Bewilligungswerber (oder Bewilligungsinhaber) mehr als einmal (bisher mehr als zweimal) wegen der in 5 Abs. 2 lit. c angeführten Tatbestände bestraft wurde. - Ein Wettkunde darf Räume mit einem Wettterminal erst betreten, wenn er seine Volljährigkeit nachgewiesen hat und überprüft wurde, ob er sich selbst gesperrt hat; damit die Einhaltung dieser Bestimmung auch überwacht werden kann, muss jeder Wettkunde auch registriert werden; die entsprechenden Informationen müssen drei Jahre lang für die Behörde zugänglich gehalten werden ( 7b Abs. 2). - Räume mit einem Wettterminal sind gut wahrnehmbar zu kennzeichnen, dass diese von Kindern und Jugendlichen nicht betreten werden dürfen ( 7b Abs. 3). - Jeder Wettkunde hat die Möglichkeit, sich von der Teilnahme an einer Wette in Betriebsstätten mit einem Wettterminal sperren zu lassen. Die Aufhebung der Selbstsperre ist frühestens nach einem Jahr und nur über Verlangen der gesperrten Person möglich ( 7b Abs. 4 bis 6). 3

- Für den Betrieb von Wettterminals sind im Gesetz eigene Betriebszeiten vorgesehen; danach darf ein Wettterminal in der Zeit von 24 Uhr bis 8 Uhr keine Teilnahme an einer Wette zulassen ( 7c). - Bewilligungsbehörde ist wie bisher die Landesregierung; für die Überwachung des Wettengesetzes sind jedoch künftig in gleicher Weise wie für den Vollzug des Glücksspielgesetzes und des Spielapparategesetzes die Bezirkshauptmannschaften zuständig ( 13 Abs. 1). - Die Verpflichtung der Bundespolizei zur Mitwirkung bei der Vollziehung von einzelnen Bestimmungen des Wettengesetzes wird geringfügig erweitert ( 14 Abs. 1). - Es wird eine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage für die Verwendung von bestimmten personenbezogenen Daten geschaffen ( 14a). - Die Straftatbestände werden an die geänderte Rechtslage angepasst ( 15 Abs. 1); daneben wird in ähnlicher Weise wie im Spielapparategesetz auch eine entsprechende Strafbestimmung vorgesehen, wonach insbesondere Wettterminals für verfallen erklärt werden können ( 15 Abs. 4). - Schließlich sind entsprechende Übergangsbestimmungen vorgesehen, mit denen die nach dem bisher geltenden Recht erteilten Bewilligungen an die neue Rechtslage anzupassen sind. o Für den Betrieb von Wettterminals gilt im Wesentlichen Folgendes: Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechte Bewilligung berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit über Wettterminals nur noch für die Dauer von sechs Monaten. Danach darf die Tätigkeit über Wettterminals nur noch ausgeübt werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Novelle ein Antrag nach 3 Abs. 1 (oder im Falle einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach Abs. 2) und Abs. 3 gestellt wurde. Wurde ein solcher Antrag gestellt, so darf die Tätigkeit über Wettterminals im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag ausgeübt werden ( 14 Abs. 2 bis 4). o Wird die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Wettterminal ausgeübt, so darf diese Tätigkeit aufgrund einer nach dem bisherigen Recht erteilten Bewilligung weiterhin ausgeübt werden, ohne dass diese Bewilligung anzupassen ist ( 14 Abs. 1). 4

2. Kompetenzen: Die geplanten Änderungen gründen auf der Gesetzgebungskompetenz des Landes nach Art. 15 Abs. 1 B-VG. Zur geplanten Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Wettengesetzes auf die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure ist Folgendes zu bemerken: In der Vergangenheit wurde die Auffassung vertreten, dass die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure (unter Ausschluss der Wettannahme) unter die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) falle, weil gemäß 2 Abs. 1 Z. 22 GewO 1994 nur die Vermittlung und der Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sei (vgl. Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 02.10.2007, GZ, 30.599/0357- I/7/2007). Kompetenzgrundlage für die GewO 1994 ist Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG, wonach Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Aufgrund der vom Verfassungsgerichtshof bei der Auslegung der Kompetenzvorschriften angewendeten Versteinerungstheorie fallen unter diesen Kompetenzartikel alle Vorschriften, die nach dem Stand und der Systematik der einfachgesetzlichen Rechtslage am 1. Oktober 1925 als Vorschriften betreffend Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie anzusehen sind (VfSlg. 9543/1982). Von zentraler Bedeutung für die Auslegung des Kompetenztatbestandes nach Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG ist das damals noch geltende sogenannte Kundmachungspatent zur GewO 1859, auf das sich der Verfassungsgerichtshof immer wieder beruft (s. VfSlg. 1477/1932). Gemäß Art. V lit. o Kundmachungspatent zur GewO 1859 waren Unternehmungen öffentlicher Belustigungen aller Art von der damaligen GewO ausgenommen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis VfSlg. 1477/1932 festgestellt, dass das Totalisateur- und Buchmacherwesen nach dem Gegenstande seines Betriebes die größte Ähnlichkeit gerade mit den gemäß Art. V lit. o Kundmachungspatent zur GewO 1859 von der GewO 1859 ausge- 5

nommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen aller Art hat. Das im Jahre 1919 als Bundesgesetz erlassene Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens wurde daher mit dem Inkrafttreten der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung am 1. Oktober 1925, soweit es nicht abgabenrechtliche Vorschriften enthielt, zu einem Landesgesetz im Sinne des Art. 15 Abs. 1 B-VG. Maßgebliches Kriterium für die Kompetenzzuordnung und im Ergebnis kompetenzbegründend ist somit die größte Ähnlichkeit des Totalisateur- und Buchmacherwesens mit dem Bereich der öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen aller Art (in diesem Sinne auch Schwartz/Wohlfahrt, Kompetenzrechtliche Zuordnung von Gesellschaftswetten, ecolex 2002, 52). Bei der gegenständlichen Vermittlungstätigkeit werden Wettkunden mit dem Ziel eines anschließenden Wettabschlusses an einen Buchmacher oder Totalisateur vermittelt. Aus der Sicht des Wettkunden macht es keinen Unterschied (und ist es für diesen auch nicht immer ersichtlich), ob der Wettabschluss mit dem Buchmacher direkt oder erst über einen Vermittler erfolgt. In beiden Fällen will der Wettkunde eine Wette abschließen. Die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden verfolgt somit dasselbe Ziel wie die Tätigkeit des Buchmachers oder des Totalisateurs. Weiters stellt die Vermittlung von Wettkunden auch eine an die Öffentlichkeit gerichtete Belustigung dar. Dies zeigt sich auch daran, dass der Vermittler von Wettkunden eine möglichst große Gruppe von Wettteilnehmern ansprechen will, die möglichst viele Wetten abschließen, da seine Vermittlungsgebühr von der Anzahl der abgeschlossenen Wetten abhängt. Dies verdeutlicht, dass auch die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure die größte Ähnlichkeit mit dem Bereich der öffentlichen Belustigungen aufweist. Daher ist unter Beachtung von intrasystematischen Fortentwicklungsgesichtspunkten auch die Vermittlung von Wettkunden als Unternehmung einer öffentlichen Belustigung und damit als Veranstaltung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG anzusehen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass eine Versteinerung der Landeskompetenzen aufgrund der Offenheit der Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG nicht stattgefunden hat. Schließlich ist anzumerken, dass wie oben unter 1.1. dargelegt die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden jener des Buchmachers oder Totalisateurs 6

vorgeschaltet ist. Dies führt dazu, dass in diesen Fällen in Vorarlberg (wie auch in den anderen Bundesländern) die Buchmacher- oder Totalisateurstätigkeit derzeit faktisch ohne Bewilligung nach dem Wettengesetz ausgeübt wird. Damit werden die wettenrechtlichen Vorschriften unterwandert und somit auch die Landeskompetenzen ausgehöhlt. Mit der Einbeziehung der Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden in den Anwendungsbereich des Wettengesetzes soll dies verhindert werden. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure in die Zuständigkeit der Länder fällt. Dieses Ergebnis ist auch mit der GewO 1994 vereinbar, weil gemäß 2 Abs. 1 Z. 17 GewO 1994 diese u.a. nicht auf den Betrieb von Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellung aller Art anzuwenden ist. 3. Kosten: Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen führen zu folgenden zusätzlichen Vollzugskosten beim Land: 3.1. Anpassung bestehender Bewilligungen an die geänderte Rechtslage: Derzeit üben insgesamt ca. 30 Personen (neun davon besitzen eine Bewilligung nach dem Wettengesetz, die restlichen sind Inhaber einer gewerberechtlichen Berechtigung) die Tätigkeit eines Wettunternehmers über Wettterminals aus. Für die Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal wird eine neue Bewilligung verlangt. Die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erfordert durchschnittlich eine Bearbeitungszeit einer Person mit Akademikerniveau (GKL 21/3) von ca. acht Stunden; der Stundensatz hiefür beträgt Euro 81,70. Unter der Annahme, dass alle 30 Personen eine entsprechende Bewilligung beantragen werden, ist mit einem einmaligen Verwaltungsaufwand von rund Euro 19.400 zu rechnen. 3.2. Entgegennahme und Weiterleitung der Mitteilung einer Selbstsperre: Es ist schwer abschätzbar, wie die Möglichkeit der Selbstsperre angenommen wird. Der durch die Entgegennahme und Weiterleitung einer Selbstsperre an die Bewilligungsinhaber sowie die Aufhebung einer Selbstsperre verursachte Verwaltungsaufwand ist jedoch sehr gering. Es ist davon auszugehen, dass hiefür eine Bearbeitungszeit einer Person mit sonstiger Fachqualifikation (GKL 12/3, Euro 48,10 je Stunde) von ca. 30 Minuten benötigt wird. Folglich ist je 7

mitgeteilter Selbstsperre (einschließlich ihrer Aufhebung) von einem Vollzugsaufwand von rund Euro 24 auszugehen. 3.3. Vollzug durch Bezirkshauptmannschaften: Die Einbeziehung der Vermittler von Wettkunden in den Anwendungsbereich des Wettengesetzes sowie die für die Ausübung der Tätigkeit des Wettunternehmers über ein Wettterminal vorgesehenen besonderen Vorschriften lassen einen zusätzlichen Vollzugsaufwand bei den Bezirkshauptmannschaften erwarten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Überwachung des Wettengesetzes vielfach im Zuge der Überwachung des Glücksspielgesetzes erfolgen wird, ist davon auszugehen, dass bei den Bezirkshauptmannschaften ein zusätzlicher Vollzugsaufwand von jährlich ca. 240 Stunden entstehen wird. Die Überwachungsaufgaben werden in der Regel von Bediensteten mit Maturaniveau (GKL 17/3) wahrgenommen, für die ein Stundensatz in Höhe von Euro 65,40 veranschlagt wird. Folglich ist mit einem zusätzlichen jährlichen Verwaltungsaufwand in Höhe von rund Euro 15.700 zu rechnen. 4. EU-Recht: Der 7a des Entwurfs enthält technische Vorschriften, die einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG bzw. nach dem Notifikationsgesetz, LGBl.Nr. 36/1998, zu unterziehen sind. Daher wird die Regierungsvorlage an die Europäische Kommission zu übermitteln sein. 5. Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Mit diesem Entwurf soll u.a. der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor den Gefahren der Teilnahme an Wetten erhöht werden. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 1 (Titel): Die im Entwurf vorgesehene Erweiterung des Anwendungsbereiches auf die Vermittlung von Wettkunden wird auch im Titel des Gesetzes zum Ausdruck gebracht. 8

Zu. Z. 2 und 3 (Abschnittsbezeichnung und Überschrift): Zur besseren Übersichtlichkeit wird das Gesetz in insgesamt vier Abschnitte gegliedert. Daneben bringt die geänderte Überschrift den Regelungsinhalt des 1 deutlicher zum Ausdruck. Zu Z. 4 ( 1 Abs. 1): Der vorliegende Entwurf dehnt den Anwendungsbereich des Wettengesetzes auch auf die gewerbsmäßige Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden aus. Zur näheren Begründung der Einbeziehung dieser Tätigkeit ins Wettengesetz wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen. Zu Z. 5 ( 1 Abs. 2): Als neuer Oberbegriff wird der Begriff des Wettunternehmers eingeführt. Darunter fallen wie bisher die Buchmacher und Totalisateure sowie neu die Vermittler von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure (oder einen anderen Vermittler von Wettkunden). In der Regel erfolgt die Vermittlung von Wettkunden aufgrund vertraglicher Beziehungen zwischen dem Vermittler von Wettkunden einerseits und einem (oder mehreren) Buchmacher(n) oder Totalisateur(en) andererseits. Als Gegenleistung für seine Tätigkeit erhält der Vermittler von Wettkunden regelmäßig eine Vermittlungsgebühr. Daneben liegt eine Vermittlung von Wettkunden auch dann vor, wenn eine Person gewerbsmäßig ohne dass eine entsprechende vertragliche Beziehung mit einem Buchmacher oder Totalisateur besteht einer anderen Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht (z.b. wenn eine Person in einer Betriebsstätte einen Computer zum Zweck der Ermöglichung der Wettteilnahme und der Erzielung von Einnahmen aufstellt; ein zu diesem Zweck aufgestellter Computer ist als Wettterminal im Sinne des 1 Abs. 5 anzusehen; Näheres dazu s. unten Z. 7). Zu Z. 6 ( 1 Abs. 3): Da auch ein sportliches Ereignis als sportliche Veranstaltung anzusehen ist, kann der Begriff Veranstaltung entfallen. Im Zusammenhang mit dem Begriff der Wette wird darauf hingewiesen, dass Wetten im Sinne des Wettengesetzes nur aus Anlass eines tatsächlich stattfindenden, künftigen Ereignisses abgeschlossen werden können. Das bedeutet, dass Wetten auf virtuelle oder nur aufgezeichnete Hunde- oder Pferderennen keine Wetten im Sinne des 9

Wettengesetzes darstellen, sondern als Glücksspiele anzusehen sind, die unter das Glücksspielgesetz fallen (vgl. auch VwGH 2009/17/0258). Zu Z. 7 ( 1 Abs. 4 und 5): Bewilligungspflichtig ist die Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers wie bisher nur, wenn diese Tätigkeit in einer in Vorarlberg gelegenen Betriebsstätte (bisher wurde von Standorten gesprochen) ausgeübt wird. Vor diesem Hintergrund ist die Bestimmung des Begriffs der Betriebsstätte erforderlich. Die im Entwurf enthaltene Betriebsstättendefinition unterscheidet zwei Fälle und zwar je nach dem, - ob dem Wettkunden die Wettteilnahme in der Betriebsstätte ermöglicht wird, d.h. der Wettkunde sich zur Wettteilnahme in die Betriebsstätte begeben muss (Abs. 4 erster Satz) oder - ob eine Wettteilnahme auch außerhalb einer solchen Betriebsstätte ermöglicht wird, wie beispielsweise im Falle von Internetwetten, die eine Wettteilnahme von zuhause aus oder über entsprechende Mobilfunkgeräte ermöglichen (Abs. 4 zweiter Satz). Abs. 4 erster Satz: Als Betriebsstätte kommen insbesondere öffentlich zugängliche Räumlichkeiten in Betracht, in denen der Wettunternehmer dem Wettkunden die Wettteilnahme ermöglicht. Auch abgeschlossene Räume innerhalb eines Gebäudes können eine Betriebsstätte darstellen. Abs. 4 zweiter Satz: Als Betriebsstätte im Sinne dieser Bestimmung ist jener Ort anzusehen, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Internet bereit stellt. In der Regel ist dies der Standort des Internetservers. In den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt auch eine solche Betriebsstätte nur, wenn sie sich in Vorarlberg befindet. Abs. 5: Wie die Praxis zeigt, wird die Teilnahme an einer Wette vorwiegend über Wettterminals ermöglicht. Daher sieht der Entwurf besondere Regelungen für die Ausübung der Tätigkeit des Wettunternehmers über Wettterminals vor (Näheres s. unten 3 Abs. 3). Dies macht eine nähere Bestimmung des Begriffs des Wettterminals erforderlich. Als Wettterminal ist jede technische Einrichtung in einer Betriebsstätte des Wettunternehmers anzusehen, die einer Person unmittelbar, d.h. dass in der Betriebsstätte selbst keine andere Person dazwischen tritt, die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. Als Betriebsstätte kommt nur eine solche im Sinne des Abs. 4 erster Satz in Betracht. 10

Einer Person wird die Teilnahme an einer Wette auch dadurch ermöglicht, wenn sie von einem Vermittler von Wettkunden an einen Buchmacher oder Totalisateur oder an einen anderen Vermittler von Wettkunden vermittelt wird. Für jedes aufgestellte oder betriebene Wettterminal im Sinne dieser Bestimmung ist eine Abgabe zu entrichten (s. 2 Abs. 4 und 3 Abs. 4 Kriegsopferabgabegesetz; s. auch die Ermächtigung nach 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Gemeindevergnügungssteuergesetz). Das gilt ab Inkrafttreten dieser Novelle auch für jene Wettterminals, über die nur Wettkunden vermittelt werden. Zu Z. 8 ( 1 Abs. 6): Livewetten weisen ein besonderes Suchtpotential auf. Hinsichtlich des Suchtpotentials gilt (sowohl für Glücksspiele als auch für Wetten) ganz allgemein, dass die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Spielsuchtpotential in sich birgt (vgl. weitere Bewertungsfaktoren des Suchtpotentials wie schnelle Spielabfolge, Auszahlungsinterwall usw.; http://www.spielenmit-verantwortung.de/gluecksspiele/gefahrenpotential/index.php). Beim traditionellen Wettangebot endet die Möglichkeit zur Abgabe der Wette in der Regel mit dem Beginn des Wettereignisses (z.b. mit Beginn des Fußballspiels). Die Entscheidung über Gewinn und Verlust fällt in der Regel am Ende des Wettereignisses. Somit liegt zwischen der Wettabgabe und der Gewinn- oder Verlustentscheidung ein gewisser Zeitraum. Bei sogenannten Livewetten wird dieser im Hinblick auf das Suchtpotential bedeutende Zeitraum maßgeblich verkleinert. Bei Livewetten kann noch während des laufenden Spiels auf viele verschiedene Ereignisse gewettet werden, etwa welche Fußballmannschaft das erste Tor schießt, welcher Spieler als erster die gelbe Karte sieht, welche Mannschaft die nächste Ecke tritt, u.dgl. Der Reiz für die wettende Person liegt in der schnellen Abfolge der Wettmöglichkeiten und der vermeintlich besseren Einschätzbarkeit des Ereignisses anhand des gesehenen Ablaufs. Vor diesem Hintergrund weisen Livewetten ein besonderes Suchtpotential auf (vgl. beiliegende Pressemitteilung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung vom 25. Juni 2010; http://www.bzga.de/presse/pressemitteilungen/?nummer=604). Neben dem besonderen Suchtpotential können Livewetten auch die Manipulation von Spielen und somit den Wettbetrug erleichtern (z.b. Bestechung von Fußballspielern, Schiedsrichtern usw.). 11

Vor diesem Hintergrund werden Livewetten wie beispielsweise auch in Deutschland (s. 21 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag) künftig verboten. Zu Z. 9 (Abschnittsbezeichnung): Es wird auf die Ausführungen zu Z. 2 verwiesen. Zu Z. 10 ( 2): Abs. 1: Entsprechend der geltenden Rechtlage bedarf die Tätigkeit des Wettunternehmers einer Bewilligung der Landesregierung, sofern diese Tätigkeit in einer in Vorarlberg gelegenen Betriebsstätte im Sinne des 1 Abs. 4 (bisher wurde von Standorten gesprochen) ausgeübt wird. Im Falle von Internetwetten liegt eine Bewilligungspflicht somit nur vor, wenn eine Betriebsstätte im Sinne des 1 Abs. 4 zweiter Satz in Vorarlberg besteht. Die Erteilung der Bewilligung richtet sich nach 3. Dabei wird unterschieden, ob die Tätigkeit des Wettunternehmers über ein (oder mehrere) Wettterminal(s) ausgeübt wird oder nicht. Im letzteren Fall erfolgt die Ausübung der Tätigkeit des Wettunternehmers entweder über persönliche Wettannahmestellen (z.b. Trafiken) oder bei Internetwetten über das Internet. Wird die Tätigkeit ohne Wettterminal in der Betriebsstätte ausgeübt, so müssen die Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 oder im Falle einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach 3 Abs. 2 vorliegen. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit des Wettunternehmers über ein (oder mehrere) Wettterminal(s) in der Betriebsstätte müssen neben den Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 oder 2 auch die Anforderungen nach Abs. 3 erfüllt werden. Einer Person kann die Bewilligung wie bisher auch für mehrere Betriebsstätten erteilt werden, wobei im Falle der Ausübung der Tätigkeit des Wettunternehmers über Wettterminals bestimmte Einschränkungen zu beachten sind (s. unten 3 Abs. 3). Nach 2 Abs. 2 des geltenden Wettengesetzes kann die Bewilligung für folgende Arten von Tätigkeiten erteilt werden, nämlich für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten - aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe an einem Veranstaltungsort (lit. a) oder - an einem festen Standort, unabhängig vom Veranstaltungsort (lit. b). Diese Differenzierung nach der Art der Tätigkeit entfällt, da in den letzten Jahren keine Bewilligung nach 2 Abs. 2 lit. a erteilt wurde. Darüberhinaus ist diese Differenzierung 12

nicht erforderlich, weil der Veranstaltungsort im Sinne des 2 Abs. 2 lit. a des geltenden Wettengesetzes als Betriebsstätte im Sinne des 1 Abs. 4 des vorliegenden Entwurfs anzusehen ist. Abs. 2: Wie bisher bedürfen die Verlegung und die Hinzunahme einer neuen Betriebsstätte (bisher Standort) einer Anzeige an die Landesregierung. Daneben wird gesetzlich festgelegt, dass auch die Hinzunahme und der Austausch eines Wettterminals anzeigepflichtig sind. Dabei sind die Vorgaben des 3 Abs. 3 zu beachten (Näheres s. unten Z. 19). Zu Z. 11 ( 3 Abs. 1 lit. d): Mit dieser Vorschrift wird verhindert, dass mehrere Wettunternehmer in derselben Betriebsstätte ihre Tätigkeit ausüben. Dadurch werden klare Verantwortlichkeiten geschaffen und somit auch der Vollzug erleichtert. Zu Z. 12 ( 3 Abs. 1 lit. g): Da die Bewilligung künftig für eine (oder mehrere) Betriebstätte(n) erteilt wird, ist die vorgesehene Anpassung erforderlich. Zu Z. 13 und 14 ( 3 Abs. 2): Aufgrund der durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005, bewirkten Neuerungen im Unternehmensgesetzbuch wird nunmehr auf eingetragene Personengesellschaften und nicht mehr auf Personengesellschaften des Unternehmensrechts abgestellt. Nach Abs. 2 lit. c konnte bisher anstelle eines Geschäftsführers auch ein Pächter bestellt werden, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c erfüllen musste. Die Praxis hat gezeigt, dass diese Regelung nie zur Anwendung gelangt ist. Daher entfällt diese Sonderregelung. Zu Z. 15 ( 3 Abs. 3): Wettterminals weisen im Vergleich zu persönlichen Wettannahmestellen eine erhöhte Suchtgefahr auf. Dies liegt v.a. daran, dass durch den mangelnden persönlichen Kontakt die Hemmschwelle zur Wettteilnahme abgebaut und somit die Wettteilnahme erleichtert wird. Die Wettteilnahme über ein Wettterminal führt insgesamt zu einem erhöhten Wettverhalten. Dies liegt auch daran, dass dem Wettkunden aufgrund der technischen Möglichkeiten über Wettterminals ein viel größeres Wettangebot zur Verfügung gestellt 13

werden kann. Gleichzeitig ermöglichen Wettterminals, dass mehrere Wetten in eher kurzen Zeitabständen hintereinander abgeschlossen werden können. Aufgrund dieser Überlegungen werden besondere Vorschriften für den Fall vorgesehen, dass die Tätigkeit des Wettunternehmers über ein Wettterminal ausgeübt wird. In diesem Fall hat der Bewilligungswerber neben den Voraussetzungen nach Abs. 1 (bzw. im Falle einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach Abs. 2) auch die Voraussetzungen nach Abs. 3 zu erfüllen. lit. a: Nach dieser Regelung, die sich am 2 Abs. 5 des Spielapparategesetzes orientiert, dürfen je Betriebsstätte maximal drei Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden. Mit dieser Beschränkung soll die Schaffung von Wetthallen verhindert werden, da diese nach den bisherigen Erfahrungen ein negatives Milieu begünstigen insbesondere auch unerwünschte Auswirkungen auf die Jugend sowie auf die Nachbarschaft haben. Derzeit üben insgesamt ca. 30 Personen (neun davon besitzen eine Bewilligung nach dem Wettengesetz, die restlichen sind Inhaber einer gewerberechtlichen Berechtigung) an ungefähr 300 Standorten (Betriebsstätten) die Tätigkeit eines Wettunternehmers über Wettterminals aus. Mit der Beschränkung, dass jeder Bewilligungsinhaber höchstens zwei Betriebsstätten mit maximal drei Wettterminals betreiben darf, soll die derzeit sehr hohe Anzahl an vorhandenen Betriebsstätten mit Wettterminals reduziert werden. Mit dieser Maßnahme soll auch der Vollzug des Wettengesetzes erleichtert werden. lit. b: Verfügungsberechtigt ist der Bewilligungswerber, wenn er Eigentümer der Betriebsstätte ist oder ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht (z.b. mit Mietvertrag) eingeräumt wird. Das Verfügungsrecht muss sich über die gesamte Betriebsstätte (s. auch die Erläuterungen zu 1 Abs. 4) erstrecken. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass der Bewilligungsinhaber für die in seiner Betriebsstätte durchgeführten Tätigkeiten auch verantwortlich gemacht werden kann; so kann er beispielsweise nach dem Glücksspielgesetz bestraft werden, wenn er diese Räumlichkeiten für die Durchführung von illegalem Glücksspiel zur Verfügung stellt. Im Falle einer mehr als einmaligen Bestrafung verliert er seine Zuverlässigkeit und die Bewilligung nach diesem Gesetz ist zu widerrufen (s. 11 Abs. 2 lit. a). 14

lit. c: Damit soll zum einen eine unerwünschte Überkonzentration von mehreren Betriebsstätten mit einem Wettterminal an einzelnen Orten vermieden werden. Zum anderen sollen die Wettkunden auch davor geschützt werden, dass sie von einer direkt in eine andere Betriebsstätte mit einem Wettterminal ziehen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die Luftlinie maßgeblich (s. auch die vergleichbare Vorschrift in 5 Abs. 4 lit. a Z. 7 Glücksspielgesetz). Sofern mehrere Bewilligungswerber innerhalb der Entfernung von weniger als 100 Meter eine Betriebsstätte mit einem Wettterminal betreiben wollen, so soll, wenn es nur noch um die Beurteilung dieser Voraussetzung geht, das Datum des Einlangens des Bewilligungsantrages bei der Behörde maßgeblich sein. lit. d: Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die die in 7a angeführten Eigenschaften erfüllen (Näheres s. unten zu 7a Abs. 1). Zu Z. 16 ( 3 Abs. 4): Bereits nach der geltenden Rechtlage muss der Bewilligungswerber dem Antrag auf Bewilligung die zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anschließen. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit des Wettunternehmers über ein Wettterminal hat der Bewilligungswerber u.a. auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach 3 Abs. 3 nachzuweisen (z.b. der Nachweis des Verfügungsrechtes, die Entfernung zur nächsten Betriebsstätte mit einem Wettterminal u.dgl.). Daneben wird vor dem Hintergrund des 3 Abs. 3 lit. d gesetzlich klargestellt, dass auch ein technisches Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vorzulegen ist, das bestätigt, dass jedes aufgestellte oder betriebene Wettterminal jedenfalls die im 7a angeführten technischen Eigenschaften besitzt. Zu Z. 17 ( 3 Abs. 5): Nach dem Kriegsopferabgabegesetz ist für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals eine Abgabe zu entrichten (vgl. auch die Ermächtigung nach dem Gemeindevergnügungssteuergesetz). Da diese Abgabe von der Gemeinde einzuheben ist, soll die Standortgemeinde über die erteilte Bewilligung verständigt werden. Zu Z. 18 ( 3 Abs. 6): Nach der geltenden Rechtslage konnte eine neuerliche Bewilligung über Antrag unbefristet erteilt werden. Diese Vorschrift gelangte mangels entsprechender Anträge bislang nicht zur Anwendung. Daneben ist die Erteilung einer unbefristeten 15

Bewilligung aufgrund der sehr rasanten Entwicklungen im Bereich der Wettteilnahme über Wettterminals nicht zweckmäßig. Aufgrund dieser Überlegungen entfällt die Möglichkeit der unbefristeten Erteilung der Bewilligung. Anstelle dessen wird jedoch wie im 2 Abs. 4 Spielapparategesetz vorgesehen, dass eine neuerliche Bewilligung bis zu fünf Jahren befristet erteilt werden kann. Bezüglich der Notwendigkeit, dass auch die Seriennummer des Wettterminals im Bewilligungsbescheid anzuführen ist, wird auf die Ausführungen zu 7a Abs. 1 lit. d verwiesen. Zu Z. 19 bis 22 ( 4): Abs. 1 und 3: Der Abs. 1 trifft eine Regelung über die Behandlung einer Anzeige gemäß 2 Abs. 2. Wenn die Voraussetzungen des 3 Abs. 1 (bzw. im Falle einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach Abs. 2) oder im Falle der Ausübung der Tätigkeit des Wettunternehmers über ein Wettterminal zusätzlich jene nach 3 Abs. 3 vorliegen, ist die Anzeige zur Kenntnis zu nehmen und dem Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor (z.b. der Antragssteller möchte eine weitere Betriebsstätte mit einem Wettterminal betreiben, obwohl er bereits zwei solche Betriebsstätten betreibt), so ist die angezeigte Maßnahme mit Bescheid zu untersagen. Auch im Anzeigeverfahren ist die Standortgemeinde zu hören und der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 (bzw. Abs. 2) oder gegebenenfalls auch jene nach Abs. 3 nachzuweisen. Abs. 2: Da die Bewilligungsbehörde einen erhöhten Prüfaufwand hat, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Anforderungen nach 3 Abs. 3, wird die Frist für die Entscheidung über die vollständige Anzeige um vier Wochen auf insgesamt acht Wochen erhöht. Abs. 3: Als Behörde ist wie auch im Bewilligungsverfahren die Landesregierung vorgesehen. Zu Z. 23 ( 5 Abs. 2 lit. a): In der Praxis wird in zahlreichen Wettbüros auch illegales Glücksspiel angeboten. Vor diesem Hintergrund wird mit dieser Bestimmung angeordnet, dass jede Verurteilung 16

wegen des Verstoßes gegen 168 StGB (Glücksspiel) bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit zu berücksichtigen ist. Nach der geltenden Rechtslage ist ein Verstoß gegen 168 StGB nur dann zu berücksichtigen, wenn der Bewilligungswerber gerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist. Zu Z. 24 ( 5 Abs. 2 lit. c): Nach der geltenden Regelung ist die Zuverlässigkeit des Bewilligungswerbers dann nicht gegeben, wenn er wegen schwer wiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Vermittlung von Wetten zu beachtenden Vorschriften, insbesondere bei Verstößen gegen das Wettverbot mit Kindern und Jugendlichen, mehr als zweimal bestraft worden ist. Mit der geplanten Änderung wird zunächst die beispielhafte Aufzählung der schwer wiegenden Verstöße gegen die Bestimmungen des Wettengesetzes erweitert. Als Verstoß gegen 2 ist beispielsweise anzusehen, wenn eine Person mehr als zwei Betriebsstätten mit einem Wettterminal betreibt oder in einer Betriebsstätte mehr als drei Wettterminals aufstellt oder betreibt. Vor dem Hintergrund, dass in zahlreichen Wettbüros auch illegales Glücksspiel angeboten wird, sind auch Verstöße gegen 4 des Spielapparategesetzes sowie gegen 52 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit zu berücksichtigen. Schließlich ist künftig auch auf den Tatbestand der Abgabenhinterziehung im Sinne des 17 Abgabengesetz, soweit dieser die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals betrifft, Bedacht zu nehmen. Anders als bisher ist die Zuverlässigkeit nach dieser Bestimmung künftig dann nicht mehr gegeben, wenn der Bewilligungswerber mehr als einmal (bisher mehr als zweimal) wegen einer der angeführten Tatbestände bestraft wurde. Falls die Zuverlässigkeit erst nach der Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben ist, ist diese mit Bescheid zu widerrufen (s. 11 Abs. 2 lit. a). Zu Z. 25 und 26 ( 5 Abs. 3 bis 5): Abs. 3: Die bestehende Vorschrift muss an die mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 IRÄG 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, geschaffene Rechtslage angepasst werden. Die nunmehr vorgesehen Regelung orientiert sich am 13 Abs. 3 GewO 1994. 17

Abs. 4 und 5: Der Abs. 4 sieht vor, wie der Bewilligungswerber seine Verlässlichkeit nachzuweisen hat. Dies gilt in gleicher Weise auch für die verantwortliche Person. Im Abs. 5 ist eine entsprechende Regelung für Unionsbürger vorgesehen. Zu Z. 27 und 28 ( 6 Abs. 1): Auf Bewilligungsinhaber (Bewilligungswerber), die die Tätigkeit des Wettunternehmers nicht über ein Wettterminal ausüben (wollen), haben die hier vorgesehenen Änderungen keine Auswirkungen. Im Fall der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal erhöht sich jedoch die vorzulegende Bankgarantie um 10.000 Euro je Wettterminal (Bsp.: will eine Person zwei Betriebsstätten mit jeweils drei Wettterminals betreiben, so ist eine Bankgarantie in Höhe von 135.000 Euro vorzulegen). Die erhöhte Bankgarantie ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Wettaufkommen über Wettterminals größer ist und daher auch die Liquidität des Bewilligungsinhabers für allfällige Ansprüche des Wettkunden entsprechend höher sein muss. Daneben sieht der Entwurf im Zusammenhang mit Betriebsstätten mit einem Wettterminal erhöhte Vorschriften zum Schutz der Jugend und des Wettkunden wie beispielsweise die Identifikations- und Registrierungsverpflichtung der Wettkunden (s. 7b Abs. 2) vor, deren Einhaltung eine gewisse finanzielle Leistungsfähigkeit erfordert. Zu Z. 29 ( 7 Abs. 2 lit. c): Damit der Wettkunde von der Möglichkeit der Selbstsperre überhaupt Kenntnis erlangt, ist in Betriebsstätten mit einem Wettterminal im Wettreglement auch darauf hinzuweisen, dass sich jede Person selbst sperren kann (Näheres zur Selbstsperre s. unten Z. 34). Zu Z. 30 ( 7 Abs. 3): Als Behörde im Sinne dieser Bestimmung wird die Landesregierung vorgesehen. Zu Z. 31 ( 7a): Nach 3 Abs. 3 lit. d des Entwurfs darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Wettterminal die Eigenschaften nach 7a erfüllt. Abs. 1: lit. a: Damit wird sichergestellt, dass über ein Wettterminal keine Teilnahme an verbotenen Wetten (z.b. Livewetten) oder Glücksspielen ermöglicht werden darf. 18

lit. b und c: Je Betriebsstätte dürfen höchstens drei Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden. Um eine Umgehung dieser Beschränkung zu verhindern, darf das Wettterminal keine gleichzeitige Bedienung durch mehr als eine Person zulassen, d.h. ein Wettterminal darf nicht gleichzeitig mehr als einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglichen (lit. b). Daneben darf auch kein Wettterminal betrieben oder mit technischen Hilfsmitteln ausgestattet sein, das oder die eine gleichzeitige Teilnahme durch mehrere Personen wie beispielsweise über Funkverbindungen (z.b. Bluetooth, WLAN u.dgl.) ermöglicht. Dies wird mit der lit. c sichergestellt. lit. d: Damit überprüft werden kann, für welche Wettterminals die Eigenschaften nach 7a nachgewiesen wurden, müssen die Wettterminals auch mit einer Seriennummer ausgestattet sein. Die Seriennummer wird auch im Bewilligungsbescheid bzw. im Falle einer Anzeige in der Bescheinigung angeführt. lit. e: Aufgrund der Sicherung der Daten kann auch nachträglich festgestellt werden, ob das jeweilige Wettterminal auch die Teilnahme an verbotenen Livewetten oder Glücksspielen ermöglicht (s. auch die vergleichbare Bestimmung in 5 Abs. 7 Z. 4 Glücksspielgesetz). Abs. 2: Es wird eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung geschaffen, damit die Landesregierung mit Verordnung die im Abs. 1 angeführten Eigenschaften von Wettterminals konkretisieren kann. Mit dieser Ermächtigung wird ermöglicht, dass auf neue technische Entwicklungen und Veränderungen möglichst schnell reagiert werden kann. Zu Z. 32 ( 7b und 7c): Zu 7b: Abs. 1 bis 3: Auch nach der geltenden Rechtlage darf der Bewilligungsinhaber keine Wetten mit Kindern und Jugendlichen abschließen (s. 7 Abs. 2 lit. b). Darüber hinaus sind nunmehr im Interesse des Jugendschutzes weitere Vorschriften vorgesehen, damit die 19

Einhaltung dieses Wettverbotes mit Kindern und Jugendlichen besser gewährleistet werden kann. Aufgrund des besonderen Suchtpotentials von Wettterminals sind für Betriebsstätten mit einem Wettterminal (Abs. 2) strengere Vorschriften als für Betriebsstätten ohne einen Wettterminal (Abs. 1) vorgesehen. In letzterem Fall muss der Bewilligungsinhaber nur im Zweifelsfalle das Alter des Wettkunden feststellen. Das bedeutet, dass eine Alterskontrolle dann unterbleiben darf, wenn offenkundig ist, dass der Wettkunde bereits volljährig ist. Von dieser Regelung sind beispielsweise die Trafiken erfasst, an denen dem Wettkunden die Teilnahme an einer Wette in der Regel nicht über ein Wettterminal ermöglicht wird. Im Falle von Betriebsstätten mit einem Wettterminal ist die Alterskontrolle verpflichtend (d.h. jeder Wettkunde muss sein Alter bzw. seine Identität nachweisen). Der Wettkunde darf Räume mit einem Wettterminal erst betreten, wenn dieser seine Volljährigkeit nachgewiesen hat und der Bewilligungsinhaber überprüft hat, ob der Wettkunde sich selbst gesperrt hat. Die verpflichtend vorzunehmende Feststellung der Identität des Wettkunden ist neben dem Schutz der Kinder und Jugendlichen auch deshalb notwendig, um selbst gesperrte Personen von der Wettteilnahme auszuschließen. Damit die Einhaltung dieser Bestimmung auch überwacht werden kann, muss jeder Wettkunde nicht nur identifiziert, sondern auch registriert werden; weiters müssen die entsprechenden Informationen drei Jahre lang aufbewahrt werden sowie für die Behörde zugänglich sein. Die im Abs. 2 enthaltenen Regelungen sind im Wesentlichen dem 5 Abs. 4 lit. a Z. 1 Glücksspielgesetz nachgebildet. Nach Abs. 3 sind Räume mit einem Wettterminal gut wahrnehmbar zu kennzeichnen, dass diese von Kindern und Jugendlichen nicht betreten werden dürfen. Diese Verpflichtung ist im Interesse des Jugendschutzes sinnvoll. Abs. 4 bis 6: Als suchtpräventive Maßnahme und als Maßnahme zum Schutz von bereits spiel- bzw. wettsüchtigen Personen ist die Möglichkeit der Selbstsperre vorgesehen. Die Selbstsperre kann nur vom betroffenen Wettkunden selbst veranlasst werden. Die Möglichkeit der Selbstsperre besteht nur für Betriebsstätten mit einem Wettterminal, weil von Wettterminals eine erhöhte Suchtgefahr ausgeht. 20

Die im Abs. 5 vorgesehene Mindestdauer einer Selbstsperre ist aus Sicht der Suchtprävention bzw. Suchtbekämpfung notwendig. Damit die Bewilligungsinhaber auch ihre Verpflichtung nämlich jeden Wettkunden im Hinblick auf eine Selbstsperre zu überprüfen (s. 7b Abs. 2) erfüllen können, ist die im Abs. 6 enthaltene Verständigungspflicht notwendig. Zu 7c: Im Interesse des Schutzes des Wettkunden soll eine Wettteilnahme nicht rund um die Uhr möglich sein. Daher sind entsprechende Betriebszeiten von Wettterminals vorgesehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Betriebsstätte mit einem Wettterminal nicht länger als 24 Uhr geöffnet haben darf. Sofern eine Betriebsstätte gewerberechtlich als Betriebsanlage genehmigt ist (z.b. für die Ausübung des Gastgewerbes), so richten sich die Öffnungszeiten dieser Betriebsstätte nach den gewerberechtlichen Vorschriften. In einem solchen Fall muss jedoch sichergestellt sein, dass in der Zeit von 24 Uhr bis 8 Uhr die Wettterminals nicht in Betrieb sind. Zu Z. 33 ( 8 Abs. 1): Die geplante Änderung ist deshalb notwendig, weil die bisherige Formulierung den Vermittler von Wettkunden nicht erfasst. Zu Z. 34 ( 8 Abs. 3): Es wird klargestellt, dass es sich dabei um die Ausübung der Tätigkeit über das Internet (vgl. 1 Abs. 4 zweiter Satz) handelt. In diesem Fall muss die Homepage des Wettunternehmers einen entsprechenden Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung enthalten. Zu Z. 35 bis 38 ( 9): Die im 9 enthaltenen Regelungen dienen insbesondere der Bekämpfung der Geldwäsche. Dies soll auch in der Überschrift zum Ausdruck gebracht werden. Die im Abs. 1 enthaltene Frist wird analog zu 7b Abs. 2 auf drei Jahre verlängert. Der Abs. 2 erhält keine inhaltliche Änderung, sondern die Formulierung wird an den neuen 7b Abs. 2 angepasst. Zu Z. 39 (Einfügung der Abschnittbezeichnung): Es wird auf die Ausführungen zu Z. 2 verwiesen. 21

Zu Z. 40 ( 10): Abs. 1 und 2: Der bisherige Abs. 1 wird nunmehr in den Abs. 1 und 2 konkretisiert. Insbesondere wird bestimmt, dass neben den Organen der zur Vollziehung des Wettengesetzes zuständigen Behörden auch die zugezogenen Sachverständigen und Zeugen die Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt wird, betreten dürfen. Diese Betretungsrechte sind für die wirksame Überwachung der Einhaltung des Wettengesetzes notwendig. Nach Abs. 2 sind die erforderlichen Auskünfte nunmehr auch den zugezogenen Sachverständigen zu erteilen. Als Aufzeichnungen im Sinne dieser Bestimmung sind beispielsweise Aufzeichnungen gemäß 7b Abs. 2 oder das Wettbuch ( 9 Abs. 1 und 2) anzusehen. Abs. 3: Die darin vorgesehenen Befugnisse sind zur Überwachung dieses Gesetzes erforderlich (vgl. auch 6 Abs. 2 Spielapparategesetz). Abs. 4: Der nunmehrige Abs. 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen Abs. 2. Zu Z. 41 bis 46 ( 11): Abs. 2 lit. a: Es wird auf die Ausführungen zu Z. 14 verwiesen. Abs. 3 lit. a: Die nunmehrige lit. a entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Abs. 3. Abs. 3 lit. b und c: Das Handeln der verantwortlichen Person ( 3 Abs. 1 lit. g) ist dem Bewilligungsinhaber zuzurechnen, sodass dieser verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Anderes gilt nur, wenn die verantwortliche Person im Sinne des Wettengesetzes auch als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des 9 Verwaltungsstrafgesetz bestellt wird. Mit den in lit. b und c enthaltenen Vorschriften soll verhindert werden, dass sich der Bewilligungsinhaber durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des 9 Verwaltungsstrafgesetz jeglicher Verantwortung entziehen kann. 22

Abs. 4 und 5: Als Behörde ist wie auch im Bewilligungsverfahren die Landesregierung vorgesehen. Abs. 6: Auch im Falle des Erlöschens der Bewilligung (Widerruf oder Zurücklegung), des Ruhens oder der Wiederaufnahme einer ruhend gestellten Bewilligung ist die Standortgemeinde zu verständigen (s. 3 Abs. 5). Zu Z. 47 ( 12): Abs. 1: Der nunmehrige Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem bisher einzigen Absatz des 12. Der Beschlagnahme oder Betriebsschließung liegt ein Bescheid der Behörde zugrunde. Abs. 2: In dieser Bestimmung wird nunmehr auch vorgesehen, dass die Betriebsschließung oder Beschlagnahme auch durch Anwendung von unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommen werden kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn offenkundig Wettterminals entgegen diesem Gesetz aufgestellt oder betrieben werden und das Unterbleiben deren weiteren Betriebs nicht sichergestellt ist. Abs. 3: Diese Regelung ist dem 7 Spielapparategesetz nachgebildet. Als Kosten, die der Behörde im Zuge der Beschlagnahme entstehen können, kommen insbesondere Lagerkosten für die Aufbewahrung von beschlagnahmten Wettterminals in Betracht. Diese Kosten sind dem Wettunternehmen mit Bescheid vorzuschreiben. Zu Z. 48 ( 13): Abs. 1: Der Abs. 1 regelt die Behördenzuständigkeit. Abs. 2: Bei der vorgesehenen Möglichkeit der Übertragung der Zuständigkeit handelt es sich um eine Delegation. Macht die Landesregierung von ihrer Delegationsmöglichkeit Gebrauch, so tritt hinsichtlich der übertragenen Angelegenheiten ein vollständiger Zuständigkeitsübergang ein und die Bezirkshauptmannschaft entscheidet kraft eigener Kompetenz und in eigener Verantwortung. Über eine allfällige Berufung gegen einen in 23

einer solchen Angelegenheit ergangenen Bescheid entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Abs. 3: Damit wird festgelegt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat auch über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung entscheidet. Zu Z. 49 ( 14): Im Entwurf ist nunmehr die zusätzliche Mitwirkung der Bundespolizei bei der Durchführung von Betriebsschließungen und Beschlagnahmen ( 12) sowie bei der Vollziehung der Straftatbestände nach 15 Abs. 1 lit. b und d vorgesehen. Diese Erweiterung der Mitwirkungsverpflichtung der Bundespolizei ist für die Vollziehung dieses Wettengesetzes unbedingt notwendig. Zu Z. 50 ( 14a): Abs. 1: Mit dieser Bestimmung wird eine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage für die Datenverwendung geschaffen. Unter Identifikationsdaten sind insbesondere der Name, das Geburtsdatum u.dgl. zu verstehen. Als Erreichbarkeitsdaten sind z.b. die Adresse, die Telefonnummer, die Emailadresse oder ähnliches anzusehen. Abs. 2: Diese Bestimmung schafft die aus datenschutzrechtlicher Sicht erforderliche Grundlage, damit die Landesregierung den Bezirkshauptmannschaften die für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendigen Daten nach Abs. 1 übermitteln oder den Bezirkshauptmannschaften eine automationsunterstützte Abfrage (z.b. Registerabfrage) einrichten darf. Zu Z. 51 bis 58 ( 15): Die Strafbestimmungen werden an die im Entwurf vorgesehenen gesetzlichen Änderungen angepasst. Im Abs. 4 ist nunmehr in ähnlicher Weise wie im Spielapparategesetz auch eine entsprechende Strafbestimmung vorgesehen, wonach insbesondere Wettterminals für verfallen erklärt werden können. Zu Z. 59 ( 16): Die vorgesehenen Übergangsbestimmungen sind erforderlich, um die nach dem bisher geltenden Recht erteilten Bewilligungen an die neue Rechtslage anzupassen. 24