Bestellung eines geeigneten Koordinators

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Transkript:

Bestellung eines geeigneten Koordinators nach RAB 30 Eine Hilfe für den Bauherrn Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung)

Inhalt 3 Vorwort 4 Verantwortung des Bauherrn 6 Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens 8 Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens 10 Wer kommt als Koordinator in Frage? 12 Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen des Koordinators sind abhängig von Art und Umfang des Bauvorhabens 14 Baufachliche Kenntnisse 15 Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse 16 Spezielle Koordinatorenkenntnisse 17 Weitere Informationen 18 INQA-Bauen Initiative Neue Qualität des Bauens

Vorwort Gemäß 3 BaustellV ist der Bauherr verpflichtet, für Baustellen auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, für die Planung der Ausführung sowie für die Ausführung des Bauvorhabens einen, ggf. mehrere, geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Koordinator hat die Aufgabe, den Bauherrn sowie Planer, Architekten und ausführende Baubetriebe bei ihrer Zusammenarbeit zu unterstützen, mit dem Ziel, Sicherheit und Gesundheitsschutz in die verschiedenen Bauphasen einzubinden. Mit der Erfüllung der Verpflichtungen nach BaustellV können sich folgende positive Effekte für den Bauherrn ergeben: Verbesserte Kostentransparenz, indem schon in der Ausschreibung auf für den Arbeitsschutz notwendige und gegebenenfalls gemeinsam zu nutzende Einrichtungen verwiesen wird, deren nachträgliche Berücksichtigung das Bauvorhaben verteuern würde. Optimierung des Bauablaufes durch gute Kommunikation und Kooperation der Beteiligten. Damit können die Qualität der geleisteten Arbeit erhöht, Störungen vermieden und Terminverzögerungen vermindert werden. Optimierung der Kosten für spätere Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten am Bauwerk, indem schon bei der Planung der Ausführung die erforderlichen Vorkehrungen für spätere Arbeiten berücksichtigt und in einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage dokumentiert werden. Der Koordinator muss bereit und in der Lage sein, sich für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen aktiv einzusetzen. Er muss die Fähigkeit besitzen, Arbeitsabläufe systematisch, vorausschauend und gewerkeübergreifend zu durchdenken, sich anbahnende Gefährdungen zu erkennen und die gebotenen Koordinierungsmaßnahmen zu treffen. Der Koordinator muss neben diesen Kenntnissen und Fähigkeiten auch über ein hinreichendes Maß an Sozialkompetenz zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügen. Er muss insbesondere die Fähigkeit zur Arbeit im Team, zur Führung kooperativer Prozesse sowie zur sachdienlichen Kommunikation besitzen. 3

Verantwortung des Bauherrn Die Baustellenverordnung (BaustellV) richtet sich in erster Linie an den Bauherrn als Veranlasser des Bauvorhabens. Er trägt die Gesamtverantwortung für das Bauvorhaben und hat die umfassende Fürsorgepflicht für die Organisation des Bauprozesses. Damit trägt er die Endverantwortung für die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorschriften während der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Bauvorhabens und ist zur Einleitung und Umsetzung der in der BaustellV verankerten baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowohl bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens als auch bei der Bauausführung verpflichtet. Bei der Bestellung eines Koordinators ist zu beachten: Sorgfältige Auswahl und rechtzeitige, möglichst schriftliche Bestellung fachlich und persönlich geeigneter Personen Übertragung der Aufgaben und sich daraus ableitender Befugnisse Schaffung von Voraussetzungen zur Erfüllung der Aufgaben Überprüfung, ob der Koordinator die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt 4

Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens Einbinden von Sicherheit und Gesundheitsschutz in das Organisations- und Führungskonzept zur Bauausführung Entwickeln von Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch und bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber SiGe- Plan Entwickeln von Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen sowie von Einrichtungen für den Gesundheitsschutz Einordnen von Sicherheit und Gesundheitsschutz in ein Konzept für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage Unterlage Koordinierung der Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Ausführung Feststellen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken 6

Ausarbeiten oder ausarbeiten lassen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und soweit erforderlich an den Planungsprozess anpassen Beraten bei der Planung der Baustelleneinrichtung und der bleibenden sicherheitstechnischen Einrichtungen für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage sowie Zusammenstellen der Unterlage für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung dieser Arbeiten ggf. Erstellen einer Baustellenordnung Beraten bei der Terminplanung, insbesondere bei der Abstimmung von Bauausführungszeiten Hinwirken auf das Berücksichtigen von Arbeitsschutzleistungen in Ausschreibungen, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen 7

Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens Organisieren und Koordinieren der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz im Bauablauf Überprüfen der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen bei der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen Fortschreiben und Anpassen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und gegebenenfalls der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage Daraus ergeben sich folgende Aufgaben: ggf. Aushängen und Anpassen der Vorankündigung Bekanntmachen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie Hinwirken auf seine Einhaltung Eingehende Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gegenüber allen Auftragnehmern (einschließlich der Nachunternehmer und der Unternehmer ohne Beschäftigte) 8

Organisieren des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz (z. B. Durchführung von Sicherheitsbesprechungen und -begehungen mit Dokumentation und Auswertung) Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber (z. B. Einfordern von Nachweisen) Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und des Baustelleneinrichtungsplanes hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach 4 Arbeitsschutzgesetz 9

Wer kommt als Koordinator in Frage? Der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter haben folgende Möglichkeiten: 1. Sie übernehmen die Koordinatorenfunktion selbst, wenn sie über die erforderliche Eignung verfügen. oder 2. Sie bestellen einen Koordinator (z. B. einen am Bau Beteiligten oder einen externen Dienstleister), der über die erforderliche Eignung verfügt. Je nach Art und Komplexität der Baumaßnahme können Architekten, Ingenieure, Techniker, Meister oder geprüfte Poliere als geeignet angesehen werden. Dieser Personenkreis kann entweder ausschließlich oder zusätzlich zu bereits anderen Aufgaben in Planung oder Ausführung mit den Aufgaben der Koordination nach der Baustellenverordnung beauftragt werden. In jedem Fall muss ein Koordinator in seiner Person die Gewähr bieten, dass er sich dieser Aufgabe ausreichend und mit dem gebotenem Nachdruck widmet. 10

Welche Voraussetzungen muss er mitbringen? Ein geeigneter Koordinator im Sinne der BaustellV muss über ausreichende und einschlägige baufachliche Kenntnisse, arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und Koordinatorenkenntnisse sowie eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung in der Planung und/ oder der Ausführung von Bauvorhaben verfügen. Die geforderten Kenntnisse kann er im Rahmen einer baufachlichen Berufsausbildung sowie während der beruflichen Ausbildung, durch Fort- und Weiterbildung oder durch entsprechende berufliche Erfahrungen erworben haben. Als Nachweis dienen Zeugnisse, Bescheinigungen oder Referenzen. 11

Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen des Koordinators sind abhängig von Art und Umfang des Bauvorhabens Beispiel 1 Planungs- und Baumaßnahmen mit geringen bis mittleren sicherheitstechnischen Anforderungen z. B. Ein- und Mehrfamilienhäuser (kein Geschosswohnungsbau) Reihen- oder Doppelhäuser kleinere Verwaltungs- und Gewerbebauten einfache Erschließungsanlagen für Wohn- und Gewerbegebiete mit geringen bis mittleren sicherheitstechnischen Anforderungen geringen organisatorischen Anforderungen geringen bauaufgabenspezifischen Anforderungen geringer Anzahl Beschäftigter und geringer Anzahl gleichzeitig auf der Baustelle tätiger Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte Anforderungen Erforderliche baufachliche mindestens Geprüfter Polier 1, Ausbildung: Meister oder Techniker Erforderliche arbeitsschutz- nachweisbare Kenntnisse und fachliche Kenntnisse: Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen oder Fachkraft für Arbeitssicherheit Notwendige berufliche Erfahrungen: Spezielle Koordinatorenkenntnisse: mindestens 2 Jahre in Planung und/oder Ausführung Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator nach der BaustellV obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen 12

Beispiel 2 Alle anderen, über Beispiel 1 hinausgehende Planungs- und Baumaßnahmen z. B. Ingenieurbau- und Spezialtiefbaumaßnahmen Baumaßnahmen mit besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II Nr. 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 10 der BaustellV Anforderungen Erforderliche baufachliche Ausbildung: in der Regel Architekt oder Ingenieur Erforderliche arbeitsschutz- nachweisbare umfassende fachliche Kenntnisse: Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen oder Fachkraft für Arbeitssicherheit Notwendige berufliche Erfahrungen Spezielle Koordinatorenkenntnisse: mindestens 2 Jahre in Planung und/oder Ausführung Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator nach der BaustellV obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen 1 nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier vom 20. Juni 1979, BGBl S. 667 13

Baufachliche Kenntnisse Zum Beispiel in folgenden Bereichen: Funktionelle, technische und organisatorische Planung von baulichen Anlagen Technische Regelwerke Standsicherheit von baulichen Anlagen und Hilfsbauwerken Baustoffe, Bauverfahren, Baugeräte Bauausführung, Baustelleneinrichtungsplanung, Bauablaufplanung, Baustellenorganisation Technischer Ausbau, Innenausbau und Technische Ausrüstung Wartung, Unterhaltung und Erhaltung baulicher Anlagen Ausschreibung, Vergabe, Bauvertragsrecht Kenntnisse zu Sicherheit und Gesundheitsschutz und zum Arbeitsschutzrecht, insbesondere über: Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes gemäß 4 Arbeitsschutzgesetz Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen auf Baustellen und bei späteren Arbeiten an der baulichen Anlage Organisation des Arbeitsschutzes auf Baustellen 14

Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse Im Einzelnen sollte die arbeitsschutzfachliche Ausbildung folgende wesentliche Inhalte umfassen: Arbeitsschutzrecht und Arbeitsschutzsystem Inhalte des Arbeitsschutzgesetzes, Grundzüge der Rechtsverordnungen nach dem ArbSchG Vorschriften der Unfallversicherungsträger Baustellenspezifische Unfall- und Gesundheitsgefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen: zur Sicherheit bei Erd- und Tiefbauarbeiten, Gefährdung durch Absturz, sicherer Einsatz von Gerüsten, sicherer Einsatz von Leitern, Fahrgerüsten und Hebebühnen, Gefährdungen durch Elektrizität, betrieblicher Brand- und Explosionsschutz, Gefährdungen durch Gefahrstoffe, Maßnahmen zur Sicherheit bei Montagearbeiten, Maßnahmen zur Sicherheit bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten, sicherer Personen- und Fahrzeugverkehr, sichere Baustellentransporte und Lagerung, sicherer Einsatz von Maschinen und Geräten, Schutzmaßnahmen bei Lärm und Vibration Einrichtungen der Ersten Hilfe Tagesunterkünfte, Waschräume, Toiletten und sonstige Einrichtungen Persönliche Schutzausrüstungen Arbeitszeitregelungen 15

Spezielle Koordinatorenkenntnisse Kenntnisse zur Baustellenverordnung Sinn und Zweck der BaustellV sowie ihre Stellung im Arbeitsschutzsystem Anwendungsbereich der BaustellV Inhaltliche Anforderungen der BaustellV Aufgaben, Pflichten, Befugnisse, Verantwortung und Haftung des Koordinators Rechtliche Stellung des Koordinators im Verhältnis zum Bauherrn und den anderen am Bau Beteiligten Zweck und Inhalte der Vorankündigung, des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage Instrumente der Koordinierung Kenntnisse und Fähigkeiten Zur Erstellung von und dem Umgang mit erforderlichen Plänen und Unterlagen Zur Kooperation mit unterschiedlichen Partnern Zum Umgang mit Konfliktsituationen Zu sachdienlicher Kommunikation und Teamarbeit 16

Weitere Informationen Literatur: Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 BGBl. I S. 1283 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB 30 Geeigneter Koordinator BArbBl. 6/2003 (Konkretisierung zu 3 BaustellV) Ansprechpartner: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Gruppe 6.7 Branchenschwerpunkte, regionales Transferzentrum Dresden, Tel. 0351 5639-5450 Bundeskoordinatorentage Erfahrungsaustausch für Koordinatoren Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veranstalten zusammen mit dem Präsidium des Bundeskoordinatorentages jährlich im Herbst den Bundeskoordinatorentag. Im Mittelpunkt steht die Beratung von Maßnahmen, die die Koordination, Kommunikation und Kooperation aller am Bauvorhaben Beteiligten entscheidend verbessern und damit sowohl Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle als auch die Wirtschaftlichkeit des Bauprozesses erhöhen. Berichte aus der Baustellenpraxis verdeutlichen Erfolge sowie vorhandene Potenziale bei der Anwendung der Instrumente der BaustellV. www.bundeskoordinatorentag.de 17

INQA-Bauen Initiative Neue Qualität des Bauens Praxishilfen für Bauqualität und optimale Prozesse Eine neue Qualität des Bauens handhabbar machen, das ist die Aufgabe der Praxishilfen von INQA-Bauen: Check-bauen, KOMKO-bauen und CASA-bauen. Als konkrete Werkzeuge unterstützen Check-bauen Bauherren, KOMKO-bauen Planer und Koordinatoren, CASA-bauen Bauunternehmen, eine neue Qualität des Bauens entlang der gesamten Wertschöpfungskette umzusetzen. Als Lotsen ermöglichen sie einen systematischen Zugang zu den vorhandenen Praxishilfen der Partner. Check-bauen 10 Schritte zu Qualität und Wirtschaftlichkeit des Bauens Der Check-bauen hilft Bauherren, wirtschaftlich zu bauen und eine Qualität zu bekommen, an der sie lange Freude haben und die im Wortsinn preiswert ist. Die 10 Schritte des Checkbauen zeigen den Weg zu kompetent, zuverlässig und sicher ausgeführten Leistungen. Der Check-bauen unterstützt bei der systematischen Planung und Ausführung eines Bauvorhabens und berücksichtigt dabei auch die spätere Nutzung und Instandhaltung. Im Check-bauen haben dazu unabhängige Fachleute und Institutionen sowie namhafte Finanzdienstleister ihr Wissen zusammengeführt. KOMKO-bauen Kommunikation und Kooperation aller am Bau Beteiligten KOMKO-bauen ist das Instrument von INQA-Bauen für Architekten, Planer, Koordinatoren und Bauunternehmen. Es unterstützt einen möglichst reibungslosen und effizienten Bauprozess durch optimale Kommunikation und Kooperation der am Bauprozess Beteiligten. KOMKO-bauen hilft, die Kommunikation und Kooperation in Bauprozessen systematisch zu analysieren, erfolgreich zu gestalten und dadurch die Bauqualität zu verbessern. Die Praxishilfen gibt es in Kurzversion als Broschüren sowie als Komplettversion auf CD-ROM und online unter www.check-bauen.de; www.komko-bauen.de; www.casa-bauen.de 18

Impressum Bestellung eines geeigneten Koordinators nach RAB 30 Eine Hilfe für den Bauherrn Autoren: Dr. Volker Steinborn, Stephan Gabriel Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dresden Herausgeber: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Friedrich-Henkel-Weg 1 25 44149 Dortmund Telefon 0231 9071-2071 Fax 0231 9071-2070 info-zentrum@baua.bund.de www.baua.de Gestaltung: Rainer Klemm Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dresden Druck: DruckVerlag Kettler Robert-Bosch-Straße 14 59199 Bönen Tel.: 02383 910130 Fax: 02383 910134 E-Mail: info@druckverlag-kettler.com www.druckverlag-kettler.com Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Haftungsansprüche materieller oder ideeller Art gegen die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der angebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen verursacht werden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, sie sind nachweislich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden unseres Hauses zurückzuführen. 4. Auflage, Juli 2009 19