Hinweise zum Antrag auf sonstige Eintragungen



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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) Marken, Muster und Modelle Hinweise zum Antrag auf sonstige Eintragungen (Mod.008) 1. Allgemeine Hinweise Es wird dringend empfohlen (aber nicht zwingend vorgeschrieben), für den Antrag auf sonstige Eintragungen das HABM Formblatt Mod.008 für sonstige Eintragungen zu verwenden (hiervon ausgenommen sind Anträge auf Umwandlung, für die das Formblatt Mod. TM 010 zur Verfügung steht). 1.1 Verwendung des Formblatts Dieses Formblatt kann kostenlos vom HABM bezogen bzw. von der Website des HABM (http://www.oami.europa.eu) heruntergeladen werden. Es kann auch beliebig kopiert werden. Antragsteller oder ihre Vertreter können auch ähnlich strukturierte oder ausgestaltete Formulare verwenden, wie z. B. durch Computer auf der Grundlage der im Antragsformblatt enthaltenen Angaben erstellte Formulare. Wenn solche elektronisch erstellten Formulare verwendet werden, lässt sich die Verwendung von Anhängen vermeiden, indem die elektronische Fassung dort, wo das Antragsformular nicht ausreichend Platz bietet, erweitert wird. Es wird empfohlen, das Formblatt bei Einreichen so vollständig wie möglich vorzulegen. Dies erleichtert und beschleunigt die Bearbeitung des Antrags. Weitere Auskünfte erteilt das Amt unter folgender Telefonnummer: (+34) 965 139 100. 1.2 Einreichung des Formblatts Die ausgefüllten Formblätter sind unmittelbar an das HABM in Alicante zu senden. Die Formblätter und alle sonstigen Mitteilungen zum Verfahren sind an folgende Anschrift zu richten: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt Annahmestelle Avenida de Europa, 4 E-03008 Alicante, Spanien Mitteilungen per Fax sind an folgende Faxnummer des HABM zu senden: +34 965 131 344 Werden Mitteilungen per Fax übersandt, ist eine Zusendung von Kopien zur Bestätigung nicht erforderlich und wird nicht empfohlen. Das HABM wird weitere Informationen anfordern, sollte sich die Mitteilung per Fax als unzureichend herausstellen. Mod.005-03/2006 Avenida de Europa, 4, E-03008 Alicante, Spanien Tel.: (+34) 965 139 100 Fax: (+34) 965 131 344 Internet: http://www.oami.europa.eu/

1.3 Sprachen Bezieht sich der Antrag auf sonstige Eintragung auf eine Gemeinschaftsmarke ( GM ) oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster ( GGM ), die sich noch in der Anmeldephase befinden (d. h. die noch nicht eingetragen sind), muss der Antrag in der ersten oder zweiten Sprache der betreffenden Anmeldung gestellt werden, die eine der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft sein muss. Bezieht sich der Antrag auf sonstige Eintragung auf eine GM oder ein GGM, die bereits eingetragen wurden, muss der Antrag in einer der fünf Sprachen des HABM gestellt werden Spanisch, Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch. 1.4 Art des betroffenen Rechts (GM/GGM) Bitte kreuzen Sie nur eines der beiden Kästchen an, je nachdem ob sich die Eintragung auf eine Gemeinschaftsmarke (GM) oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) bezieht. Wenn sich der Antrag auf Eintragung sowohl auf eine GM als auch ein GGM bezieht, sind zwei separate Formblätter einzureichen. 1.5 Gesamtanzahl der Seiten Bitte geben Sie die Gesamtanzahl der Seiten einschließlich der Fortsetzungsblätter, Anhänge, Zeitpläne und der ersten Seite des Eintragungsantrags, die Sie an das HABM senden, an und tragen Sie diese Zahl in das Kästchen oben links auf der ersten Seite des Formblatts ein. 1.6 Zeichen des Antragstellers/Vertreters Dies ist das Zeichen, das das HABM bei seiner Korrespondenz mit dem Antragsteller bzw. dessen Vertreter verwenden soll. Es kann aus Buchstaben oder Zahlen (oder beidem) bestehen und sollte nicht mehr als 20 Zeichen umfassen. Das HABM wird dieses Zeichen zur Überprüfung der Gebührenzahlung verwenden (d. h. um zu prüfen, ob eine Zahlung für einen bestimmten Antrag eingegangen ist). 2. Das Formblatt 2.1 Antragsteller (Feld 1) Antragsteller ist entweder der eingetragene Inhaber oder der andere Beteiligte, wie etwa der neue Inhaber, der Lizenzinhaber oder ganz allgemein der von einem Recht Begünstigte. Wurde dem Antragsteller schon zuvor eine ID-Nummer zugeteilt, so müssen nur diese ID-Nummer und der Name angegeben werden. Wurde keine ID-Nummer vergeben, sind hingegen alle erforderlichen Angaben (Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit) einzutragen. Bitte beachten Sie, dass Angaben zum Vertreter des Antragstellers in Feld 4 einzutragen sind. Der Antragsteller hat anzugeben, ob es sich bei ihm um eine juristische Person oder eine natürliche Person handelt. Im Falle einer juristischen Person sollte die Rechtsform ( Limited, Sociedad Anónima, Aktiengesellschaft usw.) in der üblichen Abkürzung ( Ltd., S.A., AG usw.) angegeben werden. Ferner ist unter Staatsangehörigkeit der Staat anzugeben, in dem die juristische Person ihren Sitz hat. 2

Die Postanschrift (z. B. die Postfachnummer) ist nur dann anzugeben, wenn sie von der offiziellen Anschrift abweicht. 2.2 GGM/GM-Inhaber/-Anmelder (falls nicht Antragsteller) (Feld 2) Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn der GGM/GM-Anmelder/Inhaber vom Antragsteller abweicht. Erläuterungen für die hier zu machenden Angaben finden Sie oben unter Abschnitt 2.1. 2.3 GGM/GM-Rechtsnachfolger oder sonstiger Berechtigter (falls nicht Antragsteller) (Feld 3) Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn der Rechtsnachfolger bzw. sonstige Berechtigte vom Antragsteller abweicht. Rechtsnachfolger oder sonstige Berechtigte, die weder Sitz, Wohnsitz oder Geschäftssitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Europäischen Union haben, müssen einen zur Vertretung vor dem HABM befugten Vertreter bestellen (vgl. Abschnitt 2.4 unten) und das Ja -Kästchen ankreuzen. Damit wird angezeigt, dass ein Vertreter bestellt wurde. Ist weder der Rechtsnachfolger noch der sonstige Berechtigte der Antragsteller, sind die Angaben zum bestellten Vertreter, der den Rechtsnachfolger oder Rechtsinhaber vertritt, auf einem Fortsetzungsblatt einzutragen, das dem Eintragungsantrag beizufügen ist. Diese Angaben müssen alle die im unten stehenden Abschnitt 2.4 angeführten Punkte beinhalten. Wurde kein Vertreter benannt, ist Nein anzukreuzen. Erläuterungen für die hier zu machenden Angaben finden Sie oben unter Abschnitt 2.1. 2.4 Vertreter des Antragstellers (Feld 4) Antragsteller (natürliche und juristische Personen), die weder Wohnsitz oder Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Europäischen Gemeinschaft haben, müssen einen Vertreter bestellen. Allen anderen Personen steht es frei, einen Vertreter zu bestellen. Der Vertreter muss seinen Namen sowie seine vom HABM zugewiesene ID-Nummer angeben. Existiert eine solche ID-Nummer nicht, sind die entsprechenden Angaben des gegenwärtigen/neu benannten Vertreters ebenfalls in das Anmeldeformular einzutragen. Als Vertreter vor dem HABM können nur Personen tätig werden, die einer der beiden folgenden Kategorien angehören: Rechtsanwälte, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind und dort befugt sind, als Vertreter in Marken- bzw. Geschmacksmusterangelegenheiten tätig zu sein, und die ihren Geschäftssitz in der Europäischen Gemeinschaft haben; oder zugelassene Vertreter, die in die vom HABM geführte Liste eingetragen sind. Zugelassene Vertreter, die in die Liste für Gemeinschaftsmarkenangelegenheiten eingetragen sind, können als Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten tätig sein. Hingegen können zugelassene Vertreter, die in die Liste für Gemeinschaftsgeschmacksmusterangelegenheiten eingetragen sind, nicht als Vertreter in Markenangelegenheiten tätig sein. Der Antragsteller kann sich auch durch einen Angestellten vertreten lassen. Wird ein Angestellter benannt, ist dessen Name in dem Feld Vertreter anzugeben. Angestellte von 3

juristischen Personen mit Sitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung in der Europäischen Gemeinschaft können andere juristische Personen vertreten, wenn (und nur dann) beide juristische Personen, etwa durch gemeinsame Inhaberschaft oder ein Kontrollverhältnis, wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Dies ist auch möglich, wenn der Antragsteller eine außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ansässige juristische Person ist. In diesen Fällen sind Angaben über die juristische Person, deren Angestellter den Antragsteller vertritt, und hinsichtlich der Art der wirtschaftlichen Beziehungen (Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, Niederlassung usw.) als Anlage beizufügen. Die Korrespondenz des HABM mit dem Antragsteller erfolgt über den Vertreter, wenn ein solcher bestellt wurde. Die Einreichung einer Vollmacht ist nicht erforderlich, es sei denn, ein Angestellter des Antragstellers wurde als Vertreter bestellt. 2.5 Art der sonstigen Eintragung (Feld 5) Nur die in Regel 84 GMDV bzw. Artikel 69 GGDV aufgeführten Angaben können in das GMbzw. GGM-Register eingetragen werden. Der Klarheit halber wird empfohlen, für jede Eintragung ein gesondertes Formblatt zu verwenden. Bitte beachten Sie, dass für bestimmte Arten von Eintragungen eine Gebühr zu entrichten ist. Die Einzelheiten werden in den nachfolgenden Abschnitten näher erläutert. Informationen zu den Zahlungsmethoden finden Sie in Abschnitt 2.9. 2.5.1 Vollständiger oder teilweiser Rechtsübergang Ein Nachweis des Rechtsübergangs (z. B. in Form einer Urkunde) ist nicht erforderlich, wenn der bestellte Vertreter sowohl im Namen des Übertragenden (eingetragenen Inhabers) als auch im Namen des Rechtsnachfolgers handelt, in diesem Fall muss unbedingt der entsprechende Punkt Vertreter für beide Parteien in Feld 10 angekreuzt werden, oder der Antrag auf Eintragung sowohl vom Übertragenden (d. h. vom eingetragenen Inhaber) als auch vom Rechtsnachfolger unterschrieben wird (in diesem Fall sind die Felder 10 und 11 auszufüllen und zu unterzeichnen). Andernfalls muss dem Eintragungsantrag eine vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter unterzeichnete Erklärung beigefügt werden, die besagt, dass der eingetragene Inhaber der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt. Zusätzlich sind folgende Angaben erforderlich: Angaben zum Rechtsnachfolger (vgl. Feld 3 auf dem Formblatt); Angaben zu den von der Übertragung erfassten Waren und Dienstleistungen, wenn es sich um einen teilweisen Rechtsübergang handelt (vgl. Feld 7 auf dem Formblatt); ggf. Name und Geschäftsadresse des Vertreters des Rechtsnachfolgers (vgl. Feld 3 auf dem Formblatt). Bei Gemeinschaftsgeschmacksmustern beträgt die Gebühr für die Eintragung eines Rechtsübergangs 200 EUR pro Eintragung, bei gemeinsamem Antrag oder gleichzeitiger Antragstellung maximal 1000 EUR. Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn die Gebühr 4

entrichtet worden ist. Für die Eintragung der Übertragung einer Gemeinschaftsmarke ist keine Gebühr zu entrichten. Anträge auf Eintragung von Rechtsübergängen können auch für GM oder GGM gestellt werden, die sich noch in der Anmeldephase befinden. Es gelten dieselben Vorschriften. Ein teilweiser Rechtsübergang für GGM ist in keiner Phase möglich. 2.5.2 Teilung Ein Antrag auf Teilung einer Anmeldung/Eintragung unterliegt einer Gebühr von 250 EUR, die bei Antragstellung zu entrichten ist. Eine Teilung ist nicht möglich, wenn sie sich auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, die Gegenstand eines Widerspruchs- oder Löschungsverfahrens sind, oder wenn sie innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist nach Veröffentlichung der GM-Anmeldung erklärt wird. Die Eintragung einer Teilung einer Anmeldung kann erst beantragt werden, nachdem der Anmeldetag zuerkannt wurde. Die abzutrennenden Waren und Dienstleistungen sind eindeutig anzugeben und es ist sicherzustellen, dass sich die Waren und Dienstleistungen, die bei der ursprünglichen Anmeldung/Eintragung verbleiben, nicht mit denjenigen der Teilungsanmeldung/-eintragung überschneiden. 2.5.3 Inanspruchnahme einer Seniorität (nach der Eintragung, Art. 35 GMV) Für Anträge auf Eintragung einer Seniorität (eines Zeitrangs), die nach der Eintragung der GM in Anspruch genommen wird, sind Nachweise über eine ältere, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erfolgte rechtswirksame internationale, regionale oder nationale Eintragung zu erbringen. Dieser Nachweis kann in Form folgender Dokumente erbracht werden: Eintragung oder eine Verlängerungsurkunde, Auszug aus dem Register, Auszug aus dem entsprechenden Amtsblatt oder Anzeiger, Auszug oder Ausdruck aus einer Datenbank oder von einem Datenträger (z. B. CD-ROM), die als Nachweis für die Eintragung dienen, oder Fotokopien der vorstehenden Dokumente. Alternativ genügt auch die Angabe der Webseite des jeweiligen Amts für gewerblichen Rechtsschutz, auf der die fragliche Eintragung erscheint. In den eingereichten Unterlagen muss/müssen der/die Mitgliedstaat(en) aufgeführt sein, in dem/denen die ältere Marke eingetragen ist; ferner der Anmeldetag, die Nummer der älteren Eintragung; der Name des Rechtsinhabers der älteren Eintragung, die Wiedergabe der älteren Marke (ggf. in Farbe) und eine Angabe der Waren und Dienstleistungen. Für diese Art der Eintragung wird keine Gebühr erhoben. Für weitere Auskünfte zur Inanspruchnahme der Seniorität wird auf die Beschlüsse des Präsidenten des HABM EX-03-05 und seine Mitteilung Nr. 2/00 verwiesen, die online unter www.oami.europa.eu eingesehen werden können. 2.5.4 Löschung von Senioritätsansprüchen Zur Löschung einer früher eingetragenen Seniorität ist Feld 6 auszufüllen, ggf. unter Verwendung von Fortsetzungsblättern. Für diese Art der Eintragung wird keine Gebühr erhoben. 5

2.5.5 Dingliches Recht Für Anträge auf Eintragung dinglicher Rechte (z. B. Hypotheken, Wertpapiere, Verpfändungen und Bürgschaften) sind folgende Angaben erforderlich: Angaben zum Rechtsinhaber (vgl. Feld 3 auf dem Formblatt); ggf. Angaben zu den Waren und Dienstleistungen, die von der Eintragung betroffen sind (vgl. Feld 7 auf dem Formblatt); ggf. Name und Geschäftsadresse des Vertreters des Rechtsinhabers (vgl. Feld 3 auf dem Formblatt). Die Gebühr für die Eintragung eines dinglichen Rechts beträgt 200 EUR pro GM oder GGM, bei gemeinsamem Antrag oder gleichzeitiger Antragstellung maximal 1000 EUR. Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn die Gebühr entrichtet worden ist. Anträge auf Eintragung von dinglichen Rechten können für GM oder GGM gestellt werden, die sich noch in der Anmeldephase befinden. Es gelten dieselben Vorschriften. 2.5.6 Löschung dinglicher Rechte Anträge auf Löschung eines dinglichen Rechts können durch den Inhaber einer GM oder eines GGM oder den Rechtsinhaber erfolgen. In jedem Fall sind folgende Angaben erforderlich: Angaben zu dem zu löschenden Recht (diese Angaben sind auf einem dem Eintragungsantrag beigefügten Fortsetzungsblatt zu machen); Nachweise darüber, dass das eingetragene Recht nicht mehr besteht, oder Erklärung des Rechtsinhabers, die besagt, dass er der Löschung der Eintragung zustimmt. Die Gebühr für die Eintragung einer Löschung eines dinglichen Rechts beträgt 200 EUR pro GM oder GGM, bei gemeinsamem Antrag oder gleichzeitiger Antragstellung maximal 1000 EUR. Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist. Anträge auf Eintragung von Löschungen dinglicher Rechte können für GM oder GGM gestellt werden, die sich noch in der Anmeldephase befinden. Es gelten dieselben Vorschriften. 2.5.7 Änderung der Marke Eine eingetragene Gemeinschaftsmarke kann nur in folgenden Fällen geändert werden: Die GM enthält den Namen und die Anschrift des Rechtsinhabers. Die vorgeschlagene Änderung betrifft entweder den Namen oder die Anschrift des Rechtsinhabers. Die vorgeschlagene Änderung wirkt sich nicht wesentlich auf die Identität der ursprünglich eingetragenen Marke aus. Der Antrag auf Eintragung der Änderung erfolgt durch den GM-Rechtsinhaber oder seinen Vertreter. Eine geänderte Wiedergabe der Marke ist auf einem Fortsetzungsblatt beizufügen. Die Gebühr für die Eintragung einer Änderung beträgt 200 EUR pro GM. 6

2.5.8 Zwangsvollstreckung Für Anträge auf Eintragung von Zwangsvollstreckungen (d. h. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) sind folgende Angaben erforderlich: Angaben zum Vollstreckungsgläubiger (vgl. Feld 3 auf dem Formblatt); ggf. Angaben zu den Waren und Dienstleistungen, die von der Eintragung betroffen sind (vgl. Feld 7 auf dem Formblatt); ggf. Name und Geschäftsanschrift des Vertreters des Vollstreckungsgläubigers (vgl. Feld 3 auf dem Formblatt). Die Gebühr für die Eintragung einer Zwangsvollstreckung beträgt 200 EUR pro GM oder GGM, bei gemeinsamem Antrag oder gleichzeitiger Antragstellung maximal 1000 EUR. Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist. Anträge auf Eintragung von Zwangsvollstreckungen können für GM oder GGM gestellt werden, die sich noch in der Anmeldephase befinden. Es gelten dieselben Vorschriften. 2.5.9 Lizenzen Für Anträge auf Eintragung von Lizenzen sind folgende Angaben erforderlich: Angaben zum Lizenznehmer (vgl. Feld 3 auf dem Formblatt); ggf. Angaben zu den Waren und Dienstleistungen, die von der Eintragung betroffen sind (vgl. Feld 7 auf dem Formblatt); ggf. Name und Geschäftsanschrift des Vertreters des Lizenznehmers (vgl. Feld 3 auf dem Formblatt). Wird der Eintragungsantrag vom Lizenznehmer allein gestellt, ist dem Antrag eine Abschrift der Lizenzvereinbarung oder ein Nachweis über die Zustimmung des Lizenzgebers zur Eintragung der Lizenz beizufügen. Bitte geben Sie unbedingt an, ob es sich bei der Lizenz, die eingetragen werden soll, um eine ausschließliche oder nicht ausschließliche Lizenz handelt. Fehlt diese Angabe, gilt die Lizenz als ausschließlich. Jede Einschränkung der Waren und Dienstleistungen, die von der Lizenzeintragung abgedeckt werden sollen, ist in Feld 7 anzugeben. Ist die Lizenz auf einen Mitgliedstaat oder eine Region dieses Mitgliedstaates begrenzt, so ist dies durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens und durch die Angabe des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten in Feld 6 und ggf. auf einem Fortsetzungsblatt, das dem Eintragungsantrag beizufügen ist, zu vermerken. Für den Antrag auf Löschung einer Lizenz sind folgende Angaben erforderlich: Angaben zur Lizenz, die gelöscht werden soll (diese Angaben sind auf einem dem Eintragungsantrag beigefügten Fortsetzungsblatt zu machen); Nachweise darüber, dass das eingetragene Recht nicht mehr besteht, oder Erklärung des Lizenznehmers, die besagt, dass er der Löschung der Eintragung zustimmt. Die Gebühr für die Eintragung oder Löschung einer Lizenz beträgt 200 EUR pro GM oder GGM, bei gemeinsamem Antrag oder gleichzeitiger Antragstellung maximal 1000 EUR. Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist. 7

Anträge auf Eintragung oder Löschung von Lizenzen können für GM oder GGM gestellt werden, die sich noch in der Anmeldephase befinden. Es gelten dieselben Vorschriften. 2.5.10 Sonstige Eintragungen Bitte beachten Sie Regel 84 GMDV und Artikel 69 GGDV; darin sind sonstige Arten der Eintragung vorgesehen, die im Register vorgenommen werden können. Ist die Eintragung auf dem Formblatt nicht angegeben, ist das entsprechende Kästchen in Feld 5 anzukreuzen, und die entsprechenden Angaben sind in dem für sonstige Angaben vorgesehenen Kästchen rechts unten einzutragen. Bitte verwenden Sie Fortsetzungsblätter, wenn Sie mehr Platz benötigen, und fügen Sie diese dem Eintragungsantrag bei. 2.6 Inanspruchnahme einer Seniorität nach der Eintragung (Feld 6) Es sind diejenigen Mitgliedstaaten anzugeben, in denen eine mit der GM identische ältere Marke eingetragen wurde oder rechtswirksam ist. Ggf. sind Fortsetzungsblätter zu verwenden. Die Eintragungsnummer(n) der älteren Marke(n) ist/sind zu verwenden. Gegebenenfalls sind Fortsetzungsblätter zu verwenden. Schließlich ist der Anmeldetag der älteren Marke anzugeben. Ggf. sind Fortsetzungsblätter zu verwenden. Weitere Hinweise über die Eintragung von Zeitrangansprüchen sind in Abschnitt 2.5.3 enthalten. 2.7 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen (Feld 7) Betrifft ein Eintragungsantrag nur bestimmte Waren und Dienstleistungen, die von der Eintragung oder Anmeldung betroffen sind, gegen die der Antrag gestellt wird, sind diese ggf. unter Verwendung von Fortsetzungsblättern in dem dafür vorgesehenen Kasten aufzuführen. Dieses Feld betrifft im Wesentlichen die Eintragungen, die im Eintragungsantrag in Feld 5 aufgeführt sind und einen Verweis auf Fußnote (1) enthalten. 2.8 Anmelde-/Eintragungsnummer(n) der/des betreffenden GM oder GGM (Feld 8) Für jeden Eintragungsantrag sind die Anmelde- oder Eintragungsnummer(n) der betreffenden gewerblichen Schutzrechte in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben, ggf. unter Verwendung eines Fortsetzungsblatts. GM und GGM sind getrennt aufzuführen. Für Anträge auf Eintragungen, die beide Arten von gewerblichem Schutzrecht betreffen, sind getrennte Eintragungsanträge zu verwenden. 2.9 Gebührenzahlung (sofern zutreffend) (Feld 9) Zahlungen (alle Bankgebühren sind vom Zahlungsleistenden zu tragen, der seiner Bank entsprechende Anweisungen erteilt) können getätigt werden durch 2.9.1 Gebührenzahlung bei sonstigen Eintragungen betreffend eine Gemeinschaftsmarke - Belastung eines laufenden Kontos beim HABM durch Angabe der Nummer dieses Kontos; - Überweisung in Euro auf ein Bankkonto des HABM unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Zeichens des Antragstellers bzw. seines Vertreters, der Nummer der 8

GM und der Art der sonstigen Eintragung, auf die sich die Zahlung bezieht, sowie des Datums der Überweisung. 2.9.2 Gebührenzahlung bei sonstigen Eintragungen betreffend ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Belastung eines laufenden Kontos beim HABM durch Angabe der Nummer dieses Kontos; - Überweisung in Euro auf ein Bankkonto des HABM unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Zeichens des Antragstellers bzw. seines Vertreters, der Nummer der GM und der Art der sonstigen Eintragung, auf die sich die Zahlung bezieht, sowie des Datums der Überweisung. Die Einrichtung eines laufenden Kontos kann beim HABM schriftlich beantragt werden. Bitte verwenden Sie das Antrags- und Erklärungsformular für ein laufendes Konto. Banküberweisungen können auf eines der folgenden HABM-Bankkonten geleistet werden: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria 0182-5596-90-0092222222 Swift-Code (BIC): BBVAESMM XXX IBAN ES88 0182 5596 9000 9222 2222 La Caixa 2100-2353-01-0700000888 Swift-Code (BIC): CAIXESBB XXX IBAN ES03 2100 2353 0107 0000 0888 3. Unterschrift (Feld 10) Der Eintragungsantrag muss unterzeichnet werden und der Name des Unterzeichners (Antragsteller der Eintragung) ist anzugeben; andernfalls kann keine Bearbeitung durch das HABM erfolgen. Wird der vom ursprünglichen Inhaber bestellte Vertreter auch vom Rechtsnachfolger oder Begünstigten bestellt, so kann der Vertreter den Antrag sowohl im Namen des ursprünglichen Inhabers als auch im Namen des neuen Inhabers unterzeichnen. Um eine doppelte Unterzeichnung, d. h. Unterschriften in Feld 10 und 11, zu vermeiden, kann er das Kästchen Ich vertrete beide Beteiligten ankreuzen. 4. Unterschrift anderer Beteiligter (Feld 11) Sind zwei Parteien an der Eintragung beteiligt (z. B. Rechtsübergänge, dingliche Rechte und Lizenzen usw.), wird durch die Unterschrift beider Beteiligter auf dem Eintragungsantrag ein Nachweis hinfällig. In diesem Fall gibt der andere an der Eintragung Beteiligte seinen Namen in dem dafür vorgesehenen Feld an und kreuzt in dem entsprechenden Kästchen an, ob er Rechtsnachfolger, Inhaber der GM oder GGM oder ein sonstiger Berechtigter ist. Dieser Beteiligte muss dann in dem vorgesehenen Feld unterschreiben. Weitere Hinweise oben unter 2.5.1 Vollständiger oder teilweiser Rechtsübergang. 9