Immissionsschutzrecht III



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Transkript:

Klausurprobleme: Nachträgliche Anordnung gem. 17 BImSchG Immissionsschutzrechtlicher Bestandsschutz Widerruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. 21 BImSchG Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel- und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb um das Doppelte und die Rußentwicklungsgrenzwerte gar um das 6-fache überschritten werden, ordnete die zuständige Immissionsschutzbehörde mit Bescheid vom 30.3.2007 den Einbau eines Staubfilters an. Nach erfolglosem Vorverfahren erhebt B Klage vor dem Verwaltungsgericht. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?

I. Zulässigkeit der Klage 1.Verwaltungsrechtsweg eröffnet, 40 VwGO 2.Statthafte Klageart klägerisches Begehr: Aufhebung des Bescheides (= VA) Statthafte Klageart daher Anfechtungsklage 3.Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO B ist als Adressat der Verfügung klagebefugt 4.Vorverfahren, 68 VwGO (+) 5.Frist, 74 VwGO (+) II. Begründetheit der Klage dann (+), wenn Bescheid rechtswidrig und B in seinen Rechten verletzt wurde A. Rechtmäßigkeit der Verfügung 1. Ermächtigungsgrundlage: 17 Abs. 1 BImSchG (Bescheid als nachträgliche Anordnung) 2. Formelle Rechtmäßigkeit (+)

3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Verstoß gegen Pflichten nach BImSchG beachte: nachträgliche Anordnungen kommen nur bei genehmigungspflichtigen Anlagen in Betracht; relevant daher insbesondere Pflichten des 5 BImSchG hier: Verstoß (+), da Grenzwerte der TA Luft überschritten und damit schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen b) Verhältnismäßigkeit gewahrt, 17 Abs. 2 BImSchG? Abwägung zw. finanziellem, investivem und betrieblichem Aufwand einerseits und angestrebtem Erfolg der nachträglichen Anordnung andererseits Verhältnismäßigkeit bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr i.d.r. (+) beachte: bei Unverhältnismäßigkeit der nachträglichen Anordnung ist Widerruf der Genehmigung bei gleichzeitiger Entschädigung gem. 21 BImSchG die statthafte behördliche Entscheidung hier: Verhältnismäßigkeit (+), weil nachbar- und allgemeinschützende Betreiberpflicht betroffen und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Maßnahme wirtschaftlich unvertretbar ist und B unangemessen beeinträchtigt c) Ermessensfehler beachte: 17 Abs. 1 BImSchG eröffnet doppelten Ermessensspielraum: bei Verstößen gegen Betreiberpflichten gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (siehe Wortlaut von 17 Abs. 1 S. 2 BImSchG) soll die Behörde nachträgliche Anordnungen treffen, d.h. gebundenes Ermessen (i.d.r. Ermessensreduzierung auf Null, es sei denn atypisch Umstände) für alle übrigen Betreiberpflichten gem. 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-4 BImSchG normaler Ermessensspielraum

beachte: 17 Abs. 1 S. 2 BImSchG hat nachbarschützenden Charakter hier: keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler erkennbar 4. Ergebnis: Klage des B ist unbegründet und hat keine Aussicht auf Erfolg Exkurs zum Bestandsschutz grds. besteht für genehmigte und genehmigungskonform betriebene Anlagen aufgrund des Vertrauens (Rechtsstaatsprinzip!) des Anlagenbetreibers in das vorangegangene Genehmigungsverfahren Bestandsschutz ABER: niemand kann darauf vertrauen, eine Genehmigung unverändert und ohne Rücksicht auf die technische Entwicklung für alle Zeit ausnützen zu können; denkbar sind etwa folgende Situationen: Genehmigung rechtswidrig; z.b. weil das Gefahrenpotential der Anlage von der Genehmigungsbehörde falsch eingeschätzt wurde neue (wissenschaftliche) Erkenntnisse rechtfertigen nachträgliche Anordnungen zum Schutz vor bislang unerkannten Risiken Verschärfung rechtlicher Anforderungen, z.b. aufgrund von EG-Recht oder verändertem Risikobewusstsein Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Einwirkungsbereich der Anlage DAHER: im Immissionsschutzrecht nur begrenzter Bestandsschutz, der sich ausschließlich im Rahmen des BImSchG entfaltet

Folgen: bei rechtswidriger Genehmigung (Fallgruppe 1): Rücknahme der Genehmigung gem. 116 LVG bei neuen Erkenntnissen, veränderter Risikobewertung und/oder Veränderungen im Einwirkungsbereich (Fallgruppen 2-4): abstrakt-generelle Regelung durch Verordnung gem. 7, 48a BImSchG oder Verwaltungsvorschrift gem. 48 BImSchG Widerruf der Genehmigung und Entschädigung gem. 21 BImSchG nachträgliche Anordnungen gem. 17 BImSchG nur wenn dergleichen Maßnahmen unzulässig sind, kommt Bestandsschutz zum Tragen (BVerwG: in diesem Fall sind Belästigungen nicht erheblich i.s.v. 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG) (P): Eingeschränkter Bestandsschutz als Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG)? beachte: ob behördliche Erlaubnisse etc. vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfasst sind, ist str. (BVerfG: subjektiv-öffentliche Rechte nur, wenn Äquivalent eigener Leistung); jedenfalls erfasst sind aber privatrechtliche Vermögenspositionen Eingeschränkter Bestandsschutz verfassungsrechtlich unbedenklich, da Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 GG den Inhalt von Eigentum bestimmt und dabei das Spannungsverhältnis zw. Eigentumsgarantie und Allgemeinwohl berücksichtigt 17 Abs. 1 S. 2 BImSchG ist verfassungsgemäße Schrankenbestimmung i.s.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG (beachte auch 17 Abs. 2 BImSchG: ausdrückliche Normierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes)

Abwandlung 1: Gegen den Bescheid der Behörde wendet B ein, der Einbau des Staubfilters verursache ihm Kosten, die die Aufwendungen für den Bau einer Neuanlage bei weitem überstiegen. Die Behörde hebt daraufhin den Bescheid vom 30.3.2007 auf und widerruft mit Bescheid vom 10.4.2007 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die alte Brauerei. Rechtmäßigkeit des zweiten Bescheides? 1. Ermächtigungsgrundlage 17 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG (denkbar wäre auch 117 LVG, aber BImSchG ist lex specialis) 2. Formelle Rechtmäßigkeit (+) 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Unverhältnismäßigkeit der nachträglichen Anordnung? nach herrschender Rspr. (z.b. VG Stuttgart, UPR 2002, 120) ist eine nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung unangemessen, wenn der dadurch verursachte Kostenaufwand für die Verbesserung der Altanlage den Kostenaufwand für eine entsprechende Neuanlage erreicht oder ihn übersteigt hier: Aufwand übersteigt Kosten für Neuanlage, daher Unverhältnismäßigkeit (+)

b) Nachträglich eingetretene Tatsache, aufgrund derer die Behörde berechtigt wäre, die Genehmigung zu verweigern (vgl. 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG)? (+), jedenfalls die massive Entwicklung von Ruß ist mit TA Luft nicht vereinbar und hätte zur Verweigerung der Genehmigung geführt c) Öffentliches Interesse am Widerruf (vgl. 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG)? Begriff des öffentlichen Interesses i.s.v. 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG ist weit zu verstehen (Arg.: Zielsetzung des BImSchG) hier: erhebliche Gesundheitsgefahr durch Ruß, daher öffentliches Interesse (+) beachte im Übrigen auch Auffangtatbestand des 21 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG d) Widerrufsfrist beachte: 17 Abs. 2 S. 2 BImSchG verweist nur auf 21 Abs. 3-5, nicht auf Abs. 2 Widerrufsfrist beim Genehmigungswiderruf nicht anwendbar, wenn nachträgliche Anordnung statthaft, aber unverhältnismäßig Frist hier ohnehin unproblematisch, da Behörde innerhalb derselben tätig wurde 4. Ergebnis: Widerruf war rechtmäßig

Abwandlung 2: B trägt (zutreffend) vor, er betreibe seit kurzem in einer anderen Stadt eine weitere Brauerei und habe dort technische Immissionsschutzmaßnahmen vorgenommen, die das gebotene Maß um das 6-fache überstiegen. Wie ist die Rechtslage? 17 Abs. 3a BImSchG: Nachträgliche Anordnung soll unterbleiben, wenn technische Maßnahmen auch an anderen Anlagen des Betreibers zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen und die Beeinträchtigungen durch Anlage infolge dessen kompensiert werden aber beachte: gilt nach hm nur im Bereich der Vorsorgepflicht, d.h. Anforderungen des 5 Ab. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG müssen strikt eingehalten werden hier daher wohl (-), Klage wäre unbegründet (a.a. vertretbar)