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Transkript:

Schnellübersicht Seite Ein Häuschen im Grünen : Erfüllen Sie sich Ihren Traum! 7 Abkürzungen 9 Was Sie zuerst wissen müssen 11 Was Sie alles ersteigern können 2 Die wichtigste Frage: Was soll es kosten? 37 Wenn das Haus noch bewohnt ist 4 Der Entschluss ist gefasst: Sie bieten mit! 49 Jetzt wird's ernst: Heute ist Versteigerungstermin! 63 Gratuliere, das Haus gehört Ihnen! 7 Wenn Sie besondere Objekte ersteigern 97 Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft 111 Mustertexte und Erläuterungen 139 Stichwortverzeichnis 19 1 2 3 4 6 7 8 9 10 11 12 13

Abkürzungen 1 Abs. Absatz AO Abgabenordnung Art. Artikel BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof BVerfG Bundesverfassungsgericht EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch e.v. eingetragener Verein GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GNotKG Gerichts- und Notarkostengesetz KG Kommanditgesellschaft KV GNotKG Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz LPartG Lebenspartnerschaftsgesetz Nr. Nummer OHG Offene Handelsgesellschaft qm Quadratmeter Rpfleger Der Deutsche Rechtspfleger (Juristische Fachzeitschrift) VVG Gesetz über den Versicherungsvertrag WEG Wohnungseigentumsgesetz WoBindG Wohnungsbindungsgesetz ZPO Zivilprozessordnung ZVG Zwangsversteigerungsgesetz www.walhalla.de 9

1. Welchen Einfluss hat die Zwangsversteigerung? Wohnt der Eigentümer mit seiner Familie im Haus, kann der Ersteigerer nach dem Zuschlag grundsätzlich die Räumung fordern und auch durchsetzen. Wohnt jedoch jemand aufgrund eines im Grundbuch eingetragenen Wohnrechtes, eines Leibgedings (Altenteils) oder eines Nießbrauchs im Haus, muss unterschieden werden: K Ist das Recht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen geblieben, darf der Berechtigte im Haus bleiben. Die früher getroffene Vereinbarung wirkt auch gegen den Ersteigerer. K Ist das Recht nach den Versteigerungsbedingungen erloschen, muss der bisher Berechtigte ebenso räumen wie der Eigentümer (siehe Kapitel 8.3). 2. Im Haus wohnen Mieter was tun? Der Rechtsgrundsatz Kauf bricht nicht Miete gilt auch für den Erwerb in der Zwangsversteigerung. Der Ersteigerer hat somit grundsätzlich alle Mietverhältnisse so zu übernehmen, wie sie vereinbart sind. Es stehen ihm nur die allgemeinen Kündigungsrechte zu, z. B. wegen Eigenbedarfs (bei Wohnraum), wenn er selbst einziehen will. Dabei sind die vom Mieter durch Zeitablauf bereits erworbenen Kündigungsfristen zu beachten und natürlich auch die gesetzlichen Regeln zur Kündigung. Wer sich hier nicht gut auskennt, sollte sich beraten lassen. In jedem Fall ist damit zu rechnen, dass sich der Einzug sehr verzögern wird und eventuell weitere Kosten auf den Ersteigerer zukommen. 3. Besonderheiten bei langfristigen Mietverträgen Der folgende Abschnitt ist nur zu beachten, wenn der Mieter aufgrund des Mietvertrages längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen hat. 44 www.walhalla.de

Besonderheiten bei langfristigen Mietverträgen Mietverträge mit einer längeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist können nach dem Zuschlag ausnahmsweise mit der gesetzlichen (das heißt kürzeren) Kündigungsfrist gekündigt werden, aber nur zum ersten möglichen Kündigungstermin nach dem Zuschlag. Hat der Ersteher trotz Bemühung den Inhalt des Mietvertrages nicht alsbald erfahren, beginnt die vorgenannte Frist erst mit dieser Kenntnis. Bei Wohnraum ist außerdem ein gesetzlicher Kündigungsgrund erforderlich (z. B. Eigenbedarf) und es muss die gesetzliche Form eingehalten werden. Will ein Ersteher von diesem Recht zur Sonderkündigung Gebrauch machen, ist Eile und rechtliche Beratung geboten. Wie bei jeder Kündigung sind zwei Punkte zu beachten: K die Kündigungsfrist K der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Gegner (hier beim Mieter), welche die Kündigungsfrist in Lauf setzt. Umstritten ist die Frist, mit welcher in diesem Fall gekündigt werden muss. Mehrheitlich wird unter Bezugnahme auf 73d Abs. 2 BGB angenommen, diese Frist betrage immer nur drei Monate, so dass sie sich auch gegenüber bereits durch lange Mietdauer ersessener gesetzlicher Kündigungsfristen ( 73c BGB) durchsetzen würde. Vereinzelt wird angenommen auch vom Verfasser die bereits ersessene (längere) gesetzliche Kündigungsfrist sei zu beachten. Letztlich wird dies irgendwann die Rechtsprechung klären müssen. Bis dahin sollte mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Mieter bis zum dritten Werktag im Monat, welcher dem Zuschlag folgt, zugehen. Bei einem Zuschlag gegen Ende eines Monats kann eventuell der Zugang im übernächsten Monat genügen, wenn der Ersteher trotz Bemühen mangels Information nicht rechtzeitig kündigen konnte. Inzwischen ist geklärt (BGH VIII, ZR 206/04), dass ein Samstag zwar bei der Karenzberechnung mitzählt, die Frist aber wegen 193 BGB nicht an einem Samstag ablaufen kann. www.walhalla.de 4

Wenn das Haus noch bewohnt ist Beispiel (gilt nur für Wohnraum): Der Zuschlag erfolgte am 10. Mai. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag im Juni dem Mieter zugehen. Ist der 1. Juni ein Montag, Dienstag oder Mittwoch, gibt es kein Problem; die Kündigung muss spätestens am Mittwoch bzw. Donnerstag bzw. Freitag beim Mieter sein. Ist der 1. Juni ein Donnerstag, kann die Karenz am Samstag oder Sonntag nicht ablaufen und es genügt Zugang am folgenden Montag, vorausgesetzt, dass dieser nicht zufällig am Kündigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Ist der 1. Juni ein Freitag, muss der Zugang ebenfalls bis Montag erfolgen; im Falle eines Samstags, ist Zugang bis Dienstag erforderlich, da in diesen beiden Fällen der Samstag bei der Karenzzeit mitzählt. Ist der 1. Juni ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, muss der Zugang bis Mittwoch erfolgen. Angenommen, der Mieter wohnt bereits sieben Jahre in der Wohnung und hätte ( 73c BGB) eine Kündigungsfrist von sechs Monaten, er hat aber laut Mietvertrag eine Kündigungsfrist von zwei Jahren: Geht nun die Kündigung rechtzeitig (siehe oben) ein, endet das Mietverhältnis nach überwiegender Meinung am 31. August (= drei Monate, 73d Abs. 2 BGB), nach einer Mindermeinung am 30. November (= sechs Monate, 73c BGB). Handelt es sich nicht um Wohnraum, gelten andere Fristen. In diesem Fall ist eine Beratung erforderlich. Handelte es sich um eine Teilungsversteigerung, gelten die Mietverträge auch dann weiter, wenn langfristige Kündigungsfristen vereinbart sind. Das Ausnahme-Kündigungsrecht gilt hier nicht. 46 www.walhalla.de

Neues Risiko: die Mietkaution! Checkliste: Besonderheiten bei langfristigen Mietverträgen Der Ersteigerer hat allein aufgrund der Versteigerung kein Recht, einen Mietvertrag zu kündigen. Bei Wohnraum: Nur wenn er einen gesetzlichen Grund (meist Eigenbedarf) geltend machen kann, darf er kündigen. Dabei muss er nicht nur alle Formen, sondern auch die gesetzliche Kündigungsfrist (siehe Kapitel.3 bzw. Seite 44) einhalten. Sind längere Kündigungsfristen vereinbart, so muss er diese einhalten, wenn es sich um eine Teilungsversteigerung gehandelt hat. Bei einer normalen Versteigerung kann er aber längerfristige Verträge mit kürzerer Kündigungsfrist (Kapitel.3 bzw. Seite 44) kündigen, wenn: K er einen Kündigungsgrund hat K er den ersten gesetzlichen Kündigungstermin wahrt 4. Was gilt bei verpachteten Grundstücken? Die vorgenannten Grundregeln gelten auch für Pachtverträge. Für Voraussetzung, Form und Frist der Kündigung sind die entsprechenden gesetzlichen Regeln anzuwenden. Auch das Sonderkündigungsrecht bei langfristigen Pachtverträgen ist anwendbar, wenn es sich nicht um eine Teilungsversteigerung gehandelt hatte.. Neues Risiko: die Mietkaution! Für den Fall des Verkaufs wurde ab 1.9.2001 in 66a BGB bestimmt, dass der Erwerber dem Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution schuldet, auch wenn er sie vom Verkäufer nicht erlangt hat. Dies gilt jetzt auch für den Erwerb in einer Zwangsversteigerung ( 7 ZVG)! Der Ersteher muss somit bei Beendigung des Mietverhältnisses dem Mieter die Kaution erstatten, auch wenn er sie vom www.walhalla.de 47

Wenn das Haus noch bewohnt ist früheren Eigentümer nicht erhalten hat. Zwar kann der Ersteher vom früheren Eigentümer die Aushändigung der Kaution verlangen. Dies wird ihm aber nur in den eher seltenen Fällen gelingen, in welchen der frühere Eigentümer diese Kaution dem Gesetz entsprechend ( 1 Abs. 3 BGB, früher 0 Abs. 2 BGB) angelegt hatte. Versuchen Sie also, in Erfahrung zu bringen, ob und wie die Mieter Kaution geleistet haben; vielleicht weiß es der Rechtspfleger! In jedem Fall muss dieses Risiko bei der Höhe des Gebots einkalkuliert werden. Neuerdings muss damit gerechnet werden, dass die Gerichte den Ersteher auf Verlangen des Mieters zwingen, sofort einen Geldbetrag in Höhe der Kaution für diese anzulegen (BGH Rpfleger 2009, 468). Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt diese Regelung nur für vermieteten Wohnraum, nicht aber für vermietete Geschäftsoder Gewerberäume. Zwar sieht 78 BGB für den Fall des Verkaufs die entsprechende Anwendung des 66a BGB vor. Da aber 78 BGB in 7 ZVG nicht erwähnt wurde, erscheint es dem Verfasser zumindest fraglich, jedenfalls ungeklärt, ob der Ersteher auch einem gewerblichen Mieter die Kaution ersetzen muss, zumal der BGH die Vorschriften über die Anlage der Kaution auf gewerbliche Miete nicht anwenden will. Bis zur prozessgerichtlichen Klärung ist ein solches Risiko jedenfalls vorhanden und muss einkalkuliert werden. 48 www.walhalla.de