einer/eines Abfallbeauftragten Folie 1
VERORDNUNG (EU) 2017/997 HP 14 ökotoxisch Abänderung des Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie Inkrafttreten am 5. Juli 2018 Leitfaden des BMNT in Ausarbeitung Auswirkungen auf bestehende Erlaubnisse und Genehmigungen sind noch nicht geklärt. Folie 2
Bauabfälle 1. Mineralwolle künstliche Mineralfasern (KMF): Zuordnung als Abfall: Alte KMF : vor 1998 produziert => Verdacht auf krebserregende Eigenschaften => gefährlicher Abfall: 31437 Asbestabfälle, Asbeststäube Neue KMF : ab 1998 produziert => nicht krebserregend => nicht gefährlicher Abfall: 31416 Mineralfasern Achtung: Es können auch nach 1998 alte KMF verwendet worden sein (alte Lagerbestände, Eigenimporte, etc.) FMI Mitglieder produzieren seit dem Jahr 1998 neue KMF Folie 3
Bauabfälle Sammlung von KMF auf der Baustelle: KMF Abfälle sind zu trennen Am Entstehungsort ggf. befeuchten, staubdicht verpacken und kennzeichnen (Anmerkung mit KMF ) Transport in geschlossenen Behältnissen (z.b. Tonnen, reißfeste Säcke, Big Bags) KFM Abfälle nur auf genehmigte Deponie (in Big Bags oder nass in Ballen verpresst) Achtung: Für gefährliche KMF gilt die Begleitscheinpflicht! Befugter Sammler: über das EDM Portal zu finden! Folie 4
Bauabfälle Bildquelle: MA 22 Bildquelle: MA 22 WKO Leitfaden für Umgang mit KMF an der Anfallstelle: https://www.wko.at/branchen/gewerbehandwerk/bauhilfsgewerbe/kmf-leitfaden.pdf Folie 5
Bauabfälle 2. Dämmstoffabfälle mit HBCDD : Zerstörungsgebot für HBCDD (Hexabromcyclododecan) - Abfälle (EU Verordnung): > 1000mg/kg Gefährlicher Abfall: Grenzwert von 3% (gefahrenrelevante Eigenschaft) in der Regel zwischen 0,5-2,5% nach HP 10 somit nicht gefährlicher Abfall 2.1.:EPS (Expandiertes Polystyrol) Styropor : Zuordnung: unter 3% => nicht gefährlicher Abfall SN 57108 Polystyrol, Polystyrolschaum aber Zerstörungsgebot! Folie 6
Bauabfälle 2.2.: XPS (Extrodiertes Polystyrol): Bis zum Jahr 2009: mit FCKW/HFCKW/HFKW geschäumt HP 14 ökotoxisch (ozonzerstörend: 0,2% Grenzwert) => Anfangskonzentration zwischen 6-11 Masse% => nach 20 Jahren: die Hälfte => gefährlicher Abfall + Zerstörungsgebot (Schlüsselnummer 57108 77) Bildquelle: MA 22 Bildquelle: MA 22 Folie 7
Darf ich meinen Transporteur zurück nehmen? Abfallsammler, die Abfälle abholen, entgegennehmen oder über diese rechtlich verfügen, benötigen eine Erlaubnis nach 24a AWG 2002. Transporteure, die Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern, benötigen keine Erlaubnis nach 24a AWG 2002. Rücknehmer, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und gleichwertige Abfälle zur Weitergabe an eine befugte Person zurücknehmen, sind ebenfalls erlaubnisfrei. Folie 8
Darf ich meinen Transporteur zurück nehmen? Abfallsammler, müssen sich im EDM (www.edm.gv.at) registrieren und können dort unter Suchen / Auswerten gezielt gesucht werden. Transporteure, müssen sich nicht im EDM registrieren. Rücknehmer, können sich freiwillig ohne Angabe der Abfallarten - im EDM registrieren. Eine gezielte Suche nach Rücknehmern ist jedoch nicht möglich. Folie 9
AbfallbehandlungspflichtenVO 1.: Anforderung an die Lagerung und Transport von Lampen (mit Quecksilber): Lampenbruch ist zu vermeiden/sorgsamer Umgang Richtige Dimensionierung der Behältnisse Behälter mit Vorsicht Bruchgefahr beschriften Stabförmige Leuchtmittel sind von anderen Formen zu trennen (lagern und transportieren) LEDs: => fallen unter die Kategorie Gasentladungslampen gemäß Anhang 3 Elektroaltgeräte VO! Folie 10
AbfallbehandlungspflichtenVO 2.: medizinische Abfälle: Verletzungsgefährdende spitze oder scharfe Gegenstände => Lanzetten, Skalpelle, Ampullenreste, Kanüle => unverzüglich in stichfeste, bruchfeste, flüssigkeitsdichte und fest verschließbare undurchsichtige Behältnisse einbringen. Entsorgung in Wien: Arzt kann pro Quartal 2,5 Liter kostenlos bei den Wiener Mistplätzen (Problemstoffsammelstellen) entsorgen Ärzteausweis erforderlich => Entsorgung über den Restmüll in Wien verboten ( 25 Abs. 2 AbfallbehandlungspflichtenVO)! Folie 11
Lagerung von Abfällen Kurzfristige Lagerung Keine Ausnahmebestimmung. Auch für Lagerungen aus einer faktischen Notwendigkeit heraus gelten die allgemeinen Pflichten des Abfallbesitzers nach 15 AWG 2002. Keine tatsächliche Beeinträchtigung Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des AWG 2002 ist ausreichend. Der Nachweis einer konkreten Schädigung ist nicht erforderlich. Keine gefährlichen Stoffe Behandlungspflichten, Haftung etc. gilt auch im Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen. Folie 12
Kontakt Gerhard Novak Tel: +43 1 4000-73717 gerhard.novak.gn2@wien.gv.at Stephan Broukal Tel: +43 1 4000-73647 stephan.broukal@wien.gv.at Magistrat der Stadt Wien Wiener Umweltschutzabteilung MA22 Dresdner Straße 45, 1200 Wien Folie 13