Marktgemeinde Stainach - Pürgg Hauptplatz 27, 8950 Stainach



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Transkript:

Seite 1 Marktgemeinde Stainach - Pürgg Hauptplatz 27, 8950 Stainach Parteienverkehr: Montag - Freitag: 8:00-12:00 Uhr Tel.: +43 (0)3682-24800, Fax: +43(0)3682-24800-19 Internetadresse: www.stainach-puergg.gv.at Email: gde@stainach-puergg.gv.at Zahl: 782 2015 B e s c h l u s s des Gemeinderates der Marktgemeinde Stainach-Pürgg vom 17.09.2015, mit den Richtlinien die zur Förderung von Klein- und Mittelbetrieben erlassen werden. 1 G e g e n s t a n d Die Marktgemeinde Stainach-Pürgg fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien und der hierfür im jeweiligen Rechnungsjahr zu Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des freien Ermessens einheimische Betriebe. Diese Förderung soll eine Hilfestellung für Betriebe bieten, die durch die zu fördernde Maßnahme ihre Kapazität vergrößern oder einen neuen Betrieb bzw. Betriebszweig begründen. Um die Förderung ist bei der Marktgemeinde anzusuchen, wobei genaue Angaben über die Art der Betriebsgründung (-erweiterung, -verbesserung) bzw. Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen zu machen sind. Jedes diesbezügliche Ansuchen wird von einem vom Gemeinderat zu bestimmenden Ausschuss nach Zielsetzung und arbeitsmarkt- bzw. gemeindesteuerpolitischen Gesichtspunkten behandelt. 2 F ö r d e r b a r e B e t r i e b e Als förderbarer Betrieb gilt ein Betrieb, welcher eine Steuerpflicht gegenüber der Gemeinde hat (ausgenommen Grundsteuer), oder dessen Fortbestand im (öffentlichen) Interesse der Marktgemeinde liegt.

Seite 2 3 V o r a u s s e t z u n g (1) Gefördert werden nur Betriebe mit dem Standort in der Marktgemeinde Stainach-Pürgg. (2) Der Förderungswerber muss die Gewerbeberechtigung selbst ausüben oder Fortbetriebsberechtigter oder Pächter des Betriebes sein. Nicht gefördert werden daher Betriebe, die einen mit der Gewerbeberechtigung ausgestatteten Geschäftsführer anstellen, der vom Eigentümer bzw. Antragsteller in der Person verschieden ist. 4 Ausmaß und Dauer der Förderung (1) Die Förderung besteht in einem jährlich gleichbleibenden Zinsenzuschuss in der Höhe von 5 % zu dem von einem Geldinstitut gewährten Darlehen/Kredit. (2) Zinsenzuschüsse werden nur bis zu einem Darlehenshöchstausmaß von 30.000,-- (je Gewerbebetrieb) bewilligt. (3) Der Zinsenzuschuss wird bis zu einer Dauer von höchstens 3 Jahren gewährt. Ab einer erbrachten Steuerleistung in Höhe des Förderungsbetrages kann der Zinsenzuschuss ausbezahlt bzw. in Anspruch genommen werden. (4) Förderungswerber, welche nicht steuerpflichtig gegenüber der Gemeinde sind, können nur bis zu einem Höchstbetrag von 350,-- jährlich gefördert werden, wobei ebenfalls ein Darlehensnachweis erbracht werden muss. (1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn 5 Ausschluss der Förderung a) die Darlehens-/Kreditaufnahme nicht ausschließlich für Investitionen im Sinne des 1 verwendet werden soll; b) die Voraussetzungen des 2 und 3 nicht vorliegen; c) die Förderungsangaben unrichtige Angaben enthalten; d) bezüglich des Förderungswerbers Ausschließungsgründe zur Gewerbeausübung gemäß Gewerbeordnung bestehen. (2) Werden die unter Absatz 1 angeführten Ausschließungsgründe erst im Laufe der Förderung bekannt, ist die weitere Zahlung von Zinsenzuschüssen sofort einzustellen und bis dahin bezahlte Zinsenzuschüsse innerhalb von 8 Wochen über Aufforderung der Marktgemeinde zurückzuzahlen.

Seite 3 6 Förderungswürdige Investitionen (1) Förderungswürdig sind sämtliche Investitionen, die geeignet sind Arbeitsplätze zu erhalten bzw. zu schaffen, oder den im öffentlichen Interesse gelegenen Fortbestand des Betriebes zu erhalten. (Nicht förderungswürdig ist der Ankauf von Gebäuden und Grundstücken, welche in keinem Zusammenhang mit einer Betriebsgründung und Erweiterung stehen.) (2) Der Förderung unterliegen nur solche Kraftfahrzeuge, die von ihrer Art und Bauweise her reine Zweckfahrzeuge (zb LKW, fahrbare Arbeitsmaschinen etc.) darstellen und unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes erforderlich sind. PKW und Kombi sind daher nicht Gegenstand der Förderung, ausgenommen sind lediglich Taxifahrzeuge. (3) Nicht gefördert werden insbesondere Investitionen für Güter, deren Bestimmung es ist, gegen Entgelt vermietet zu werden, sowie auch für Liegenschaften und allfällige darauf errichtete Bauwerke, deren Zweck die entgeltliche Vermietung darstellt (zb Garagen, Parkplätze etc.). (4) Grundsätzlich unterliegen der Förderung nur Investitionen. Die der Antragstellung zugrunde liegenden schriftlichen Anbote bzw. Kostenvoranschläge sind nach Durchführung der Investitionsmaßnahmen anhand saldierter Rechnungen der Marktgemeinde Stainach- Pürgg nachzuweisen. 7 Verpflichtung des Förderungswerbers Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten: a) eine Kopie des Kredit/Darlehens/Leasingvertrages über das eingereichte Vorhaben/Investition dem GR-Ausschuss vorzulegen. (Eine Bestätigung der Hausbank ist nicht ausreichend) b) die widmungsgemäße Verwendung des geförderten Darlehens/Kredites während der Dauer der Förderung durch die Marktgemeinde Stainach-Pürgg überprüfen zu lassen; c) die im Zusammenhang mit der Überprüfung verlangten Nachweise in der geforderten Form fristgerecht zu erbringen.

Seite 4 8 Einstellung der Förderung (1) Wenn Umstände eintreten, die entweder in der Person des Förderungswerbers bzw. in seinem Vermögen oder in der Führung des geförderten Unternehmens liegen, die den beabsichtigten Erfolg der Förderungsmaßnahmen beeinträchtigen oder ausschließen, oder wenn vorgesehene Nachweise nicht beigebracht werden, erfolgt keine bzw. keine weitere Auszahlung des Zinsenzuschusses. (2) Eine solche Tatsache liegt insbesondere vor, wenn a) über das Vermögen des Darlehensnehmers das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eingeleitet oder einem Konkurs- bzw. Ausgleichsantrag mangels Vermögen nicht Folge gegeben wird, oder die Zwangsverwaltung bzw. die Zwangsversteigerung über das gesamte Betriebsvermögen oder über Teile desselben bewilligt wird. b) der Betrieb vom Förderungswerber selbst nicht mehr geführt wird (Veräußerung, Verpachtung, Stillegung, Auflösung, Übergang des Todes wegen, Bestellung eines Kurators oder Beistandes für den Unternehmer usw.); c) wesentliche Teile des Betriebsvermögens veräußert werden; d) ein Rückgang des Wirtschaftserfolges den Weiterbestand des Betriebes bedroht; e) die Schuld durch Dritte übernommen wird; f) der Förderungswerber den Zinsenzuschuss an Dritte zediert; g) der Förderungswerber die ihm auferlegten Bedingungen nicht einhält; h) der Förderungswerber die Einsicht in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen verweigert; i) der Förderungswerber Auskünfte verweigert oder wissentlich unrichtige Auskünfte gibt; j) die Förderungsmittel einer widmungsfremden Verwendung zugeführt werden. (3) Bei Vorliegen der Tatbestände des Abs. 2 lit. f bis j sind die bis dahin bezahlten Zuschüsse innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung der Marktgemeinde Stainach-Pürgg zurückzuzahlen. 9 V e r f a h r e n (1) Eine Förderung erfolgt nur über schriftliches Ansuchen, welches gleichzeitig mit dem Ansuchen über eine Darlehens-/Kreditgewährung bei der Marktgemeinde Stainach-Pürgg einzubringen ist.

Seite 5 10 S c h l u s s b e s t i m m u n g (1) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung eines Zinsenzuschusses besteht nicht. Durch die Entgegennahme eines Förderungsansuchens erwachsen daher der Marktgemeinde Stainach-Pürgg keine wie immer erwartenden Verpflichtungen. (2) Alle mit der Durchführung der Förderung verbundenen Kosten, Steuern, Gebühren, Spesen und dergleichen hat der Förderungswerber zu tragen. (3) Der Förderungswerber hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass ihm die Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinien bekannt sind, und dass er dieselben vorbehaltslos und für ihn als verbindlich anerkennt. (4) Als Stichtag für die jährliche Auszahlung der Förderung für Klein- und Mittelbetriebe gilt der Tag der Antragsstellung und muss der Förderungswerber die weitere jährliche Auszahlung schriftlich oder mündlich bei der Marktgemeinde Stainach beantragen. (5) Die Bearbeitung aller Förderungen werden im Gewerbeförderungsausschuss behandelt und beschlossen. 11 Übergangsbestimmungen (1) Für ein Förderungsansuchen gelten alle Darlehen, welche im Jahr 1995 aufgenommen wurden. (2) Alle bereits bewilligten Förderungen können weder erhöht noch geändert werden. 12 I n k r a f t t r e t e n Dieser Beschluss tritt rückwirkend mit 01.01.2015 in Kraft. Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: Roland Raninger