Volljährigkeit - Alles, was Sie dazu wissen sollten. Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung Elternrat Stiftung Bühl

Ähnliche Dokumente
Rechtliche Aspekte und Stolpersteine der Patientenverfügung. Dr. iur. Jürg Müller, Advokat

Erwachsenenschutzrecht

Selbstbestimmung und KESB Erwachsenenschutz verstehen. Dr.iur. Karin Fischer, Präsidentin KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen 18.

Erwachsenenschutzrecht - Einführung Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Bern, 2. Dezember 2017

Das Erwachsenenschutzrecht. Martin Boltshauser, Rechtsanwalt

Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen?

Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens?

Direktion des Innern. Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen. 29.

Wer entscheidet für mich, wenn ich es selber nicht mehr kann?

Patientenverfügung. Rechtsdienst. Dr. iur. Jürg Müller

Anhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten

Stadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz

Wer entscheidet für mich, wenn ich es einmal nicht mehr kann?

Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht - insieme Themenabend

Von der Vormundschaft zum Erwachsenenschutz

Der vulnerable Urteilsunfähige

Beratungsstelle

Erwachsenenschutz verstehen

Der Vorsorgeauftrag Alles, was Sie dazu wissen müssen!

Vorsorge im Alter

Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Erwachsenenschutz im Kanton Zürich

1. Begriffe Handlungs-, Urteilsfähigkeit

Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann?

Die Patientinnen- und Patientenverfügung / Kinder- und Erwachsenenschutzrecht Vorsorgeauftrag

KESB, die unbekannte Behörde

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB)

DVSP Dachverband Schweizerischer Patientenstellen. Die Patientinnen- und Patientenverfügung im neuen Kinder- und Erwachsenenschutzrecht

Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte

Albert Rappo Sozialarbeiter HFS

Selbstbestimmte Vorsorge

Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte

Erwachsenenschutzrecht

Brennpunkt Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag und andere Neuerungen. lic. iur. Peter Widmer Notar

Vorsorge zur Selbstbestimmung: Überblick über Selbstbestimmungsmöglichkeiten im Erwachsenenschutzrecht Januar 2018

Patientenverfügung (PV)

Selbstbestimmte Vorsorge

Vorsorge mit dem DOCUPASS. Informationsveranstaltung vom 06. Juni 2013

Das neue Erwachsenenschutzrecht. und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr.

Einführung ins revidierte Kindes und Erwachsenenschutzrecht

Sorgen für sich selber und andere entlasten

Fachreferat Wer handelt, wenn Sie es nicht mehr können? «rechtzeitige Selbstbestimmung» mittels Vorsorgeauftrag

Der Vorsorgeauftrag. Themenabend im Rahmen des Spitextages Freitag, 15. September 2017 MLaw Angela Wiget, KESB Bezirk Affoltern

Beratungsstelle

eigene Vorsorge Vertretung durch Angehörige Unterstützungsmassnahmen

Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Brauche ich einen Vorsorgeauftrag?

Informationsveranstaltung

Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung

Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag selbstbestimmt bis zuletzt

Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag: zwei wichtige Instrumente der Selbstbestimmung

Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz. Überblick über die wesentlichen Änderungen

Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz

Vom bis : Vormundschaftsrecht. Ab : Neues Erwachsenenschutzrecht. Art des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB)

Antragsformular zur Errichtung einer Beistandschaft (Version für Fachstellen)

Der Erwachsenenschutz

Inhalt. Das neue Erwachsenenschutzrecht. ein Überblick. Dokumentationspflichten. Ziel der Gesetzesrevision. Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit

Competenza Die eigene Vorsorge im Erwachsenenschutzrecht

Beratungsstelle

Neues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen

Öffentlicher Anlass der Rheumaliga Bern & der bernischen Krebsliga: Die Wichtigen Dinge Regeln Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Testament

Neues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen

Sandra Lauwerijssen-Hofmann. Übersicht über die wesentlichsten Veränderungen

Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, KESB - Geht mich nichts an oder doch?

Vorsorgen. Keine Angst vor KESB und Banken lic. iur. Peter E. Widmer, Notar. Seite 1

Beurteilung der Urteilsfähigkeit als zentrales Element im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und Schutz

Neues Erwachsenenschutzrecht und Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen März 2013

Der Vorsorgeauftrag. Zuger Treuhändervereinigung Frühschoppen. 27. Oktober 2016

Persönliche Vorsorge für die Urteilsunfähigkeit

Neues Erwachsenenschutzrecht ein Überblick. Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen

Die Rechte von Psychiatriepatienten im neuen Erwachsenenschutzrecht

Patientenverfügung und Umgang mit schwierigen medizinischen Entscheidungen

Rechtlicher Rahmen von Stellvertreterentscheiden

Revidiertes Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Das Erwachsenenschutzrecht. Ein Leitfaden der Stiftung Loogarten zur Information der Gäste und Angehörigen

Meine Vorsorgebestimmungen und die KESB Aufgaben und Kompetenzen dieser Behörde

HEV Appenzell A. Rh. Selbstbestimmte Vorsorge im Zusammenhang mit Grundeigentum. Herisau,

Dr. iur. Margot Michel

Wann habe ich mit der KESB zu tun?

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden. Der Vorsorgeauftrag. Aktionsmonat für Seniorinnen und Senioren 21. November 2018

Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung in der Klinik (Workshop 1)

+ Plan. Erwachsenenschutzrecht: Bilanz und Perspektiven nach 4 Jahren 28/11/2016. Einleitung Die wichtigsten Punkte der Revision

Veranstaltung Alter und Gesundheit - Im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und behördlichen Schutzmassnahmen vom 11. Mai 2017

Beistandschaften II. Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014

Rechtlicher Rahmen von Stellvertreterentscheiden

Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft

Blick über die Grenzen: Patientenrechte in der Schweiz

Auswirkungen des neuen Rechts auf die Betreuung in Einrichtungen

Plötzlich urteilsunfähig! Eine Übersicht

I. Aktuelle Bedürfnisse. Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum:

Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz

Empfehlungen Ärzteschaft - Erwachsenenschutz

Was heisst selbstbestimmte Vorsorge?

Vorsorgeauftrag eine Anleitung für Wohneigentümer mit Fallbeispielen aus der Praxis

Das neue Erwachsenenschutzrecht. Samuel Vögeli Pflegefachmann BScN Geschäftsleiter Alzheimervereinigung Aargau

Transkript:

Volljährigkeit - Alles, was Sie dazu wissen sollten Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung Elternrat Stiftung Bühl Ihre KESB Bezirk Horgen Christina Müller, Präsidentin 1

Was macht die KESB? Die KESB unterstützt Menschen in den unterschiedlichsten Notlagen, die einen Schwächezustand haben oder abwesend sind und ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können und selbst auch keine Stellvertretung einsetzen kann 2

Schwächezustand und Schutzbedarf Schwächezustände sind beispielsweise: eine geistige Behinderung eine psychische Erkrankung eine dementielle Entwicklung eine Suchterkrankung eine anhaltende Verwahrlosungssituation Beim Schutzbedarf ist zu klären, wie sich der Schwächezustand auf die Alltagsbewältigung und die Lebensführung auswirkt (Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsverkehr), und ob die betroffene Person von sich aus Abhilfe schaffen kann 3

Was bedeutet Urteilsfähigkeit? Jede Person, welcher nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln, ist urteilsfähig (Art. 16 ZGB). Sie begreift die Tragweite des eigenen Handelns und ist fähig, sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten. 4

Was ist unter den Begrifflichkeiten zu verstehen? Gesetz Geistige Behinderung Psychische Störung Rausch Ähnliche Zustände Medizin Beeinträchtigung oder Verlangsamung der intellektuellen Entwicklung (z.b. Trisomie 21) Psychose (Schizophrenie, Persönlichkeitsstörung), Demenz Alkoholintoxikation, Drogen, andere Intoxikationen Affektzustände, Anderes 5

Was bedeutet Handlungsfähigkeit? Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 12 ZGB). Fehlt es an der Urteilsfähigkeit, können in der Regel keine rechtlichen Wirkungen erzeugt werden. 6

Zusammenarbeit Familie Andere nahestehende Personen private oder öffentliche Dienste KESB 7

Verfahrensablauf I Meldungseingang oder Verfahrenseröffnung von Amtes wegen Erfassen der Meldung, EWK-Anfrage Empfangsbestätigung an meldende Stelle / Person Zuständigkeitsprüfung, gegebenenfalls Weiterleitung an zuständige Behörde Einholen des Amtsberichts beim Sozial-, Betreibungs-, Steuer- und Zivilstandesamt Prüfen von Sofortmassnahmen Gespräch mit betroffener Person (und u.u. Familienangehörigen) Sachverhaltsabklärung (Beizug Vorakten Gemeinde; Berichte Arzt, Hort, Schule, SSA, Juga, Institutionen, Gericht, weitere Fachstellen etc.; Gutachten; Hausbesuche; weitere Beweisaufnahmen; Auftrag an Dritte z.b. kjz) Prüfen einer Verfahrensvertretung evtl. Erlassen einer verfahrensleitenden Verfügung betr. vorsorgliche Massnahmen 8

Verfahrensablauf II Auswerten der Abklärungsergebnisse (Analyse Schwächezustand / Kindswohlgefährdung) Festlegen der Unterstützungsmöglichkeiten (Schutzbedarf) Einholen der Stellungnahme bei Gemeinde zu angedachter Kindsschutzmassnahme Einholen der Stellungnahme bei betroffener Person / Familie Auswertung Rückmeldung Gemeinde und Ergebnis des rechtlichen Gehörs Beschluss in Dreierbesetzung evtl. Persönliche Entscheideröffnung evtl. Beschwerde Führen der Beistandschaft durch Berufspersonen oder Privatpersonen Überprüfen der Beistandschaft / Berichtskontrolle mind. alle zwei Jahre 9

Beschwerdeinstanzen Bundesgericht Obergericht Bezirksgericht Bezirksrat Gemeindeamt KESB Mandatsperson 10

Rollenverteilung Entscheid - Vollzug KESB KS ES kjz Adliswil Adliswil, Gattikon, Kilchberg und Langnau kjz Horgen Hirzel, Horgen, Hütten, Oberrieden, Richterswil, Rüschlikon, Schönenberg, Thalwil und Wädenswil Horgen, Richterswil und Wädenswil Zweckverband SNH Adliswil, Hirzel, Hütten, Kilchberg, Langnau, Oberrieden, Rüschlikon, Schönenberg und Thalwil Private Beistandspersonen 11

Vertretungsmöglichkeiten Generalvollmacht Eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Gesetzliche Vertretungsrechte administrative/finanzielle Belange medizinische Belange Abnehmende Selbstbestimmung Beistandschaften 12

Beistandschaften Bedürfnis der betroffenen Person in einzelnen oder mehreren Aufgaben oder für einzelne Geschäfte (Personensorge / Vermögenssorge / Rechtsverkehr) Begleitung (Art. 393 ZGB) Handlungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Zustimmung ist zwingend Vertretung (Art. 394 ZGB) Handlungsfähigkeit kann eingeschränkt werden Mitwirkung (Art. 396 ZGB) Handlungsfähigkeit ist partiell von Gesetzes wegen eingeschränkt Umfassend (Art. 398 ZGB) Handlungsfähigkeit entfällt von Gesetzes wegen Diese Massnahmen können miteinander kombiniert werden 13

Voraussetzungen zur Ernennung einer Mandatsperson (Art. 400 ZGB) Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden. Die ernannte Person ist verpflichtet, die Beistandschaft zu übernehmen, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält. 14

Wünsche der betroffenen Person oder ihr nahestehender Personen (Art. 400 ZGB) Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen. Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch. 15

Übertragung des Amtes auf mehrere Personen (Art. 402 ZGB) Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist. Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Personen nur mit ihrem Einverständnis übertragen. 16

Entbindung von der Berichts- und Rechnungsablagepflicht (Art. 420 ZGB) Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen. 17

Beratungsdienst Die KESB Bezirk Horgen bietet seit dem 1. Januar 2013 von Montag bis Freitag einen Beratungsdienst für Privatpersonen und Fachpersonen: Telefon 044 718 40 40 contact@kesb-horgen.ch www.kesb-horgen.ch 18

Ihre Fragen unsere Antworten Wenn ich als Mutter die Beistandstandschaft für meinen Sohn übernehme und später merke, dass ich es doch nicht schaffe, kann ich nachträglich dann noch eine Beistandschaft beantragen? Kann eine Beistandschaft in finanzielle und sonstige Unterstützung geteilt werden? Muss für die zu unterstützende Person ein eigenes Konto eröffnet (Auszahlung IV- Rente) werden und ist dies überhaupt möglich? Kann der Beistand (Eltern) über dieses Konto Zahlungen leisten? Die Finanzen müssen vermutlich klar getrennt werden? Welche Aufgaben müssen vom Beistand wahrgenommen werden? Können sich beide Eltern die Beistandschaft teilen? Kann eine Nachfolgeregelung (Todesfall etc.) für einen Beistand gemacht werden? Was geschieht, wenn dies nicht möglich ist? 19

Ihre Fragen unsere Antworten Was ändert sich bei der IV? Welche Beistandschaften gibt es? Was ändert sich wirtschaftlich? bezahlt die Gemeinde Kosten oder wer? Was müssen die Eltern alles tun? Zu welchem Zeitpunkt? Wie ist der Ablauf, wenn eine Beistandschaft nötig ist? Wie wird vorgegangen, wenn sich KESB und Eltern nicht einig sind? Muss immer eine Beistandschaft eingerichtet werden, wenn mein Kind eine Behinderung / Einschränkung hat? Wer hilft mir, mich zurecht zu finden, wenn ich nicht weiter weiss? Wer hilft mir, wenn ich Probleme mit der IV habe? Was ist der Unterschied Pro Cap / Pro Infirmis? 20

Herzlichen Dank für Ihr Interesse! Ihre KESB Bezirk Horgen 21