Volljährigkeit - Alles, was Sie dazu wissen sollten Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung Elternrat Stiftung Bühl Ihre KESB Bezirk Horgen Christina Müller, Präsidentin 1
Was macht die KESB? Die KESB unterstützt Menschen in den unterschiedlichsten Notlagen, die einen Schwächezustand haben oder abwesend sind und ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können und selbst auch keine Stellvertretung einsetzen kann 2
Schwächezustand und Schutzbedarf Schwächezustände sind beispielsweise: eine geistige Behinderung eine psychische Erkrankung eine dementielle Entwicklung eine Suchterkrankung eine anhaltende Verwahrlosungssituation Beim Schutzbedarf ist zu klären, wie sich der Schwächezustand auf die Alltagsbewältigung und die Lebensführung auswirkt (Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsverkehr), und ob die betroffene Person von sich aus Abhilfe schaffen kann 3
Was bedeutet Urteilsfähigkeit? Jede Person, welcher nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln, ist urteilsfähig (Art. 16 ZGB). Sie begreift die Tragweite des eigenen Handelns und ist fähig, sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten. 4
Was ist unter den Begrifflichkeiten zu verstehen? Gesetz Geistige Behinderung Psychische Störung Rausch Ähnliche Zustände Medizin Beeinträchtigung oder Verlangsamung der intellektuellen Entwicklung (z.b. Trisomie 21) Psychose (Schizophrenie, Persönlichkeitsstörung), Demenz Alkoholintoxikation, Drogen, andere Intoxikationen Affektzustände, Anderes 5
Was bedeutet Handlungsfähigkeit? Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 12 ZGB). Fehlt es an der Urteilsfähigkeit, können in der Regel keine rechtlichen Wirkungen erzeugt werden. 6
Zusammenarbeit Familie Andere nahestehende Personen private oder öffentliche Dienste KESB 7
Verfahrensablauf I Meldungseingang oder Verfahrenseröffnung von Amtes wegen Erfassen der Meldung, EWK-Anfrage Empfangsbestätigung an meldende Stelle / Person Zuständigkeitsprüfung, gegebenenfalls Weiterleitung an zuständige Behörde Einholen des Amtsberichts beim Sozial-, Betreibungs-, Steuer- und Zivilstandesamt Prüfen von Sofortmassnahmen Gespräch mit betroffener Person (und u.u. Familienangehörigen) Sachverhaltsabklärung (Beizug Vorakten Gemeinde; Berichte Arzt, Hort, Schule, SSA, Juga, Institutionen, Gericht, weitere Fachstellen etc.; Gutachten; Hausbesuche; weitere Beweisaufnahmen; Auftrag an Dritte z.b. kjz) Prüfen einer Verfahrensvertretung evtl. Erlassen einer verfahrensleitenden Verfügung betr. vorsorgliche Massnahmen 8
Verfahrensablauf II Auswerten der Abklärungsergebnisse (Analyse Schwächezustand / Kindswohlgefährdung) Festlegen der Unterstützungsmöglichkeiten (Schutzbedarf) Einholen der Stellungnahme bei Gemeinde zu angedachter Kindsschutzmassnahme Einholen der Stellungnahme bei betroffener Person / Familie Auswertung Rückmeldung Gemeinde und Ergebnis des rechtlichen Gehörs Beschluss in Dreierbesetzung evtl. Persönliche Entscheideröffnung evtl. Beschwerde Führen der Beistandschaft durch Berufspersonen oder Privatpersonen Überprüfen der Beistandschaft / Berichtskontrolle mind. alle zwei Jahre 9
Beschwerdeinstanzen Bundesgericht Obergericht Bezirksgericht Bezirksrat Gemeindeamt KESB Mandatsperson 10
Rollenverteilung Entscheid - Vollzug KESB KS ES kjz Adliswil Adliswil, Gattikon, Kilchberg und Langnau kjz Horgen Hirzel, Horgen, Hütten, Oberrieden, Richterswil, Rüschlikon, Schönenberg, Thalwil und Wädenswil Horgen, Richterswil und Wädenswil Zweckverband SNH Adliswil, Hirzel, Hütten, Kilchberg, Langnau, Oberrieden, Rüschlikon, Schönenberg und Thalwil Private Beistandspersonen 11
Vertretungsmöglichkeiten Generalvollmacht Eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Gesetzliche Vertretungsrechte administrative/finanzielle Belange medizinische Belange Abnehmende Selbstbestimmung Beistandschaften 12
Beistandschaften Bedürfnis der betroffenen Person in einzelnen oder mehreren Aufgaben oder für einzelne Geschäfte (Personensorge / Vermögenssorge / Rechtsverkehr) Begleitung (Art. 393 ZGB) Handlungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Zustimmung ist zwingend Vertretung (Art. 394 ZGB) Handlungsfähigkeit kann eingeschränkt werden Mitwirkung (Art. 396 ZGB) Handlungsfähigkeit ist partiell von Gesetzes wegen eingeschränkt Umfassend (Art. 398 ZGB) Handlungsfähigkeit entfällt von Gesetzes wegen Diese Massnahmen können miteinander kombiniert werden 13
Voraussetzungen zur Ernennung einer Mandatsperson (Art. 400 ZGB) Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden. Die ernannte Person ist verpflichtet, die Beistandschaft zu übernehmen, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält. 14
Wünsche der betroffenen Person oder ihr nahestehender Personen (Art. 400 ZGB) Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen. Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch. 15
Übertragung des Amtes auf mehrere Personen (Art. 402 ZGB) Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist. Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Personen nur mit ihrem Einverständnis übertragen. 16
Entbindung von der Berichts- und Rechnungsablagepflicht (Art. 420 ZGB) Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen. 17
Beratungsdienst Die KESB Bezirk Horgen bietet seit dem 1. Januar 2013 von Montag bis Freitag einen Beratungsdienst für Privatpersonen und Fachpersonen: Telefon 044 718 40 40 contact@kesb-horgen.ch www.kesb-horgen.ch 18
Ihre Fragen unsere Antworten Wenn ich als Mutter die Beistandstandschaft für meinen Sohn übernehme und später merke, dass ich es doch nicht schaffe, kann ich nachträglich dann noch eine Beistandschaft beantragen? Kann eine Beistandschaft in finanzielle und sonstige Unterstützung geteilt werden? Muss für die zu unterstützende Person ein eigenes Konto eröffnet (Auszahlung IV- Rente) werden und ist dies überhaupt möglich? Kann der Beistand (Eltern) über dieses Konto Zahlungen leisten? Die Finanzen müssen vermutlich klar getrennt werden? Welche Aufgaben müssen vom Beistand wahrgenommen werden? Können sich beide Eltern die Beistandschaft teilen? Kann eine Nachfolgeregelung (Todesfall etc.) für einen Beistand gemacht werden? Was geschieht, wenn dies nicht möglich ist? 19
Ihre Fragen unsere Antworten Was ändert sich bei der IV? Welche Beistandschaften gibt es? Was ändert sich wirtschaftlich? bezahlt die Gemeinde Kosten oder wer? Was müssen die Eltern alles tun? Zu welchem Zeitpunkt? Wie ist der Ablauf, wenn eine Beistandschaft nötig ist? Wie wird vorgegangen, wenn sich KESB und Eltern nicht einig sind? Muss immer eine Beistandschaft eingerichtet werden, wenn mein Kind eine Behinderung / Einschränkung hat? Wer hilft mir, mich zurecht zu finden, wenn ich nicht weiter weiss? Wer hilft mir, wenn ich Probleme mit der IV habe? Was ist der Unterschied Pro Cap / Pro Infirmis? 20
Herzlichen Dank für Ihr Interesse! Ihre KESB Bezirk Horgen 21