DStV-Vorschläge zum Bürokratieabbau im Zuge eines Bürokratieentlastungsgesetzes III

Ähnliche Dokumente
Kürzel Telefon Telefax Datum Me/DE S 08/ x

Anlage I: DStV-Vorschläge zum Bürokratieabbau

Anpassung des Abschn UStAE: Praxiskonsequenzen BMF-Schreiben vom , III C 3 S 7015/17/10002; 2018/

Umsatzsteuer: Gutschein-Richtlinie (EU) 2016/1065 Entwurf des BMF- Umsetzungsvorschlags

Kürzel Telefon Telefax Datum Me/VJ S 04/ x

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz II)

Für Blockheizkraftwerke wird es ertragsteuerlich heiß

EU-Kommissions-Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze COM(2018) 20 final

Kürzel Telefon Telefax Datum Pe/Bi E 03/

Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)

Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsetzung der EuGH-Rs. Skandia America, C-7/13 III C 2 S 7105/13/ /

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften;

Zur Umsatzsteuerbefreiung von Kleinunternehmen in Deutschland

Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr

Konzept zur Umsetzung der CSR-Richtlinie Reform des Lageberichts

Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz II)

Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung des Anwendungserlasses zu 146b AO

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung des Anwendungserlasses zu 146 AO

Vorschläge der Bundessteuerberaterkammer für ein Bürokratieentlastungsgesetz III

Kürzel Telefon Telefax Datum Me/DE S 12/ x

Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld vom 10. Juli 2007 Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverbandes e.v.

Kürzel Telefon Telefax Datum Me/We S 01/

Referentenentwurf zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz - AReG)

KNAPPWORST & PARTNER. Steuerfallen für Gründer. Steuerberatungsgesellschaft

Kürzel Telefon Telefax Datum Me - S 10/

per Kürzel Telefon Telefax Datum Me/DB S 14/

Folgen von fehlerhaften Zulagenbescheiden der Zulagenstelle für Altersvermögen in der Einkommensteuerveranlagung

Aufzeichnungs- und Informationspflichten

wir bedanken uns für die Einladung zu dem öffentlichen Fachgespräch zum oben bezeichneten Gesetzentwurf, an dem wir gern teilnehmen.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013)

Kürzel Telefon Telefax Datum Me/Gi S 14/ x

Positionen des Deutschen Steuerberaterverbands e.v. zur zukünftigen Entwicklung der Rahmenbedingungen für wirtschaftsprüfende Berufe

Umsatzsteuer von A bis Z 13./

Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes

DStV-Report 1. Quartal 2016 w

11015 Berlin 14. Januar 2002 Az.: /02 S 1

1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

Umsatzsteuer; Zusammenfassende Meldung ( 18a Umsatzsteuergesetz)

Anlage 3 zu TOP 3 -öffentlicher Teil- ( ) S a c h v e r h a l t :

Kürzel Telefon Telefax Datum NP/VJ S 04/

Selbstständige, Arbeitnehmer und Familien stärken Konzept für Steuerreform erweitern

Nebenberufliche Selbständigkeit

Arbeitskreis Rechnungslegung des Deutschen Steuerberaterverbands e.v. Littenstr Berlin

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Praxisticker Nr. 299: Entschädigungen bei Ehrenämtern - BMF gewährt Übergangsregelung

Kürzel Telefon Telefax Datum NP/VJ - B 03/

Keine Angst vor dem Finanzamt und der Bürokratie. Hans Happel, Dipl. Kfm. Steuerberater Lemgo

wir danken Ihnen für die Zusendung des o. g. Referentenentwurfs und nehmen hierzu gern Stellung.

AKTUELLE STEUERVORSCHLÄGE ZUM BÜROKRATIEABBAU 2013

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten

Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 26b UStG; Angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis

Umsetzung der EU-Abschlussprüferverordnung 537/2014 und -richtlinie 2014/56/EU

Frau Bettina Stark-Watzinger, MdB Vorsitzende des Finanzausschusses Deutscher Bundestag Platz der Republik Berlin

Umsatzsteuer (USt)-Voranmeldungen

Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen

Knappworst & Partner Steuerberatungsgesellschaft

Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

UMSATZSTEUER (UST-)VORANMELDUNGEN

Zusammenfassende Meldung Meldezeiträume

Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz II)

Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie

Bundesministerium der Justiz Referat R A Berlin. Per März 2012

Beschlussempfehlung und Bericht

Einnahmen Überschussrechnung versus Bilanzierung Steuerforum I am 9. April 2018

Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 15/1453. der Bundesregierung

Stimmengewichtung im Europäischen Parlament I. Einwohner pro Parlamentarier berechnet auf die jeweiligen Mitgliedsländer

per

Umsatzsteuer (USt)-Voranmeldungen

per Kürzel Telefon Telefax Datum DE/Gi S 06/

Tabellarische Übersicht der Änderungen des UStG und der UStDV

Erfolgreich Gründen im Nebenerwerb Steuerrecht

Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG)

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Steuern bei nebenberuflicher Selbständigkeit. Rechtsanwalt Manuel Fuchs, LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht,

Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung. Anpassung der Ausnahmevorschriften beim EU-Waffenembargo gegen Russland.

Steuerliche Änderungen Eine Auswahl

Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Steuerberater. Merkblatt. Versandhandelsregelung. Inhalt. Steffen Feiereis

Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern

Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern

Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern

Bundesrat Drucksache 40/14. Gesetzentwurf der Bundesregierung

DER KLEINUNTERNEHMER UND DIE UMSATZSTEUER

Transkript:

Nationaler Normenkontrollrat - Bundeskanzleramt - Herrn Dr. Johannes Ludewig Vorsitzender Willy-Brandt-Str. 1 10557 Berlin + per E-Mail: nkr@bk.bund.de Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Me/VJ S 05/18 +49 30 27876-530 +49 30 27876-799 johrden@dstv.de 23.03.2018 x DStV-Vorschläge zum Bürokratieabbau im Zuge eines Bürokratieentlastungsgesetzes III Sehr geehrter Herr Dr. Ludewig, dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 07.02.2018 ist zu entnehmen, dass die Regierung in dieser Legislaturperiode u. a. den Bürokratieabbau im Rahmen eines Bürokratieentlastungsgesetzes III weiter vorantreiben möchte. Als Deutscher Steuerberaterverband e.v. (DStV) begrüßen wir dieses Vorhaben ausdrücklich. Bereits in der Vergangenheit haben wir unsere Vorschläge zur Umsetzung verschiedenster Maßnahmen zum Bürokratieabbau, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), in die entsprechenden Gesetzgebungsverfahren, beispielsweise durch die DStV- Stellungnahmen S 04/15 und S 10/16, eingebracht. Gerne möchten wir auch den jüngst geplanten Abbau von Bürokratiekosten für die Wirtschaft und die Beraterschaft mit unseren nachfolgenden Empfehlungen unterstützen.

1. Harmonisierung und Verkürzung der Aufbewahrungspflichten nach dem Steuer-, Handels- und Sozialversicherungsrecht Petitum: Der DStV spricht sich für eine Begrenzung der Aufbewahrungsfristen auf fünf Jahre einheitlich für das Handels-, das Steuer- sowie das Sozialrecht aus. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen ist eine vom DStV seit vielen Jahren angeregte Maßnahme zum Abbau von Bürokratiekosten für die Wirtschaft, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen. In einem Eckpunktepapier vom 14.12.2011 beschloss das damalige Kabinett, die Aufbewahrungsfristen für Belege nach dem Steuer-, Handels- und Sozialversicherungsrecht zu harmonisieren und auf fünf Jahre zu begrenzen. Das hieraus resultierende Einsparpotenzial für die Wirtschaft wurde im Bericht des Projekts Harmonisierung und Verkürzung der Aufbewahrungs- und Prüfungsfristen nach Handels-, Steuer- und Sozialrecht (Mai 2011) auf knapp 3,9 Mrd. (ca. 16 % der jährlichen Belastung) beziffert. Im März 2012 führte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit ausgewählten Vertretern der Wirtschaft, der Länder sowie dem DStV ein Fachgespräch. Dabei favorisierten die Teilnehmer von den vorgestellten Modellen einhellig jenes, welches für das Handels- und Steuerrecht eine Frist von 5 Jahren vorsieht. Der sich anschließende Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 sah hingegen eine schrittweise Verkürzung der Aufbewahrungsfristen von zunächst zehn auf acht Jahre sowie in einem zweiten Schritt auf sieben Jahre vor. Diese Staffelung widerspräche jedoch gänzlich dem Zweck der geplanten Vereinfachungsmaßnahmen. Die schrittweise Herabsetzung würde den Prüfungsaufwand für die Unternehmerschaft erhöhen, da sie so zukünftig neben dem für die Handelsbriefe fortbestehenden Zeitraum von sechs Jahren zwei zusätzliche, unterschiedliche Zeiträume zu beachten hätte. Eine derartige Modifikation, wie sie schließlich auch im Parlament gescheitert ist, empfiehlt der DStV im Hinblick auf ein Bürokratieentlastungsgesetz III daher zu vermeiden. 2

2. Anhebung der Istbesteuerungsgrenze i. S. d. 20 UStG Petitum: Der DStV regt an, die Istbesteuerungsgrenze in 20 UStG auf 600.000 anzuheben. Mit dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl. I 2015, Nr. 32, S. 1400) wurde die Buchführungsgrenze in 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO auf 600.000 Umsatz im Kalenderjahr angehoben. Hingegen beträgt die Umsatzgrenze der Istbesteuerung in 20 S. 1 Nr. 1 UStG weiterhin 500.000. Somit besteht gegenwärtig eine Diskrepanz von 100.000. Ein wesentlicher Teil der beabsichtigten Bürokratieentlastung des erst zum 01.01.2016 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetzes geht aufgrund dieser Diskrepanz verloren. Davon betroffen sind KMU, die Umsätze zwischen 500.001 und 600.000 erzielen. Obwohl sie die Buchführungsbefreiung in Anspruch nehmen könnten, müssen sie umsatzsteuerrechtlich höhere Aufzeichnungspflichten beachten. Am Beispiel eines wachsenden Kleinbetriebs, der im Jahr 1 einen Umsatz von 480.000 generiert und diesen im Folgejahr um 5 % auf 504.000 steigert, bedeutet dies: Dieser Betrieb kann den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln und muss somit keine Bücher im engeren Sinne führen. Jedoch muss er aufgrund des Umsatzsteuerrechts Aufzeichnungen erstellen, die ihm eine Sollbesteuerung ( 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG) ermöglichen. Buchhalterisch bedeutet das, dass die Betriebseinnahmen im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung nach Zufluss erfasst werden, aber die Zahlen für die Umsatzsteuererklärung bzw. -voranmeldung nicht problemlos aus der Einnahmenüberschussrechnung übernommen werden können. Die Umsätze dürfen bei der Sollbesteuerung nicht nach ihrem Zufluss, sondern müssen in dem Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung erfasst werden. Zudem resultieren aus der Sollbesteuerung ein Mehraufwand für die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten sowie Liquiditäts- und Zinsnachteile. Auch Betriebe mit stabilen Umsätzen zwischen 500.001 und 600.000 können infolge der unveränderten Grenze des 20 Nr. 1 UStG nicht von den aktuellen Buchführungsgrenzen des 141 Abs. 1 Nr. 1 AO profitieren. Etwaige Befürchtungen, dass sich ein betragsmäßiger Gleichlauf zwischen den beiden Normen fiskalisch der Höhe nach (ungeachtet der Liquiditäts- und Zinseffekte) auswirkt, tragen nicht. Es ergibt sich allenfalls eine einmalige Periodenverschiebung bei der vereinnahmten Umsatzsteuer, die z. B. durch eine Refinanzierung am Kapitalmarkt ausgeglichen werden 3

müsste. Dieser Refinanzierungsbedarf dürfte mit dem späteren Zufluss der Umsatzsteuereinnahmen jedoch zeitnah beendet sein. 3. Anhebung der Kleinunternehmergrenze nach 19 UStG Petitum: Der DStV spricht sich nachdrücklich für eine Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf mindestens 21.400 aus. Im Referentenentwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes II war eine Anhebung der Kleinunternehmergrenze von 17.500 auf 20.000 vorgesehen. Bedauerlicherweise wurde diese geplante Änderung im Regierungsentwurf nicht mehr aufgegriffen. Die Kleinunternehmerregelung ist ein wirkungsvolles Instrument zur Vermeidung von Bürokratie, fördert das Wirtschaftswachstum und führt nicht zu nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen. Mit einer Anhebung würde der allgemeinen Preisentwicklung Rechnung getragen. Zudem würde sie eine Erleichterung für Existenzgründer bedeuten. a) Unterlassener Inflationsausgleich Die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung in 19 UStG wurde zuletzt durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz mit Wirkung zum 01.01.2003 von 16.620 auf 17.500 angehoben. Seit nunmehr 15 Jahren erfolgte kein Inflationsausgleich. Aus Sicht des DStV sollte bei einer Anhebung der Kleinunternehmergrenze die Steigerung des Verbraucherpreisindexes von 89,6 in 2003 auf 109,3 in 2017 in seiner Gänze berücksichtigt werden. Somit wäre eine Kleinunternehmergrenze i. H. v. mind. 21.400 angemessen. b) Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer in Europa Ein Blick auf die anderen EU-Mitgliedstaaten zeigt, dass diese die Kleinunternehmerregelung weniger restriktiv anwenden: Zahlreiche Mitgliedstaaten haben eine großzügigere Erleichterung als Deutschland für kleine Unternehmen geschaffen (vgl. VAT Thresholds (April 2017) 1 ). Die Kleinunternehmergrenze beträgt beispielsweise in Frankreich zwischen 33.100 und 82.800, in Luxemburg 30.000 und in den osteuropäischen Staaten zwischen 26.067 (Ungarn) und 50.000 (Lettland): Letzteres ist besonders bemerkenswert. Durch das niedrigere Preisniveau in Lettland und die entsprechend niedrigeren Betriebsausgaben kommen verhältnismäßig mehr 1 https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/resources/documents/taxation/vat/traders/vat_community/v at_in_ec_annexi.pdf 4

Unternehmer als hierzulande in den Genuss dieser Bürokratieerleichterung. Hervorzuheben ist zudem das entschlossene Vorgehen von Belgien in den vergangenen Jahren. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer betrug dort im Jahr 2011 nur 5.580 und stieg seitdem auf 25.000 an. Generell liegen nur wenige Mitgliedstaaten, wie beispielsweise Estland, Griechenland, Zypern und Dänemark, unter der Kleinunternehmergrenze von 17.500 des wirtschaftlich starken Deutschlands. Auch die EU-Kommission erkennt den Handlungsbedarf: In ihrem RL-Vorschlag COM (2018) 21 final vom 18.01.2018 schlägt sie Neuerungen vor. Demnach sollen die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiungen für Kleinunternehmer auf bis zu 85.000 anheben können. c) Keine schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen Etwaige Befürchtungen, dass eine erhöhte Kleinunternehmergrenze vermehrt zu Wettbewerbsverzerrungen führt, teilt der DStV nicht. Auch der EuGH kann keine gravierenden Wettbewerbsverzerrungen erkennen (EuGH, Urteil v. 26.10.2010, C-97/09, Rz. 63, DStR 2010, S. 2186): Die Kleinunternehmerregelung sehe Verwaltungsvereinfachungen vor, die zu einer stärkeren Gründung und Tätigkeit von Kleinunternehmen führen. Zudem stärke sie deren Wettbewerbsfähigkeit. Schließlich wahre sie ein angemessenes Verhältnis zwischen dem mit der Steueraufsicht verbundenen Verwaltungsaufwand und dem zu erwartenden Steueraufkommen. 4. Annäherung der Fristen für Zusammenfassende Meldung und Umsatzsteuervoranmeldung Petitum: Der DStV regt an, die Abgabefrist für die Zusammenfassende Meldung im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben zu verlängern und hierdurch dem Abgabetermin für die Umsatzsteuervoranmeldung anzunähern. Der umsatzsteuerliche Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung zu übermitteln (bzw. bis zum 10. des darauf folgenden Voranmeldezeitraums, sofern eine Dauerfristverlängerung gewährt wurde). Für die Zusammenfassende Meldung bestehen hingegen seit 01.07.2010 mehrere mögliche Meldezeiträume: der Kalendermonat, das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr. Die 5

Meldung ist bis zum 25. Tag des Folgemonats zu übermitteln. Durch die Zweiteilung des Verfahrens entsteht bei der Befolgung der Abgabepflichten Mehraufwand. 5. Wiedereinführung der degressiven Abschreibung Petitum: Der DStV empfiehlt die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung. Die ehemals bestehende Möglichkeit der degressiven Abschreibung bildete den realen Wertverzehr von Investitionen ab und stärkte damit maßgeblich das objektive Nettoprinzip. Als Investitionsimpuls für den Mittelstand als Rückgrat der deutschen Wirtschaft sowie zur Anpassung an die realen Wertzuwächse empfiehlt der DStV die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder einzuführen. Unter Berücksichtigung des Grundprinzips der Besteuerung des periodenübergreifenden Totalgewinns ergeben sich hierdurch auch keine staatlichen Mindereinnahmen. 6. Thesaurierungsregelung gemäß 34a EStG Petitum: Der DStV regt an, die von ihm und Vertretern der Wirtschaft seit Jahren aufgeworfenen Reformvorschläge zu den Thesaurierungsregelungen erneut umfassend zu prüfen und zu berücksichtigen. Die im Koalitionsvertrag vom 27.11.2013 vorgesehene Prüfung der Thesaurierungsregelungen für Einzelunternehmen wurde dem Vernehmen nach in der letzten Legislaturperiode zwar abgeschlossen, allerdings ohne dass gesetzliche Änderungen daraus resultierten. Damit kommt der mit der Thesaurierungsoption angestrebte Effekt, einbehaltene Gewinne von Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften steuerlich in vergleichbarer Weise wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft zu belasten, weiterhin lediglich bei wenigen Hocheinkommensbeziehern mit einem Spitzensteuersatz von 45 % an. Kleine und mittlere Unternehmen nehmen den begünstigen Effekt der Thesaurierungsregelungen aufgrund ihrer eingeschränkten Vorteilhaftigkeit sowie aufgrund ihrer konzeptionellen Mängel in der Praxis kaum in Anspruch. Sie bedürfen hingegen ebenso wie große Personenunternehmen einer gezielten steuerlichen Förderung zur Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis und damit zur Senkung der Fremdkapitalquote. Der vom Gesetzgeber gewollte, gegenwärtige Zuschnitt der Regelung auf allein große Personenunternehmen, wie er durch die Unternehmensteuerreform 2008 eingeführt wurde, ist zudem aus 6

rechtssystematischen Gründen nicht gerechtfertigt. Die mit der Einführung der Vorschrift ebenfalls beabsichtigte Rechtsformneutralität ist bisher nur für große Personengesellschaften annähernd erreicht. Für ergänzende Erörterungen zu vorstehenden Überlegungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. RAin/StBin Sylvia Mein (Leiterin der Steuerabteilung) gez. StBin Dipl.-Hdl. Vicky Johrden (Referentin für Steuerrecht) ***************************************** Der Deutsche Steuerberaterverband e.v. (DStV) repräsentiert bundesweit rund 36.500 und damit über 60 % der selbstständig in eigener Kanzlei tätigen Berufsangehörigen. Er vertritt ihre Interessen im Berufsrecht, im Steuerrecht, der Rechnungslegung und dem Prüfungswesen. Die Berufsangehörigen sind als Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Berufsgesellschaften, in den uns angehörenden 16 regionalen Mitgliedsverbänden freiwillig zusammengeschlossen. ****************************************** 7