Kein Pflegeregress mehr was heißt das? Beitrag zu Herausforderungen bei der Abschaffung des Pflegeregresses Arbeiterkammer Wien, 17.4.2018 Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil
Übersicht 1. Ausgangspunkt: Art I BGBl I 2017/125 2. Aufgeworfene Fragen 3. Klug bzw. gerecht? 4. Inhalt des Verbots 5. Übergangsrecht 6. Fazit und Perspektiven Kein "Pflegeregress" mehr, was heißt das? (W.J. Pfeil, Wien, 17.4.2018) 2
1. Ausgangspunkt: Art 1 BGBl I 2017/125 Verbot des Pflegeregresses 330a. (Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig. Bereitstellung von Mitteln 330b. Zur Abdeckung der Einnahmen, die den Ländern durch das Verbot des Pflegeregresses entgehen, sind vom BMF 100 Millionen Euro jährlich zusätzlich zur Verfügung zu stellen und den Ländern zuzuweisen. Kein "Pflegeregress" mehr, was heißt das? (W.J. Pfeil, Wien, 17.4.2018) 3
1. Ausgangspunkt: Art 1 BGBl I 2017/125 (2) Weitere Schlussbestimmungen zu Art. 1 BGBl. I 125/2017 707a. (1) 330b mit 1. Jänner 2018 in Kraft. (2) (Verfassungsbestimmung) 330a mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen. Kein "Pflegeregress" mehr, was heißt das? (W.J. Pfeil, Wien, 17.4.2018) 4
2. Aufgeworfene Fragen War das klug/ ist das gerecht? Wer zahlt Folgekosten? Was wurde eigentlich abgeschafft? Für welche Fälle gilt das Verbot (nicht)? Wie könnten bestehende Probleme gelöst werden? Wie soll es auf längere Sicht weitergehen? Kein "Pflegeregress" mehr, was heißt das? (W.J. Pfeil, Wien, 17.4.2018) 5
3. Klug bzw. gerecht? Klug? Kurzfristig gefasster Beschluss ohne ausreichende Vorbereitung/ Flankierung Gerecht? Pflegeregress war wie Vermögens- und Erbschaftssteuer, aber nur für Bedürftige Benachteiligung gegenüber 24-Stunden-Betreuung Nun Bevorzugung der Heimpflege (?) Erbversicherung, Gefahr der Abschiebung ins Heim (?) Belastung von Ländern und Gemeinden (?) Kein "Pflegeregress" mehr, was heißt das? (W.J. Pfeil, Wien, 17.4.2018) 6
4. Inhalt des Verbots Zugriff auf Vermögen Zugriff weit zu verstehen: jede Beschränkung von Vermögen vor/während/nach Leistungsinanspruchnahme Vermögen weit zu verstehen: Sachen und Werte unter Verfügungsbefugnis der betreffenden Person (vgl. bisherige Ausnahmen bei Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Verwertung) Einkommen (inkl. Vermögenserträgnisse): für SelbstzahlerInnen ändert sich nichts allfäll. Nutzungsobliegenheit (zb. Vermietung) unberührt Personenkreis: alle bisher Beitrags-/Ersatzpflichtigen: zu pflegende, unterhaltspflichtige, begünstigte Personen Kein "Pflegeregress" mehr, was heißt das? (W.J. Pfeil, Wien, 17.4.2018) 7
4. Inhalt des Verbots (2) Stationäre Pflegeeinrichtungen Unterbringung und Versorgung (grundsätzlich) rund um die Uhr und nicht in häuslicher Umgebung: Heime Nicht bloß Wohnen ( Pflegekosten ), aber Ausmaß der Pflege unerheblich: keine Trennung Pflege/ Vollpension Sozialhilfe Kein einheitlicher Rechtsbegriff: Unterschiede Länder Weites Verständnis: Kontext (insb. 324 Abs 3 ASVG) Vermeidung von Diskriminierungen (Art 7 Abs 1 B-VG) auch Einrichtungen der Behindertenhilfe erfasst Kein "Pflegeregress" mehr, was heißt das? (W.J. Pfeil, Wien, 17.4.2018) 8
5. Übergangsrecht Inkrafttreten ab 1.1.2018 Kein Zugriff auf Vermögen für nach 2017 in Anspruch genommene stationäre Pflegeleistungen dürfen nicht mehr geltend gemacht werden Spannungsverhältnis zwischen (möglicher) Absicht des Verfassungsgesetzgebers und geschaffener Regelung auch Verfassungsbestimmungen sind auszulegen: Gleichheitssatz steht auch dem Verfassungsgesetzgeber nicht zur beliebigen Disposition (VfGH VfSlg 15.373/1998): Vermeidung grob unsachlicher Ergebnisse Eingriff in Länderrechte im Zweifel eng Kein "Pflegeregress" mehr, was heißt das? (W.J. Pfeil, Wien, 17.4.2018) 9
5. Übergangsrecht (2) dürfen nicht mehr geltend gemacht werden Geltendmachung Ersatzansprüche: Naturalobligation bleibt (keine Rückforderung, 1432 ABGB) nicht ausgeschlossen: Novation, zb. durch Anerkenntnis solange Ersatzpflicht landesrechtlich geregelt ( insoweit ) Geltendmachung der Ersatzansprüche auf Landesebene unterschiedlich: Bescheid oder Gericht (vgl. Materialien) wenn eine solche Entscheidung bereits vorliegt: keine Geltendmachung mehr auch kein laufendes Verfahren welchen Sinn hätte Legisvakanz sonst gehabt? Kein "Pflegeregress" mehr, was heißt das? (W.J. Pfeil, Wien, 17.4.2018) 10
5. Übergangsrecht (3) laufende Verfahren sind einzustellen behutsame Auslegung geboten: Verfahren zur Feststellung der Ersatzpflicht bei rechtskräftiger Entscheidung/tituliertem Anspruch: Pflegeregress (für vor 2018 in Anspruch genommene Leistungen) weiter möglich auch bei vor 2018 abgeschlossenen Vergleichen/Ratenvereinbarungen, grundbücherlichen Sicherstellungen, noch nicht abgehandelten Verlassenschaften dagegen wohl kein Regress bei auch noch nach 2017 anhängigen Rechtsmittelverfahren über Ersatzpflicht Kein "Pflegeregress" mehr, was heißt das? (W.J. Pfeil, Wien, 17.4.2018) 11
6. Fazit und Perspektiven Regelungen in 330a und 707a Abs 2 ASVG trotz Verfassungsrangs unklar Einige grob unsachliche Ergebnisse können durch Auslegung vermieden werden Klarstellung durch (einfaches) Bundesgesetz geboten Selbst dann: Verbot des Kostenersatzes bei Heimunterbringung bleibt nur ein kleiner Baustein der ohne umfassende Einbettung ähnlich unbefriedigend ist wie der Rahmen für die 24-Stunden-Betreuung oder der wohl erzielbare (finanzausgleichsrechtliche) Kompromiss zwischen Bund und Ländern/Gemeinden Kein "Pflegeregress" mehr, was heißt das? (W.J. Pfeil, Wien, 17.4.2018) 12
6. Fazit und Perspektiven (2) Umfassendes Konzept unter Einbindung aller Akteure Sofern eine Überwindung der föderalistischen Kompetenzzersplitterung (anders als beim BPGG) nicht gelingt: Quantitativer wie qualitativer Ausbau des Pflegefonds unter Erschließung zusätzlicher Finanzierungsquellen (auch zweckgebundene Erbschafts-/Vermögenssteuer) Pflegeversicherung keine Option: o Pflegebedürftigkeit ist gesamtgesellschaftliches Risiko und nicht auf Individuen oder Erwerbstätige beschränkt o verteuert Arbeit/verringert Einkommen o erfordert zusätzliche Verwaltungsstrukturen Kein "Pflegeregress" mehr, was heißt das? (W.J. Pfeil, Wien, 17.4.2018) 13
Kein Pflegeregress mehr was heißt das? Vielen Dank für Ihr Interesse! walter.pfeil@sbg.ac.at