...gut miteinander leben. Pfl egeeltern sein... eine Aufgabe für Sie? eine Broschüre für Pfl egeeltern und solche, die es werden wollen Fachdienst Jugend Herausgeber: Landkreis Diepholz Fachdienst Jugend Pflegekinderhilfe Niedersachsenstraße 2 49356 Diepholz Telefon: 05441 976-0 Fax: 05441 976-1726 E-Mail: info@diepholz.de www.diepholz.de Titelbild und Layout: Antje Hölting, Landkreis Diepholz Eine Broschüre für Pfl egeeltern und solche, die es werde wollen...eine Aufgabe für Sie? Druck: Landkreis Diepholz März 2015
Welche Kinder brauchen eine Pflegefamilie? Monatliche Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege Pfl egekinder sind Kinder, die in ihrer Familie vorübergehend oder langfristig nicht nach ihren Bedürfnissen versorgt werden können. Häufi g haben sie belastende Erfahrungen gemacht, die sich auf ihre weitere Entwicklung auswirken. Selten gibt es nur einen einzigen Grund für die Unterbringung eines Kindes in einer Pfl egefamilie. In der Regel geht es um einen ganzen Komplex von Ursachen: Altersstufen (Jahre) Materielle Aufwendungen (Euro) Kosten der Erziehung (Euro) Gesamtbetrag (Euro) I. 0 bis 5 508 237 745 II. 6 bis 11 589 237 826 III. ab 12 676 237 913 Stand: 2015 Die in der Spalte Gesamtbetrag ausgewiesenen Pfl egegeldbeträge umfassen den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf als Grundbetrag für die materiellen Unterhaltsaufwendungen und als Kosten der Erziehung einen Erziehungsbeitrag als Anerkennung für die Erziehungsleistung der Pfl egeeltern. Abgegolten sind daher in der Regel auch Aufwendungen für Bekleidung, Taschengeld und dergleichen. Nicht abgegolten sind die besonderen Aufwendungen für die Erstausstattung bei der Aufnahme in die Pfl egestelle, für Kindergartenbeiträge, für die Ausstattung bei der Einschulung und beim Eintritt ins Berufsleben, für Schulbücher, Schulfahrten und Ferienreisen und für die Konfi rmation oder Kommunion. Nicht abgegolten sind ferner Krankenkosten für nicht durch die Krankenkasse abgedeckte Leistungen im Pfl ichtbereich. Das Nähere hierzu regeln die Richtlinien des Landkreises Diepholz für außerhalb des Elternhauses untergebrachte Kinder und Jugendliche in Familienpfl ege.
Wie man Pflegeeltern wird Wenn Ihr Interesse geweckt wurde und Sie sich umfassender informieren möchten, nehmen Sie Kontakt mit den MitarbeiterInnen im Fachdienst Jugend des Landkreises Diepholz auf. Sie können dort Termine für Informationsveranstaltungen zum Thema Aufnahme eines Pfl egekindes erfragen oder mit der zuständigen Mitarbeiterin einen Gesprächstermin vereinbaren. Wenn die Entscheidung soweit gereift ist, ein Pfl egekind aufzunehmen, sieht das weitere Verfahren eine Teilnahme an einem Vorbereitungsseminar vor. Dieses dient der Vermittlung von Inhalten, die sich mit der Pfl egekinderthematik auseinandersetzen. Potentiellen Pfl egeeltern bietet es die Möglichkeit, die gewünschte Aufnahme eines Pfl egekindes unter verschiedenen Gesichtspunkten zu betrachten. Das Seminar umfasst ein bis zwei Tagesveranstaltungen an einem Wochenende und ergänzende Abendtermine. Das Verfahren schließt mit einem Besuch in der Familie und persönlichen Gesprächen im Anschluss an das Vorbereitungsseminar ab. Wir übersenden Ihnen gerne unseren Fragebogen und eine Liste der notwendigen Unterlagen. Mit Eingang des Fragebogens setzen wir Sie auf die Teilnehmerliste des nächsten Vorbereitungsseminars Das Pflegekind Pfl egekinder befi nden sich in einer speziellen Lebenssituation. Sie haben mindestens eine gravierende Trennung von wichtigen Bezugspersonen erlebt, sie kommen häufi g aus einer Situation, in der Grundbedürfnisse nicht ausreichend befriedigt wurden, und sie haben nicht selten traumatische Erfahrungen gemacht. Da diese Erfahrungen, verbunden mit Angst, Unsicherheit und Verwirrung, schwer mit Worten mitzuteilen sind, zeigen Pfl egekinder ihre seelischen Verletzungen in ihrem (auffälligen) Verhalten. Die Kinder lernen, dass sie eher sich selbst vertrauen können als den Erwachsenen. Für die Pfl egefamilie bedeutet das oft eine große Belastung und erfordert in einem langwierigen Prozess von allen Beteiligten sehr viel Geduld und Verständnis. Herkunftseltern bleiben für das Kind immer seine Eltern, zu denen es eine besondere Beziehung hat. Diese Beziehung endet nicht, wenn das Kind in eine Pfl egefamilie aufgenommen wird. Eltern haben das Recht, ihr Kind zu sehen, die Möglichkeit, es zu besuchen und sich über seine Entwicklung zu informieren. Das Gelingen von Besuchskontakten hängt stark von der Bereitschaft der Pfl ege- und der Herkunftsfamilie ab, kooperativ aufeinander zuzugehen.
Steuerliche Fragen: Tagespfl ege ist die stundenweise Betreuung eines Kindes von einer Tagespfl egeperson in der Regel aus Gründen der Berufstätigkeit der Eltern oder des allein erziehenden Elternteils. Diese Unterbringung erfolgt über einen privatrechtlichen Vertrag zwischen den Eltern des Kindes und der Tagesmutter. Vollzeitpfl ege ist eine zeitlich längerfristige Unterbringung des Kindes in einer Pfl egefamilie. Dabei kann die Perspektive sowohl die Rückführung des Kindes in seine Herkunftsfamilie sein, als auch der Ver-bleib des Kindes in der Pfl egefamilie bis zur Verselbstständigung. Kurzzeitpfl ege ist eine zeitlich klar umrissene kürzere Form der Unterbringung in einer Pfl egefamilie mit der eindeutigen Perspektiv der Rückkehr des Kindes in seine Familie z.b. bei einer Kur oder einem Krankenhausaufenthalt der Mutter. Öffentliche Gelder, das heißt vom Jugendamt gezahltes Pfl egegeld, muss nicht versteuert werden. Bei langfristig angelegtem Pfl egeverhältnis kommen die entsprechenden Kinderfreibeträge durch Eintrag z.b. in Ihrer Steuerkarte zum Tragen. Kindergeld: Bei langfristig angelegtem Pfl egeverhältnis, wenn das Kind aus dem Obhuts- und Pfl egeverhältnis zu seinen leiblichen Eltern ausgeschieden ist und mit den Pfl egeeltern durch ein familienähnliches Band verbunden ist, haben Pfl egeeltern Anspruch auf Kindergeld. Ein Teil des Kindergeldes (ein Viertel, wenn das Pfl egekind nicht das älteste Kind in der Familie ist, ansonsten die Hälfte) wird auf die Zahlung der monatlichen Pfl egegeldpauschale angerechnet. Familiäre Bereitschaftsbetreuung / FBB (Bereitschaftspfl ege) ist eine professionelle familiäre, zeitlich auf 3 Monate begrenzte Betreuung von Kindern in akuten Krisensituationen. Die Zeit in der Bereitschaftsbetreuung dient dazu, rechtliche Fragen zu klären, die Situation der Herkunftsfamilie zu verdeutlichen, die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und gegebenenfalls eine passende Pfl egefamilie oder eine passende Einrichtung zu fi nden. Adoptionspfl ege ist die Zeit von der Aufnahme eines zur Adoption vermittelten Kindes bis zur eigentlichen Adoption, d.h. dem Abschluss des Adoptionsverfahrens mit dem Beschluss des Vormundschaftsgerichtes.
44 SGB VIII Pflegeerlaubnis (Auszug) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen oder ihm Unterkunft gewähren will (Pfl egeperson), bedarf der Erlaubnis. (Es sei denn, die Pfl egeperson ist Vormund des Kindes, bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert, das Kind ist nicht länger als 8 Wochen in der Pfl egestelle oder das Jugendamt hat das Kind im Rahmen von Hilfe zur Erziehung vermittelt). Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pfl egestelle nicht gewährleistet ist. Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Pfl egeerlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder Jugendlichen in der Pfl egestelle gefährdet und ist die Pfl egeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen. Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispfl ichtige Familienpfl ege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder Jugendlichen betreffen. 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan (Auszug) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor ihrer Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen hinzuweisen. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie (Jugendamt) zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Rechte und Pflichten Die rechtlichen Grundlagen für Pfl egekinder und Pfl egeeltern sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Sorgerecht und zur Vollzeitpfl ege im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG oder SGB VIII) beschrieben und geregelt. Es ist sicher hilfreich für Ihre Entscheidungsfindung, wenn Sie sich die Zeit nehmen, einige der gesetzlichen Grundgedanken zu lesen. Auszüge aus den gesetzlichen Vorschriften: 33 SGB VIII Vollzeitpflege (Auszug) Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpfl ege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpfl ege zu schaffen und auszubauen. 1688 BGB (Auszug) (1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpfl ege, so ist die Pfl egeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
37 SGB VIII Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie (Auszug) Bei Hilfen nach 32 bis 34 und 35a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, dass die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugend-lichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer der Pflege Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Die Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. 42 SGB VIII Inobhutnahme von Kinder und Jugendlichen (Auszug) Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen ist die vorläufi ge Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen bei 1. einer geeigneten Person (Pfl egestelle)oder 2. in einer Einrichtung oder 3. in einer sonstigen betreuten Wohnform. Das Jugendamt ist verpfl ichtet, ein Kind oder einen Jugendliche in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet. Das Jugendamt ist verpfl ichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erforderlich macht. 39 SGB VIII Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen 1) Wird Hilfe nach den 32 bis 35 oder nach 35a Abs.1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfaßt auch die Kosten der Erziehung. (3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pfl egestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden. (4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind.
Kontakt Landkreis Diepholz - Fachdienst Jugend, Pflegekinderhilfe 49356 Diepholz, Alte Post Prinzhornstr./Ecke Wellestr. Fax: 05441 976-1754 Ulrike Heine Telefon: 05441 976-1164 SRT Diepholz Stadt E- Mail: ulrike.heine@diepholz.de Marlen Lüdeker Telefon: 05441 976-1156 SRT Diepholz Land E-Mail: marlen.luedeker@diepholz.de Katharina Vetter Telefon: 05441 976-4151 Fachkoordination E-Mail: katharina.vetter@diepholz.de 28857 Syke, Amtshof 3 Fax: 04242 976-4649 Thomas Gruhn Telefon: 04242 976-4253 SRT Mitte-Ost E-Mail: thomas.gruhn@diepholz.de Petra Schmidt Telefon: 04242 976-4543 SRT Mitte-Ost E-Mail: petra.schmidt@diepholz.de 27211 Bassum, Marie-Hackfeld-Str. 4a Fax: 04241 921 0256 Kerstin Kapels Telefon: 04241 804 85016 SRT Mitte-West E-Mail: kerstin.kapels@diepholz.de 28816 Stuhr, Bassumer Str. 4 Fax: 0421 806 2022 Gesine Vollert Telefon: 0421 278 39008 SRT Stuhr E-Mail: gesine.vollert@diepholz.de 27232 Sulingen, Nienburger Str. 23 c Fax: 04271 955 6422 Claudia Enders Telefon: 04271 955 6417 SRT Sulinger Land E-Mail: claudia.enders@diepholz.de Doris Stüven Telefon: 04271 955 6416 SRT Sulinger Land E-Mail: doris.stueven@diepholz.de 27232 Weyhe, Bahnhofsplatz 2 Fax: 04203 804 5622 Barbara Siebmann Telefon: 04203 804 5612 SRT Weyhe E-Mail: barbara.siebmann@diepholz.de Weiterführende Literatur: Ratgeber Pflegekinder - Irmela Wiemann Erfahrungen, Hilfen, Perspektiven/Rowohlt-Verlag Handbuch für Pflege- und Adoptiveltern Bundesverband der Pfl ege- und Adoptiveltern / Schulz-Kirchner Verlag