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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar Sa 2285/07 - wird zurückgewiesen.

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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Transkript:

Geschäfts-Nr.: 2 (14) (4) Sa 1228/97 2 Ca 953/97 ArbG Duisburg Verkündet am : 06.11.1997 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des Herrn B., - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B., g e g e n die Firma Z. AG, - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Assessor E. hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 06.11.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgerichts Kinold als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Hagelkruys und die ehrenamtliche Richterin Deubner für R e c h t erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 19.06.1997-2 Ca 953/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D - 2 -

- 2 - Der nicht tarifgebundene Kläger ist seit dem 01.01.1973 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter mit einem tariflichen Monatsgehalt in Höhe von zuletzt 7.138,-- DM brutto nach Verg.-Gr. K 7 beschäftigt. In 2 seines Anstellungsvertrages vom 06.11.1972 heißt es: Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart werden kann und vereinbart worden ist, unterliegt das Arbeitsverhältnis der Betriebsordnung der Gesellschaft, die in der Anlage beigefügt ist, den Betriebsvereinbarungen und - gemäß deren persönlichen Geltungsbereich - den einschlägigen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere dem Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland. Die tarifgebundene Beklagte hatte seit Jahren an sämtliche Mitarbeiter ihrer D. Niederlassung unabhängig von ihrer Tarifbindung mit dem Novemberentgelt ein 13. Monatseinkommen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 27.04.1990 gezahlt. Nach 2 dieses Tarifvertrages beträgt das 13. Monatseinkommen ab 01.01.1992 100 v. H. des Tarifgehalts. Nachdem dieser Tarifvertrag zum 31.10.1996 gekündigt worden war, hat die Beklagte mit den Monatsbezügen für den Monat November 1996 an ihre Mitarbeiter ebenfalls unabhängig von ihrer Tarifbindung nur 2/3 des 13. Monatseinkommens gezahlt. An den Kläger zahlte sie 4.759,-- DM brutto. Mit der vorliegenden Klage begehrt er Zahlung des restlichen Drittels in Höhe von 2.379,-- DM brutto. Er stützt sein Klagebegehren zunächst auf 2 seines Anstellungsvertrages in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes und vertritt hierzu die Auffassung, die Ansprüche nach diesem Tarifvertrag bestünden auch, nachdem der Tarifvertrag gekündigt worden sei. Die Nachwirkung dieses Tarifvertrages sei nicht allein auf die organisierten Arbeitnehmer beschränkt. Weiter stützt der Kläger sein Klagebegehren auf das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung und hat hierzu vorgetragen: - 3 -

- 3 - Er habe unstreitig über Jahre hinweg ein 13. Monatsgehalt als Weihnachtsgeld erhalten. Zu keiner Zeit sei ihm hierbei verdeutlicht worden, er erhielte das Weihnachtsgeld nur unter dem Vorbehalt der Geltung des Tarifvertrages ohne Nachwirkungs-fristen. Einen solchen Vorbehalt hätte die Beklagte erklären müssen, was indessen nicht geschehen sei. Da die Beklagte bei der Gewährung von tariflichen Leistungen niemals zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern unterschieden habe, habe der Kläger für den Nachwirkungszeitraum des 4 Abs. 5 TVG einen Anspruch auf Gewährung der Leistungen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes, solange für die Gewerkschaftsmitglieder die Nachwirkung gelte. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.379,-- DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag ab dem 01.01.1997zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf ein restliches tarifliches 13. Monatseinkommen in Höhe von 2.379,-- DM brutto nicht zu. Nachdem der einschlägige Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 27.04.1990 zum 31.10.1996 wirksam gekündigt worden sei, habe diese Kündigung die Entstehung eines tariflichen Anspruchs per 30.11.1996 (Stichtag) verhindert. Auch der Anstellungsvertrag vom 06.11.1972 scheide als Anspruchsgrundlage aus. In dessen 2 heiße es zwar, daß das Arbeitsverhältnis den einschlägigen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung unterliege. Nachdem nicht nur die ursprüngliche Fassung des Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens vom 27.04.1990, sondern auf die Neufassung vom 23.06.1995 durch die Kündigung per 31.10.1996 außer Kraft getreten und nicht durch eine weitere Neufassung ersetzt worden sei, habe es am 30.11.1996 keine gültige Tarifvertragsfassung gegeben. Wie aus - 4 -

- 4 - dem Vertragswortlaut hervorgehe, erstrecke sich die Übernahmevereinbarung nicht auf ersatzlos außer Kraft getretene Tarifverträge, die im Fall beiderseitiger Tarifgebundenheit gemäß 4 Abs. 5 TVG nachwirken würden. Die Parteien hätten nämlich nicht auf die einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung abgestellt, was für eine Blankettverweisung ohne weiteres genügt hätte, sondern betont, daß es sich stets um eine gültige Tarifvertragsfassung handeln müsse. Weiter komme dem Kläger auch eine betriebliche Übung nicht zugute, da die Beklagte bis zum 30.11.1995 in Erfüllung des Anstellungsvertrages gezahlt habe. Das Arbeitsgericht Duisburg hat durch Urteil vom 19.06.1997 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe im übrigen verwiesen wird, im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gemäß 2 des Anstellungsvertrages vom 06.11.1972 in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes einen Anspruch in unbestrittener Höhe von 2.379,-- DM brutto. Nach Auffassung der Kammer hätten die Parteien im Arbeitsvertrag nicht nur die Anwendung der ungekündigten Tarifverträge für die Angestellten des Baugewerbes vereinbart, sondern die Anwendung der Tarifverträge, solange sie auch für die tarifgebundenen Arbeitnehmer im Betrieb der Beklagten gelten. Die Auffassung des Klägers werde durch den Vertragswortlaut gestützt. Die Parteien hätten im Arbeitsvertrag den Begriff in der jeweils gültigen Fassung verwand. Dieser Begriff sei auszulegen. Die Beklagte habe den Tarifvertrag in Bezug genommen, der für ihren Betrieb aufgrund des Geltungsbereichs zur Anwendung gekommen sei. Sie sei an die Tarifverträge kraft Mitgliedschaft zur Tarifvertragspartei der Tarifverträge des Baugewerbes gebunden. Da es nach der Rechtsprechung Sinn und Zweck der vertraglichen Bezugnahmeklausel auf die einschlägigen Tarifverträge sei, die unorganisierten mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern gleichzubehandeln, bestehe der Zweck der vertraglichen Bezugnahme regelmäßig in der vertraglichen Zusammenfassung derjenigen Arbeitsbedingungen, die für die tarifgebundenen Arbeitnehmer kraft Tarifvertrages in den Betrieben gelten. Somit sei eine vertragliche Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede anzusehen, wenn die für den Betrieb fachlich und räumlich einschlägigen Tarifverträge in Bezug genommen würden. Wenn die Beklagte vor diesem Hintergrund in dem von ihr verwendeten Formulararbeitsvertrag unter 2 die Vereinbarung auf- - 5 -

- 5 - nehme, daß das Arbeitsverhältnis auch mit dem Kläger den einschlägigen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung unterliege, so könne dies nur dahingehend verstanden werden, daß die Parteien eine einheitliche Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach den Tarifverträgen hätten erreichen wollen. Es habe nicht zwischen tarifgebundenen und tarifungebundenen Arbeitnehmern unterschieden werden sollen. Zu einer solchen Differenzierung würde es jedoch kommen, wenn nach der Kündigung des Tarifvertrages über das 13. Monatsgehalt durch die Arbeitgeberverbände der Tarifvertrag nicht mehr auf den Kläger Anwendung finden würde. Denn für die tarifgebundenen Arbeitnehmer gelte der Tarifvertrag kraft Nachwirkung gemäß 4 Abs. 5 TVG weiter. Soweit die Beklagte darauf verweise, daß eine Gleichbehandlung nur für die Zeiten beabsichtigt gewesen sei, in denen der Tarifvertrag noch zwingend auch für Tarifgebundene gemäß 3 Abs. 1 TVG gegolten habe, könne dem nicht gefolgt werden. Der Wille, in der Weise zu differenzieren, ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Gesamtumständen. Eine solche Auslegung würde gerade der vom Arbeitgeber mit der im Formulararbeitsvertrag aufgenommenen Formulierung beabsichtigten einheitlichen Anwendung der arbeitsvertraglichen Bedingungen widersprechen, da die Beendigung einzelner Tarifverträge zu unterschiedlichen Arbeitsbedingungen führen würde. Die Beklagte möge zwar auch an die organisierten Arbeitnehmer nicht das volle 13. Monatsgehalt gezahlt haben. Das sei aber für die Beurteilung unerheblich, da die tarifgebundenen Arbeitnehmer gemäß 4 Abs. 5 TVG kraft Nachwirkung einen Anspruch auf Zahlung eines vollen 13. Gehalts hätten. Die mit der Bezugnahmeklausel beabsichtigte Gleichbehandlung könne folglich nur verwirklicht werden, wenn auch die Nichtorganisierten im Nachwirkungszeitraum die tariflichen Leistungen behielten. Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 09.07.1997 zugestellte Urteil mit einem am 11.08.1997 (Montag) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 11.09.1997 begründet. Sie bezieht zur Begründung des Rechtsmittels auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Das Arbeitsgericht habe übersehen, daß Gültigkeit im Sinne von Nachwirkung jedenfalls Tarifgebundenheit der Beklagten voraussetze. Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, lasse der Anstellungsvertrag des Klägers naturgemäß offen. Hiervon abgesehen könn- - 6 -

- 6 - ten sich die tatsächlichen Verhältnisse während der Vertragszeit ohne weiteres ändern. Bei der Wortinterpretation müsse daher die Tarifgebundenheit der Beklagten unberücksichtigt bleiben. Es entspreche dann der vom Arbeitsgericht leider nur abstrakt angesprochenen Verkehrssitte, die vertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung dahingehend zu verstehen, daß nur Tarifverträge während ihrer Laufzeit erfaßt würden. Dieses Verständnis des Vertragswortlautes bestätige sich, wenn man die Möglichkeit fehlender z. B. nachträglich entfallender Tarifgebundenheit der Beklagten einkalkuliere. Wenn es in den Entscheidungsgründen sinngemäß heiße, die Parteien seien an möglichst umfassender Regelung ihrer Beziehungen interessiert gewesen. Diesem Interesse stehe die Annahme entgegen, der Nachwirkungszeitraum solle ungeregelt bleiben. Insoweit möge es zwar stimmen, daß die Parteien versucht hätten, möglichst keine Regelungslücke zu lassen. Dieses Ziel rechtfertige es aber nicht, den Parteien zu unterstellen, sie hätten mit ihrer Verweisungsklausel auch nachwirkende Tarifverträge erfassen wollen. Schließlich könne der Kläger sich auch nicht auf tarifliche Übung als Anspruchsgrundlage für sein Klagebegehren berufen. Es treffe zwar zu, daß nicht tarifgebundene Kläger bis zum Jahre 1995 jährlich ein tarifliches 13. Monatseinkommen im Rahmen betrieblicher Übung erhalten hätten. Der Kläger sei an dieser betrieblichen Übung nicht beteiligt gewesen, da die Beklagte bis zum 30.11.1995 in Erfüllung des Anstellungsvertrages gezahlt habe. Die durch betriebliche Übung begründete Zahlungspflicht der Beklagten sei mit dem Ablauf des Tarifvertrages erloschen. 4 Abs. 5 TVG stehe dem Erlöschen nicht entgegen. Die Beklagte habe nämlich den begünstigten Arbeitnehmern keine Veranlassung gegeben, darauf zu vertrauen, sie werde den zuvor auf sie angewendeten Tarifvertrag auch noch nach dem Ende seiner Laufzeit auf sie anwenden. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. - 7 -

- 7 - Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und Beweisantritt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E I. Die Berufung ist an sich statthaft ( 64 Abs. 1 ArbGG); da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 800,-- DM übersteigt und das Rechtsmittel auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist, ist die Berufung insgesamt zulässig ( 64 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO). II. Das Rechtsmittel hatte jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen entschieden, daß der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines restlichen 13. Monatseinkommens in Höhe von 2.379,-- DM brutto nach 2 seines Anstellungsvertrages vom 06.11.1992 in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 27.04.1990 hat. Die Berufungskammer tritt der Auffassung des Arbeitsgerichts bei, daß die von den Parteien gewährte Formulierung des Arbeitsvertrages, wonach das Arbeitsverhältnis den einschlägigen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung unterliegt, bedeutet, daß die Parteien im Arbeitsvertrag nicht nur die Anwendung der ungekündigten Tarifverträge für die Angestellten des Baugewerbes vereinbart haben, sondern die Anwendung dieser Tarifverträge, solange sie auch für die tarifgebundenen Arbeitnehmer im Betrieb der Beklagten gelten. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck einer derartigen vertraglichen Bezugnahmeklausel auf die einschlägigen Tarifverträge. Sinn und Zweck dieser Klausel ist es nämlich, die unorganisierten mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern gleichzubehandeln (vgl. BAG, Urteil vom 04.09.1996-4 AZR 135/95 - - 8 -

- 8 - DB 1996, 2550). Dies entspricht auch dem Interesse der Beklagten. Denn die vertraglichen Bezugnahmeklauseln werden dazu verwendet, unabhängig davon, ob auf seiten der Arbeitnehmer Tarifbindung vorliegt oder nicht, um nicht nach etwaigen Gewerkschaftszugehörigkeiten fragen zu müssen. Damit ist, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine vertragliche Bezugnahme als Gleichstellungsabrede anzusehen, wenn die für den Betrieb fachlich und räumlich einschlägigen Tarifverträge in Bezug genommen werden. Soweit die Beklagte demgegenüber rügt, das Ziel der Parteien, möglichst keine Regelungslücke zu lassen, rechtfertige es nicht, den Parteien zu unterstellen, sie hätten mit ihrer Verweisungsklausel auch nachwirkende Tarifverträge erfassen wollen, vermag die Berufungskammer dem nicht beizupflichten. Zwar hat die Beklagte auch den tarifgebundenen Arbeitnehmern für 1996 nur 2/3 eines 13. Monatseinkommens gezahlt. Indessen ist die Beklagte verpflichtet, den gewerkschaftlich organisierten und damit tarifgebundenen Arbeitnehmern auch im Nachwirkungszeitraum des 4 Abs. 5 das volle tarifliche 13. Monatseinkommen zu zahlen. Zwar kann die Beklagte im Nachwirkungszeitraum mit den Arbeitnehmern von der abgelaufenen tariflichen Regelung abweichende Vertragsbedingungen vereinbaren. Dies geht jedoch nicht durch einseitige Erklärung. Im konkreten Streitfall ist die Beklagte demnach entsprechend der vom Arbeitsgericht getroffenen Entscheidung verpflichtet, den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern, die kraft ihres Arbeitsvertrages einen Anspruch auf Gewährung der tariflichen Leistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung haben, diese Leistungen auch im Nachwirkungszeitraum des 4 Abs. 5 TVG zu gewähren. Denn auch im Nachwirkungszeitraum des abgelaufenen Tarifvertrages handelt es sich um die jeweils gültige Fassung dieses Tarifvertrages, da er kraft Nachwirkung jedenfalls auf die tarifunterworfenen Arbeitnehmer mangels einer abweichenden Vereinbarung weiter anzuwenden und damit gültig ist. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, hätte der Kläger jedoch einen Anspruch auf Zahlung der Klagesumme aufgrund betrieblicher Übung. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter einer betrieblichen Übung die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen seine Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus dem Verhalten des Arbeitgebers, das als seine Willenserklärung zu werten ist, die von den Arbeitnehmern stillschweigend ( 151 BGB) angenommen worden ist, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordene Leistung oder Vergünstigung. Dabei - 9 -

- 9 - kommt es für die Begründung eines solchen Anspruchs durch betriebliche Übung nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit Verpflichtungswillen gehandelt hat oder ob ihm ein solcher Wille gerade fehlte. Denn die Wirkung einer Willenserklärung oder eines bestimmten Verhaltens tritt im Rechtsverkehr nicht lediglich deshalb ein, weil der Erklärende einen bestimmten Willen gehabt, sondern weil er einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen gegenüber dem Erklärungsempfänger geäußert hat. Ob sich der Arbeitgeber binden wollte oder nicht, ist danach zu beurteilen, inwieweit Arbeitnehmer dies aus dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ( 242 BGB) sowie aller Begleitumstände gemäß den 133, 157 BGB schließen dürfen (vgl. BAG Urteil vom 11.10.1995-5 AZR 802/94 - NZA 1996, 718 unter II 2 der Gründe sowie Urteil vom 14.08.1996-10 AZR 69/96 - NZA 1996, 1323 unter II 1 der Gründe). 2. Nachdem die Beklagte unstreitig seit Jahren an ihre kaufmännischen Mitarbeiter ein volles 13. Monatseinkommen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 27.04.1990 unabhängig davon gezahlt hat, ob die Mitarbeiter gewerkschaftlich organisiert sind oder nicht, durfte der Kläger unbeschadet des Inhalts seines Arbeitsvertrages aus diesem Verhalten der Beklagten unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie aller Begleitumstände nur den Schluß ziehen, daß die Beklagte ihm diese Leistung auf Dauer gewähren wollte. Aus dem Verhalten der Beklagten, unabhängig von der Tarifbindung allen Arbeitnehmern ein 13. Monatseinkommen nach dem genannten Tarifvertrag zu gewähren, durfte der Kläger den Schluß ziehen, daß sich die Beklagte auf Dauer dazu verpflichten wollte, auch den nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern ein 13. Monatseinkommen nach Maßgabe des Tarifvertrages solange zu zahlen, wie den gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern kraft ihrer Tarifgebundenheit dieses 13. Monatseinkommen zustehen würde. Den tarifgebundenen Arbeitnehmern der Beklagten steht der Anspruch auf die Zahlung eines 13. Monatseinkommens trotz der Kündigung des Tarifvertrages zum 31.10.1996 für das Jahr 1996 in voller Höhe zu, da dieser Tarifvertrag nach 4 Abs. 5 TVG nachwirkt. Haben aber die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer nach dieser Bestimmung im Wege der Nachwirkung des 4 Abs. 5 TVG einen Anspruch auf Zahlung des vollen 13. Monatseinkommens, so steht auch den nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern ein entsprechender Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens kraft betrieblicher Übung zu, da diese Übung, wie ausgeführt worden ist, dahin ging, den nicht organisierten Arbeitnehmern solange die tariflichen Leistungen nach dem genannten - 10 -

- 10 - Tarifvertrag zu gewähren, wie sie den tarifgebundenen Arbeitnehmern zustehen. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte auch den tarifgebundenen Arbeitnehmern nur 2/3 eines tariflichen Monatseinkommens für das Jahr 1996 gezahlt hat. Denn die tarifgebundenen Arbeitnehmer der Beklagten haben nach 4 Abs. 5 TVG im Nachwirkungszeitraum des Tarifvertrages einen vollen Anspruch auf Zahlung des 13. Monatseinkommens, von dem die Beklagte sich nicht durch einseitige Erklärung gegenüber den tarifunterworfenen Arbeitnehmern lösen konnte. Da die tarifgebundenen Arbeitnehmer somit einen Anspruch auf die Zahlung eines vollen 13. Monatseinkommens haben, steht den nicht organisierten Arbeitnehmern der Beklagten dieser Anspruch kraft betrieblicher Übung in gleicher Höhe zu. Die Berufung mußte daher mit der Kostenfolge aus 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden ( 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten R E V I S I O N eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. - 11 -

- 11 - Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Kinold Hagelkruys Deubner