PFERDEEINSTELLUNGSVERTRAG



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PFERDEEINSTELLUNGSVERTRAG zwischen Reiterzentrum Stephanie Sütterlin Terra Wohnpark 9 78052 Villingen-Schwenningen (im folgenden Betrieb genannt) in den Stallungen und Anlagen Zollhäusleweg 1, 78052 Villingen-Schwenningen und Herrn / Frau (im folgenden Einsteller genannt) 1 Vertragsgegenstand 1) Für die Einstellung des/der Pferde(s)...(Namen) wird in einem Stallgebäude des Betriebes nach seinen Maßgaben eine O Innenbox O Innenbox mit Paddock O Außenbox mit Paddock zur Nutzung überlassen. 2) Im einzelnen umfasst die Einstellung folgende Leistungen: Nutzungsüberlassung einer Box gemäß Abs. 1 Benutzung der Reitanlagen, Koppeln und Weideflächen gemäß Abs. 3&4 Lieferung von Kraftfutter gemäß Abs. 5&6 Lieferung von Heu & Stroh gemäß Abs. 5&6 Füttern und Tränken des Pferdes 3 x täglich gemäß Abs. 5&6 Ausmisten 1 x täglich gemäß Abs. 7 Lieferung und Einbringen von Einstreu nach Bedarf gemäß Abs. 7 Seite 1 von 7

3) Da der Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützend für den Betrieb auf der Anlage mitwirkt, ist eine Vereinsmitgliedschaft des Einstellers im RVFV VS-Zollhaus e.v. zusätzlich erforderlich. Hierzu fallen zusätzliche Gebühren an. 4) Die Benutzung der geschlossenen und offenen Reitbahn sowie der Koppeln und Weideflächen ist dem Einsteller laut Betriebs- und Reitordnung gestattet, die Bestandteil dieses Vertrages ist. 5) Die Unterbringung Versorgung der Pferde orientieren sich an den Vorgaben der Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Insbesondere werden die Kraftfuttermengen im Rahmen des Erhaltungs- und Leistungsbedarf des Einzeltieres vergeben, entsprechend den vom Hersteller empfohlenen Mengen. Größere Mengen sind daher nur in Absprache mit dem Betrieb und gegen ein entsprechendes Entgelt, sowie unter Ausschluss jeglicher Haftung des Betriebes, wegen dieser Fütterung zu beziehen. 6) Nicht benötigtes Futter (z.b. bei Stehtagen oder Erkrankung des Pferdes) mindert nicht den Pensionspreis. 7) Als Einstreu werden Hobel- oder Sägespäne verwendet. Die Anzahl der verwendeten Ballen pro Monat ist auf sechs begrenzt. (Herstellerempfehlung 4 Stück) Sind mehr Ballen als sechs pro Monat notwendig oder vom Einsteller gewünscht, werden diese gesondert zum Stückpreis von derzeit 10.00 inkl. 19.% Mwst. berechnet. 2 Vertragszeitraum, Kündigung 1) Der Vertrag beginnt am und läuft auf unbestimmte Zeit. 2) Der Vertrag kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 3) Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Einsteller mit der jeweils geschuldeten Vergütung 1 Monat im Rückstand ist b) die Betriebs- und Reitordnung trotz Abmahnung wiederholt oder auch ohne vorherige Abmahnung schwerwiegend verletzt wird. Die Regelung gilt auch für einen wichtigen Grund aus dem Verhalten einer Person, die der Einsteller mit dem Reiten des Pferdes oder mit sonstigen in den Bereich dieses Vertrages fallenden Verrichtungen betraut hat. Seite 2 von 7

3 Pensionspreis 1) Der Pensionspreis beträgt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses..... EUR monatlich brutto inkl. 19% Mehrwertsteuer. Preisänderungen zur Anpassung an geänderte Kalkulationsgrundlagen sind möglich. 2) Er ist im voraus bis spätestens zum 3. Tag des laufenden Monats auf das Konto des Reiterzentrum Stephanie Sütterlin bei der Sparkasse Schwarzwald-Baar zu zahlen: Konto-Inhaber Holger Schmidt Konto-Nr. 1150578145 BLZ 69450065 3) Vorübergehende Abwesenheit (Turnierbesuche etc.) des eingestellten Pferdes wird auf den Pensionspreis nicht in Anrechnung gebracht. 4) Verspätete Zahlung des Pensionspreises berechtigt den Betrieb, eine Mahngebühr von 10,00 EURO für jede Mahnung und Verzugszinsen für die Wartezeit zu erheben. 5) Nicht im Pensionspreis enthalten sind: Pferde auf die Koppel führen, Hufbeschlag und Aufheben beim Schmied, Kosten für Sonder- oder Zusatzfuttermittel, Kosten für andere als vom Betrieb angebotene Einstreu, Verabreichen von besonderen medizinischen Mitteln, Verbände und dergleichen. Diese Leistungen können vom Einsteller mit dem Betrieb gegen ein zusätzliches Entgelt gesondert vereinbart werden. 6) Das Bewegen des Pferdes kann nach Absprache mit dem Betrieb gegen Entgelt übernommen werden. 7) Der Betrieb hat das Recht, nach vierwöchigem Zahlungsverzug für das Pferd eine oder mehrere Reitbeteiligungen zu bestellen, sowie das Pferd im Schulbetrieb einzusetzen, um seine Kosten zu reduzieren. Seite 3 von 7

4 Aufrechnungsverbot und Pfandrecht 1) Die Aufrechnung des Einstellers gegenüber dem Pensionspreis mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder vom Betriebsinhaber nicht bestritten wird. 2) Dem Betrieb steht wegen aller ihm aus diesem Vertrag zustehenden Forderungen gegen den Einsteller ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Einstellers zu und er ist befugt, seine Ansprüche aus einem Erlös aus der Verwertung der eingebrachten Sachen zu befriedigen. Das eingestellte Pferd kommt den eingebrachten Sachen gleich, Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufsberechtigung tritt 2 Wochen nach Verkaufsandrohung gegenüber dem Einsteller, gerichtet an die dem Betrieb zuletzt bekannte Anschrift ein. Der Einsteller erklärt, dass das eingestellte Pferd und das Reitzubehör in seinem alleinigen Eigentum stehen und nicht mit Rechten Dritter belastet sind. 5 Sorgfaltspflicht des Betriebes 1) Der Betrieb verpflichtet sich, das eingestellte Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu halten, zu füttern und Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich nach Bekanntwerden dem Einsteller zu melden. 6 Auskunftspflicht des Einstellers, Haftpflichtversicherung 1) Der Einsteller verpflichtet sich, Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem Pferd zu erteilen. Er versichert, dass das Pferd nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen ist oder aus einem verseuchten Stall kommt. Der Betrieb ist berechtigt, hierfür gegebenenfalls einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Einstellers zu verlangen. 2) Der Einsteller weist dem Betrieb vor der Einstellung den Abschluss einer auf das eingestellte Pferd bezogenen Tierhalterhaftpflichtversicherung nach. Diese Versicherung hat der Einsteller während der gesamten Dauer dieses Vertrages aufrechtzuerhalten. 3) Der Einsteller hat für Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen des Stalles und den Reitbahnen sowie an den Hindernissen durch ihn bzw. sein Pferd oder einen mit dem Reiten seines Pferdes Beauftragten verursacht werden. Seite 4 von 7

7 Hufbeschlag und Tierarzt 1) Die Kosten des Hufbeschlages trägt der Einsteller. Der Betrieb ist berechtigt, falls erforderlich, auf Rechnung des Einstellers einen Beschlagschmied zu beauftragen, soweit dieser von sich aus keinen selbst bestellt. 2) Der Betrieb kann im Namen des Einstellers einen Tierarzt bestellen, wenn die Hinzuziehung erforderlich ist. In nicht dringenden Fällen ist die Zustimmung des Einstellers einzuholen. Die Benachrichtigung des Einstellers ist auf jeden Fall zu versuchen. 8 Bauliche Veränderungen, Abtretung der Rechte an Dritte 1) Der Einsteller ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Betriebes bauliche Veränderungen an der Anlage oder im Stall vorzunehmen. 2) Jede Veränderung (z.b. Wechsel) hinsichtlich des eingestellten Pferdes ist dem Betrieb unverzüglich anzuzeigen, insbesondere ist der Einsteller nicht berechtigt, Boxen an Dritte abzugeben. 9 Ausbildung 1) Die Ausbildung des Pferdes ist Gegenstand besonderer Vereinbarungen. 2) Auf der Reitanlage ist die Ausbildung eines Reiters mit dem eingestellten Pferd dem Betrieb vorbehalten. Die Erteilung von Reitunterricht im Reitbetrieb durch fremde Reitlehrer, auch Privatpersonen, bedarf der vorherigen Zustimmung des Betriebes. Seite 5 von 7

10 Haftung und Versicherungen des Betriebes 1) Eine Haftung des Betriebes gleich aus welchem Rechtsgrund für Sach- und Vermögensschäden jeder Art und deren Folgen, die dem Einsteller durch ein Verhalten des Betriebes, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten entstehen, ist bei der Verletzung von Pflichten, die nicht haupt- bzw. vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind, beschränkt auf Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Betriebes in Fällen leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Betriebes, seiner Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten und gesetzlichen Vertreter bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischen Schäden, sowie entgangenen Gewinns ausgeschlossen. Der Betrieb und seine Erfüllungsgehilfen haften in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen einer Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung sowie in weiteren Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2) Für Schäden am eingestellten Pferd oder an Sachen des Einstellers (Gewahrsams- bzw. Obhutsschäden) haftet der Betrieb bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung für derartige Schäden der Höhe nach auf den Deckungsbetrag der Haftpflichtversicherung des Betriebes beschränkt. Dieser beläuft sich auf 12.000 Euro je Schadensfall. 3) Der Einsteller erkennt ausdrücklich an, dass er über den Rahmen der vorliegenden Versicherungen unterrichtet ist und nur hieraus Ansprüche gegen den Betrieb geltend machen kann. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Betriebes für anfängliche Sachmängel gemäß 536 a Abs. 1 Variante 1 BGB ist ausgeschlossen. 11 Änderungen, Nebenabreden, Salvatorische Klausel 1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgedungen werden. Weitergehende Vereinbarungen, Absprachen, Zusicherungen und Erklärungen irgendwelcher Art sind nicht getroffen. 2) Sollten einzelne Vertragsteile unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer und durchführbarer Weise erreicht werden kann. Seite 6 von 7

12 Gerichtsstand, Erfüllungsort 1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Villingen-Schwenningen. Villingen-Schwenningen, den.. (Einsteller) (Betrieb) Seite 7 von 7