WRRL - Beratungsgebiet Obere Aller rechts

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Transkript:

EG-WRRL Gewässerschutzberatung WRRL - Beratungsgebiet Obere Aller rechts Information 3/2017 18.07.17 ZWISCHENFRUCHTANBAU Der Anbau von Zwischenfrüchten vor Sommerungen ist ein fest etablierter Baustein von Fruchtfolgen. Bei der Wahl der Zwischenfrucht dominierte in der Vergangenheit die Reinsaat von Senf oder Ölrettich. Mit den Vorgaben des Greenings in 2015 hat sich der Anbau sog. Zwischenfruchtgemenge zunehmend verbreitet. Heute gibt es Saatgutmischungen mit bis zu 20 verschiedenen Pflanzenarten auf dem Markt. Dies fördert nicht nur die Biodiversität, sondern auch die Bodenfruchtbarkeit, da eine bessere Krümelstruktur als bei der Reinsaat erreicht wird. Dies ist auf eine intensivere Durchwurzelung des Bodenhorizontes zurückzuführen. Als Folge der intensiven Durchwurzelung kann eine verbesserte Nährstoff- und Wasseraufnahme festgestellt werden, was auch dem Gewässerschutz zugutekommt. In den folgenden Abbildungen sind 4 Wurzelsysteme ausgewählter Pflanzen dargestellt, die häufig entweder in Reinsaat (Ölrettich) oder vergesellschaftet in Zwischenfruchtgemengen angebaut werden.

- 2 - Quelle: Wurzelatlas 7. Band, Kutschera et. al. Anbau von Zwischenfrüchten (mit Greening): Beim greeningkonformen Zwischenfruchtanbau ist zu beachten: Aussaat von mindestens 2 Arten. Das Mischungsverhältnis darf maximal 60/40 betragen, wobei sich der Mischungsanteil nicht auf das Gewicht, sondern auf die Anzahl der ausgesäten Körner bezieht! Eine mineralische Andüngung der Zwischenfrüchte mit Stickstoff ist nicht erlaubt. Die Aussaat muss bis spätestens 1. Oktober erfolgt sein. Es gilt ein Umbruchverbot bis zum 15. Februar. Um ein mögliches Aussamen zu vermeiden, kann ein Schröpfschnitt vorgenommen werden. Wichtig ist, dass die unterschiedlichen Pflanzenarten erkennbar bleiben! (nicht unter 20 cm) Vor allem Saatgutfirmen bieten greeningfähige Fertigmischungen an. Bei der Wahl der Mischung sind in jedem Fall pflanzenbauliche Aspekte zu beachten. Kommt Raps in der Fruchtfolge vor, sollte auf den Anbau von Gelbsenf und weitere Kruziferen, möglichst auch auf Ölrettich, verzichtet werden. Diese Arten tragen zu einer stärkeren Gefährdung des Auftretens von Kohlhernie bei. Hier sollte eher auf den Anbau von Phacelia und evtl. Rauhafer gesetzt werden. Der Anbau von Phacelia und Senf ist mit der Gefahr der Verbreitung von Eisenfleckigkeit verbunden und sollte daher in Kartoffelfruchtfolgen unterbleiben. Generell sollte vor Kartoffeln möglichst keine unbekannte Zwischenfrucht etabliert werden, da vielfach nicht klar ist, inwiefern diese Zwischenfrüchte das Auftreten von Nematoden und Krankheiten beeinflussen. Setzen Sie Greening-Zwischenfrucht vor Zuckerrüben, Mais oder Sommergetreide und etablieren zu Kartoffeln möglichst nur Ölrettich. Für eine Nematodenbekämpfung sollte die Zwischenfrucht möglichst früh bestellt werden. DIE NEUE DÜNGEVERORDNUNG (DÜV) Am 02.06.2017 sind die neuen Regeln der Düngeverordnung offiziell in Kraft getreten (im Bundesgesetzblatt veröffentlicht - www.bgbl.de, dort unter Bürgerzugang im Gesetzblatt Nr. 32 zu finden). Deutschland will damit die Forderung der EU erfüllen, die Wasserqualität in weiten Teilen des Landes zu verbessern. Neue Vorgaben müssen Geries Ingenieure GmbH E-Mail: parsau@geries.de Telefon: 05368 970 650 Schmiedestraße 5 Internet: www.geries.de Fax: 05368 970 6511 38470 Parsau

- 3 - damit bereits bei der anstehenden Herbstdüngung beachtet werden. Im Weiteren sind wichtige Punkte kurz beschrieben: Sperrfristen / Herbstdüngung: Mit Inkrafttreten der Düngeverordnung gelten auch neue Regelungen der Aufbringung der organischen Dünger. Folgendes ist zu beachten: Sperrfrist für Grünland ist vom 1. November bis 31. Januar, auf Ackerland ab der Ernte Hauptfrucht bis 31. Januar (Ausnahmen bei Winterraps, Wintergerste - nicht in Wasserschutzgebieten!, Feldfutter und Zwischenfrüchten). Die N-Düngung im Herbst zu den Kulturen Winterraps, Wintergerste, Feldfutter und Zwischenfrüchten ist nur erlaubt, wenn die Aussaat von Zwischenfrüchten und Raps bis zum 15.9. und die der Gerste bis 1.10. erfolgt und ein Düngebedarf besteht. Bis auf Grünland sind somit keine weiteren organischen und mineralischen Düngungen im Herbst möglich. Eine Vorverlegung der Sperrfrist um 4 Wochen auf den 1. Oktober ist nach Antrag möglich. Insgesamt sind die aufzubringenden Mengen der Dünger auf max. 60 kg/ha N-Gesamt oder 30 kg/ha Ammonium-N begrenzt. Bei der Berechnung der zulässigen Mengen gilt immer der zuerst erreichte Wert (im folgenden Beispiel ist immer der Ammonium-Gehalt der begrenzende Faktor!). Die Ausbringung von Güllen und Gärresten mit mehr als 5,5 kg Nges/m³ wird fast unmöglich. Die Ausbringung sollte daher gezielt im Frühjahr erfolgen. Für Feldfutter mit Beerntung im Jahr der Ansaat gelten die Obergrenzen von 60 kg Gesamt-N/ha und 30 kg Ammonium-N/ha nicht! Beispiel: Gärrest Gesamt-N: 5,31 kg/m³, NH4-N: 2,69 kg/m³, Anrechnung 50% Kultur Wintergerste nach Getreide (Aussaat bis 01.10.) Winterraps (Aussaat bis 15.09.) Gründüngungszwischenfrucht (Aussaat bis 15.09. und mind. 8 Wochen Standzeit) Zwischenfrucht z.b. Greening > 30% Leg.-Anteil N-Dünge- Dünge-VO Nach DüVO bedarf Max. 60 kg Max. 30 kg Nach Max. zulässige Gesamt-N NH4-N N-Düngebedarf Ausbring- [kg/ha] [m³/ha] [m³/ha] [m³/ha] menge [m³/ha] 30 60 / 5,31 = 11,3 30 / 2,69 = 11,15 30 / (5,31 * 0,5) = 11,29 11,2 60 60 / 5,31 = 11,3 30 / 2,69 = 11,15 60 / (5,31 * 0,5) = 18,83 11,2 60 60 / 5,31 = 11,3 30 / 2,69 = 11,15 60 / (5,31 * 0,5) = 18,83 11,2 30 60 / 5,31 = 11,3 30 / 2,69 = 11,15 30 / (5,31 * 0,5) = 11,29 11,2 Die Regelungen zur Herbstdüngung gelten nun für alle Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt (>1,5 % N in der Trockenmasse), also für alle organischen und mineralischen N-Dünger. Damit fallen auch Putenmist, separierte Gärreste und alle Klärschlämme unter die neuen Vorgaben, ausgenommen sind nur Festmiste von Huf- und Klauentieren sowie Kompost. Für die Ausbringung von Misten von Huf- und Klauentieren sowie Kompost wurde allerdings eine Sperrfrist vom 15. Dezember bis zum 15. Januar eingeführt. Obergrenzen für organische Dünger: Bei der Obergrenze von 170 kg N/ha (Betriebsebene) werden nun alle organischen Wirtschaftsdünger, ob tierischen und/oder pflanzlichen Ursprungs einbezogen. Die Ausbringung von organischen Düngern tierischer oder pflanzlicher Herkunft ist durch die niedersächsische SchuVO in allen ausgewiesenen Wasserschutzgebieten in einem Jahr auf max. 170 kg Gesamt-N/ha und Schlag beschränkt. Düngebedarfsermittlung: Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor ist der Bedarf für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach N- Bedarfswerten zu ermitteln und zu dokumentieren. Hierfür gelten einheitliche kultur- und ertragsabhängige Bedarfswerte mit konkreten Zu- und Abschlägen für Acker/Grünlandnutzung, Humusgehalt des Bodens, Leguminosenanteil, organische Düngung des Vorjahres, Nährstoffversorgung des Bodens ab Gehalten von 20 mg P 2 O 5 /100 g Boden (CAL): Düngen nur in Höhe der Phosphatabfuhr. Die Stickstoffnachlieferung aus organischen Düngern des Vorjahres ist zu 10% der Stickstoffgesamtmenge in die Ermittlung aufzunehmen. Für Kompost wird dies über drei Jahre verteilt (max. 510 kg Nges/ha u. 3 Jahre). Geries Ingenieure GmbH E-Mail: parsau@geries.de Telefon: 05368 970 650 Schmiedestraße 5 Internet: www.geries.de Fax: 05368 970 6511 38470 Parsau

- 4 - Der Düngebedarf muss bereits für etwaige Düngemaßnahmen zur Herbstaussaat ermittelt und dokumentiert werden. Bitte beachten Sie die beigefügten Blätter der LWK Niedersachsen. Gewässerabstände: Es gilt ein Mindestabstand von 4 Metern zwischen der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des Gewässers. Reduktion auf 1 Meter, wenn eine exakte Platzierung gewährleistet wird (Schleppschlauch- oder Schlitztechnik, Düngerstreuer mit Grenzstreuereinrichtung, Feldspritzen für Flüssigdünger, Strip-Till). Für Flächen mit starker Hangneigung gelten weitergehende Bestimmungen. Ausbringungstechnik: Auf unbestelltes Ackerland sind organische, organisch-mineralische Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten (Ausnahme: Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Kompost). Regelungen zur Aufbringung auf Böden, die überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt sind, bestehen auch weiterhin. Auf bestellten Flächen ist ab 2020 bei organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngern einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern nur noch ein streifenförmiges Aufbringen oder ein direktes Einbringen in den Boden erlaubt. Für Grünland gilt diese Vorgabe ab 2025. Harnstoff: Der Dünger Harnstoff darf ab dem 1. Februar 2020 nicht mehr aufgebracht werden. Eine Ausnahme gilt, wenn ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben worden ist oder er unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Aufbringung eingearbeitet wird. Lagerkapazität: Für alle Betriebe gilt eine Mindestlagerkapazität von 6 Monaten für Jauche, Gülle und Gärreste. Ab 2020 müssen Betriebe mit mehr als 3 GV/ha oder ohne eigene Flächen mindestens 9 Monate Lagerkapazität vorhalten. Betriebe mit Festmist oder Kompost müssen ab 2020 für mindestens 2 Monate lagern können. Nährstoffvergleich: Einführung einer plausibilisierten Feld-Stall-Bilanz - Stoffstrombilanz - ab 2018 für tierhaltende Betriebe ab 30 ha LF oder 50 GVE/Betrieb bei Tierbesatz > 2,5 GVE/ha sowie tierhaltende Betriebe, die Wirtschaftsdünger aufnehmen, und Biogasanlagen sowie wirtschaftsdüngeraufnehmende Betriebe. Ab dem Jahr 2023 ist diese für alle Betriebe > 20 ha LF oder > 50 GVE/Betrieb zu erstellen. Die entsprechende Verordnung ist noch nicht verabschiedet. Es ist zu beachten, dass bereits ab 2018 der zulässige N-Bilanzüberschuss im Nährstoffvergleich von 60 auf 50 kg N/ha und der P-Bilanzüberschuss von 20 auf 10 kg P 2 O 5 /ha reduziert wird. Sonstiges: Länderermächtigung: Den Landesregierungen wird die Befugnis für Gebiete übertragen, in denen im Grundwasserkörper mehr als 37,5 mg Nitrat je Liter und eine ansteigende Tendenz des Nitratgehalts oder mehr als 50 mg Nitrat je Liter festgestellt worden sind, verschärfte Vorschriften zu erlassen. Verschärfte Vorschriften können auch in Gebieten mit erhöhter P-Belastung von Oberflächengewässern vorgenommen werden. IHRE ANSPRECHPARTNER: Daniel Husmann Fon: 05368-970 6515 Mobil: 0151-53904466 husmann@geries.de Markus Hanssler Fon: 05368-970 6513 Mobil: 0170-5795990 hanssler@geries.de Juliane Schorling Fon: 05368-970 6514 Mobil: 0160-1532479 schorling@geries.de Geries Ingenieure GmbH E-Mail: parsau@geries.de Telefon: 05368 970 650 Schmiedestraße 5 Internet: www.geries.de Fax: 05368 970 6511 38470 Parsau

Tabelle 1: Orientierungswerte für den N-Düngebedarf nach der Getreideernte, keine Düngung zu anderen vorangegangenen Hauptfrüchten Folgekulturen nach Getreide Winterraps (Aussaat bis 15.09.) Wintergerste (Aussaat bis 01.10.) Feldfutter Ernte noch im gleichen Jahr keine Beerntung im Jahr der Aussaat *2 (Aussaat bis 31.08.) keine Beerntung im Jahr der Aussaat *2 (Aussaat vom 01.09. bis 15.09.) Weder langjährig organisch gedüngt noch humusreicher Boden *1 bis 60 bei Strohverbleib bis 40 bei Strohabfuhr bis 60 bei Mulch und Direktsaat bis 40 bei Strohverbleib bis 20 bei Strohabfuhr N Düngung nach Bedarf N-Düngebedarf (kg N/ha) langjährig organisch gedüngt oder humusreicher Boden *1 0 0 N Düngung nach Bedarf (bei Aussaat bis 31.08.) 40-60 40-60 30-40 0 Gründüngungszwischenfrucht *2 (Aussaat bis 15.09. und mind. 8 Wochen Standzeit *3 ) 40-60 20-40 Absolute Höchstmengen (mineralisch und organisch) 30 kg Ammoniumstickstoff (NH 4-N) je ha oder 60 kg Gesamt-N je ha *1 i.d.r. P CAL Gehalt >13 mg P/100g Boden, Humusgehalt im Boden >4% oder Humusklasse h, sh, a oder H (s. Bodenuntersuchungsbefund) *2 bis 30 % Leguminosen: N Düngebedarf s. oben; 31 75 % Leguminosen: 30 kg N/ha; >75 % Leguminosen: kein N Düngebedarf *3 Eine N-Düngung zur Gründüngungszwischenfrucht mit nachfolgender Winterung ist nur zulässig, wenn zwischen Düngungs- und Aussaatzeitpunkt der Zwischenfrucht und Aussaat der nachfolgenden Winterung mindestens 8 Wochen liegen

Düngebedarfsermittlung für Stickstoff nach der Hauptfruchternte 2017 für Wintergerste, Winterraps, Feldfutter und/oder Zwischenfruchtanbau nach Getreidevorfrucht Name des Betriebes: Betriebsnummer: Datum der Düngebedarfsermittlung: Schlagbezeichnung / Bewirtschaftungseinheit Kultur Vorfrucht 2017 zu düngende Kultur langjährig organisch gedüngte Böden* 1 humusreiche Böden* 2 N- Düngebedarf (kg N/ha) Beispiel: Am Hof Winterweizen Wintergerste nein nein 20 Am Wald Wintergerste Zwischenfrucht vor Sommerung ja ja 40 *1 i.d.r. wenn P-Gehalt > 13 mg P-CAL/100g Boden *2 Humusgehalt >4 % oder Humusklasse h, sh, a oder H (s. Bodenuntersuchungsbefund) Hinweise: Düngebedarfsermittlung gilt nur für den Zeitraum Sommer/Herbst 2017. Hinweise der Tabelle Orientierungswerte für den N-Düngebedarf nach der Getreideernte beachten. Eine Stickstoffdüngung im Sommer/Herbst nach Mais, Raps, Zuckerrüben, Kartoffeln, Feldgemüse und Leguminosen ist grundsätzlich verboten. Höchstmengen (mineralisch und organisch) von 30 kg Ammoniumstickstoff (NH4-N) je ha oder 60 kg Gesamt-N je ha dürfen nicht überschritten werden. Eine N-Düngung zur Gründüngungszwischenfrucht mit nachfolgender Winterung ist nur zulässig, wenn zwischen Düngungs- und Aussaatzeitpunkt der Zwischenfrucht und Aussaat der nachfolgenden Winterung mindestens 8 Wochen liegen. In Wasserschutzgebieten ist eine N-Düngung mit Gülle, Jauche, Gärresten, Geflügelkot und Silosickersaft nach der Ernte zu Wintergetreide nicht zulässig.