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50 EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Stärkere Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit z Anpassungen an die Einführung des Verfahrens der elektronischen LStAbzugsmerkmale z Fundstellen: StVereinfG 2011 (BGBl. I 2011, 2131; BStBl. I 2011, 986) BeitrRLUmsG (BGBl. I 2011, 2592; BStBl. I 2011, 1171) 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige idf des EStG v. 8.10.2009 (BGBl. I 2009, 3366; BStBl. I 2009, 1346), zuletzt geändert durch BeitrRLUmsG v. 7.12.2011 (BGBl. I 2011, 2592; BStBl. I 2011, 1171) (1) 1 Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben ( 4 Absatz 4 bis 8) oder Werbungskosten ( 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2 32a Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird; dies gilt bei Einkünften nach 49 Absatz 1 Nummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte abzüglich der nach Satz 4 abzuziehen den Aufwendungen übersteigenden Teils des Grundfreibetrags. 3 Die 10, 10a, 10c, 16 Absatz 4, die 24b, 32, 32a Absatz 6, die 33, 33a, 33b und 35a sind nicht anzuwenden. 4 Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des 49 Absatz 1 Nummer 4 beziehen, 9 Absatz 5 Satz 1, soweit er 9c Absatz 1 und 3 für anwendbar erklärt, 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 3 sowie 10c anzuwenden, soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der Einkünfte im Sinne des 49 Absatz 1 Nummer 4 erzielt wurden und die Einkünfte nach 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht übersteigen. 5 Die Jahres- und Monatsbeträge der Pauschalen nach 9a Satz 1 Nummer 1 und 10c ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht während eines vollen Kalenderjahres oder Kalendermonats zugeflossen sind. (2) 1 Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des HHR Lfg. 251 April 2012 Wilhelm JK 12 E 1

EStG 50 50a unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. 2 Satz 1 gilt nicht, 1. für Einkünfte eines inländischen Betriebs; 2. wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des 1 Absatz 2 oder Absatz 3 oder des 1a nicht vorgelegen haben; 39 Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden; 3. in Fällen des 2 Absatz 7 Satz 3; 4. für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des 49 Absatz 1 Nummer 4, a) wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach 39a Absatz 4 gebildet worden ist oder b) wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird ( 46 Absatz 2 Nummer 8); 5. für Einkünfte im Sinne des 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird. 3 In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 erfolgt die Veranlagung durch das Betriebsstättenfinanzamt, das die nach 39 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 4 für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig ist. 4 Bei mehreren Betriebsstättenfinanzämtern ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. 5 Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I beschäftigt war. 6 Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ( 39e Absatz 4 Satz 2) abgerufen und wurde keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach 39 Absatz 3 Satz 1 oder 39e Absatz 7 Satz 5 ausgestellt, ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. 7 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 gilt nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. 8 In den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 erfolgt die Veranlagung durch das Bundeszentralamt für Steuern. (3) unverändert (4) unverändert Autorin: Dr. Julia Wilhelm, Regierungsoberrätin, Finanzamt Offenbach am Main I Mitherausgeber: Michael Wendt, Vors. Richter am BFH, München JK 12 E 2 Wilhelm

Anm. J 11-2 50 EStG Kompaktübersicht Gegenstand der Änderungen: Durch das BeitrRLUmsG v. 7.12.2011 (BGBl. I 2011, 2592; BStBl. I 2011, 1171) wird der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt. Zudem wird bei der Besteuerung des beschränkt stpfl. ArbN eine Hinzurechnung des Grundfreibetrags für die Ermittlung des StSatzes eingeführt, die jedoch auf den diese Aufwendungen übersteigenden Teil des Grundfreibetrags begrenzt ist. Die Änderungen und Anpassungen der Gesetzesverweise beruhen auf der Änderung der 39, 39e und dem darin geregelten Wegfall der LStKarte und deren Ersatz durch das Verfahren der elektronischen LStAbzugsmerkmale (s. 39 Anm. J 11-4 und 39e Anm. J 11-6). Rechtsentwicklung: E zur Gesetzesentwicklung bis 2008 s. 50 Anm. 3. E JStG 2009 v. 19.12.2008 (BGBl. I 2008, 2794; BStBl. I 2009, 74): Durch das JStG 2009 v. 19.12.2008 (BGBl. I 2008, 2794; BStBl. I 2009, 74) wird 50 neu gestaltet; Abs. 1 3 werden zu Abs. 1 zusammengefasst. Abs. 1 enthält nun die Sonderregelungen für beschränkt Stpfl. bei Veranlagung. Der bisherige Abs. 5 zu der Abgeltungswirkung für Einkünfte, die dem StAbzug unterliegen, wird zu Abs. 2; die Zahl der Ausnahmen von der Abgeltungswirkung wird erweitert. Der bisherige Abs. 6 wird zu Abs. 3 und die Regelung des bisherigen Abs. 7 wird mit Erweiterungen (besonderes öffentliches Interesse statt Zweckmäßigkeit aus volkswirtschaftlichen Gründen) in Abs. 4 fortgeführt.. E FamLeistG v. 22.12.2008 (BGBl. I 2008, 2955; BStBl. I 2009, 136): Abs. 1 Satz 3 wird an den Wegfall von 4f und die Änderung von 9 Abs. 5 Satz 1 (Verweis auf 9c) angepasst. E BürgEntlG-KV v. 16.7.2009 (BGBl. I 2009, 1959; BStBl. I 2009, 782): Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 werden an die Änderungen von 10c angepasst. In Abs. 1 Satz 4 wird der Verweis auf 9 Abs. 5 Satz 1, soweit er 9c Abs. 1 und 3 für anwendbar erklärt, aufgenommen. E Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform v. 10.8.2009 (BGBl. I 2009, 2702; BStBl. I 2009, 866): Abs. 2 wird um einen Satz 8 ergänzt. E StVereinfG v. 1.11.2011 (BGBl. I 2011, 2131; BStBl. I 2011, 986): Abs. 1 Sätze 3 und 4 werden an die Änderungen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Kinderbetreuungskosten, insbesondere den Wegfall des 9c und die Änderung des 10 Abs. 1 Nr. 5, redaktionell angepasst. Nach der Neuregelung sind Kinderbetreuungskosten nur einheitlich als Sonderaus- J 11-1 J 11-2 HHR Lfg. 251 April 2012 Wilhelm JK 12 E 3

EStG 50 Anm. J 11-2 J 11-3 J 11-4 gaben und nicht mehr auch wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. E BeitrRLUmsG v. 7.12.2011 (BGBl. I 2011, 2592; BStBl. I 2011, 1171): Abs. 1 Satz 2 wird um einen 2. Halbsatz, der eine beschränkte Hinzurechnung des Grundfreibetrags bei der Besteuerung beschränkt stpfl. ArbN einführt, ergänzt. In Abs. 1 Satz 4 wird der Abzug von Aufwendungen für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung über die Höhe der ArbNEinkünfte hinaus ausgeschlossen. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Sätze 3 und 6 werden redaktionell geändert und die Verweise an die Neufassung bzw. Änderung der 39 ff. angepasst. Zeitlicher Anwendungsbereich: Die Änderungen in Abs. 1 traten nach Art. 25 Abs. 4 des BeitrRLUmsG v. 7.12.2011 (BGBl. I 2011, 2592; BStBl. I 2011, 1171) am Tag nach der Verkündung (13.12.2011), dh. am 14.12.2011, in Kraft. Die übrigen Änderungen traten nach Art. 25 Abs. 1 am 1.1.2012 in Kraft. Die Änderungen sind mangels besonderer Anwendungsvorschrift gem. 52 Abs. 1 Satz 1 idf des BeitrRLUmsG (BGBl. I 2011, 2592; BStBl. I 2011, 1171) ab VZ 2012 anzuwenden. Grund und Bedeutung der Änderung: E Abs. 1 Satz 2: Beschränkt stpfl. ArbN werden nicht mehr von der Hinzurechnung des Grundfreibetrags bei der Anwendung von 32a Abs. 1 ausgenommen. Die Hinzurechnung ist allerdings auf den Betrag beschränkt, um den der Grundfreibetrag die Einkünfte abzüglich der nach Abs. 1 Satz 4 abzuziehenden Aufwendungen übersteigt. E Abs. 1 Satz 4 enthält flankierend zu dieser Regelung eine Einschränkung, wonach der Abzug von Aufwendungen für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nur noch unter der Voraussetzung gewährt wird, dass diese die Einkünfte nach 49 Abs. 1 Nr. 4 (ArbNEinkünfte) nicht übersteigen. Auf diese Weise erfolgt eine engere Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgaben an diese Einkünfte. Dadurch sollen Gestaltungen zur Inanspruchnahme von Grundfreibeitrag und SA-Abzug über die Höhe der ArbNEinkünfte hinaus ausgeschlossen werden (BTDrucks. 17/6263, 59). E Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Die Neufassung des 39 infolge der Einführung des Verfahrens der elektronischen LStAbzugsmerkmale und des Wegfalls der LStKarte hat eine Anpassung des Gesetzesverweises erforderlich gemacht (BTDrucks. 17/6263, 59). Inhaltlich bleibt die Regelung unverändert. Wird ein unbeschränkt estpflichtiger ArbN beschränkt estpflichtig, so hat er dies weiterhin dem FA unverzüglich mitzuteilen. JK 12 E 4 Wilhelm

Anm. J 11-4 50 EStG E Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a: Auch diesbezüglich handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einführung des Verfahrens der elektronischen LStAbzugsmerkmale. E Abs. 2 Satz 3 wurde im Zusammenhang mit der Einführung des Verfahrens der elektronischen LStAbzugsmerkmale redaktionell geändert. E Abs. 2 Satz 6 wurde neu gefasst. Er betrifft den Fall, in dem der ArbG für den beschränkt stpfl. ArbN keine elektronischen LStAbzugsmerkmale beantragt hat und stellt eine Anpassung an das Verfahren der elektronischen LStAbzugsmerkmale dar, welches die LStKarte ersetzt. HHR Lfg. 251 April 2012 Wilhelm JK 12 E 5

EStG 50 JK 12 E 6 Wilhelm