Das E-Government-Gesetz



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1. Hintergrund des E-Government-Gesetzes Zielsetzung was heißt das konkret? Drei große Aufgabenstellungen Verbesserung digitaler Dienste Ermöglichung von Interoperabilität Schaffung von Transparenz 4

Grundsatz Geltungsbereich 1 Bundesbehörden Behörden der Länder und Kommunen, wenn sie Bundesrecht ausführen keine Verpflichtung, wenn im Normtext Beschränkung auf Bundesbehörden (aber Möglichkeit!) Anwendungshilfe: Typ 2/3 des Leika E-Government-Kompass der KGSt 5

Verbesserung digitaler Dienste # 1 Eröffnung elektronischer Zugänge 2 Alle Behörden: Erreichbarkeit durch mindestens einen elektronischen Zugang (technikneutral, etwa E-Mail oder Formularserver) Bundesbehörden: zusätzlich Erreichbarkeit per De-Mail + Nutzbarkeit der eid-funktion des neuen Personalausweises 6

Verbesserung digitaler Dienste # 1 was heißt das konkret? Einrichtung einer qes-fähigen E-Mail-Adresse und innerbehördliche Organisation für gleichberechtigte elektronische Eingänge (Alle Behörden). Kumulativ oder alternativ: andere elektronische Zugänge z.b. Bürgerportale, De-Mail, Für Bundesbehörden: Anschluss an das Gateway des Bundes, Aufbau der Infrastruktur für npa. 7

Verbesserung digitaler Dienste # 2 Ersetzung der Unterschrift 3a VwVfG, 36a SGB I, 87a AO Webformulare in Verbindung mit der elektronischen Identifizierung per npa Dokumentenversand per De-Mail Bekämpfung der gefühlten Schriftform 13 Abbau von Schriftformerfordernissen (Artikel 9 ff) 8

Verbesserung digitaler Dienste # 2 was heißt das konkret? Ersetzung der Unterschrift Anpassung der VwVfG der Länder ( Simultangesetzgebung ) Überlegung, De-Mail und npa anzubieten (für Länder und Kommunen freiwillig) Bekämpfung der gefühlten Schriftform Änderung der behördlich bereitgestellten Webseiten-Formulare u. Infotexte (Zulassung elektronischer Versendung statt Ausdrucken). Abbau von Schriftformerfordernissen Nach Änderung sind einfache elektronische Verfahren zulässig. 9

Verbesserung digitaler Dienste # 3 Elektronische Nachweise 5 Angebot mindestens eines elektronischen Zahlverfahrens 4 Elektronische Aktenführung, ersetzendes Scannen 6-8 10

Verbesserung digitaler Dienste # 3 was heißt das konkret? Elektronische Nachweise Aufbau Infrastruktur (Minimalversion im zwischenbehördlichen Verhältnis: IVBB/IVBV), sonst z.b. Abruf aus Registern. Angebot mindestens eines elektronischen Zahlverfahrens Mindestens: Anpassung der Webseiten und Ermöglichung einer elektronischen Zahlmöglichkeit. Besser: Zahlungsverkehrsplattform, z.b. ZIVIT (epaybl) Elektronische Aktenführung, ersetzendes Scannen nur für Bundesbehörden verpflichtend, auch für andere sinnvoll! 11

Ermöglichung von Interoperabilität Interoperabilität Prozessoptimierung 9 Datenschutz bei gemeinsamen Verfahren 11 Georeferenzierung von Registern 14 12

Ermöglichung von Interoperabilität was heißt das konkret? Prozessoptimierung verpflichtend nur für Bund - sinnvoll für alle! Einsparpotenziale kommen nicht aus IT, sondern aus optimiertem Prozess! Datenschutz gemeinsames Datenschutzregime für alle beteiligten Stellen Georeferenzierung von Registern Festlegung einheitlicher Vorgaben für die Georeferenzierung durch Bund-Länder-Gremien Georeferenzierung der Registerinformationen, wenn Register neu aufgebaut/ überarbeitet wird. 13

Schaffung von Transparenz Information über Verwaltungsleistungen 3 digitale Bereitstellung maschinenlesbarer Rohdaten von öffentlichem Nutzungsinteresse 12 Elektronische Amtsblätter 15 Tracking-Funktion für Verwaltungsverfahren 9 14

Schaffung von Transparenz was heißt das konkret? Information über Verwaltungsleistungen: Prüfung und ggf. Ergänzung der Webseiten Leika Open Data maschinenlesbare Bereitstellung! Elektronische Amtsblätter: sie können ausschließlich elektronisch geführt werden Tracking-Funktion für Verwaltungsverfahren: Pflicht in E-Government-Services einzubauen (Bund) 15

Inkrafttreten Was gilt ab wann? Inkrafttreten 1. August 2013 für alle Regelungen außer den folgenden: 1. Juli 2014: Pflicht zur elektr. Zugangseröffnung (alle Behörden) 1. Januar 2015: Ermöglichung des elektronischen Identitätsnachweises (Bundesbehörden), Georeferenzierung neuer Register (alle) ein Kalenderjahr nach Bereitstellung des De-Mail-Gateways: Pflicht per De-Mail erreichbar zu sein (Bundesbehörden). 1. Januar 2020: Pflicht zur elektronischen Aktenführung (Bundesbehörden) 16

3. Perspektive Rechtlicher Blickwinkel to do-liste: Rechtlicher Rahmen für E-Government noch (!) unvollständig Simultangesetzgebung VwVfG e der Länder Schriftform! Sinnvolle Ergänzung durch Landesgesetze: Erstreckung der nur für Bundesbehörden geltenden Regelungen Ausführung von Landesrecht begleitendes Organisationsrecht 17

3. Perspektive Umsetzungshilfen BMI-Internetseite: /EGovG Minikommentar Umsetzungstabelle: Wer muss was bis wann tun? Pilotvorhaben Modellkommune E-Government Umsetzung EGovG auf Kommunalebene Leitfaden Weg zur E-Government-Kommune (Ende 2015) 18

3. Perspektive Umsetzungshilfen: E-Government-Landkarte des ITPlR http://www.e-government-landkarte.de

3. Perspektive Umsetzungshilfen: E-Government-Landkarte des ITPlR

3. Perspektive Rechtlicher Blickwinkel Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen Anregungen Wünsche bitte an: O2@bmi.bund.de 030 / 18 681-1431 21