Kreistag des Landkreises Rostock Jugendhilfeausschuss



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Transkript:

Kreistag des Landkreises Rostock Jugendhilfeausschuss Beschluss-Nr.: I 02/2011 Titel: Richtlinie des Landkreises Rostock zur Finanzierung der Vollzeitpflege Beschlossen am: 21. Dezember 2011 Ausgefertigt am: 09. Januar 2012

Sichtvermerk des Landrates Betreff: Richtlinie des Landkreises Rostock zur Finanzierung der Vollzeitpflege Gliederung: 1.0 Problemstellung Die Grundlage der Finanzierung der Vollzeitpflege gemäß 33 SGB VIII bildet der 39 VIII (materielle Aufwendungen und Kosten der Erziehung). Gemäß 39 Abs.5 SGB VIII sollen die Pauschbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt von denen nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Die bisherige Orientierung der Festlegung der Pauschbeträge für Vollzeitpflege erfolgte im ehemaligen Landkreis Bad Doberan aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald und der daraufhin mit der Arbeitsgruppe Wirtschaftliche Jugendhilfe vom Landesjugendamt herausgegebenen Empfehlungen am Unterhaltsrecht (1,5 facher Betrag Mindestunterhalt). Die Kosten der Erziehung orientierten sich an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.v.. Eine Anpassung erfolgte jeweils mit dem Mindestunterhalt und It. den Empfehlungen des Deutschen Vereins. Die letzte Anpassung erfolgte zum 01.01.2011. (bisherige Richtlinie siehe Anlage) Die bisherige Orientierung der Festlegung der Pauschbeträge für Vollzeitpflege erfolgte im ehemaligen Landkreis Güstrow anhand eigener fester Beträge (Ausgangspunkt: Altersstufen und Regelsätze It. Bundessozialhilfegesetz). Eine Anpassung der Pauschbeträge für die materiellen Aufwendungen erfolgte jährlich auf der Grundlage der vom statistischem Bundesamt bekannt gegebenen Teuerungsrate. Zum 01.01.2010 betrug diese Rate 0,4 %. In 2011 erfolgte keine Anpassung. (bisherige Richtlinie siehe Anlage) Wird ein Kind ein Jugendlicher im Bereich eines an deren Jugendamtes untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestellen gelten. Zur Zeit werden auf Anfragen anderer Jugendämter jeweils die Richtlinien für den Bereich Güstrow und Bad Doberan übersannt. Die Richtlinie hat somit auch Außenwirkung auf andere Jugendhilfeträger. Durch die unterschiedliche Regelung zur Finanzierung der Vollzeitpflege besteht ein Erfordernis der Neuregelung der Pauschalbeträge für den Landkreis Rostock. In diesem Zusammenhang weist das LAGuS M-V/Landesjugendamt auf die durch die LAG "Wirtschaftliche Jugendhilfe" erarbeiteten Materialien zu den Pauschbeträgen für Vollzeitpflege (Orientierungsunterlagen siehe Anlage) hin. Als mögliche neue Orientierungsgrundlagen kommen in Betracht: Empfehlungen des Deutschen Vereins ~ bundesweite Akzeptanz, richten sich nach Warenkorb, liegen mit der Anpassung 2012 über den bisherigen Pauschbeträge nach Orientierung am Mindestunterhalt Orientierung am Mindestunterhalt ~ der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach 32 Abs. 5 Einkommenssteuergesetz, hier Vorschlag 1,5facher Betrag des Mindestunterhaltes ~ aber unterhalb der Beträge des Deutschen Vereins 2.0 Lösung Die materiellen Aufwendungen werden nach dem Mindestunterhalt gemäß 1612 a BGB entsprechend den jeweiligen Altersstufen festgelegt. Der ents ende der materiellen Aufwendun en wird als 1 5 facher Bet /1/1

Mindestunterhalts gezahlt. Die Höhe der Kosten der Erziehung richten sich nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins. 3.0 Alternativen Die materiellen Aufwendungen werden nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins bemessen. 4.0 Finanzen In derhaushaltsplanung 2012 wurde für die Finanzierung der Vollzeitpflege mit der Orientierung der materiellen Aufwendungen am Unterhaltsrecht und der Kosten der Erziehung an den Empfehlungen des Deutschen Vereins in einer Gesamthöhe von 2.579.100 EUR berücksichtigt. 5.0 Beschlussvorschlag Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Rostock beschließt die "Richtlinie des Landkreises Rostock zur Finanzierung der Vollzeitpflege" mit Wirkung zum 01.01.2012. Damit tritt die Pflegerichtlinie für Vollzeitpflege Landkreises Güstrow zur Finanzierung von Pflegestellen im Rahmen der Vollzeitpflege in der Fassung vom 01.06.2010 außer Kraft. Nitsch

Landkreis Rostock Jugendhilfeausschuss Richtlinie des Landkreises Rostock zur Finanzierung der Vollzeitpflege Die Grundlage der Finanzierung der Vollzeitpflege gemäß 33 SGB VIII bildet der 39 SGB VIII. Wird Hilfe nach 33 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst auch die Kosten der Erziehung. Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Altersicherung. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen, die in der Regel in einem monatlichen Pauschbetrag zu gewähren sind, gedeckt werden. Ist die Pflegeperson unterhaltsverpflichtet, so kann der monatliche Pauschalbetrag angemessen gekürzt werden. Die materiellen Aufwendungen werden nach dem Mindestunterhalt gemäß 1612 a BGB entsprechend den Alterstufen festgelegt. Die materiellen Aufwendungen dienen der Sicherstellung des regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltsbedarfes. Der entsprechende Betrag der materiellen Aufwendungen wird als 1,5 facher Betrag des jeweiligen Mindestunterhalts gezahlt. Neben den materiellen Aufwendungen umfasst der notwendige Unterhalt des Kindes Jugendlichen auch die Kosten der Erziehung. Die Höhe der Kosten der Erziehung richtet sich nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins. Sie beträgt monatlich 227,00 (Stand 2012). Der Mindestbetrag zur gesetzlichen Altersversicherung beträgt 80,00 monatlich. Bei einer hälftigen Erstattung sind monatlich 40,00 durch das Jugendamt zu zahlen (Stand 2012). Für Aufwendungen von Beiträgen zu einer Unfallversicherung der Pflegeeltern dient als Richtwert der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung, den Tagesmütter als Pflichtversicherte an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege BGW) zu zahlen haben. Der BGW Jahresbetrag liegt in den alten und neuen Bundesländern bei 136,00. Bei einer Erstattung sind monatlich 11,33 durch das Jugendamt zu zahlen (Stand 2012). Einmalige Beihilfen sind im Rahmen des 39 Abs. 3 SGB VIII möglich.

1. Normaler erzieherischer Bedarf Für die Altersgruppe 0-5 (Geburt bis 6. Geburtstag) Mindestunterhalt 317,00 EUR 1,5facher Betrag des Mindestunterhalts plus Kosten der Erziehung 476,00 EUR 227,00 EUR 703,00 EUR 6-11 Mindestunterhalt 364,00 EUR (6. bis 12. Geburtstag) 1,5facher Betrag des Mindestunterhalts 546,00 EUR plus Kosten der Erziehung 227,00 EUR 773,00 EUR 12-17 Mindestunterhalt 426,00 EUR (12. bis 18. Geburtstag) 1,5facher Betrag des Mindestunterhalts 639,00 EUR plus Kosten der Erziehung 227,00 EUR 866,00 EUR zuzüglich Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung Aufwendungen zu einer Unfallversicherung 40,00 EUR 11,33 EUR 2. Erhöhter erzieherischer Bedarf Die materiellen Aufwendungen für Pflegestellen mit erhöhtem erzieherischen Bedarf entsprechen ebenfalls dem 1,5 fachen Betrag des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe. Die Höhe der Kosten der Erziehung ist entsprechend des Schwierigkeitsgrades der erzieherischen Aufgaben zwischen dem doppelten und vierfachen Satz der Kosten für Erziehung bei normalem erzieherischen Bedarf zu staffeln. Die Festlegung der Höhe der Kosten erfolgt im Hilfeplan und dessen Fortschreibung. 0-5 Mindestunterhalt 317,00 EUR (Geburt 1,5facher Betrag des Mindestunterhalts 476,00 EUR bis 6. Geburtstag) plus Kosten der Erziehung 454,00 EUR Kosten der Erziehung 681,00 EUR Kosten der Erziehung 908,00 EUR 930,00 EUR 1.157,00 EUR 1.384,00 EUR 6-11 Mindestunterhalt 364,00 EUR

(6. bis 12. Geburtstag) 1,5facher Betrag des Mindestunterhalts 546,00 EUR plus Kosten der Erziehung 454,00 EUR Kosten der Erziehung 681,00 EUR Kosten der Erziehung 908,00 EUR 1.000,00 EUR 1.227,00 EUR 1.454,00 EUR 12-17 (12. bis 18. Geburtstag) Mindestunterhalt 426,00 EUR 1,5facher Betrag des Mindestunterhalts plus Kosten der Erziehung Kosten der Erziehung Kosten der Erziehung 639,00 EUR 454,00 EUR 681,00 EUR 908,00 EUR 1.093,00 EUR 1.320,00 EUR 1.547,00 EUR zuzüglich Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung Aufwendungen zu einer Unfallversicherung 40,00 EUR 11,33 EUR 3. Finanzierung der Hilfe für junge Volljährige Die materiellen Aufwendungen werden analog der dritten Alterstufe (ab 13 Jahre) berechnet. Da die jungen Volljährigen im Rechtssinn nicht mehr erziehungsbedürftig sind, treten an die Stelle der "Kosten der Erziehung" die "Kosten der individuellen pädagogischen Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und Verselbständigung". Die Kosten gliedern sich in die: 1. Verselbständigungsstufe 227,00 EUR 2. Verselbständigungsstufe 113,50 EUR zuzüglich Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung Aufwendungen zu einer Unfallversicherung 40,00 EUR 11,33 EUR 4. Fortschreibung Die Fortschreibung der Beträge für die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung sind analog einer Anhebung des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß 1612a BGB bzw. 32 Abs. 6 Satz 1 Einkommenssteuergesetz und den Empfehlungen des Deutschen Vereins anzupassen. Die Fortschreibung für die Aufwendungen zu einer angemessenen Altersversicherung orientiert sich am Mindestbeitrag zur gesetzlichen Altersversicherung. Die Fortschreibung der Aufwendungen zu einer Unfallversicherung orientiert sich an der gesetzlichen Unfallversicherung (BGW).

5. Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen 5.1 Leistungen für die Erstausstattung a) Die Erstausstattung an Mobiliar gehört zur Grundausstattung einer Pflegestelle. Das Mobiliar wird in 5 Jahren jährlich um 20 % der Anschaffungskosten abgeschrieben und fällt dann in das Eigentum des Pflegekindes. Bei vorzeitiger Beendigung eines Pflegeverhältnisses fällt das Mobiliar ins Eigentum des Landkreises Rostock. Es besteht die Möglichkeit des Erwerbs durch Kauf bzw. Rückgabe an das Jugendamt. Die Erstausstattung an Mobiliar umfasst insbesondere ein komplettes Bett mit Matratze, einem Kopfkissen und einer Oberdecke sowie ein Spiel- Arbeitstisch, einen Schrank und einen Stuhl. Im Regelfall ist hierfür ein Betrag von ca. 510 Euro zu gewähren. Die Beihilfe wird gewährt, wenn der vermittelnde Pflegekinderdienst die Notwendigkeit bestätigt. Rechnungsbelege sind nachträglich einzureichen. b) Die Erstausstattung an Bekleidung zählt zum individuellen Bedarf des Pflegekindes. Im Regelfall ist hierfür ein Betrag in Höhe bis zu 155 Euro zu gewähren. Die Beihilfe wird gewährt, wenn der vermittelnde Pflegekinderdienst die Notwendigkeit bestätigt. Rechnungsbelege sind nachträglich einzureichen. c) Der Pflegefamilie werden bei Bedarf für einen Kinderwagen, einen Autokindersitz und vergleichbares Zubehör ein Betrag in Höhe von bis zu 200,00 Euro gewährt. Die Beihilfe wird gewährt, wenn der vermittelnde Pflegekinderdienst die Notwendigkeit bestätigt. Rechnungsbelege sind nachträglich einzureichen. 5.2 Leistungen bei persönlichen Anlässen Zu den wichtigen persönlichen Anlässen zählen Erstkommunion, die Konfirmation, die Jugendweihe, die Einschulung vergleichbare Anlässe. Der Bedarf aus diesem Anlass umfasst die Kleidung des Minderjährigen und Kosten für die Ausgestaltung der Feier. a) Für die Einschulung ist ein Betrag bis zu 105 Euro zu gewähren. Der Einschulungsbedarf umfasst eine Schulmappe, Schultüte mit Inhalt und eine angemessene Bekleidung. Rechnungsbelege sind nachträglich einzureichen. b) Für die Erstkommunion, die Konfirmation und die Jugendweihe ist ein Betrag bis zu 155 Euro zu gewähren. Dieser Zuschuss umfasst die Vorbereitung und Teilnahme auf die Feierstunde sowie Bekleidung. Rechnungsbelege sind nachträglich einzureichen. c) Für Jugendliche junge Volljährige, welche die Unterbringung in der Pflegefamilie beenden, kann eine Beihilfe zur Erstausstattung des eigenen Wohnraumes von bis zu 750 Euro gewährt werde. Die Beihilfe dient der Grundausstattung und umfasst insbesondere ein komplettes Bett mit Matratze, Kopfkissen und Oberdecke, Schrank, Stuhl, Kochgelegenheit und

Haushaltsgeräte. Die Beihilfe wird gewährt, wenn der vermittelnde Pflegekinderdienst die Notwendigkeit bestätigt. Rechnungsbelege sind nachträglich einzureichen. Anträge sind im voraus zu stellen. Eine nachträgliche Bewilligung ist nicht möglich. 5.3 Leistungen für Urlaubs- und Ferienreisen a) Für Klassenfahrten wird jährlich ein Zuschuss bis zu 155 Euro übernommen. Rechnungsbelege sind nachträglich einzureichen. b) Kosten für Urlaubs- und Ferienfahrten werden für bis zu 210 Euro pro Jahr übernommen. Anderweitige Stützungen von Ferienmaßnahmen, z.b. Teilnehmerzuschüsse durch das Sachgebiet Jugendförderung an die Träger der Ferienmaßnahme sind auf die Übernahme der Kosten anzurechnen. Rechnungsbelege sind nachträglich einzureichen. Anträge sind im voraus zu stellen. Eine nachträgliche Bewilligung ist nicht möglich. 5.4 Leistungen für Schul- und Berufsausbildung a) Zum Berufsstart kann im Einzelfall eine einmalige Beihilfe für Berufskleidung, Bücher und Geräte bis zu 130 Euro gewährt werden, sofern keine gesetzliche tarifliche Verpflichtung des Ausbildungsbetriebes besteht. Rechnungsbelege sind nachträglich einzureichen. b) Bei beruflich bedingter Notwendigkeit kann im letzten Ausbildungsjahr der Kraftfahrzeugführerschein als Sonderbedarf bezuschusst werden. Eine Bezuschussung kann bis zu 500 Euro erfolgen. Rechnungsbelege sind nachträglich einzureichen. Die Beihilfen werden gewährt, wenn der Pflegekinderdienst die Notwendigkeit bestätigt. Anträge sind im voraus zu stellen. Eine nachträgliche Bewilligung ist nicht möglich. 5.5 Leistungen zur besonderen pädagogischen Förderung a) Die Kosten für Nachhilfeunterricht können vom Jugendamt übernommen werden. Voraussetzungen sind: 1. Ein formloser Antrag der Pflegeeltern einschließlich der Einschätzung der Klassenleiterin zum Leistungsstand und Leistungsvermögen des Pflegekindes,

2. Votum des Pflegekinderdienstes, dieses ist zu geben, wenn einer Versetzungsgefährdung nur durch privaten Nachhilfeunterricht begegnet werden kann, 3. wenn die die Pflegestelle begründeten Ursachen durch privaten Nachhilfeunterricht wesentlich kompensiert werden können. Rechnungsbelege sind nachträglich einzureichen. b) Besucht ein Pflegekind den Kindergarten den Hort, so wird der KITA Eltembeitrag in Höhe der Kosten für einen Halbtagsplatz übernommen. Der Anspruch auf einen KITA-Platz richtet sich nach dem KITA Gesetz MN sowie den jeweils gültigen Richtlinien. 5.6 Einmalige notwendige Leistungen a) Ärztlich verschriebene Brillen und Kontaktlinsen können mit bis zu 50 Euro bezuschusst werden. Rechnungsbelege sind nachträglich einzureichen. b) Übernahme des gesetzlich vorgesehenen Eigenanteils It. genehmigten Heilund Kostenplan zur kiefernorthopädischer Behandlung. 5.7 Versicherungen Gem. 40 KJHG ist dem Pflegekind Krankenhilfe zu gewähren. Für alle Pflegekinder wird vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine "Sammel-Haftpflichtversicherung im Innenverhältnis" abgeschlossen. Diese Versicherung sichert ab, dass bei einer Eigenbeteiligung in Höhe von 100,00 Euro der Schaden, der von Pflegekindern in der Pflegefamilie verursacht wird, durch die Versicherung getragen wird. Die Kosten für die Versicherung trägt das Jugendamt. 5.8 Ausnahmen Ausnahmen auf Anträge, die nicht unter Punkt 5. Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen geregelt sind, können durch den Sachgebietsleiter Erziehungshilfe erteilt werden. Ausnahmeentscheidungen, die ein Finanzvolumen von mehr als 250 Euro überschreiten, sind vom Amtsleiter zu treffen.

Schlussbestimmungen Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2012 in Kraft, damit tritt die Pflegerichtlinie des Landkreises Bad Doberan für Vollzeitpflege gemäß 33 SGB VIII in der Fassung vom 12.11.2008 und die Richtlinie des Landkreises Güstrow zur Finanzierung von Pflegestellen im Rahmen der Vollzeitpflege in der Fassung vom 01.06.2010 außer Kraft. Güstrow, den 21.12.2011 ugendhilfeausschusses des Landkreises Rostock