SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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Transkript:

Az.: 5 D 9/16 4 K 2499/14 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Mittelsachsen vertreten durch den Landrat Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Unterhaltsvorschussrechts hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe

2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann am 15. Februar 2017 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Dezember 2015-4 K 2499/14 - wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zu Recht gemäß 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 114 Satz 1 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussicht für den ersten Rechtszug keine Prozesskostenhilfe für seine Klage bewilligt, die sich auf Verpflichtung des Beklagten auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss für das Kind richtet. 2 Voraussetzung für eine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. d. 114 Satz 1 ZPO ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Rechtsschutzsuchenden. Dazu muss der Ausgang des geführten Verfahrens bei summarischer Prüfung als zumindest offen erscheinen. Daran fehlt es hier. 3 Das Verwaltungsgericht hat seinen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss damit begründet, dass die Klage unzulässig sein dürfte. Nach seiner Kenntnis aus der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Freiberg - Familiengericht - (1 F 400/14 ea) habe der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 29. September 2014 nicht im eigenen Namen Klage erheben dürfen, weil ihm insoweit die Prozessführung gefehlt habe. Zwar regle 9 Abs. 1 Satz 1 UVG eine gesetzliche Form der Prozessstandschaft. Der Elternteil, bei dem das berechtigte Kind lebe, solle den Antrag auf Gewährung von Unterhaltszuschuss selbst stellen und im Falle der Ablehnung des Antrags im eigenen Namen klagen dürfen. Abgesehen davon, dass das Kind ausweislich der Erkenntnisse aus der beigezogenen Akte jedenfalls im

3 Zeitpunkt der Klageerhebung (November 2014) nicht mehr beim Kläger gewohnt, sondern bei seiner Mutter gelebt haben dürfte, sei dem Kläger das Recht aus 9 Abs. 1 Satz 1 UVG bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Freiberg - Familiengericht - vom 30. Mai 2014 ausdrücklich entzogen worden. Die Entscheidung sei mit Beschluss desselben Gerichts vom 3. Juli 2014 aufrechterhalten und schließlich durch die Entscheidung in der Hauptsache (Beschluss vom 2. Oktober 2014-1 F 348/14) bestätigt worden. 4 Zur Begründung seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde macht der Kläger geltend, dass das Kind seit dem 10. Januar 2015 in seinem Haushalt lebe. Mit diesem Vorbringen macht der Kläger keine Gründe geltend, die Anlass zur Annahme einer fehlerhaften Entscheidung des Verwaltungsgerichts geben. 5 Bedenken bestehen zwar an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage könne möglicherweise schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Sohn seit November 2014 bei seiner Mutter wohne. Damit verkennt das Verwaltungsgericht, dass der Kläger am 14. April 2014 beim Beklagten die Gewährung von Unterhaltsvorschuss für die Monate März bis Mai 2014 mit der Begründung begehrt hatte, dass sein Sohn seit dem 4. März 2014 in seinem Haushalt lebe und dort auch melderechtlich erfasst sei. Sollte dies zutreffen - aus der Akte des Beklagten kann dies allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden -, wäre jedenfalls die Voraussetzung des 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss das Kind, das im Geltungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Liegt diese Voraussetzung für den Zeitraum des beantragten Unterhaltsvorschusses vor, kommt es für seine Gewährung nicht auf spätere Aufenthaltsänderungen des berechtigten Kindes an. Wird für diesen Zeitraum die Gewährung von Unterhaltsvorschuss abgelehnt, kann der antragstellende Elternteil Widerspruch und Klage im Falle dessen Zurückweisung erheben. Liegen die weiteren Voraussetzungen des Unterhaltsvorschussgesetzes für die Gewährung des beantragten Unterhaltsvorschusses vor, hat die Klage des antragstellenden Elternteils auch dann Erfolg, wenn während des Verfahrens aber nach Ablauf des maßgeblichen Bewilligungszeitraums das Kind seinen Aufenthalt beim anderen Elternteil genommen hat.

4 6 Zu Recht hat dagegen das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Klage des Klägers wegen fehlender aktiver Prozessführungsbefugnis unzulässig sein dürfte. 7 Das Gericht darf eine Sachentscheidung durch Urteil entsprechend dem Rechtsschutzbegehren des Klägers - hier die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 2. Juli 2014 und dessen Verpflichtung zur Gewährung von Unterhaltsvorschuss - nur erlassen, wenn die Klage zulässig ist, d. h., wenn die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgeschriebenen Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. Zu diesen gehört die aktive Prozessführungsbefugnis. Darunter ist die Befugnis des Klägers zu verstehen, im eigenen Namen über das im Prozess streitige Recht einen Rechtsstreit zu führen (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., 2016, Vorb. 40 Rn. 23, m. w. N.). Dieses Recht dürfte dem Kläger aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen nicht zustehen. 8 Geht es um die gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs auf Zahlung von Unterhaltsleistungen (Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistungen), kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Anspruch gerichtlich im eigenen Namen geltend machen. Dies ergibt sich aus 9 Abs. 1 UVG, obwohl nach 1 Abs. 1 UVG der Anspruch auf Zahlung von Unterhaltszuschuss oder -ausfallleistungen dem jeweiligen Kind zusteht (SächsOVG, Beschl. v. 16. März 2011-5 D 181/10 -, juris Rn. 8, m. w. N.). 9 Wird dem nach 9 Abs. 1 Satz 1 UVG antragsberechtigten Elternteil durch das Familiengericht im Rahmen eines Sorgerechtsverfahren das Recht auf Beantragung von Unterhaltsvorschuss entzogen und insoweit eine Ergänzungspflegschaft angeordnet, verliert der Elternteil das Antragsrecht, das mit Eintritt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung auf den Ergänzungspfleger übergeht. 10 Wird der Antrag auf Gewährung von Unterhaltszuschuss vor dem Entzug der Antragsberechtigung gestellt, ist er wirksam gestellt worden. Entfällt danach das Recht auf Antragstellung i. S. d. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG durch Entzug durch das Familiengericht, gehen die Rechte im Zusammenhang mit der Gewährung von Unterhaltsvorschuss auf den Ergänzungspfleger über. Dies hat zur Folge, dass der antragstellende Elternteil seine ihm bis zum Entzug zustehenden Rechte im

5 Zusammenhang mit der Gewährung von Unterhaltsvorschuss nicht mehr wahrnehmen kann. Damit verliert er nach dem Entzug das Recht auf Widerspruchseinlegung und Klageerhebung. 11 So verhält es sich hier. 12 Der Kläger durfte am 14. April 2014 den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss nach Maßgabe des 9 Abs. 1 Satz 1 UVG im eigenen Namen stellen. Zu diesem Zeitpunkt war er noch Inhaber des entsprechenden Antragsrechts. 13 Das zunächst zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Chemnitz hatte mit seinem Beschluss vom 10. November 2010 (4 F 362/09) den Eltern des Kindes Teilbereiche ihres Sorgerechts entzogen. Das Recht auf Antragstellung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz war davon nicht erfasst. Dieses Recht wurde den Eltern im Wege einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiberg vom 30. Mai 2014 bis zur Entscheidung in der Hauptsache entzogen und insoweit die Pflegschaft angeordnet. Als Ergänzungspfleger wurde das Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Jugend und Familie, bestimmt. Mit weiterem Beschluss vom 11. Juli 2014 hielt das Amtsgericht - Familiengericht - Freiberg im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss vom 30. Mai 2014 aufrecht. Schließlich änderte das Amtsgericht - Familiengericht - Freiberg mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Chemnitz vom 10. November 2010 (4 F 362/09) dahingehend ab, dass den Eltern zusätzlich zu den durch diesen Beschluss bereits entzogenen Teilbereichen der elterlichen Sorge u. a. auch das Recht auf Antragstellungen gegenüber Ämtern und Behörden entzogen und insoweit die bisherige Ergänzungspflegschaft erweitert und als Ergänzungspfleger das Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Jugend und Familie bestimmt wurde. Das Gericht wies in den Gründen seiner Entscheidung darauf hin, dass es wegen der ständigen Auseinandersetzungen der Eltern über den Aufenthalt ihres Kindes und sich widersprechender Angaben zu seinem Aufenthalt zur Ablehnung der Zahlung von Unterhaltsvorschuss kam und damit die Sicherstellung der notwendigen finanziellen Versorgung des Kindes gefährdet wurde.

6 14 Mit der Entziehung des Rechts auf Stellung eines Antrags auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss verlor der Kläger nach seiner noch wirksamen Antragstellung das Recht, die Zahlung von Unterhaltsvorschuss im eigenen Namen weiter zu verfolgen. 15 Er war somit im Zeitpunkt seiner Klageerhebung nicht mehr Inhaber des Rechts aus 9 Abs.1 Satz 1 UVG. Ihm fehlte und fehlt auch noch gegenwärtig das Recht, den von ihm behaupteten Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. 16 Gerichtskosten werden gemäß 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nach 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Raden Heinlein Schmidt-Rottmann Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 20.02.2017 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Stock Justizbeschäftigte