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Juristische Lehrgänge Verlagsges.mbH & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 MÜNSTER Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden. Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein, die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann 123456 D45 der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann 123456 D45.pdf pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse klausur@alpmann-schmidt.de Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler Klausureinreichungen an. Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt.

Klausuren für das 2. Examen B 125 Aktenauszug StA-Klausur Ermittlungsverfahren gegen Baum u.a. 11.04.2016 Dr. André Neumann/Dr. Martin Soyka Zur Sache: Ich bin heute aus eigener Veranlassung hier erschienen und möchte Angaben zu einem aus meiner Sicht strafrechtlich relevanten Sachverhalt machen. Aufgrund einer Stellenannonce vom 24.09.2015 bewarb ich mich bei dem Verlagskaufmann Fritz Baum, der sein Büro in der Detmolder Straße 28 in 33604 Bielefeld hat und privat Rosenweg 15 in 33659 Bielefeld wohnt. Herr Baum suchte einen Fahrer, der auch Botengänge erledigen sollte. Am 28.09.2015 stellte ich mich bei Herrn Baum vor, und zwar in dessen Büro. Er stellte mich nach Einsicht in meine Zeugnisse sofort, zunächst für zwei Monate auf Probe, ein. Baum erklärte mir, man werde mich sicher in eine feste Anstellung übernehmen. Ich war froh, die Stelle bekommen zu haben, weil ich kurze Zeit zuvor wegen Insolvenz meines damaligen Arbeitgebers meinen Arbeitsplatz als Kraftfahrer verloren hatte. Herr Baum erzählte mir, dass ihm am 16.09.2015 der Führerschein wegen Trunkenheit im Straßenverkehr abgenommen und sicher-

2 B 125 gestellt worden sei. Da er fast täglich Geschäftsfahrten habe, brauche er einen Fahrer, der im Übrigen auch mal einen Botengang übernehmen würde. Zwischen Baum und mir entwickelte sich schnell ein gutes Vertrauensverhältnis. So sagte mir Baum Mitte Oktober auf einer Geschäftsfahrt, dass er gute Beziehungen zur Polizei und zum Gericht habe und seinen Führerschein wohl bald wiederbekommen werde. Auch wisse er einen Weg, wie das Strafverfahren gegen ihn niedergeschlagen werden könne. Einige Tage später erzählte mir Baum, dass er nunmehr einen Weg gefunden habe, um seinen Führerschein wieder zu bekommen. Er habe den Namen eines Justizangestellten in Erfahrung gebracht, der im Bielefelder Amtsgericht arbeiten würde und gegen Zahlung von 2.000 bereit sei, ihm mitzuteilen, wie er die Akte bekommen könne. Am 11.11.2015 hielt ich mich zufällig im Büro von Baum auf. Dort wurde ich Zeuge eines Telefongesprächs, das Baum mit einem gewissen Herrn Pintowski führte. Jedenfalls sprach Baum seinen Geschäftspartner mit diesem Namen an. Wie ich dem Gespräch entnehmen konnte, teilte Baum Pintowski mit, dass ihm ein Tipp, wie und wo er die Akte wegnehmen könne, 2.000 wert sei. Der Anrufer war anscheinend einverstanden, denn Baum schrieb anschließend auf einen Zettel, dass sich die Akte im Zimmer 125 des Bielefelder Amtsgerichts befinde. Der Richter käme immer so gegen 10.00 Uhr in sein Zimmer. Dies sei vorher fast stets unverschlossen. Die Akte befinde sich auf der Fensterbank und zwar im linken Stapel. Verabredet wurde noch, dass die Geldübergabe nach Durchführung der Tat erfolgen solle. Anschließend berichtete mir Baum dies alles. Er fragte mich, ob ich nicht die Akte aus dem Büro holen wolle und bot mir dafür 1.000 an. Ich lehnte aber spontan ab. Am Montag, dem 16.11.2015, rief mich Baum zu sich und erklärte mir, dass er die Akte allein entwenden wolle, da er niemanden gefunden habe, der dies für ihn tun würde. Er bat mich, ihn zum Amtsgericht zu fahren. Dies lehnte ich jedoch ab, weil ich mit der ganzen Sache nichts zu tun haben wollte. Ich sah dann, wie er gegen 8.45 Uhr mit einem Taxi losfuhr. Als Baum gegen 11.00 Uhr zurückkehrte, befand ich mich in seinem Büro, um dort einige Dokumente für einen Botengang in Empfang zu nehmen. Baum hatte einen großen braunen Briefumschlag bei sich. Er nahm aus dem Umschlag eine rote Akte und entnahm dieser eine Papierhülle, die einem DIN-A 5 Umschlag ähnlich war. Darin lag der Führerschein. Baum steckte diesen in seine Brieftasche. Am Abend fuhr ich Baum nach Hause. Er hatte die Akte in dem braunen Umschlag bei sich. Er sagte, er wisse noch nicht genau, ob er diese besser im Kamin verbrennen oder zur Erinnerung aufbewahren solle. Am Mittwochmorgen, dem 18.11.20115, sagte mir Baum, dass er beschlossen habe, mich nicht als Fahrer zu behalten. Er habe ja seinen Führerschein wieder. An eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei nicht zu denken. Ich bin jetzt der Ansicht, dass Baum von vornherein vorhatte, mich nur solange zu behalten, bis er seinen Führerschein wiederhatte. Auf Vorhalt: Ich habe Baum noch bis zum 30.11.2015 gefahren. Ob er danach selbst gefahren ist, weiß ich nicht. Ende der Vernehmung: 10.30 Uhr selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben Gerland, KOM Franz Struwer

B 125 3 Vermerk: 1. Eine Nachfrage bei der StA Bielefeld ergab, dass Fritz Baum am 16.09.2015 der Führerschein abgenommen und sodann gemäß 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist (Az. 7 Gs 820/15). Baum hatte mit seinem Mercedes im Zustande der Trunkenheit (1,3 ) am Straßenverkehr teilgenommen und eine Straßenlaterne beschädigt. Das Verfahren wird bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld unter dem Aktenzeichen 27 Js 540/15 geführt. Es wurde bereits Anklage vor dem Strafrichter in Bielefeld erhoben. Das Strafverfahren hat dort das Aktenzeichen 21 Ds 516/15 erhalten. 2. Eine weitere Erkundigung bei der zuständigen Geschäftsstelle 21 Ds des Amtsgerichts Bielefeld ergab, dass das Verfahren von dem Richter am Amtsgericht Berning übernommen worden ist und sich die Strafakte in dessen Arbeitszimmer (Raum 125) im Amtsgericht befinden müsse. Bielefeld, 08.12.2015 Blicke, KOM

4 B 125 Zur Sache: Ich bin Justizoberamtmann bei dem Amtsgericht Bielefeld. Die von mir inzwischen angestellten Ermittlungen haben ergeben, dass die Akte 21 Ds 516/15 aus dem Zimmer 125 verschwunden ist. Auch auf der Geschäftsstelle ist sie nicht. Ich habe die Akte auch auf den anderen Geschäftsstellen des Amtsgerichts gesucht und nicht gefunden. Ich kann mir das jetzt nur noch so erklären, dass die Akte gestohlen worden ist. Dies wäre wohl auch möglich, weil Herr Richter Berning sein Dienstzimmer so gut wie nie abschließt. Allerdings hätte der Dieb schon genaue Informationen darüber haben müssen, wo sich die Akte befindet. Ende der Vernehmung: 10.30 Uhr selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben Blicke, KOM Karl-Heinz Scheffler

B 125 5 Geschäftsnummer: 15 Gs 1563/15 Amtsgericht Bielefeld B e s c h l u s s : In der Ermittlungssache g e g e n den Verlagskaufmann Fritz Baum geb. 18.01.1965 in Hamburg Rosenweg 15 33659 Bielefeld w e g e n Diebstahls u.a. wird gemäß 102, 105 StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts-, einschließlich aller Nebenräume nebst Kfz des Beschuldigten angeordnet. Der Beschuldigte ist aufgrund der bisherigen Ermittlungen verdächtig, am 16.11.1015 in Bielefeld aus den Räumen des Amtsgerichts Bielefeld die Strafakten 21 Ds 516/15 entwendet zu haben. Gegen ihn besteht daher der Verdacht des Diebstahls gemäß 242 Abs. 1 StGB. Es steht zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen wird, namentlich der vorbezeichneten Strafakten nebst Inhalt. Diese Maßnahme steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Bielefeld, den 10.12.2015 Richterin am Amtsgericht

6 B 125 Durchsuchungsbericht 1. Aufgrund des vorliegenden Durchsuchungsbeschlusses wurde die Wohnanschrift des Beschuldigten am 14.12.2015 um 10.00 Uhr von KOM Gerland und dem Unterzeichner aufgesucht. Auf Klingeln öffnete die Ehefrau des Fritz Baum, Frau Martina Baum. Der Beschuldigte selbst war nicht anwesend. 2. Die anwesende Ehefrau des Beschuldigten war nach Schilderung des Sachverhalts mit der Durchsuchung des Kellers und des Wohnzimmers einverstanden. Auf die Hinzuziehung von Zeugen verzichtete sie ausdrücklich. Die fragliche Akte wurde bei der gründlichen Suche ebenso wenig gefunden wie der Führerschein. Frau Baum sagte nach ordnungsgemäßer Belehrung aus, dass Sie im Haus eine Gerichtsakte nicht gesehen habe. Von der Einziehung des Führerscheins ihres Mannes wisse sie nichts. Die Maßnahme wurde um 10.30 Uhr beendet. 3. Bei einer späteren telefonischen Nachfrage am gleichen Tag erklärte der Richter am Amtsgericht Berning, dass er sich an den Vorgang noch gut erinnern könne. Er habe die Sache seinerzeit schon terminiert gehabt. Seine Geschäftsstelle habe ihm mitgeteilt, dass die Akte fehle. Inzwischen sei eine Notakte angelegt worden. Der Termin brauche deshalb nicht verlegt zu werden. Bielefeld, 14.12 2015 Blicke, KOM

B 125 7 Zur Sache: Mir werden hier verschiedene Lichtbilder männlicher Personen vorgelegt. Auf dem Bild mit der Nr. 3 der ersten Auswahl erkenne ich einen Mann, den ich vor kurzem schon einmal gesehen habe. Ich kann mich deshalb recht gut erinnern, weil dies an dem Tag war, als hier im Amtsgericht der gegen Mitglieder einer Bürgerinitiative gerichtete Sitzblockadenprozess begann, der bereits vorher in der Presse für Aufsehen gesorgt hatte. Dies war Montag, der 16.11.2015. Wir hatten morgens wegen des Sitzblockadenprozesses eine Bombendrohung erhalten und deshalb die strikte Anweisung bekommen, von jeder uns nicht bekannten Person den Personalausweis zu kontrollieren. Ich kann mich noch erinnern, den Mann gefragt zu haben, ob er bei dem Prozess zuschauen wollte. Er bejahte dies und ich habe mich dann noch gewundert, dass er die Zeit für so etwas hatte, weil er wie ein Geschäftsmann aussah, der seinen Tag nicht damit verbringt, Zuschauer eines solchen Strafprozesses zu sein. Auf Vorhalt: Wann der Mann das Amtsgericht wieder verlassen hat, kann ich nicht sagen. Ich habe ihn nicht mehr gesehen. Auf die das Amtsgerichtsgebäude verlassenden Personen habe ich nicht besonders geachtet.

8 B 125 Ergänzender Vermerk: Dem Zeugen wurden zu Beginn der Vernehmung insgesamt acht Lichtbilder in zwei Durchgängen von je vier Bildern vorgelegt. Hinweise auf den Beschuldigten waren nicht vorhanden. Die Bilder wurden von einem Beamten des Erkennungsdienstes ausgesucht. Die dargestellten Gesichter ähnelten dem Gesicht des Beschuldigten Baum in Kopfform (schlank und länglich), Haarfarbe (blond), waren sämtlich ohne Bart und als Passfoto gestaltet. Das Bild des Beschuldigten Baum war zuvor vom EMA der Stadt Bielefeld angefordert worden. Das Lichtbild mit der Nr. 3 im ersten Durchgang zeigt das Gesicht des Beschuldigten Baum. Ende der Vernehmung: 10.30 Uhr selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben Blicke, KOM Hermann Gründel

B 125 9 Zur Sache: Ich bekam einen Anruf von der Kriminalpolizei, die mir mitteilte, dass die Akte 21 Ds 516/15 gestohlen sei. Daraufhin haben wir alle Möglichkeiten ausgeschöpft, wo die Akte vielleicht sein könnte. Wir haben die Akte nicht gefunden. Auf Vorhalt: Ich bin für die Abteilungen 21 Ds und 22 Ds des Amtsgerichts zuständig. Ich arbeitete mit Herrn Pintowski zusammen im Zimmer 130. Ich vertrete Herrn Pintowski seit dem 18.11.2015. An diesem Tage wurde er krankgeschrieben. Auf weiteren Vorhalt: Pintowski hatte immer Geldsorgen. Am Nachmittag des 16.11.2015 sagte er mir, dass er aus dem Gröbsten heraus sei. Er war guter Laune. Ende der Vernehmung: 10.30 Uhr selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben Blicke, KOM Annette Mayer

10 B 125

B 125 11 Zur Sache: Ich bin ehemaliger Krankenpfleger. Vor vier Jahren bin ich von der Justizbehörde angestellt worden. Ich bin seit dem 18.11.2015 krankgeschrieben. Vorher war ich bei den Abteilungen 19 Ds und 20 Ds des Amtsgerichts tätig. Ich habe auch das Register der Abteilung 21 Ds geführt. Meine Eintragungen in dem mir vorgehaltenen Register beginnen mit dem 15.09.2015 und enden am 17.11.2015. Ich habe Geschäftsstellentätigkeit gemacht. Ich musste in erster Linie Akten anlegen und dem Richter vorlegen. Normalerweise habe ich immer einen ganzen Stapel runtergearbeitet. Das mir vorgehaltene Aktenkontrollblatt der Abteilung 21 Ds habe ich auch geführt. Ich habe auch die Akte 21 Ds 516/15 angelegt, im Aktenkontrollblatt eingetragen und dem Richter ins Fach gelegt. Das schließe ich jedenfalls aus meinen Eintragungen im Register und im Aktenkontrollblatt. Auf Vorhalt: Einem Herrn Baum habe ich nicht gesagt, wo die Akte 21 Ds 516/15 sich befindet. Auf weiteren Vorhalt: Ich muss zugeben, dass ich stets Geldsorgen hatte. Als Junggeselle gehe ich gern aus. Ende der Vernehmung: 10.30 Uhr selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben Bleckmann, KK Peter Pintowski

12 B 125

B 125 13 Zur Sache: Mir wurde der Sachverhalt erklärt. Ich möchte mich dazu nicht äußern, da die Anschuldigungen vollkommen absurd sind. Ich werde meinen Rechtsanwalt einschalten. Auf Vorhalt: Selbstverständlich gehört mein Führerschein nach wie vor mir, obwohl er vorläufig sichergestellt ist. Ende der Vernehmung: 10.30 Uhr selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben Blicke, KOM Fritz Baum ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Vfg. 1. Vermerk: Auf telefonische Anfrage teilte das Amtsgericht Bielefeld Az. 21 Ds 516/15 mit, dass Baum am 22.12.2015 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 35 verurteilt worden ist. Es wurde zudem angeordnet, dass vor Ablauf einer Frist von noch 9 Monaten die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis dem Angeklagten Baum erteilen darf. Heute rief Herr Rechtsanwalt Dr. Cornelius an und teilte mit, dass er Herrn Peter Pintowski in dem Verfahren verteidige. Herr Pintowski habe am 23.12.2015 einen Herzinfarkt erlitten und befinde sich in der Stadtklinik Bielefeld. Nach anschließend eingeholter telefonischer Auskunft des behandelnden Arztes Herrn Dr. med. Schmidtmann muss der Beschuldigte Pintowski noch mindestens drei Monate stationär und anschließend noch mehrere Monate in einer Rehabilitationsklinik behandelt werden.

14 B 125 2. Mit diesem Ermittlungsstand wird der Vorgang der Staatsanwaltschaft Bielefeld zur weiteren Veranlassung übersandt. Bielefeld, 28.12.2015 Möller, KK ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Vermerk für die Bearbeitung I. Der Sachverhalt ist dahin zu begutachten, ob die Beschuldigten einer oder mehrerer Straftaten hinreichend verdächtig sind. Die Entschließung der Staatsanwaltschaft ist zu entwerfen. Straftaten außerhalb des StGB und Ordnungswidrigkeiten sind nicht zu erörtern. 153 153 f StPO sind nicht anzuwenden. Die tatsächliche Würdigung des Sachverhaltes ist bei den einzelnen Merkmalen der untersuchten Straftatbestände vorzunehmen. Sollten weitere Ermittlungen für notwendig gehalten werden, so ist davon auszugehen, dass diese durchgeführt worden sind und keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben. Die Durchführung einer nicht im Aktenstück enthaltenen verantwortlichen Vernehmung darf aber nicht unterstellt werden. Im Falle der Anklageerhebung oder Stellung dieser gleichstehenden Anträge ist von einer Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen abzusehen. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht bzw. das Landgericht Bielefeld. II. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft (Az.: 5 Js 2351/15) ergeht am 30.12.2015. Bei den Akten befindet sich der Bundeszentralregisterauszug der Beschuldigten. Sie weisen hinsichtlich sämtlicher Beschuldigter keine Eintragung auf. III. Bitte geben Sie am Ende der Klausur an, 1. welche Auflagen der zugelassenen Kommentare Sie benutzt haben, 2. auf welchem Stand sich die von Ihnen verwendeten Gesetzestexte befunden haben, 3. ob Sie bei der Entschließung dem in Norddeutschland oder Süddeutschland üblichen Aufbau folgen, möglichst mit Angabe des Bundeslandes, 4. ob von dem für Sie zuständigen Prüfungsamt üblicherweise Teile der Bearbeitung erlassen sind (z.b. die Begleitverfügung). Hinweis: Der von Ihnen genutzte Aufgabentext wird nicht zur Korrektur genommen. Bezugnahmen oder Verweisungen, die nur durch Einsicht in das von Ihnen benutzte Exemplar des Aktenstückes verständlich werden, verbieten sich deshalb. Unsere Musterlösung folgt dem in Norddeutschland üblichen Aufbau (vgl. AS-Skript Die staatsanwaltliche Assessorklausur [2014]).