Reglement syndicom Sektion Region Basel. 20. April 2013

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Transkript:

Reglement syndicom Sektion Region Basel 0. April 0

Inhaltsverzeichnis Präambel I. Einleitende Bestimmungen 4 Art. Sektionsgebiet 4 Art. Statutarische Grundlagen 4 II. Ziele und Aufgaben 4 Art. Ziele 4 Art. Aufgaben 4 III. Organisation 5 Art. Versammlungen 5 Art. Sektionsvorstand 6 Art. Geschäftsprüfungskommission 6 IV. Mitgliedschaft 6 Art. Zugehörigkeit 6 V. Finanzen 6 Art. Budgetprozess 6 Art. Finanzverantwortliche / Finanzverantwortlicher 6 Art. Sektionsbeitrag 7 VI. Schlussbestimmungen 7 Art. Inkrafttreten 7 Version 0./0.04.0

Präambel Die Sektion Region Basel von syndicom übernimmt die branchenübergreifende Vertretung aller Mitglieder in ihrem Sektionsgebiet. Die Sektion Region Basel unterstützt die Mitglieder bei der Verbesserung ihrer wirtschaftlichen, politischen, gesellschaftlichen und sozialen Situation. Es kommt ihr als Organisationseinheit bei der Mitgliederbindung eine tragende Rolle zu. Die Sektion Region Basel organisiert sich unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort autonom.

I. Einleitende Bestimmungen Art. Sektionsgebiet Die Sektion Region Basel umfasst alle Mitglieder von syndicom, deren Arbeitsort im Gebiet der Kantone Basel-Stadt, Baselland, Dorneck/Thierstein (SO), sowie im Fricktal AG) liegt. Sektionsmitglieder, die ihren Arbeitsort wechseln oder wechseln müssen, können auf eigenen Wunsch in ihrer angestammten Sektion verbleiben. Art. Statutarische Grundlagen Das Reglement der Sektion Region Basel stützt sich insbesondere auf die Art. 44ff. der syndicom- Statuten und auf den Art. 8 des Organisationsreglements. Für die Zusammensetzung der Gremien sowie die Durchführung von Abstimmungen und Wahlen kommen zudem Art. und Art. der Statuten sowie Art. und Art. des Organisationsreglements zur Anwendung. II. Ziele und Aufgaben Art. Ziele Die Sektion Region Basel setzt sich für die Interessen aller Mitglieder im Organisationsbereich der Sektion ein. Sie unterstützt dabei die Mitglieder bei der Verbesserung ihrer wirtschaftlichen, politischen, gesellschaftlichen und sozialen Situation. Sie arbeitet dabei eng, in gegenseitigem Einvernehmen, mit den Sektoren, Branchen und Interessengruppen sowie den anderen Sektionen zusammen. Art. Aufgaben Neben den in Art. 45 der Statuten syndicom aufgeführten Aufgaben bietet die Sektion Region Basel unter anderem die nachfolgend aufgeführten Leistungen an: a. beteiligt sich aktiv an der regionalen Politik, im Interesse ihrer Mitglieder b. Informationsplattformen für ihre Mitglieder c. Informations-, Bildungs- und Sektionsanlässe für Mitglieder und gewerkschaftlich aktive Mitglieder nach Bedarf d. JubilarInnen-Ehrung e. Ehrung verstorbener Mitglieder f. Die Sektion Region Basel kann bei Bedarf Berufs- und Interessengruppen bilden oder unterstützen. Diese befassen sich mit berufsspezifischen Aufgaben/spezifischen Themen ihrer Interessengruppen. Der Vorstand der Sektion Region Basel trifft sich in der Regel monatlich, um diese Aufgaben zu koordinieren und wahrzunehmen. 4

III. Organisation Art. Versammlungen Die Sektion Region Basel führt im ersten Quartal, spätestens im April jedes Jahres, eine Jahresversammlung durch. Der Vorstand lädt die Mitgliedschaft mindestens 0 Tage vor der Versammlung in geeigneter Form ein. Die Jahresversammlung entscheidet insbesondere über: a. Protokoll der letzten Jahresversammlung b. der Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes und der Berufs- und Interessengruppen c. die Rechnung d. das Budget e. den Mutationsbericht f. den Bericht der Geschäftsprüfungskommission g. die Anträge der Mitglieder 4 Anträge vonseiten Mitgliedschaft an die Jahresversammlung sind mindestens 0 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Sektionsvorstand zu richten. 5 Die Jahresversammlung wählt: a. das Präsidium b. die/den Finanzverantwortliche/n c. die übrigen Mitglieder des Vorstandes d. die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission e. die Delegierten in die kantonalen Gewerkschaftsbünde 6 Vorstandsmitglieder und GPK werden für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wahlen in den Sektionsvorstand, in die Geschäftsprüfungskommission und die Delegation in die kantonalen Gewerkschaftsbünde finden alle Jahre statt. 7 Die Sektion führt im 4. Quartal eine Herbstversammlung durch. Die Herbstversammlung legt den Sektionsbeitrag gemäss Art.8 Abs. des Organisationsreglements fest. 8 Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefällt und sind für alle Sektionsmitglieder verbindlich. 9 Die Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden eine geheime Wahl verlangt. Bei Stimmengleichheit bei Wahlen und Abstimmungen gibt der/die Tagespräsident/in den Stichentscheid. 5

Art. Sektionsvorstand Der Sektionsvorstand setzt sich zusammen aus: a. dem Präsidium b. dem/der Finanzverantwortlichen c. den VertreterInnen der Berufsgruppen aus allen Sektoren d. den VertreterInnen der Interessengruppen Der Vorstand führt die Geschäfte der Sektion Der Vorstand fördert den Informationsfluss zwischen der Sektion und dem Zentralsekretariat, den Sektoren, Branchen und Interessengruppen sowie dem zuständigen Regionalsekretariat und umgekehrt. 4 Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen und können jederzeit daran teilnehmen. Art. Geschäftsprüfungskommission Die Sektion setzt eine Geschäftsprüfungskommission ein. Die Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selber. Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission sind die Rechnungsprüfung und die Prüfung der Geschäftsführung des Vorstandes und des Präsidiums. IV. Mitgliedschaft Art. Zugehörigkeit Alle Mitglieder der Gewerkschaft syndicom aus dem Sektionsgebiet gehören der Sektion Region Basel an. Sie können gleichzeitig einer Branche oder auch einer Interessengruppe angehören. V. Finanzen Art. Budgetprozess Die Sektion erstellt jährlich zuhanden der Jahresversammlung ein Budget für das folgende Jahr. Dieses Budget berücksichtigt die finanzielle Lage der Sektion und insbesondere den Umstand, dass die Sektion zu keinem Zeitpunkt Verpflichtungen eingehen darf, die nicht gedeckt sind. Art. Finanzverantwortliche / Finanzverantwortlicher Der/Die Finanzverantwortliche erteilt gegenüber der Geschäftsprüfungskommission und der zentralen Finanzabteilung sämtliche geforderten Auskünfte. Er/Sie führt die Rechnung nach den formellen Vorgaben der Geschäftsleitung. 6

Art. Sektionsbeitrag Der Sektionsbeitrag bis zu einem maximalen Betrag von CHF 5.-/Monat wird jährlich festgelegt Auszubildende zahlen keinen und Pensionierte einen reduzierten Beitrag. Die Sektion führt zur Verwaltung ihres Vermögens eine eigene Kasse und eigene Konti. VI. Schlussbestimmungen Art. Inkrafttreten Die Stimmberechtigten anwesenden Mitglieder der Generalversammlung vom 0. April 0 haben das vorliegende Reglement zuhanden des Zentralvorstandes genehmigt. Dem Zentralvorstand wird dieses Reglement nach Zustimmung der Generalversammlung vom 0. April 0 zur Gutheissung vorgelegt. Die Regelungen treten auf dem 0. April 0 in Kraft. 4 Allfällige Änderungen bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung sowie des Zentralvorstandes. Basel, den 0. April 0 Präsidium der Sektion Region Basel Regina Rahmen Joachim Gröbke Co-Präsidium syndicom Danièle Lenzin Alain Carrupt 7

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