Voranerkennungsverfahren für die Beihilfefähigkeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung

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Transkript:

Voranerkennungsverfahren für die Beihilfefähigkeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung Anlagen 1 Antragsvordruck LBV 327 (vierfach) 1 Berichtsvordruck LBV 328 (zweifach) 1 Vordrucksatz Konsiliarbericht (LBV 329) Bitte wenden Sie sich wegen der Anerkennung einer Psychotherapiebehandlung unbedingt an die Beihilfestelle. Dort erhalten Sie den vollständigen Vordrucksatz inkl. der farbigen Umschläge und des Pseudonymisierungscodes. Die Kontaktaufnahme mit der Beihilfestelle ist auch bezüglich des Antragsdatums wichtig! 1. Antragsverfahren Aufwendungen für eine ambulante psychotherapeutische Behandlung (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie) sind nur dann beihilfefähig, wenn - sie der Feststellung, Heilung Linderung von Störungen dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist (seelische Krankheiten im Sinne des 18a Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung BBhV), - nach einer biographischen Analyse Verhaltensanalyse und nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie nach höchstens acht probatorischen Sitzungen ein Behandlungserfolg zu erwarten ist und - wir vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt haben. - die hierfür notwendigen Unterlagen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Beihilfe- Arbeitsgebiet, da wir nicht alle Unterlagen (insbesondere die speziell gekennzeichneten Umschläge siehe unten Punkt 5) im Internet zur Verfügung stellen können. - das vom Bundesministerium des Innern vorgeschriebene Anerkennungsverfahren sieht zur Pseudonymisierung der personenbezogenen Daten einen Pseudonymisierungscode vor, den Sie nur von Ihrem zuständigen Beihilfe-Arbeitsgebiet erhalten können. Ohne diesen Pseudonymisierungscode bzw. mit uncodierten personenbezogen Angaben dürfen wir keine Unterlagen an einen Gutachter weiterleiten. Wenden Sie sich daher zur Einleitung eines Anerkennungsverfahrens unbedingt telefonisch, schriftlich, per Fax über das Kundenportal an Ihr zuständiges Beihilfe-Arbeitsgebiet. Von dort erhalten Sie alle erforderlichen Unterlagen und Angaben. Dieser Anfragezeitpunkt kann ggf. auch als frühestmöglicher Antragszeitpunkt gewertet werden. Beachten Sie für die Bearbeitung Ihres Antrags bitte folgendes: LBV 326 08/18 1. Antragsvordruck LBV 327 (vierfach): Füllen Sie bitte die Abschnitte I und II aus; ein Exemplar ist für Ihre Unterlagen bestimmt. In das Feld Pseudonymisierungscode tragen Sie bitte, sofern nicht bereits von uns eingetragen, den Pseudonymisierungscode ein. 2. Übergeben Sie diesen Antragsvordruck LBV 327 dreifach zusammen mit diesem Schreiben Ihrem behandelnden Arzt Therapeuten und bitten Sie ihn den Abschnitt III des Antragsvordrucks LBV 327 dreifach auszufüllen und

3. den Bericht mit dem Vordruck LBV 328 für den Gutachter zu erstellen. Jeweils ein Exemplar des LBV 327 und 328 ist für Ihren Behandler (Arzt Therapeuten) bestimmt. 4. Soll die Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten einen Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt werden, muss zusätzlich der Vordrucksatz LBV 329 a-c (Konsiliarbericht) von einem Arzt zur Abklärung der einer somatischen (körperlichen) Krankheit dreifach ausgefüllt werden. LBV 329a ist eine Fertigung für den Therapeuten, LBV 329b ist eine Fertigung für den Arzt und LBV 329c ist eine Fertigung für den Gutachter. 1. Achten Sie bitte darauf, dass der Bericht für den Gutachter (LBV 328) und evtl. der Konsiliarbericht (LBV 329) zusammen in einem verschlossenen, unbedingt als Vertrauliche Berichtssache gekennzeichneten Umschlag zusammen mit zwei Fertigungen des ausgefüllten Antragsvordrucks LBV 327 in einem weiteren Umschlag an uns zur Weiterleitung an den Gutachter übersandt wird (jeweils ein Exemplar der Vordrucke LBV 327 und LBV 328 ist für die Unterlagen des Behandlers bestimmt die Adressierung soll an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, 70730 Fellbach erfolgen. Erst nach Eingang des vom Gutachter erstellten Gutachtens können wir über die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung entscheiden. Ihnen entstehen hierdurch keine Kosten. Die anfallende Gebühr für das ärztliche Gutachten wird durch die Beihilfestelle direkt an die Gutachterin bzw. den Gutachter erstattet. Sofern Ihre Krankenversicherung aufgrund eines ärztlichen Gutachterverfahrens eine Leistungszusage für die Behandlung erteilt hat, aus der sich Art und Umfang der Behandlung (z.b. tiefenpsychologisch fundierte analytische Psychotherapie Verhaltenstherapie; Anzahl der Stunden für Einzel- Gruppenbehandlung) ergeben, bitten wir Sie, uns eine Fotokopie dieser Leistungszusage umgehend zu übersenden. Nach Eingang dieser Leistungszusage können wir entscheiden, ob wir der Leistungszusage Ihrer Krankenversicherung folgen können das vorn beschriebene Gutachterverfahren durchführen müssen. Die Vordrucke LBV 327, LBV 328 und LBV 329 müssten dann nicht mehr ausgefüllt werden. Hinweis der Beihilfestelle: Das Ausfüllen des Antragsformulars und die Erstellung des Berichts an die Gutachterin den Gutachter ist Bestandteil der Nummer 808 GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) bei der tiefenpsychologisch fundierten der analytischen Psychotherapie, bei der Verhaltenstherapie steht die Analog-Ziffer 808 GOÄ zur Verfügung. Die GOÄ-Ziffer 85 kann nicht in Rechnung gestellt werden, da es sich nicht um ein gesondert in Auftrag gegebenes Gutachten handelt. Ausnahme: Kurzzeittherapie bei der Verhaltenstherapie für 10 Einzelsitzungen bzw. 20 Gruppensitzungen: Der Behandler darf für die schriftliche Äußerung über eine erforderliche Kurzzeittherapie die GOÄ-Ziffer 80 in Ansatz bringen. Auch hier kann die GOÄ-Ziffer 85 nicht in Rechnung gestellt werden, da es sich nicht um ein gesondert in Auftrag gegebenes Gutachten handelt. 2. Befähigungserfordernisse der behandelnden Personen Im Folgenden möchten wir Sie zu den erforderlichen Qualifikationen der Personen informieren, die psychotherapeutischen Behandlungen im beihilferechtlichen Sinne durchführen können. Sie unterscheiden sich je nach Psychotherapieart und zu behandelnden Personen.

2.1. bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie von Erwachsenen Diese Therapieform muss von Personen durchgeführt werden, die folgende Qualifikationen - Fachärztin Facharzt für psychotherapeutische Medizin - Fachärztin Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - Ärztin Arzt mit der Bereichsbezeichnung Psychotherapie - einer Ärztin einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" - einer Ärztin einem Arzt mit der vor dem 01.04.1984 verliehenen Bereichsbezeichnung Psychotherapie mit einer Approbation nach 2 Psychotherapeutengesetz mit einer vertieften Ausbildung dieser Therapieform mit einer Approbation nach 12 Psychotherapeutengesetz, die / der - zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen ist - über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31.12.1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt. 2.2. bei analytischer Psychotherapie von Erwachsenen Diese Therapieform muss von Personen durchgeführt werden, die folgende Qualifikationen - Fachärztin Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie - einer Ärztin einem Arzt mit der Bereichs- Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" - einer Ärztin einem Arzt mit der vor dem 01.04.1984 verliehenen Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" mit einer Approbation nach 2 Psychotherapiegesetz mit einer vertieften Ausbildung dieser Therapieart mit einer Approbation nach 12 Psychotherapeutengesetz, die / der - zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen ist - über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31.12.1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt. 2.3. bei Verhaltenstherapie bei Erwachsenen Die Verhaltenstherapie muss von Personen durchgeführt werden, die folgende Qualifikationen - Fachärztin Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Psychosomatische Medizin - Fachärztin Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - einer Ärztin Arzt mit der Bereichs- Zusatzbezeichnung "Psychotherapie", wenn die o.g. ärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten den Nach-

weis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben von mit einer Approbation nach 2 Psychotherapeutengesetz mit einer vertieften Ausbildung in Verhaltenstherapie mit einer Approbation nach 12 Psychotherapeutengesetz, die / der - zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkasse zugelassen ist - über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31.12.1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt. 2.4. Behandlungen bei Kindern und Jugendlichen 2.4.1 bei Psychotherapie (tiefenpsychologisch fundierte analytische Psychotherapie) von Kindern und Jugendlichen Diese Therapieform muss von Personen durchgeführt werden, die folgende Qualifikationen - einer Fachärztin einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie - Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach 2 Psychotherapeutengesetz mit einer vertieften Ausbildung in der entsprechenden Therapieform - Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach 12 Psychotherapeutengesetz, die / der für die jeweilige Psychotherapieform - zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen - über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zu 31.12.1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt. Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin einen Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie durch eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben den aufgeführten Berechtigungen durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. 2.4.2 bei Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen Die Verhaltenstherapie muss von Personen durchgeführt werden, die folgende Qualifikationen - Fachärztin Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie - einem Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach 2 Psychotherapeutengesetz mit einer vertieften Ausbildung dieser Therapieform - Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach 12 Psychotherapeutengesetz, die / der für die jeweilige Psychotherapieform - zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen

- über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zu 31.12.1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt. Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin einen Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie durch eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben den aufgeführten Berechtigungen durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. 2.5 bei psychotherapeutischer verhaltenstherapeutischer Gruppenbehandlung Diese Therapie-Art muss - von einer Fachärztin einem Facharzt für psychotherapeutischen Medizin Psychosomatische Medizin - von einer sonstigen psychotherapeutisch tätigen Ärztin einem sonstigen psychotherapeutisch tätigen Arzt einer Psychologischen Psychotherapeutin einem Psychologischen Psychotherapeuten einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit besonderer Berechtigung zur psychotherapeutischen Gruppenbehandlung, die von der Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde, durchgeführt werden. 3. Beihilferechtliche Besonderheit bei Verhaltenstherapie Von dem vorgenannten Voranerkennungsverfahren bei ambulanter Verhaltenstherapie wird abgesehen, wenn uns nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin des Therapeuten vorgelegt wird, dass bei Einzelbehandlung die Behandlung bei je mindestens 50minütiger Dauer nicht mehr als 10 Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung bei je mindestens 100minütiger Dauer nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, sind wir hiervon unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch uns als Beihilfestelle auf Grund eines Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung beihilfefähig. 4. Psychotherapeutische Akutbehandlung Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind nach Maßgabe von 18 Absatz 2 BBhV bis zur Entscheidung über die Durchführung einer Therapie nach 19 BBhV (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie analytische Psychotherapie) 20 BBhV (Verhaltenstherapie) beihilfefähig, wenn 1. ein akuter Behandlungsbedarf in einer probatorischen Sitzung festgestellt wird, 2. ein Gutachterverfahren bei der Beihilfestelle beantragt worden ist und 3. die Akutbehandlung als Einzeltherapie, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Bezugspersonen, in Einheiten von mindestens 25 Minuten je Krankheitsfall durchgeführt wird. Im Falle eines positiven Gutachtens wird die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen auf das Kontingent der Behandlungen nach den 19 20 BBhV angerechnet.

5. Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung Diese Behandlung muss von einer ärztlichen Psychotherapeutin einem ärztlichen Psychotherapeuten, einer Psychologischen Psychotherapeutin einem Psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt werden, die 1. die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie) Abschnitt 4 (Verhaltenstherapie) erfüllt und 2. Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben hat. Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 Nummer 2 nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person 1. in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben und 2. mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye- Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-Desensitization-and- Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben. Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an über anerkannte Weiterbildungsstätten erworben worden sein. 6. Zuletzt noch einige ergänzende Hinweise: Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im beihilferechtlichen Sinne gehören Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen sozialen Anpassung Förderung bestimmt sind. Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie für psychosoziale Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen. Derartige Leistungen sind nicht beihilfefähig. Ebenso sind Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen, die von einer Heilpraktikerin einem Heilpraktiker erbracht werden, nicht beihilfefähig. Ist eine psychotherapeutische Behandlung im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung (z.b. in Kreiskrankenhäusern in Zentren für Psychiatrie) notwendig, so sind die oben genannten besonderen Voraussetzungen nicht zu beachten. Bei einer stationären psychotherapeutischen Behandlung in sonstigen Rehabilitationseinrichtungen setzen Sie sich bitte vor Beginn der Behandlung mit Ihrem zuständigen Beihilfearbeitsgebiet in Verbindung und geben Sie diesem - den Namen und Ort der Einrichtung und - wie lange die Behandlung voraussichtlich dauern soll an. Ihr Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg