Neue Leistungen der. häuslichen Krankenpflege für Palliativpatienten. Häusliche Krankenpflege-Richtlinie Nr. 24a

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Transkript:

Neue Leistungen der 1 häuslichen Krankenpflege für Palliativpatienten Häusliche Krankenpflege-Richtlinie Nr. 24a Markus Seibt Leiter SAPV Vogtlandkreis

Palliativversorgung allgemeine und spezialisierte Leistungserbringer 2 Basisversorgung Kaum Veränderung der strukturellen Bedingungen. Klar kurativer Behandlungsansatz in den Reglements zu erkennen. Versorgungslücken für Patienten abseits der Leitlinienversorgung Spezialisierte Strukturen Sukzessive Entwicklung und Ausbau der spezialisierten Versorgungsstrukturen. Gute fachkundige Lobbyarbeit. (SAPV, Hospize, Palliativstationen)

3 HKP-Richtlinie Diese Richtlinie regelt die Verordnung häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit den die häusliche Krankenpflege durchführenden ambulanten Pflegediensten und den Krankenhäusern.

Blutzuckermessung Leistungsbeschreibung 4 Therapieziel Ermittlung und Bewertung des Blutzuckergehaltes bei Erst- und Neueinstellung eines Diabetes (insulin- oder tablettenpflichtig) Einschränkung Nur verordnungsfähig bei einer hochgradigen körperlichen oder geistigen Einschränkung der Patienten Häufigkeit bis zu 3 x täglich Dauer bis zu 4 Wochen Nicht verordnungsfähig zur präventiven Erkennung von Glucose- Toleranzstörungen als Nebenwirkung von Arzneistoffen (z.b. Dexamethason)

Blasenspülung Leistungsbeschreibung 5 Therapieziel Einbringen einer Lösung unter sterilen Kautelen mittels Blasenspritze oder Spülsystem durch einen Dauerkatheter in die Harnblase, Beurteilen der Spülflüssigkeit. Einschränkung nur verordnungsfähig bei durchflussbehinderten Dauerkathetern infolge Pyurie oder Blutkoageln. Häufigkeit 1 x täglich Dauer bis zu 3 Tage Nicht verordnungsfähig ist der Wechsel der Spüllösungen (3000ml) eines Spülkatheters und das Ablassen der Selbigen

Ausgeschlossene Leistungen der Behandlungspflege 6 Infusionen, i. v. und s.c. Infusionen, die nicht zur Flüssigkeitssubstitution oder parenteralen Ernährung verordnet wurden, sind nicht verordnungsfähig. Punktieren eines Ports Das Legen eines peripheren i.v. Zugang oder das Punktieren eines Port-a cath ist nicht verordnungsfähig. Inhalation Die Inhalation mit Kochsalzlösung ohne zusätzliche Medikamente ist nicht verordnungsfähig. i. v. Injektion Die i.v. Injektion ist eine ärztliche Leistung und nicht verordnungsfähig. Wechsel eines SPBK Der Wechsel eines suprapubischen Blasenkatheters ist nicht verordnungsfähig. Spülen von Drainagen Das Spülen von Drainagen ist nicht verordnungsfähig.

7 37 Abs. 2a SGB V Die häusliche Krankenpflege [ ] umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Für Leistungen der ambulanten Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall [ ] anzunehmen.

Symptomkontrolle bei Palliativpatienten 8 Nr. 24a der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege Diese Leistung ist für die Behandlung von schwerstkranken und sterbenden [ ] Patienten [verordnungsfähig, deren] Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate limitiert ist und [für die] unter anderem die Verbesserung von Symptomatik und Lebensqualität im Vordergrund stehen. Symptomkontrolle insbesondere bei Schmerzsymptomatik, Übelkeit, Erbrechen, pulmonalen oder kardialen Symptomen, Obstipation Wundversorgung Wundkontrolle und -behandlung bei exulzerierenden Wunden Krisenintervention z.b. bei Krampfanfällen, Blutungen, akuten Angstzuständen Ziel der Leistung ist die Sicherstellung der ärztlichen Behandlung in der Häuslichkeit bei sterbenden Menschen mit einem palliativen Versorgungsbedarf, der nicht die spezialisierte [ ] Versorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) gemäß 37b SGB V erfordert.

Symptomkontrolle bei Palliativpatienten 9 Nr. 24a der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege Wie ist der Begriff Symptomkontrolle zu interpretieren? Die S3-Leitlinie der Palliativmedizin definiert die Doppeldeutigkeit des Begriffes wie folgt: Symptomkontrolle im Sinne der Kompensation eines Befundes Symptom wird einerseits verwendet für objektiv zu beobachtende klinische Zeichen, im Sinne von Befund (z. B. Leitsymptom) Symptom als Beschwerdebild andererseits zur Bezeichnung subjektivindividuell empfundener Belastung und Leid.

SAPV AAPV Abgrenzungsversuch 10 zu den spezialisierten Versorgungsstrukturen Ärztliche Leistungsbetreuung Grundpflege Behandlungspflege In enger Abstimmung mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt Regelhaft über Leistungen der Pflegeversicherung Regelhafte, zyklische Leistungen der HKP-R ( 37.2 SGB V) Ganztägige Präsenzpflicht eines Palliativmediziners Nur im Rahmen der Krisenintervention (z.b. bei Erbrechen) Nur im Rahmen der Krisenintervention, Versorgungslücken oder speziellen behandlungspflegerischen Maßnahmen

Symptomkontrolle bei Palliativpatienten 11 Nr. 24a der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege Der grundsätzliche Anspruch [ ] Patienten auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) gemäß 37b SGB V wird durch die Verordnung der Nummer 24a nicht berührt. Die Nummer 24a ist jedoch nicht bei Patientinnen oder Patienten verordnungsfähig, die eine SAPV Vollversorgung oder eine additiv unterstützende palliativpflegerische Teilversorgung erhalten, in der die palliativpflegerische Versorgung vollständig durch das SAPV-Team erbracht wird. SAPV Vollversorgung In Sachsen gibt es defacto keine SAPV Vollversorgung. Die Strukturen der SAPV Teams sind auch nicht darauf ausgelegt. Vollständige Versorgung Kein SAPV Team in Deutschland übernimmt regelhaft Grundpflege

Fallbeispiel Herr K. 69 Jahre metastasiertes Nierenzellkarzinom (Lunge, Knochen, Leber, Querschnittsympt.) 12 01 02 03 Entlassungsbefund Sehr trauriger, geschwächter Pat. mit Paraparese der Beine nach OP wegen MTS, kann inzwischen Transfer von Bett zu Rollstuhl bewältigen, Tu sehr rasch progredient. Situation sehr vulnerabel Symptom Rezidivierende Verlegung des transurethralen Harnblasenkatheters durch Sediment. Kompensation durch tägliches Anspülen des Blasenkatheters Kompensationsversuch Versuch der Verordnung häuslicher Krankenpflege 1xtgl. Blasenspülung mit 120ml Freka-DrainJet bei Inkrustinierung und rezidivierende Verlegung; die Anlage eines größeren HBDK ist anatomisch nicht möglich 04 Koordinationsversuch Nicht verordnungsfähige Leistung, Ablehnung durch den MDK, unklare Zuständigkeiten, Ärztliche Einschätzung durch Palliativmediziner, ärztlicher Gutachter, Urologe für einmal täglich LG5

Lobbyarbeit 13 Wer will was? ambulante Pflege mehr (Geld) Zeit für ihre Arbeit Verhandlung durch die Pflegeverbände Kostenträger Keine zusätzliche Vergütung, ohne zusätzliche Leistung SAPV keine Konkurrenz bzw. Doppelstrukturen Verordner weniger individuelle Lösungen bei der Verordnung, Erbringung und Vergütung von besonderer Behandlungspflege

Vielen Dank 14