Merkblatt für den Antrag auf eine mit Landkreismitteln geförderte Mietwohnung

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Transkript:

Merkblatt für den Antrag auf eine mit Landkreismitteln geförderte Mietwohnung Hrsg.: Landratsamt München - Wohnungswesen und Förderung Kindertageseinrichtungen Stand: 19.03.2018 1. ALLGEMEINE INFORMATION Antrag für eine mit Landkreismitteln geförderte Wohnung Dieser Antrag ist nur für eine mit Mitteln des Landkreis München geförderten Wohnung, für die die Einkommensgrenze und die Vergabekriterien der Richtlinien zur Förderung von baulichen Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Mietwohnraum für Haushalte mit besonderer sozialer Dringlichkeit (in der jeweils gültigen Fassung) eingehalten werden geeignet. Der Landkreis München hat für diese Wohnungen ein Belegungsrecht. Antragsformulare und Vorgehensweise Unsere Antragsformulare mit den Anlagen (Einkommenserklärung und Verdienstbescheinigung) liegen auch bei den Gemeindeverwaltungen im Landkreis München auf. Zudem können Sie unseren Antrag für eine landkreisgeförderte Wohnung auf unserer Homepage finden: http://www.landkreis-muenchen.de Kostenloser Antrag Der Antrag auf eine landkreisgeförderte Wohnung ist kostenlos. Eine zügige Bearbeitung des Antrages ist zudem nur möglich, wenn Sie die Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet und alle erforderlichen Nachweise und Belege beigefügt haben. Der Antrag ist vom Antragsteller, seinem Ehegatten und allen im Antrag aufgeführten volljährigen Haushaltsangehörigen zu unterschreiben. Bei Pflegschaft bzw. Vormundschaft ist die Unterschrift des Pflegers bzw. Vormundes notwendig. 2. VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE ANTRAGSTELLUNG Antragsberechtigt sind: volljährige deutsche sowie freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) volljährige Bürger mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die nicht Unionsbürger sind, bei erteilter Niederlassungserlaubnis bzw. mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch mindestens 1 Jahr Gültigkeit hat. Einkommensgrenze Einhaltung der in Ziffer 2.7 der Wohnungsbaurichtlinie des Landkreises München festgelegten Einkommensgrenze (Einkommensgrenze des Art. 11 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) plus maximal 100 %) Mariahilfplatz 17 81541 München Telefon 089 6221-0

- 2 - Haushaltsgröße Erhöhte Einkommensgrenzen (Jahres-Netto-Beträge) 1 Person 38.000 Euro 2 Personen 58.000 Euro * 3 Personen 71.000 Euro * 4 Personen 84.000 Euro * 5 Personen 97.000 Euro * 6 Personen 110.000 Euro * jede weitere Person 13.000 Euro * * zusätzlich für jedes Kind 2.000 Euro Kriterien Vorrang von Bürgern der Gemeinde/Stadt, in der die zu belegenden Wohnungen errichtet wurden Gesundheitliche Einschränkungen/Behinderung von Bürgern, die eine barrierefreie Wohnung erforderlich machen Freimachung einer größeren, familiengerechten Wohnung im Gemeindebestand zugunsten einer kleineren geförderten Wohnung, bzw. Freimachung einer anderen Wohnung im kommunalen Wohnungsbestand Berücksichtigung besonderer Belange der Gemeinde/Stadt im Rahmen der Personalgewinnung im Bereich der Kinder- und Seniorenpflege sowie im Feuerwehrwesen Wird ein Bauobjekt als Ersatzneubau errichtet bzw. renoviert, können die Bewohner des abgerissenen oder zu renovierenden Bauobjekts vorrangig eine Wohnungen des neu errichteten / renovierten Bauobjektes erhalten Schaffung/Erhalt einer sozial ausgewogenen Bewohnerstruktur im Wohnungsumfeld Grundsätzlich muss ein Bedarf an Wohnraum vorliegen, der nicht mit eigenen Mitteln (z.b. Wohneigentum oder Vermögen) gedeckt werden kann. 3. ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE WOHNUNGSVERGABE UND VER- FAHREN Verfahren Sie stellen einen Antrag auf eine landkreisgeförderte Wohnung über Ihre Wohnsitzgemeinde beim Landratsamt München. Falls die Voraussetzungen (Einhaltung der erhöhten Einkommensgrenze) vorliegen, erhalten Sie vom Landratsamt München eine Bescheinigung, dass die maßgebliche Voraussetzung für den Bezug einer mit Landkreismitteln geförderten Wohnung eingehalten wird. Die Belegung der Wohnungen erfolgt durch das Landratsamt München im Einvernehmen bzw. dem Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde, in der die Wohnung liegt. Bei der Erstbelegung:

- 3 - Das Landratsamt München erstellt eine Liste mit Kandidaten für die Wohnungen und legt diese Liste zur Entscheidung dem Sozialausschuss vor, der über diese Liste entscheidet. Nach der Entscheidung durch den Sozialausschuss muss auch der Verfügungsberechtigte / die Gemeinde der Liste zustimmen. Bei der Widerbelegung einer einzelnen Wohnung: Das Verfahren entspricht dem Verfahren bei der Erstbelegung, jedoch kann im Falle einer schnellen Entscheidung der Landrat über die Belegung der freien Wohnung entscheiden. Nachdem die Entscheidung zu Gunsten eines Antragstellers getroffen wurde und dieser vom Landratsamt München benachrichtigt wurde, kann der Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem Antragsteller abgeschlossen werden. 4. ERFORDERLICHE ANGABEN Haushaltsangehörige In den Antrag können neben dem Antragsteller folgende Haushaltsangehörige aufgenommen werden, soweit sie miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen: Ehegatte Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft bzw. Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (Nachweis bzw. Erklärung erforderlich) Verwandte in gerader Linie (z.b. Eltern, Kinder, Enkel) Bei nicht volljährigen Kindern getrennt lebender oder geschiedener Elternteile sind ein Sorgerechtsnachweis und eine Bestätigung des regelmäßigen Aufenthaltes vorzulegen. Bei Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts müssen die Erklärungen von beiden Elternteilen unterschrieben werden. Bei nicht Verheirateten ist zusätzlich eine "Sorgeerklärung" erforderlich. ungeborene Kinder, soweit die bestehende Schwangerschaft ärztlich bescheinigt wird. Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie (z.b. Geschwister), Verschwägerte in gerader Linie (z.b. Schwiegereltern, Stiefkinder) und zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister des Ehegatten), Pflegekinder und Pflegeeltern. Zum Haushalt rechnen nicht Personen, bei denen zu erwarten ist, dass diese sich alsbald und auf Dauer vom Haushalt lösen werden. Schwerbehinderte Hierzu ist uns ein Schwerbehindertenausweis vorzulegen, der z.b. von der Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ausgestellt worden ist. Bei der Einkommensberechnung wird für jede haushaltsangehörige Person mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.h. jeweils ein Freibetrag in Höhe von 4.000,- Euro abgezogen. Angaben zur derzeitigen Wohnung Diese Angaben sind bei Anträgen auf eine landkreisgeförderte Wohnung notwendig, da dies Einfluss auf die Dringlichkeit in der Bewertung des Antrags haben kann. Die Vorlage des Mietvertrages ist als Nachweis erforderlich. Begründung des Antrages Anträge auf eine landkreisgeförderte Wohnung sind zu begründen. Dies kann im Antrag selbst vorgenommen werden. Für eine ausführliche Begründung kann ein Ersatzblatt beigefügt werden.

- 4-5. ERFORDERLICHE UNTERLAGEN Persönliche Verhältnisse Personalausweis / Reisepass (ggf. mit Aufenthaltstitel) in Kopie Heiratsurkunde (bei verheirateten Personen) Nachweis über Eintragung einer Lebenspartnerschaft Mutterpass bei Schwangeren Geburtsurkunden der Kinder Scheidungsurteil mit Sorgerechtsentscheidung oder nur Sorgerechtsvereinbarung, wenn bei Geschiedenen oder getrennt Lebenden minderjährige Kinder im Antrag aufgeführt sind Schulbestätigung / Ausbildungsvertrag / Immatrikulationsbescheinigung bei volljährigen Haushaltsangehörigen Schwerbehindertenausweis Wirtschaftliche Verhältnisse Einkommenserklärung des Antragstellers, seines Ehegatten bzw. Lebenspartners mit / ohne eigenem Einkommen sowie jedes weiteren Haushaltsangehörigen ab Vollendung des 16. Lebensjahres mit eigenem Einkommen, oder jüngere Personen sofern diese ein Einkommen erzielen (Formular-Vordruck) Verdienstbescheinigung für Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit (Formular-Vordruck) oder entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers mit gleichem Inhalt Rentenbescheid(e) aktuelle/r Einkommensteuerbescheid(e); bei Selbständigen betriebswirtschaftliche Aufstellung (BWA) Leistungsbescheide (Arbeitslosengeld-I, SGB-II [Hartz-IV], Grundsicherung [SGB-XII] jeweils mit den dazugehörigen Berechnungsblättern, Kosten der Unterkunft, Krankengeld, Elterngeld, etc.) Nachweise über Unterhaltszahlungen Bescheinigungen über Abfindungen sowie weitere Einkünfte, wie z.b. aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung Mietvertrag sonstige Nachweise Bitte beachten Sie: Einkommensnachweise, mit Ausnahme der Rentenbescheide, dürfen bei der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. 6. RECHTSGRUNDLAGEN Richtlinien zur Förderung von baulichen Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Mietwohnraum für Haushalte mit besonderer sozialen Dringlichkeit durch den Landkreis München (vom Kreistag am 18.03.2013 beschlossen, in der Fassung vom 19.03.2018) in Verbindung mit dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG).

- 5-7. EINKOMMENSBERECHNUNG Die Einkommensermittlung bestimmt sich nach Art. 4 bis 7 BayWoFG. Maßgebendes Einkommen ist das gesamte Brutto-Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen abzüglich diverser Frei- und Abzugsbeträge, für welche die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend sind. Grundsätzlich wird dem Jahreseinkommen das Einkommen zugrunde gelegt, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist. Hat sich in diesem Zeitraum das monatliche Einkommen auf Dauer geändert, ist das Zwölffache des geänderten monatlichen Einkommens unter Hinzurechnung jahresbezogener Leistungen zugrunde zu legen. Dies gilt entsprechend, wenn eine solche Änderung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Bei Einkünften, deren Höhe mit einer Gewinnermittlung gemäß 4 Einkommensteuergesetz (EStG) festgestellt wird, ist das Einkommen zugrunde zu legen, das im Kalenderjahr vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Folgende Einkünfte müssen angerechnet werden (Aufzählung ist nicht abschließend) alle positiven Einkünfte im Sinn des EStG aus Berufstätigkeit, Renten, Pensionen, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung etc. Einnahmen aus sog. Verträgen für geringfügig Beschäftigte (450 Euro-Jobs) Lohnzuschläge; steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG (z.b. Arbeitslosen-. Kurzarbeiter-, Kranken- und Elterngeld) die steuerfrei als Zuschüsse gewährten Berufsausbildungshilfen und Leistungen zur Förderung der Ausbildung; Stipendien, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind empfangener Unterhalt laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB II und SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz Davon können abgesetzt werden Werbungskosten (Pauschbeträge): nichtselbständige Tätigkeit 1.000 Euro Versorgungsbezüge, sonstige Einkünfte 102 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen 801 Euro bei zusammen veranlagten Eheleuten 1.602 Euro bestimmte Einnahmen ( 2 Abs. 1 DVWoR) jeweils 200 Euro Pauschalabzüge: jeweils 10 %, wenn Steuern vom Einkommen, lfd. Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung sowie lfd. Beiträge zu einer Lebensversicherung oder einer Versicherung zur Altersversorgung (z.b. gesetzliche Rentenversicherung) entrichtet werden.

- 6 - Von dem so ermittelten Gesamteinkommen des Haushalts werden abgezogen Freibeträge: 4.000,00 Euro für jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.h. 5.000,00 Euro bei jungen Ehepaaren (Eheschließung vor höchstens 10 Jahren, beide Ehepartner unter 40 Jahre) Unterhaltszahlungen: Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher (nicht freiwilliger) Unterhaltsverpflichtungen gemäß Art. 5 Abs. 3 BayWoFG. 9. BERECHNUNGSBEISPIELE FÜR EINIGE TYPISCHE FÄLLE a) Alleinstehende Person 62 Jahre alt; laut Ausweis Grad der Behinderung 50 v.h.; geringfügig beschäftigt; Sozialleistungsbezug (ALG II) Einkommensgrenze Artikel 11 BayWoFG + 100%: 1 Person 38.000,00 Euro Einkünfte: Geringfügig beschäftigt mit Pauschalabzug mtl. 400,00 Euro x 12 = 4.800,00 Euro Arbeitslosengeld-II-Leistungen mtl. 600,00 Euro x 12 = 7.200,00 Euro Gesamt abzüglich 2x200,00Euro pauschale Abzüge nach 2 Abs. 2 DVWoR abzüglich Freibetrag wg. Schwerbehinderung anrechenbares Haushaltseinkommen 12.000,00 Euro -400,00 Euro -4.000,00 Euro 7.600,00 Euro b) Ehepaar mit 2 Kindern Beide Ehepartner sind berufstätig und zahlen Steuern sowie Pflichtbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. 1 Kind (17 Jahre) ist auf geringfügiger Basis beschäftigt (lohnsteuer- und sozialabgabenfrei). Einkommensgrenze Artikel 11 BayWoFG + 100%: 4 Personen 84.000,00 Euro zuzüglich Kindererhöhungsbeträge 2 x 2.000,00 Euro = 4.000,00 Euro Gesamt 88.000,00 Euro

- 7 - Einkünfte: Ehemann Bruttoeinkommen mtl. 3.150,00 Euro x 12 = 37.800,00 Euro zuzüglich Weihnachtsgeld zuzüglich Urlaubsgeld abzüglich Arbeitnehmerpauschbetrag *) Zwischensumme abzüglich 10 % Steuerabzug abzüglich 10 % Krankenversicherungsabzug abzüglich 10 % Rentenversicherungsabzug Gesamt Ehemann 3.150,00 Euro 500,00 Euro - 1.000,00 Euro 40.450,00 Euro - 4.045,00 Euro - 4.045,00 Euro - 4.045,00 Euro 28.315,00 Euro Ehefrau Bruttoeinkommen mtl. 950 Euro x 12 = 11.400,00 Euro zuzüglich Weihnachtsgeld zuzüglich Urlaubsgeld abzüglich Arbeitnehmerpauschbetrag *) Zwischensumme abzüglich 10 % Steuerabzug abzüglich 10% Krankenversicherungsabzug abzüglich 10 % Rentenversicherungsabzug Gesamt Ehefrau 950,00 Euro 200,00 Euro - 1.000,00 Euro 11.550,00 Euro - 1.155,00 Euro - 1.155,00 Euro - 1.155,00 Euro 8.085,00 Euro Kind Gesamtbruttobezüge mtl. 250,00 Euro x 12 = 3.000,00 Euro abzüglich pauschale Abzüge nach 2 Abs. 2 DVWoR Gesamt Kind - 200,00 Euro 2.800,00 Euro Gesamt anrechenbares Haushaltseinkommen: 39.200,00 Euro

Ergebnis - 8 - In beiden Fallbeispielen wird die jeweils maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten und eine Bescheinigung würde erstellt werden. ANSPRECHPARTNER FÜR DIE WOHNUNGSVERGABE Name Telefon Zuständig für: Herr Deller 089 6221-2228 Gräfelfing Frau Schmid 089 6221-2388 Ottobrunn und Neubiberg Herr Baumgartner 089 6221-2214 Vertretung Öffnungszeiten Mo. Fr. und Do. 08:00 12:00 Uhr 14:00 17:30 Uhr Sie können während der Öffnungszeiten ohne Termin im Landratsamt München vorsprechen. Sollten Sie eine andere Zeit wünschen, so vereinbaren Sie bitte einen Termin.