Schweden. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

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Transkript:

Schweden Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Nein, die Bestimmungen in Schweden sehen Erstattungen an ausländische Unternehmen aus der ganzen Welt vor. Der Grundsatz der Gegenseitigkeit findet keine Anwendung. 2. Wenn ja, mit welchen Ländern? 3. Welche Drittstaatensteuern betreffen die Gegenseitigkeitsabkommen? 4. Für welche Gegenstände oder Dienstleistungen gelten die Gegenseitigkeitsabkommen? 5. Gibt es in Bezug auf die Gegenseitigkeitsabkommen spezielle oder zusätzliche Bestimmungen? 6. Sind auch Erstattungen möglich, wenn Ihr Land keine Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen hat? Ja, Schweden erstattet die Mehrwertsteuer ausländischen Unternehmen aus der ganzen Welt. II. STEUERLICHE VERTRETER ARTIKEL 2 ABSATZ 3 7. Verlangt Ihr Land die Benennung eines steuerlichen Vertreters? Nein, ein ausländisches Unternehmen muss für den Antrag auf Erstattung der schwedischen Mehrwertsteuer keinen steuerlichen Vertreter benennen. Die Erstattung der in Schweden entrichteten Mehrwertsteuer erfolgt normalerweise auf das angegebene Bankkonto, unabhängig davon, in welchem Land das Konto geführt wird. 8. Welche Voraussetzungen sind bei der Ernennung eines steuerlichen Vertreters zu erfüllen?

III. ERSTATTUNGSMODALITÄTEN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 9. Welches sind die Antragsfristen? Anträge für das Jahr 2006 müssen spätestens am 30. Juni 2007 bei der schwedischen Steuerbehörde eingehen. Das gilt sowohl für Anträge aus anderen EU-Mitgliedstaaten als auch für Anträge aus Drittländern. 10. Welche Zeiträume sind erstattungsfähig? Der Antrag muss sich auf einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Kalendermonaten beziehen. Betrifft der Antrag das Ende des jeweiligen Jahres, kann dieser Zeitraum weniger als drei Monate umfassen. Ein Antrag darf sich nicht auf zwei oder mehr als zwei Kalenderjahre beziehen. 11. Wo sind die Anträge einzureichen? Anträge aus den Färöer-Inseln, Island oder Grönland sind bei der Abteilung für Auslandsbeziehungen der schwedischen Steuerbehörde in Malmö einzureichen. Alle übrigen Anträge sind an die Abteilung für Auslandsbeziehungen der schwedischen Steuerbehörde in Stockholm zu richten. 12. Wie hoch ist der Mindestbetrag für eine MwSt-Erstattung? Wenn sich der Antrag auf das Jahresende oder auf das gesamte Jahr bezieht, gilt für die Mehrwertsteuererstattung ein Mindestbetrag von 250 SEK. Anderenfalls gilt ein Mindestbetrag von 2 000 SEK. Es sei darauf hingewiesen, dass sich diese Angaben auf die bewilligten, und nicht auf die beantragten Erstattungsbeträge beziehen. 13. Wo sind Antragsformulare erhältlich? Die Antragsformulare SKV 5801 und SKV 5811 sind über die Website der schwedischen Steuerbehörde www.skatteverket.se erhältlich. Die schwedische Steuerbehörde versendet die Formulare auch per E-Mail, über normale Post oder per Fax. Das Formular SKV 5801 ist für Antragsteller bestimmt, die den Antrag bei der Abteilung für Auslandsbeziehungen in Stockholm einreichen müssen. Wird der Antrag bei der Abteilung für Auslandsbeziehungen in Malmö eingereicht, ist das Formular SKV 5811 zu verwenden. 14. In welchen Sprachen kann das Formular ausgefüllt werden? Die Antragsformulare SKV 5801 und SKV 5811 sind in schwedischer sowie in englischer Sprache verfügbar.

15. Welche Angaben muss das Formular enthalten? Bitte legen Sie eine Kopie des Formulars bei oder geben Sie die entsprechende URL-Adresse an. Siehe die beigefügten Links: SKV 5801: http://www.skatteverket.se/blanketterbroschyrer/blankett/info/5801.4.39f16f103821c58f680007004.ht ml SKV 5811: http://www.skatteverket.se/blanketterbroschyrer/blankett/info/5811.4.deeebd104898a3a9c80004748.ht ml 16. Sind manche Angaben freiwillig? Wenn ja, welche? Nein, es handelt sich um ein standardisiertes Antragsformular, das korrekt ausgefüllt werden muss. 17. Wer ist befugt, das Antragsformular zu unterzeichnen? Das Antragsformular ist von der im Namen des Unternehmens handelnden Person zu unterzeichnen. Es kann auch von einem befugten Vertreter unterzeichnet werden, wobei in diesem Fall das Original einer gültigen Vollmacht vorzulegen ist, die den Vertreter zur Beantragung ermächtigt. 18. Welche Belege sind dem Antrag beizufügen? Generell müssen dem Antrag die entsprechenden Originalrechnungen beiliegen, die, sobald eine Entscheidung ergangen ist, zurückgeschickt werden. Bei Anträgen aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist eine höchstens ein Jahr alte Bescheinigung über die Mehrwertsteuerregistrierung vorzulegen. Bei Anträgen aus Drittländern genügt eine Unternehmerbescheinigung, die nicht älter als ein Jahr ist. Wird die Erstattung von einem dazu befugten Vertreter beantragt, so ist die Originalvollmacht beizufügen. Zusammen mit dem Antrag muss auch eine Liste der in den Rechnungen angegebenen Namen vorgelegt werden. Bezieht sich der im Antrag ausgewiesene Mehrwertsteuerbetrag auf Kosten, für die die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gilt, so sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, aus denen die Identität des Erwerbers der Gegenstände bzw. des Empfängers der Dienstleistungen hervorgeht. Das können z. B. Kopien der Rechnungen sein, die der Antragsteller seinen Kunden ausgestellt hat. 19. Welche Frist gilt in Ihrem Land für die Erstattung? Es wird angestrebt, mit der Prüfung des Antrags sechs Monate nach Eingang zu beginnen und vorausgesetzt, der Antrag ist vollständig innerhalb derselben Frist eine Entscheidung zu treffen. In den letzten Jahren waren jedoch die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten deutlich kürzer und lagen in der Regel nur noch bei zwei bis drei Monaten. IV. ERSTATTUNGSFÄHIGKEIT ARTIKEL 4 ABSATZ 2 20. Ist die Erstattung an sonstige Bedingungen geknüpft? Im Normalfall gelten keine weiteren Bedingungen.

21. Sind bestimmte Arten von Ausgaben ausgeschlossen und wenn ja, welche? Generell wird ausländischen Unternehmen die Mehrwertsteuer erstattet, wenn sie für ein Unternehmen, das in Schweden für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, abzugsfähig wäre. In der Regel wird die Mehrwertsteuer: für Fahrzeugleasing zu 50 % erstattet; auf Rechnungen, die einer anderen Person als dem Antragsteller ausgestellt werden, nicht erstattet; für Ausgaben, die sich nicht auf die Geschäftstätigkeit des Antragstellers beziehen, nicht erstattet; in Bezug auf private Ausgaben nicht erstattet; bei Reiseverkehrsleistungen in Bezug auf Gegenstände oder Dienstleistungen, die dem Reisenden unmittelbar zugute kommen, wie etwa Hotelzimmer, Verpflegung und Personenbeförderung, nicht erstattet; auf Gegenstände, die erworben und an Privatpersonen in Schweden weiterverkauft worden sind, nicht erstattet. Die Erstattung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Repräsentationsaufwendungen setzt einen direkten Zusammenhang zwischen den Ausgaben und der Geschäftstätigkeit des Antragstellers voraus. Bei Aufwendungen für den privaten Lebensunterhalt und bei privaten Bewirtungsaufwendungen wird keine Erstattung gewährt. Die Aufwendungen müssen durch Angabe der Namen der Beteiligten und des Unternehmens, das sie vertreten, belegt werden. Im Zusammenhang mit Repräsentationsaufwendungen wird die auf Mahlzeiten erhobene Mehrwertsteuer, d. h. für Mittagessen, Abendessen, und offizielle Abendessen, erstattet. Es gilt jedoch eine Obergrenze von 22,50 SKE pro Person und Mahlzeit. V. WICHTIGSTE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN ERSTATTUNGEN NACH DER 13. UND DER 8. MWST-RICHTLINIE (79/1072/EWG) 22. Welches sind die wichtigsten Unterschiede in den Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer nach der 8. und nach der 13. MwSt-Richtlinie? Wie bereits erwähnt, ist bei Anträgen aus anderen EU-Mitgliedstaaten eine höchstens ein Jahr alte Bescheinigung der Mehrwertsteuerregistrierung vorzulegen. Bei Anträgen aus Drittländern genügt eine Unternehmerbescheinigung, die nicht älter als ein Jahr ist. Eine Bescheinigung der Mehrwertsteueridentifikation wird bei Anträgen aus Drittländern nicht benötigt, da die Mehrwertsteuer nicht in allen Ländern eine nationale Steuer ist. In den Rechtssachen C-302/93 (Debouche) und C-136/99 (Société Monte Dei Paschi di Siena) gelangte der Gerichtshof nach Auffassung der schwedischen Steuerbehörde zu dem Schluss, dass

die Umsätze, auf die sich der im Antrag geltend gemachte Mehrwertsteuerbetrag bezieht, in der Regel in dem Land steuerpflichtig sein müssen, in dem sie erbracht werden. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht kein Anspruch auf Erstattung. Diese Regel fand Eingang in Artikel 1 des Kapitels 10 des schwedischen Mehrwertsteuergesetzes (1994:200). Da jedoch nicht in allen Ländern Mehrwertsteuer erhoben wird, gilt dies nur für Umsätze in EU-Mitgliedstaaten. In einem Drittland getätigte Umsätze sind von dieser Bestimmung nicht betroffen. 23. Sind bestimmte Ausgaben nach der 8. MwSt-Richtlinie erstattungsfähig, aber nicht nach der 13. MwSt-Richtlinie? Wenn ja, um welche Arten von Ausgaben handelt es sich? Nein. Bei Erstattungen nach der 8. MwSt-Richtlinie wird im Allgemeinen nicht großzügiger verfahren als bei Erstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie.