VST-Seminar Trends und Fakten rund um die Türe 9. November 2011, Wettingen Bauproduktegesetz und Produktesicherheitsgesetz: Auswirkungen und Herausforderungen Rudolf Locher Geschäftsführer der Mitglied Eidg. Kommission für Bauprodukte 9. November 2011 VST-Seminar 1
Die Ereignisse auf der Zeitachse Referatsinhalt in 3 Teilen 1. 2. 3. 1988 1999 2000 2005 2010 2012 21.12.1988 Europäische Bauprodukterichtlinie (CPD) 01.01.2001 BauPG und BauPV treten in Kraft 01.06.2002 Bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) 04.02.2003 IVTH tritt in Kraft 08.12.2005 SN EN 13830 Vorhangfassaden bez. 12.03.2008 Kapitel 16 Bauprodukte im MRA 01.07.2008 SIA 331 Fenster und Fenstertüren 01.07.2008 SIA 329 Vorhangfassaden 13.10.2009 SN EN 14351-1 Fenster und Türen bez. 01.03.2010 SIA 343 Türen und Tore 01.07.2010 PrSG und PrSV treten in Kraft 20.04.2011 Europ. Bauprodukteverordnung (CPR) 31.12.2011 Ende Übergangsfrist PrSG und PrSV 9. November 2011 VST-Seminar 2
Die Schweizerische Bauproduktegesetzgebung 01.01.2001 1. 9. November 2011 VST-Seminar 3
Inverkehrbringen von Bauprodukten 1. EUROPA Bauprodukterichtlinie wesentliche Anforderungen Normen >CEN >(TC 33 etc.) Testmethoden Berechnungsmethoden Klassifikation Produktnormen (z.b. SN EN 13830 und SN EN 14351-1) Produktnormen Konformitätsnachweise CE-Kennzeichen Anhang ZA nationale Baugesetze SCHWEIZ Bauproduktegesetz (1.1.2001) wesentliche Anforderungen Normen >SNV >SIA SN EN in Schweiz publiziert Bezeichnung als Technische Normen durch das BBL im Bundesblatt Bauprodukteverordnung (1.1.2001) Konformitätsverfahren, -systeme Nationale Vorworte und Anhänge SIA-Normen (z.b. SIA 329, SIA 331, SIA 343) MRA: gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Kapitel Bauprodukte (März 2008) 9. November 2011 VST-Seminar 4
Inverkehrbringen von Fenstern und Fassaden 1. BauPG - Brauchbarkeit - 6 wesentliche Anforderungen - Bezeichnung von Normen (Technische Spezifikationen) BauPV - Begriffsdefinitionen - verlangt Konformitätsüberprüfung - regelt Konformitätsverfahren SIA 329 - Verweis auf BauPG und hen SIA 331 - Festlegung Grundanforderung SIA 343 - Nutzungsvereinbarung - normative Verweise SIA-Dokumente EN-Normen SIA 118/329, SIA 118/331, SIA 118/343 - Anforderungen an Ausschreibung - Anforderungen an LV - Pflichten Vertragspartner - inbegriffene Leistungen - Zahlungsmodalitäten Produktnormen (EN 13830, EN 14351-1) - Fenster und Aussentüren (ohne Brandschutz) - Leistungseigenschaften - normative Verweisungen (z.b. 14351-1) 13 EN Klassifizierungen 34 EN Prüfung- und Berechnung 20 EN Sonstiges - Anhang ZA > CE-Kennzeichnung Neu in Produktnormen: - nationales Vorwort und Anhang - Gültigkeit Anhang ZA - Cascading ITT - Produktionskontrolle 9. November 2011 VST-Seminar 5
Technische Normen für Bauprodukte (Teilauszug Fenster-, Türen- und Fassadenbau gemäss Bezeichnung durch das BBL) 1. 9. November 2011 VST-Seminar 6
Übersicht über die Konformitätsbewertungsverfahren 1. 9. November 2011 VST-Seminar 7
Vergleich Ablauf Erstprüfung durch Hersteller oder durch Systemgeber 1. 9. November 2011 VST-Seminar 8
Weitere Informationen: www.knowledge-center.ch 1. Menu Grundsätzliches, Gesetze Broschüre bauenschweiz 9. November 2011 VST-Seminar 9
Konzept 3-stufiges Qualitätssicherungssystem für - und SMU Betriebe 1. Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Produktelabel Bedarf unterschiedlich Von Fall zu Fall abklären /SMU Qualitätsbetrieb QS-System Fremdüberwachung, Zertifizierung Spezifikation Fassadenbau Werkseigene Produktionskontrolle Definition der Anforderungen Checklisten??? >>>>>Kurse Spezifikation Fensterbau Eigenverantwortung der Unternehmen zum Beispiel: Bedingung für: Minergie-Modul-Zertifikat Allfällige Produktelabel Empfohlen für: Konformitätserklärung und CE Bedingung für: Konformitätserklärung (in CH ohne CE) CE-Kennzeichung Spezifikation Fassadenbau Spezifikation Fensterbau 9. November 2011 VST-Seminar 10
Das Schweizerische Bundesgesetz über die Produktesicherheit 01.07.2010 2. 9. November 2011 VST-Seminar 11
Zweck und Geltungsbereich des PrSG 2. Zweck des neuen PrSG 1. Gewährleistung der Sicherheit von Produkten 2. Erleichterung des grenzüberschreitenden freien Warenverkehrs Geltungsbereich des neuen PrSG: Das Gesetz ist anwendbar auf das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten. Produkt: verwendungsbereite bewegliche Sache neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert auch wenn Teil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache auch wenn in Einzelteilen zum Ein- oder Zusammenbau geliefert Fassaden, Fenster, Türen, Metallbauprodukte sind Produkte im Sinne des PrSG! Quellen : H.-J. Hess, EBDI, Zürich und M. C. Frick, swisslegal, Bern 9. November 2011 VST-Seminar 12
Inverkehrbringen gemäss PrSG 2. jedes entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts auch kostenlose Werbegeschenke gleichgestellt sind: gewerblicher oder beruflicher Eigengebrauch Schutz der Mitarbeiter eines Fabrikationsbetriebs bei Benützung von selbsthergestellten Geräten Verwendung / Anwendung im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung Schutz der Kunden eines Sportstudios bei der Benützung von Fitnessgeräten Bereithaltung zur Benützung durch Dritte Schutz des Publikums von Ausstellungen / Messen beim Testen von Vorführobjekten Anbieten wenn Inserate einen Bestellcoupon enthalten oder auf einer Website eine Bestellung aufgegeben werden kann Quellen : H.-J. Hess, EBDI, Zürich und M. C. Frick, swisslegal, Bern 9. November 2011 VST-Seminar 13
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen 2. Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise voraussehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden Zu beachten sind: die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder wenn keine festgelegt: der Stand des Wissens und der Technik Zu berücksichtigen sind: Gebrauchsdauer Einwirkung auf andere Produkte Benutzung durch Konsumenten (vom Hersteller mit Vorteil klar zu definieren) Verwendung durch stärker gefährdete Personengruppen Richtet sich an: Hersteller subsidiär: Importeur, Händler, Erbringer von Dienstleistungen Quellen : H.-J. Hess, EBDI, Zürich und M. C. Frick, swisslegal, Bern 9. November 2011 VST-Seminar 14
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen 2. Gemäss Art. 3 Abs. 4 PrSG müssen dem spezifischen Gefährdungspotential des Produktes entsprechen: seine Kennzeichnung und Aufmachung; die Verpackung sowie die Anleitung für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung; Warn- und Sicherheitshinweise; Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung; alle sonstigen produktbezogenen Angaben und Informationen. Anmerkung: Dabei können normative Verfahren zur Risikoanalyse, -bewertung und - kontrolle (z.b. EN ISO 14121-1, EN ISO 14971) dienen. Quellen : H.-J. Hess, EBDI, Zürich und M. C. Frick, swisslegal, Bern 9. November 2011 VST-Seminar 15
Pflichten nach dem Inverkehrbringen (betrifft ausschliesslich Konsumgüter) 2. Hersteller oder Importeur muss (öffentlich-rechtliche Produktbeobachtungspflicht): von einem Produkt ausgehende Gefahren erkennen und diese abwenden; das Produkt rückverfolgen können; Beanstandungen prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen. Bei gefährlichen Produkten hat er dem Vollzugsorgan unverzüglich mitzuteilen: genaue Identifizierung des Produkts umfassende Beschreibung der Gefahr Bezugs- und Absatzquelle getroffenen Massnahmen Der Händler muss: zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beitragen an der Überwachung der Sicherheit mitwirken Quellen : H.-J. Hess, EBDI, Zürich und M. C. Frick, swisslegal, Bern 9. November 2011 VST-Seminar 16
Informationsbroschüre für Unternehmer 2. Ein gemeinsames Projekt der Schweizerischen Zentrale Fenster und Fassaden (), der Schweizerischen Metallunion (SMU) und des Verbandes der Schweizerischen Türbranche (VST): Eine Informationsbroschüre, fokussiert auf folgenden Produktgruppen: Fassadenbau / Fensterbau / Türbau / Allgemeiner Metallbau Die Informationsbroschüre soll die Unternehmer sensibilisieren und ihnen die Tragweite des PrSG aufzeigen. Sie wird eine geraffte Information über die wichtigsten Anforderungen aus dem Gesetz sowie branchennahe Checklisten und Anwendungsmuster für die Unternehmen enthalten. Die Broschüre soll anfangs 2012 erscheinen. 9. November 2011 VST-Seminar 17
Von der Richtlinie zur Verordnung ein Ausblick 3. 9. November 2011 VST-Seminar 18
Ausgangslage der Revision der Bauprodukteerlasse 3. BauPG und BauPV rechtskräftig seit 2001 Ziel Umsetzung der Europäischen Bauprodukterichtlinie 1988 Abbau technischer Handelshemmnisse Harmonisierung im Bauproduktebereich Sichere und «brauchbare» Bauprodukte Grundlage für das 2008 erreichte Kapitel Bauprodukte im Bilateralen Abkommen EU-CH (MRA) über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen April 2011: die EU löst die Bauprodukterichtlinie (CPD) von 1989 durch eine neue Bauprodukteverordnung (CPR) ab Übergangsfristen bis zum 1. Juli 2013 Fortsetzung des bilateralen Weges erfordert eine rasche Anpassung der CH- Bauprodukteerlasse, Ziel: Inkraftsetzung 1. Juli 2014 9. November 2011 VST-Seminar 19 19
Die neue Bauprodukteverordnung (CPR) 3. ersetzt die bisherige Bauprodukterichtlinie(CPD) Verordnung, in allen EU-Staaten direkt gültig EU-weit einheitliche Vorgaben für CE-Kennzeichnung Vermeidung unterschiedlicher nationaler Regelungen wesentliche Kernelemente sind unverändert gültig Pflicht zur CE-Kennzeichnung Bestehende Konformitätsverfahren Pflicht zur werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) Erstprüfungen (ITT) Einhaltung der Anforderungen harmonisierter Normen 9. November 2011 VST-Seminar 20 20
Die neue Bauprodukteverordnung (CPR) 2 3. Interessant sind v.a. folgende Neuerungen Erweiterung der wesentlichen Anforderungen bezüglich Sicherheit, Energieeffizienz, nachhaltige Ressourcennutzung Neue «Leistungserklärung» beschreibt die zugesicherten Eigenschaften und ist Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung resp. Konformitätserklärung detailliertere Beschreibung der Pflichten der Akteure (Hersteller/Händler/Importeure) Vereinfachte Nachweisverfahren z.b. für Kleinstunternehmen (bis 10 Mitarbeiter resp. 2 Mio. Euro Jahresumsatz) Identifikation der Hersteller mit der Kennzeichnung Verstärkte Möglichkeiten der Marktüberwachung 9. November 2011 VST-Seminar 21 21
Auswirkungen Verzicht auf Revision der Erlasse 3. Wegfall der bilateralen Vereinbarungen (MRA) Wiederaufleben der alten Handelshemmnisse Erschwerter Export von CH-Bauprodukten Akkreditierung von CH-Instituten mit EU-weiter Akzeptanz fällt weg Schutz der CH-Industrie vor Billig-Importen durch verstärkte Möglichkeiten der Marktüberwachung fehlt Cassis-de-Dijon-Prinzip Einseitige Anwendung gemäss THG auch im Baubereich ungleich lange Spiesse im EU-Binnenmarkt für Exporte Vollumfängliche Anwendung des Produktesicherheitsgesetzes (PrSG) von 2010 für den Bauproduktesektor Wegfall wichtiger Konsultations- und Mitspracherechte der Schweiz in EU- Institutionen 9. November 2011 VST-Seminar 22 22