KVJS Jugendhilfe Service. Grundlagen für die Betriebserlaubnis für Jugendwohnheime, Schülerwohnheime und Internate in Baden-Württemberg



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Transkript:

KVJS Jugendhilfe Service Grundlagen für die Betriebserlaubnis für Jugendwohnheime, Schülerwohnheime und Internate in Baden-Württemberg

Inhaltsverzeichnis 1. Erlaubnispflicht und Aufsicht 3 1.1 Voraussetzung 3 1.2. Rechtsgrundlagen 3 45 SGB VIII Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung 3 85 SGB VIII Sachliche Zuständigkeit 3 19 LKJHG Heimaufsicht 4 29 SchG Das Land als Schulträger 4 32 SchG Grundsätze 4 1.3. Grundlagen und Zielgruppen des Jugendwohnens 4 2. Abgrenzungskriterien 5 2 3. Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis und Ausübung der Aufsicht 8 3.1 Betriebserlaubnisverfahren 8 3.2 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis 8 3.2.1 Räume 8 3.2.2 Personal 9 3.2.3 Konzeption 9 3.3 Ausübung der Aufsicht 10

1. Erlaubnispflicht und Aufsicht 1.1 Voraussetzung Für eine Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht oder für einen Teil des Tages betreut werden, bedarf der Träger der Einrichtung gemäß 45 SGB VIII einer Betriebserlaubnis. In Baden- Württemberg ist für die Erteilung dieser Erlaubnis und für die anschließende Aufsicht nach 45 ff SGB VIII das KVJS-Landesjugendamt zuständig. 1 Grundsätzlich fallen alle Jugendwohnheime, Schülerwohnheime und Internate unter diese Erlaubnispflicht und Aufsicht. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich Gymnasien in Aufbauform mit Heim, Kollegs, Heimsonderschulen und Schulen mit Wohnheimen, bei denen das Land Baden-Württemberg die Aufsicht übernimmt (bspw. beim Hochbegabtengymnasium mit Internat sowie teilweise auch bei Versuchsschulen). 1.2. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen für die Erlaubnispflicht des Trägers der Einrichtung sowie für die Aufsicht des KVJS-Landesjugendamtes über Jugendwohnheime, Schülerwohnheime und Internate ergeben sich aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), dem Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) sowie dem Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG). Die betreffenden Paragraphen sind auszugsweise im Folgenden nach entsprechenden Gesetzestexten zitiert: 1 Nähere Informationen zum Erlangen der Betriebserlaubnis und zum Betriebserlaubnisverfahren sind dem Grundlagenpapier für Einrichtungen KVJS Jugendhilfe Service Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII zu entnehmen. 45 SGB VIII Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt, 2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht, 3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient. 85 SGB VIII Sachliche Zuständigkeit (1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Der überörtliche Träger ist nach 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII sachlich zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen ( 45 bis 48a). (3) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen. 3

4 19 LKJHG Heimaufsicht (1) Die Aufgaben nach 45 bis 48 SGB VIII werden vom KVJS-Landesjugendamt als Pflichtaufgabe nach Weisung wahrgenommen. (2) Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 29 SchG Das Land als Schulträger (1) Das Land ist Schulträger der Gymnasien in Aufbauform mit Heim, der Kollegs und der Heimsonderschulen. (2) Das Land kann Schulträger von Versuchsschulen und von Schulen besonderer pädagogischer Prägung oder besonderer Bedeutung sein, sowie von Schulen, die zwar diese Voraussetzungen nicht erfüllen, deren Schulträger jedoch bisher das Land allein war. 32 SchG Grundsätze Die staatliche Schulaufsicht umfasst unter anderem in 32 Satz 6 SchGBW die Aufsicht über die den Gymnasien in Aufbauform und Heimsonderschulen angegliederte Schülerheime. 1.3. Grundlagen und Zielgruppen des Jugendwohnens In 13 Abs. 3 SGB VIII werden die Grundlagen des Jugendwohnens beschrieben. Die zentralen Elemente dieser Leistung sind die Unterkunft und die sozialpädagogische Begleitung. Nach Münchmeier ist die sozialpädagogische Begleitung das konstitutive Merkmal des Jugendwohnens, das dieses Angebot zu einer Leistung der Jugendhilfe macht. 2 Das KVJS- Landesjugendamt erteilt auf Antrag eine Betriebserlaubnis für die Betreuung von minderjährigen jungen Menschen nach 45 SGB VIII in Verbindung mit 13 Abs. 3 SGB VIII. 2 Münchmeier: Präsentation Nur Unterkunft sonst nichts?, Tagung Jugendwohnen Brücke in Ausbildung und Beruf, 09.02.2011 Eine wesentlich weiter gefasste Zielgruppe des 13 Abs. 3 SGB VIII bedeutet eine Differenzierung des Bedarfs und der Intensität der sozialpädagogischen Betreuung (siehe 3.2.3). Diese Position wird auch von der Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit Baden-Württemberg geteilt. 3 Dieses Arbeitspapier unterscheidet zwischen sozialpädagogisch begleiteten Jugendwohnheimen und sozialpädagogisch begleiteten Jugendwohnheimen für junge Menschen mit besonderem Förderbedarf. Im Kommentar zum SGB VIII von Kunkel 4 sieht Nonninger die Zielgruppe des 13 Abs. 3 SGB VIII gegenüber den Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 als erweitert an. Wenn Jugendliche außerhalb ihres Heimatortes ihren Schul- oder Ausbildungsort haben und ohne eine Unterkunft die schulische oder berufliche Ausbildung gefährdet ist, werden sie in dieser Kommentierung als sozial benachteiligt (im weiteren Sinne) bezeichnet. Nach Schruth 5 geht der Absatz 3 des 13 SGB VIII von den jungen Menschen als Zielgruppe der Norm aus und macht somit nicht nur jungen Menschen mit Hilfebedarfen nach Absatz 1 (den sozial benachteiligten oder individuell beeinträchtigten jungen Menschen) ein Angebot des sozialpädagogisch begleiteten Wohnens. Zur weiteren Zielgruppe zählt Schruth diejenigen jungen Menschen, die wegen der Aufnahme einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme oder zur Unterstützung der Mobilität (z. B. Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes fernab von zu Hause) auf das Jugendwohnen angewiesen sind. 3 Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit Baden-Württemberg: Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogischen Unterkunft nach 13 Abs. 3 SGB VIII, Stuttgart, 2011 4 Kunkel (Hrsg.), SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 4. Auflage, Nomos Verlag: Baden-Baden, 2011 5 Schruth, Rechtliche Rahmenbedingungen der Jugendberufshilfe nach 13 SGB VIII, Berlin, 2007

2. Abgrenzungskriterien Bei der für die Bearbeitung von Betriebserlaubnisanträgen und der Beratung von Trägern/Einrichtungen relevanten Zuordnung der oben genannten Einrichtungsarten müssen nachfolgende Kriterien beachtet werden: Träger Zweck und Konzeption Aufnahmeund Betreuungsalter Internate Der Träger des Wohnbereichs ist immer zugleich Träger einer Schule mit einem allgemeinbildenden Abschluss. Integratives pädagogisches Konzept von Schule und Wohnbereich, Lernen und Wohnen ist als pädagogische Einheit unter einem Dach zu sehen. Wohnen ist nur möglich beim Besuch dieser Schule. Aufenthalt längstens bis zum Abschluss der Schule. Die Zuständigkeit für Ausnahmen (wie z. B. Heimsonderschulen) liegt beim Kultusministerium. Internate sollen wenn möglich den Wohnbereich erst ab der 5. Klasse führen. Die Schule kann aber mit Externen, die zu Hause wohnen, früher beginnen. Die Standardkriterien gelten ab der Sekundarstufe (i. d. R. also frühestens ab zehn Jahren). Schülerwohnheime Der Träger betreibt keine Schule oder Bildungsstätte, sondern nur ein Wohnheim für die Schüler. Die jungen Menschen besuchen beispielsweise unterschiedliche öffentliche Schulen in Kombination mit Zentren zur Förderung besonderer sportlicher oder musischer Talente und können deshalb nicht am Wohnort der Eltern die Schule besuchen. Unterstützung der schulischen Bildung im Wohnheim ist die Regel. In Ausnahmefällen kann aber auch nur Wohnen mit Freizeitbetreuung Inhalt der Konzeption sein. Die Schüler sind in der Regel mindestens ein Schuljahr im Wohnheim. Schülerwohnheime sollen wenn möglich erst ab der 5. Klasse geführt werden. Die Aufnahme erfolgt in der Regel ab zehn Jahre. 5 Jugendwohnheime (früher: Lehrlingswohnheime) Der Träger kann (muss aber nicht) zugleich Träger überbetrieblicher Ausbildungsgänge sein. Jugendwohnheime sind für Jugendliche und junge Erwachsene gedacht, die eine Ausbildung, schulische oder berufliche Bildungsmaßnahme absolvieren, an einer beruflichen Eingliederung teilnehmen oder berufstätig sind. Die Angebote umfassen u.a.: Wohnen für Auszubildende mit externer Ausbildung oder Wohnen und überbetriebliche Ausbildung in der Einrichtung Wohnen und sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahme in der Einrichtung Sozialpädagogische Begleitung (je nach Zielgruppe unterschiedlich intensiv) Wohnen für junge (volljährige) Berufstätige. Nach Schulabschluss, in der Regel ab 15 Jahre (mit Eintritt in eine betriebliche oder überbetriebliche Ausbildung, ggf. auch BVJ). Der Anteil von Minderjährigen liegt in der Regel unter 50 Prozent. Jugend- und Schülerwohnheime

Zielgruppe und Aufsichtspflicht Internate Schüler, die weiterführende Schulen nach der Grundschule besuchen. Grund für das Wohnen im Internat ist in der Regel die schulische Förderung. Minderjährige, die aufgrund eines erzieherischen Bedarfs außerhalb des Elternhauses untergebracht werden müssen, können in Internaten in der Regel nicht adäquat betreut werden. Eine alters- und entwicklungsbedingte Aufsicht muss vom Träger über Tag und Nacht (während und außerhalb der Schulzeit) gewährleistet werden. Besonderheit: Will der Träger gezielt auch Minderjährige aufnehmen (Plätze vorhalten), die einen besonderen erzieherischen Bedarf ( 27 SGB VIII) oder Förderbedarf ( 35a SGB VIII) haben, ist eine darauf bezogene Konzeption vorzulegen und der entsprechende Betreuungsstandard nachzuweisen. Schülerwohnheime 6 Die Kinder und Jugendlichen, besuchen eine allgemeinbildende Schule. Gründe für die Unterbringung: Der Wohnort der Eltern ist zu weit von der gewünschten Schule entfernt. Förderung besonderer Talente (z. B. Spitzensport, Ballett) an einem entsprechenden Zentrum, das vom Wohnort der Eltern entfernt ist. Schulische Unterstützung und religiöse Ausrichtung des Angebots wird von den Eltern gewünscht. Schülerwohnheime sind keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für Kinder und Jugendliche, die wegen eines erzieherischen Bedarfs außerhalb des Elternhauses untergebracht werden müssen. Alters- und entwicklungsbedingte Aufsicht über die Minderjährigen muss vom Träger außerhalb der Schulzeiten gewährleistet werden. Jugendwohnheime (früher: Lehrlingswohnheime) Für junge Menschen im Übergang von Schule und Beruf. Zu den Zielgruppen des Jugendwohnens zählen : Nach 13 Abs. 1 SGB VIII: Sozial benachteiligte oder individuell beeinträchtigte junge Menschen Nach 13 Abs.3 SGB VIII: Junge Menschen, die während ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung auf das Angebot des Jugendwohnens angewiesen sind. Die Aufnahme und Betreuung von Erwachsenen unterliegt nicht der Aufsicht nach 45 SGB VIII. Sofern die Betreuung von Erwachsenen erforderlich sein sollte, ist hierfür zusätzliches Personal einzusetzen. Über den Umfang der Betreuung der Erwachsenen entscheidet der Träger in eigener Verantwortung. Jugend- und Schülerwohnheime Ob die Umsetzung in einer separaten Wohneinheit des Internats erfolgt oder integrativ mit zusätzlichen verbindlichen Leistungsmodulen für die betreffenden jungen Menschen, ist im Einzelfall zu klären.

Internate Personal 6 Betreuungsschlüssel 1:12 Im Einzelfall aufgrund des Konzepts Details klären: Verzahnung der Schule und Lehrern mit Wohnbereich. Schülerwohnheime Betreuungsschlüssel 1:12 Jugendwohnheime (früher: Lehrlingswohnheime) Sozial benachteiligte oder individuell beeinträchtigte junge Menschen: Betreuungsschlüssel: 1:10 (nach 13 Abs. 1 SGB VIII) Junge Menschen, die während ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung auf das Angebot des Jugendwohnens angewiesen sind: Betreuungsschlüssel 1:30 (nach 13 Abs. 3 SGB VIII) Gelegentlich wählt ein Träger eine andere Bezeichnung seiner Einrichtung. Dadurch kann es in der Öffentlichkeit zu einer falschen Zuordnung kommen (vgl. Schülerwohnheime, welche manchmal von Trägern selbst als Internate bezeichnet werden, z. B.: Sportinternat). Bitte beachten und Zuordnung entsprechend vornehmen! 6 6 Siehe dazu Grundlagenpapier für Einrichtungen KVJS Jugendhilfe Service Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII 7 Jugend- und Schülerwohnheime

3. Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis und Ausübung der Aufsicht 8 Das Verfahren zur Erlangung einer Betriebserlaubnis ist für alle Träger und Einrichtungsarten im Grundsatz einheitlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis richten sich nach der Art der Einrichtung (z. B. Schüler-/Jugendwohnheim/Internat, Einrichtung der Hilfen zur Erziehung, Wohngruppe für seelisch behinderte junge Menschen oder auch Kindergarten, Krippe, Hort). Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat der Träger einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis. 3.1 Betriebserlaubnisverfahren Für einen Antrag auf Betriebserlaubnis stehen Vordrucke zur Verfügung, mit denen die zentralen Angaben (u. a. Informationen zum Träger, zur Kapazität, zum Personal) zu der geplanten Einrichtung erfragt werden (http://www.kvjs.de/jugend/aktuellesformulare-service/arbeitshilfen-formulare-rundschreiben.html). Weitere erforderliche Unterlagen sind: Unterlagen zum Träger (z. B. Gesellschaftervertrag oder Vereinssatzung, Auszug aus dem Vereinsregister, usw.), Baupläne der geplanten Einrichtung mit Angaben der Nutzung und Größe der einzelnen Räume, Konzeption, Stellungnahmen des örtlichen Gesundheitsamtes und des örtlichen Baurechtsamtes, dass die geplante Nutzung den gesundheitshygienischen und baurechtlichen/feuerpolizeilichen Vorschriften entspricht, Stellungnahme des örtlich zuständigen Jugendamtes zum Vorhaben. Alle am Erlaubnisverfahren beteiligten Behörden und der Spitzenverband des Trägers erhalten nachrichtlich eine Mehrfertigung der Betriebserlaubnis. 3.2 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis 3.2.1 Räume Für die, für den Internats- und Wohnheimbetrieb vorgesehenen, Räume sind Grundrisspläne mit Angabe der jeweiligen Raumgröße und der geplanten Nutzung vorzulegen. Die Räume müssen für die vorgesehene Nutzung baurechtlich genehmigt sein. In Jugendwohnheimen: Beim Raumprogramm sind die Größe der Einrichtung und die Verweildauer der Jugendlichen zu berücksichtigen. Es sollten möglichst Einzel- oder Doppelzimmer vorhanden sein. An die Zimmer direkt angrenzende Nasszellen sind wünschenswert. Es müssen Ess- und Freizeiträume vorhanden sein. Ein Büro beziehungsweise ein Nachtbereitschaftszimmer ist vorzusehen. In Schülerwohnheimen/Internaten: Möglichst Einzel- oder Doppelzimmer. Beim Mehrbettzimmer maximal vier Betten pro Raum. Raumgröße mindestens 8 m² pro Platz. Sanitäranlagen müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Es müssen Wohn-/Ess- und Aufenthaltsräume vorhanden sein.

Ein Büro beziehungsweise ein Nachtbereitschaftszimmer ist vorzusehen. 3.2.2 Personal Die Betreuung der Kinder und Jugendlichen muss grundsätzlich durch pädagogische und therapeutische Fachkräfte erfolgen, zum Beispiel Erzieherin und Erzieher oder Lehrerin und Lehrer 7. Für andere Kräfte kann der Träger eine Zulassung gemäß 21 Abs.1 Satz 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) beim KVJS-Landesjugendamt beantragen. Bei der Prüfung des Antrags ist der zu betreuende Personenkreis und die Konzeption der Einrichtung zu berücksichtigen. Eine Zulassung kann erteilt werden, wenn die Personen nach Vorbildung und Erfahrung als geeignet erscheinen. Betreuungskräfte, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben, haben die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einer geeigneten deutschen Ausbildung gegenüber dem Träger nachzuweisen. Für die Betreuung von bis zu zwölf Kindern und Jugendlichen in einem Internat/ Schülerwohnheim ist eine Vollzeitkraft (oder eine entsprechende Anzahl Teilzeitkräfte) einzusetzen. Bei mehr als zwölf Plätzen erhöht sich der Personalbedarf entsprechend. Bei Jugendwohnheimen liegt dieser Personalschlüssel für Minderjährige je nach Zielgruppe bei 1:10 beziehungsweise bei 1:30. Bei Internaten und Schülerwohnheimen muss nachts eine Aufsichtsperson im Hause anwesend sein. Bei Jugendwohnheimen ist im Einzelfall zu prüfen, ob nachts eine Rufbereitschaft ausreichend ist. Die weitere Personalberechnung orientiert sich an der durchschnittlichen Jahresbelegung. Es muss jedoch mindestens eine Vollzeitkraft vorhanden sein. Je nach Größe der Einrichtung wird in unterschiedlichem Umfang Personal für die Leitung benötigt und im Einzelfall vom KVJS-Landesjugendamt festgelegt. 3.2.3 Konzeption Die Konzeption für alle Einrichtungen soll insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten enthalten: Alter und Geschlecht der betreuten jungen Menschen, Gründe für die Unterbringung der jungen Menschen, Ziele, die mit der Unterbringung erreicht werden sollen, Anzahl und Qualifikation der Leitungsund Betreuungskräfte, Einzugsgebiet, Besonderheiten der Einrichtung, Beschwerdemanagement, Beteiligungsformen, Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß 8a SGB VIII, Öffnungszeiten/Schließungszeiten (z. B. Schließung nur in den Schulferien oder Schließung an allen Wochenenden), Regelung der Versorgung (Essen, Wäsche, Reinigung der Räume) Der Träger muss in der Konzeption die wirtschaftlichen Aspekte darlegen und belegen können, dass er auch ohne laufende Einnahmen in der Lage ist, den Betrieb der Einrichtung mindestens drei Monate lang sicher zu stellen 8. 9 7 Siehe dazu Grundlagenpapier für Einrichtungen KVJS Jugendhilfe Service Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII 8 Siehe dazu Grundlagenpapier für Einrichtungen KVJS Jugendhilfe Service Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII

10 Für Internate sind des Weiteren folgende Punkte wichtig: Tagesablauf und Freizeitgestaltung, sonstige Besonderheiten des Internats. Für Jugend- und Schülerwohnheime sind des Weiteren folgende Punkte wichtig: Dauer der Anwesenheit der Schüler/Jugendlichen, Art des Schulbesuchs bezziehungsweise der Ausbildungsstätte, schulische und berufliche Begleitung, sozialpädagogische Begleitung, Freizeitgestaltung, Ausschlusskriterien, sonstige Angaben, die für den Träger in der Betriebsführung von Bedeutung sind. Die sozialpädagogische Begleitung in Jugendwohnheimen ist von den Bedarfen der verschiedenen Zielgruppen abhängig. Je nach Zielgruppe verändern sich die Intensität der Begleitung und der Einsatz der Methoden. Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt, ist das KVJS-Landesjugendamt gemäß 45 Abs. 6 SGB VIII gehalten, den Träger der Einrichtung zunächst über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel zu beraten. Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, können dem Träger Auflagen erteilt werden. Die Betriebserlaubnis ist zu widerrufen, wenn der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die festgestellten Mängel abzuwenden. Das KVJS-Landesjugendamt kann dem Träger die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt ( 48 SGB VIII). Die Träger sind gemäß 47 SGB VIII verpflichtet, dem KVJS-Landesjugendamt die Zahl der belegten Plätze einmal jährlich zu melden. Zielgruppe Sozial benachteiligte und/oder individuell beeinträchtigte junge Menschen ( 13 Abs. 1 SGB VIII) Jugendliche, die während ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung auf das Angebot des Jugendwohnens angewiesen sind (z. B. Blockschüler nach 13 Abs. 3 SGB VIII) Methoden Individuelle Hilfe, Gruppenarbeit, Casemanagement, Krisenintervention Sozialpädagogische Grundleistungen (Erstberatung, Auskunft, freizeitpädagogische Angebote) 3.3 Ausübung der Aufsicht Änderungen in der Konzeption und in der Betriebsführung, insbesondere Änderung der Platzzahl, Wechsel der Leitungs- und Betreuungspersonen sind dem KVJS-Landesjugendamt unverzüglich mitzuteilen. Zudem sind Ereignisse und Entwicklungen zu melden, die geeignet sind, das Wohl der Jugendlichen zu beeinträchtigen sowie eine bevorstehende Schließung der Einrichtung. Bei Änderungen der Raumsituation ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis noch vorliegen. Örtliche Prüfungen gemäß 46 SGB VIII finden anlassbezogen statt.

Juli 2013 Herausgeber: Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Dezernat Jugend Landesjugendamt 11 Verantwortlich: Dr. Jürgen Strohmaier Gestaltung: Waltraud Gross Lindenspürstraße 39 70176 Stuttgart Kontakt: Telefon 0711 6375-0 Telefax 0711 6375-449 info@kvjs.de www.kvjs.de Bestellung/Versand: Ulrike Cserny Telefon 0711 6375-469 Ulrike.Cserny@kvjs.de

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