Der Handelsvertreter. Seite 1 von 6

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Seite 1 von 6 MERKBLATT Recht und Steuern Der Handelsvertreter Handelsvertreter sind Vertriebsspezialisten und wichtige Schlüsselpersonen bei der Vermittlung von Waren von Unternehmen zu Konsumenten, zwischen Unternehmen, zwischen Industrie und Handel. Unser Merkblatt bietet einen ersten Überblick über den Handelsvertretervertrag und über die Rechte und Pflichten der Handelsvertreter und der vertretenen Unternehmen. Wir gehen dabei auch auf die aktuellen Fragen im Zusammenhang mit dem Online-Handel im Handelsvertreterrecht ein. Inhalt 1. Wer ist Handelsvertreter?... 1 2. Welche Arten der Handelsvertretertätigkeit gibt es?... 2 a. Einfirmen-/Mehrfirmenvertreter... 2 b. Vermittlungsvertreter/Abschlussvermittler... 2 c. Bezirksvertreter/Alleinvertreter... 2 3. Handelsvertreter als Kaufmann... 3 4. Die Pflichten als Handelsvertreter... 3 5. Die Pflichten des vertretenen Unternehmens... 4 6. Provision und Ausgleichsanspruch... 5 7. Gewerbeanmeldung... 5 8. Der Handelsvertretervertrag... 5 1. Wer ist Handelsvertreter? Handelsvertreter im Sinne des 84 HGB ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen und für seine Rechnung abzuschließen. Der Handelsvertreter ist in der Regel selbstständig für einen oder mehrere bestimmte Unternehmer tätig. Er unterscheidet sich dadurch vom Vertragshändler, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt, ebenso wie vom Kommissionär, der zwar ebenfalls für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen handelt. Wichtig: Auch Personen, die nicht die Bezeichnung Handelsvertreter verwenden, sind als Handelsvertreter anzusehen, wenn die Merkmale eines Handelsvertreters erfüllt sind. Der selbstständige Handelsvertreter kann im wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen. Einen vorgeschriebenen Berufsweg gibt es für den

Seite 2 von 6 Handelsvertreterberuf nicht. Es ist allerdings von Vorteil, wenn Sie eine kaufmännische oder eine technische Ausbildung absolviert haben sowie Kenntnisse der jeweiligen Branche vorweisen können. Grundsätzlich hat es sich als zweckmäßig erwiesen, vor der Selbstständigkeit als angestellter Geschäftsreisender den Kundenbesuch und den Verkauf beim Kunden zu lernen. Wichtig: Dieses Merkblatt behandelt Regelungen für die Handelsvertretertätigkeit in Deutschland. Zwar existieren aufgrund europäischer Gesetzgebung mittlerweile weitgehend übereinstimmende gesetzliche Regelungen des Handelsvertreterrechts innerhalb der EU und des EWR, es gibt aber nach wie vor auch regionale Besonderheiten. Weit größer sind die Diskrepanzen zwischen den Ländern der EU und des EWR einerseits und dem Rest der Welt, z. B. Nordamerika andererseits. Wird eine grenzüberschreitende Tätigkeit angestrebt, so empfehlen wir, sich vorab über die Regelungen im jeweiligen Land und die Auswirkungen der Rechtswahl zu informieren (Recht welchen Landes soll auf den Handelsvertretervertrag anwendbar sein?). 2. Welche Arten der Handelsvertretertätigkeit gibt es? Es existieren folgende Arten der Handelsvertretertätigkeit: a. Einfirmen-/Mehrfirmenvertreter Als Einfirmenvertreter dürfen Sie nur für dieses eine Unternehmen tätig werden. In der Regel verfügt dieses Unternehmen über ein so vielfältiges Sortiment, dass Sie damit voll ausgelastet sind. Ist dies nicht der Fall, gibt es noch die Möglichkeit des Mehrfirmenvertreters. Als Mehrfirmenvertreter vertreten Sie mehrere Firmen mit verschiedenen Produkten. Um Interessenkonflikte auszuschließen, dürfen Sie in diesem Fall keine Produkte miteinander konkurrierender Unternehmen vertreten (Konkurrenzverbot). b. Vermittlungsvertreter/Abschlussvermittler Als Vermittlungsvertreter sind Sie lediglich mit der Vermittlung von Geschäften betraut, als Abschlussvertreter können Sie den Vertragsschluss im Namen des Unternehmens selbst herbeiführen. c. Bezirksvertreter/Alleinvertreter Bezirksvertreter sind Sie, wenn Ihnen ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis vom Unternehmer fest zugewiesen ist. Wichtig: Bezirksvertreter haben auch dann Anspruch auf Provision, wenn ohne Ihre Mitwirkung in Ihrem Bezirk Verträge abgeschlossen werden ( 87 Abs. 2 HGB). Alleinvertreter ist ein Bezirksvertreter, dem sein Unternehmen zusätzlich einen erhöhten Kundenschutz einräumt. Als Alleinvertreter haben Sie Anspruch darauf, dass die von Ihnen vertretene Firma in Ihrem Bezirk weder selbst noch durch andere Beauftragte tätig wird. Hinweis: Eine derartige Alleinvertretung muss sich eindeutig aus dem Vertrag mit dem Unternehmen ergeben. Allein die Bezeichnung Generalvertreter genügt nicht ohne weiteres.

Seite 3 von 6 3. Handelsvertreter als Kaufmann Nach 1 HGB ist jeder Gewerbetreibende Kaufmann, es sei denn, dass sein Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Für einen Handelsvertreter bedeutet das, dass er grundsätzlich Kaufmann ist und die betreffenden Vorschriften beachten muss - es sei denn, das Geschäft hat einen so geringen Umfang, dass es kaufmännische Einrichtungen, insbesondere eine kaufmännische Buchführung, nicht erfordert. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Handelsgewerbes sind die Vielfalt der Produktpalette mit etwaiger Lagerhaltung, der Umfang der Geschäftsbeziehungen, die Größe des Umsatzes, die Anzahl der Beschäftigten sowie die Inanspruchnahme von Krediten. Als sog. Nichtkaufmann besteht die Möglichkeit, sich gem. 2 HGB freiwillig in das Handelsregister eintragen zu lassen. Mit dieser Eintragung steht der Nichtkaufmann einem Kaufmann im Sinne des 1 HGB gleich. Der sog. Minderkaufmann wurde durch eine Gesetzesreform abgeschafft. Sollte für die Handelsvertretung die Rechtsform der GmbH gewählt werden, ist diese gem. 6 HGB Kaufmann kraft Rechtsform. Wichtig: Handelsvertreter, die Kaufleute im Sinne des HGB sind, müssen u. a. folgende Verpflichtungen beachten: Führung einer Firma, 17 ff. HGB: Als Kaufmann besteht gem. 29 HGB die Verpflichtung, die Firma beim Handelsregister anzumelden. Die inhaltlichen Anforderungen an die Firma - dies ist der Name, unter dem das Geschäft betrieben wird sind folgende: - Phantasiebezeichnungen (z.b. Topsell) sind ebenso zulässig, wie Sach- und Personalfirmen (z.b. W. Hansen Handelsvertretung). Unzulässig sind allerdings Bezeichnungen wie z.b. Sicherheit + Technik oder Leasingpartner. Ihnen fehlt die nötige Unterscheidungskraft, die das Unternehmen anhand der Firma individualisierbar machen soll. - Die Firma darf keine Angaben enthalten, die ersichtlich geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. - Die Firma muss einen Hinweis auf die Rechtsform (z.b. GbR, GmbH, KG, OHG) oder die Kaufmannseigenschaft (eingetragener Kaufmann, e.k.) enthalten. Angaben auf Geschäftsbriefen, 37a HGB: Firma, Rechtsformzusatz, Ort der Niederlassung, Registergericht und Handelsregisternummer müssen auf den Geschäftsbriefen (auch E-Mails!) angegeben werde, sofern sie an einen bestimmten Empfänger/bestimmte Empfänger gerichtet sind. Dabei ist zu beachten, dass diese Vorgaben im Sinne von 37a HGB von den einzelnen Rechtformen abhängig sind (z.b. gelten bei der Rechtsform der GmbH die Vorgaben des 35a GmbHG). Buchführung: Kaufleute sind zur ordnungsgemäßen Buchführung gemäß 238 Abs. 1 HGB verpflichtet. 4. Die Pflichten als Handelsvertreter Folgende Verpflichtungen müssen alle Handelsvertreter beachten: Vermittlungs- und Abschlusspflicht ( 86 Abs. 1, 1. Hs. HGB): Der Handelsvertreter muss sich ständig um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen.

Seite 4 von 6 Interessenwahrnehmungspflicht ( 86 Abs. 1, 2. Hs. HGB): Der Handelsvertreter muss immer das Interesse des von ihm vertretenen Unternehmens wahrnehmen, also z.b. auch die Kundenbetreuung nach Abschluss des Geschäfts. Berichtspflicht ( 86 Abs. 2 HGB): Der Handelsvertreter muss seine Geschäftsvermittlungen und -abschlüsse sowie etwaige Vertragsverletzungen unverzüglich dem von ihm vertretenen Unternehmen mitteilen. Verschwiegenheitspflicht ( 90 HGB): Der Handelsvertreter darf keine Betriebsgeheimnisse nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verwerten. Wettbewerbsverbot/Konkurrenzverbot: Dieses Verbot ergibt sich aus der Pflicht zur Interessenwahrnehmung ( 86 Abs. 1, Halbsatz 2 HGB). Der Handelsvertreter darf, auch wenn dies vertraglich nicht ausdrücklich geregelt ist, im Geschäftszweig des vertretenen Unternehmens nicht für eine Konkurrenzfirma tätig sein. Dies gilt auch für Mehrfirmenvertreter. Produkte von Konkurrenzfirmen darf er nur vertreiben, wenn diese nicht im Wettbewerb mit den Produkten der bereits von ihm vertretenen Firmen stehen. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden, d.h. beide betroffenen Unternehmen müssen zustimmen. Vertraglich kann darüber hinaus auch ein Erweiterungsverbot auf Substitutionsprodukte vereinbart werden, beispielsweise dürfte der Handelsvertreter dann als Butter-Handelsvertreter nicht gleichzeitig Margarine des Konkurrenten vertreten. Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten: Weitere Pflichten können vertraglich vereinbart werden, z.b. die Pflicht zur Lagerhalterung oder zum Kundendienst. 5. Die Pflichten des vertretenen Unternehmens Folgende Verpflichtungen muss das vertretene Unternehmen beachten: Provisionszahlungspflicht ( 87 Abs. 1 HGB): Das Unternehmen muss für jedes abgeschlossene, vermittelte Geschäft eine Provision zahlen. Überlassungspflicht ( 86a Abs. 1 HGB): Das Unternehmen muss dem Handelsvertreter alle zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen überlassen. Informationspflicht ( 86a Abs. 2 HGB): Die Annahme und Ablehnung der vermittelten Geschäfte muss ebenso unverzüglich mitgeteilt werden, wie die Änderungen der Produktpalette oder im Vertriebssystem und bevorstehende Betriebseinstellungen, -veräußerungen oder Fusionen. Wettbewerbsverbot: Ein Wettbewerbsverbot für den Unternehmer besteht nur, wenn es vertraglich vereinbart bzw. Bezirks- oder Kundenschutz vereinbart ist. Wichtig: Von 86a Abs. 1 und 2 HGB abweichende Vereinbarungen sind unwirksam ( 86a Abs. 3 HGB).

Seite 5 von 6 6. Provision und Ausgleichsanspruch Die übliche Vergütung des Handelsvertreters ist die Provision ( 87 HGB). Sie ist eine Erfolgs- und keine Leistungsvergütung. Sie ist erst dann verdient, wenn das von Ihnen vertretene Unternehmen das vermittelte Geschäft ausgeführt hat. Verprovisioniert werden grundsätzlich nur Geschäfte, die auf Aktivitäten des Handelsvertreters zurückzuführen sind. Hierunter fallen auch Nachbestellungen der Kunden, den der Handelsvertreter für das Unternehmen geworben hat. Es muss sich allerdings um Geschäfte der gleichen Art handeln. Hinweis: Eine Besonderheit gilt für den Bezirksvertreter (siehe oben): Der Bezirksvertreter hat für alle in seinem Bezirk oder mit seinem Kundenkreis vom Unternehmer abgeschlossenen Geschäfte einen Provisionsanspruch, selbst wenn diese ohne seine Mitwirkung zustande gekommen sind. Die Provisionshöhe wird vertraglich vereinbart, ansonsten gilt nach 87b HGB der übliche Satz. Die Provisionshöhe ist je nach Branche und vertretenem Produkt sehr unterschiedlich. Im Falle der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses hat der Handelsvertreter nach 89b HGB einen Ausgleichsanspruch. 7. Gewerbeanmeldung Der Handelsvertreter muss sein Gewerbe beim für seinen Wohnsitz zuständigen Gewerbeamt anzeigen. 8. Der Handelsvertretervertrag Grundsätzlich benötigt der Vertrag zwischen dem Handelsvertreter und dem vertretenen Unternehmen keine besondere Form. Jeder Vertragspartner kann aber gemäß 85 HGB verlangen, dass der Inhalt des Vertrags schriftlich festgelegt wird. Aus Nachweisgründen empfehlen wir, den Vertrag in Schriftform abzuschließen. Online-Handel: Viele bereits bestehende Handelsvertreterverträge enthalten keine Regelungen zum Online-Handel. Hier sind die Konstellationen denkbar, dass ein Hersteller z. B. zusätzlich einen eigenen Internetvertrieb eröffnet oder dass der Handelsvertreter die Produkte im eigenen Online-Shop oder auf Verkaufsplattformen anbieten möchte. Daher sollte diese Problematik unbedingt in neue Verträge mit aufgenommen und eigenständig geregelt werden. Laufende Verträge sollten im Verhandlungsweg an die Situation angepasst werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die aktuelle Rechtsprechung. Z. B. wird derzeit überwiegend als unzulässig angesehen, dem Handelsvertreter den Online-Vertrieb gänzlich zu untersagen. Unproblematisch zulässig sind Qualitätsvorgaben (Gestaltung der Website, etc.). Der

Seite 6 von 6 Ausschluss bestimmter Internet-Vertriebswege wurde vereinzelt bei den Herstellern hochqualitativer Produkte als gerechtfertigt angesehen (siehe z.b. Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 22.12.2015, AZ 11 U 84/14). Checkliste - Diese wesentlichen Vertragspunkte sollten ggf. im Handelsvertreter-Vertrag angesprochen werden: Genaue Bezeichnung der beiden Vertragsparteien Genaue Bezeichnung der Art des Handelsvertreters (z.b. Bezirksvertreter) Abgrenzung des Vertreterbezirks (z.b. Hamburg) Gegenstand der Vertretung (z.b. welche Produkte, welche Kunden) Vertriebswege, Online-Handel Aufgaben und Befugnisse des Handelsvertreters (z.b. Abschlussvollmacht) Pflichten des Handelsvertreters Pflichten des Unternehmers Provision Dauer des Vertrages Rückgabe von Gegenständen, Aufrechnung und Zurückbehaltung Ausgleichsanspruch (z.b. Art und Weise der Berechnung) Wettbewerbsverbote Abgeltung, Abtretung und Verjährung von Ansprüchen Gerichtsstand und Erfüllungsort Ergänzende Vertragsvereinbarungen Auslandstätigkeit evtl. Schiedsgerichtsvereinbarung Datum und Unterschriften beider Vertragsparteien Hinweis: Dieses Merkblatt richtet sich an Mitgliedsunternehmen der IHK Potsdam und an Personen, die eine Unternehmensgründung im Kammerbezirk Potsdam anstreben. Es soll - als Service Ihrer IHK Potsdam - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.