Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018

Ähnliche Dokumente
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2017

Projekte des Gesetzgebers zum AGB-Recht

Neue Regeln für den Geschäftsverkehr 2012: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Online-Handel. Newsletter März 2012

Der neue Art. 8 UWG - Eine erste Zwischenbilanz -

Vertragsrecht für die Wirtschaftspraxis

Unlautere Geschäftsmethoden

HAVE-Tagung vom 28. Oktober 2010

Art. 8 UWG (beinahe) vier Jahre offene Inhaltskontrolle eine Bestandsaufnahme

Neue Fristen im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)

Danksagung. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis

s Bundespersonalgesetz. Änderung

EMPFEHLUNG BEGRÜNDUNG

(ABl. L 95 vom , S. 29) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011

Vertragsschluss mit AGB

RICHTLINIE 93/13/EWG DES RATES vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

Recht Wesen Beispiel Objektives Recht

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2012

Eine solche Situation kann unter Berücksichtigung nachfolgender Ausführungen verhindert

Abschrift. Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit

Willst du mit mir wohnen?

AVB 08: AVB. Privatversicherungsrecht. Prof. Dr. Stephan Fuhrer. ABG-Richtlinie der EU. 1. Vorlesung Versicherungsvertragsrecht

Gebrauchtwagenkauf. Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss

Prüfungsschritte der Kündigung. I. Kündigungsgrund

Seminar AGB-Recht. Worum geht es heute? AGB-Korrektiv zu drei besonders gravierenden Klauseln: Automatische Vertragsverlängerung

Professor Dr. Koenigs Mai Prüfungsschema in Fällen mit AGB; Freizeichnung

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 39 - Verbraucherverträge, elektronischer Geschäftsverkehr, Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen

Webdesign & FiBu, Schmiedestr. 21f, Gelsenkirchen

Lauterkeitsrecht Verbraucherschutzrecht Vertragsrecht Zur systematischen Einordnung des UWG unter dem Einfluss der UGP Richtlinie

V E R T R A G KONTROLLEN UND BESTÄTIGUNGEN BEI DER ÜBERNAHME VON WERTPAPIEREN

7. Informationsabend für Immobilienverwalter/-innen am Donnerstag,

Ortsgemeinde Mörsdorf Kirchstraße Mörsdorf (vertreten durch den Ortsbürgermeister) Ansprechpartner: Marcus Kirchhoff (Telefon: )

Allgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11.

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsübersicht

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE

Allgemeines Geltungsbereich. 1. Käufer. 2. Vertragsschluss, Storno. 3. Preis, Aufrechnung, Versandkosten und Lieferung

KNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014

Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis

Inhalt VORWORT...13 EINFÜHRUNG...15

Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Funktionen der Generalklausel des 242 BGB. Anwendungsbereiche des 242 BGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Analyse des Sachverhalts:

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Transaktionen. Ein kurzer Überblick über die rechtlichen Fragen des E-Business

Allgemeine. Geschäftsbedingungen (AGB)

26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

-Account-Vertrag

Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Institut

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung

Verbraucherprivatrecht

6. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 1)

Prüfung Januar & August 2016 Vorbereitung

Allgemeine Geschäftsbedingungen

KlauselRL Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 1)

Die Richtlinie 93/13 EWG des Rates vom über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und das deutsche AGB-Gesetz

Abmahnung-Verbandsklage Musterprozess

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

9. ÖFFENTLICHKEITSVERANSTALTUNG. des Netzwerks BAU KOMPETENZ MÜNCHEN (BKM)

- Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) Im Namen des Volkes Urteil. Lorraine Media GmbH, Hauptstraße 117, Berlin Klägerin

BGB 307 Inhaltskontrolle

Das neue UWG. Dr. Tobias Lettl, LL.M. (EUR.) von. o. Professor an der Universität Potsdam

Referent: Dr. Stefan K. Reiß

Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Institut

Zurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht

Herabsetzung 7 UWG. WS 2017/18 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 52

Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)

Das historische Auslegungselement (I/II)

Inhalt A Einführung B Verbraucherschutz bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Host-Providing-Vertrag

Der Verbraucher kann auf die ihm aufgrund dieser Richtlinie eingeräumten Rechte nicht verzichten.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT

2.3 Gegenstand der Tätigkeit ist immer die vereinbarte Dienstleistung und nicht die Herbeiführung eines wirtschaftlichen Erfolges.

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

Keine amtliche Bekanntmachung!

IIIIIIIIIIBVSwiss. Bauexperten Verband Schweiz. Vertrag A1209. Seite 1 von 6 Form.A.1209 BVSwiss Zertifizierung_Vertrag

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG für Abonnements des Christophorus Das Porsche-Magazin

KARTE "GESETZLICHE ZINSEN" - 2. Halbjahr 2016: 8 %; Im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung vom

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V. Einleitende Hinweise zu diesem Buch... VII. Abkürzungsverzeichnis...XV

KARTE "GESETZLICHE ZINSEN" - 2. Halbjahr 2016: 8 %; Im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung vom

Einbeziehung und Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen

26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Strafgedanke im Bürgerlichen Recht

Der Verbraucherbauvertrag Dr. Claas Birkemeyer LL.M.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Refinanzierungsgarantien AGB RG

SMARTE ASSISTENZSYSTEME ALS ENTSCHEIDUNGSERSATZ

Widerrufsrecht für Verbraucher

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Inhaltsverzeichnis VII. Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... XIII. 1. Einleitung und Problemaufriss... 1

Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben

Transkript:

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2018 Fall 6 Lauterkeitsrecht Prof. Dr. Simon Schlauri 1

Lernziele 1. Repetition Grundlagen AGB-Recht 2. Überblick über lauterkeitsrechtlichen Regeln des AGB-Rechts 3. Methodischer Umgang mit einer Generalklausel 2

Sachverhalt: Skifahren in Obersaxen Frage 1: 1. Mattli hat seit November 2016 ein Jahresabo für die Bergbahnen von O. Kauf mit Formular, das auch AGB enthält. 2. Seit Herbst 17 studiert er in Zürich, möchte kein Abo mehr. 3. Mitte November Rechnung für ein neues Abo. 4. Art. 12 der AGB: «Der Vertrag zur Benützung der Bergbahnen O. wird auf 12 Monate abgeschlossen. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht mit Frist von vier Monaten, verlängert sich die Laufzeit automatisch um ein weiteres Jahr.» 3

AGB AGB sind - vorformulierte Vertragsbestimmungen, - welche auf den Abschluss einer Vielzahl von Verträgen ausgerichtet sind - und von einer Vertragspartei (Verwender) gestellt werden. 4

AGB-Recht: Aufbau Geltungskontrolle: Wurden die AGB einbezogen? Ungewöhnlichkeitsregel: Enthalten die AGB ungewöhnliche Klauseln? Auslegungskontrolle (Unklarheitenregel): Auslegung «contra stipulatorem» (gegen den Verwender) Inhaltskontrolle (Art. 8 UWG) 5

Was ist Wettbewerb? Wettbewerb besteht, wenn mehrere Wirtschaftsteilnehmer einer Marktseite sich bemühen, mit der Marktgegenseite ins Geschäft zu kommen. 6

Funktionen des Wettbewerbs Renditennormalisierung Entdeckungs-/Fortschrittsfunktion Koordinierungsfunktion Ressourcenallokation (Effizienz) Risikoverteilungsfunktion Auslesefunktion Preisstabilisierung (Inflationsbekämpfung) Übermachterosion 7

Zweck des UWG Art. 1 UWG Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. 8

Zweck des KG Art. 1 KG Dieses Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern. 9

Zwecke von UWG und KG Schutzzweck UWG: Qualität oder das Wie des Wettbewerbs Schutzzweck KG: Quantität oder das Ob des Wettbewerbs Gemeinsamer Schutzgegenstand: Wirksamer Wettbewerb 10

Art. 2 UWG: Grundsatz Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. 11

Art. 2 UWG: Überblick Wortlaut - jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende - Verhalten oder Geschäftsgebaren - welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Analyse - jedes gegen Treu und Glauben verstossende - Verhalten - welches zur Beeinflussung von Wettbewerbsbeziehungen geeignet ist. Rechtsfolge: Unlauter und widerrechtlich Rechtsfolge: Unlauter und damit widerrechtlich 12

Geltungsbereich des UWG Sachlich: Wettbewerbshandlung Verhalten Beeinflussung des Verhältnisses zwischen Mitbewerbern oder Anbietern und Abnehmern (=wirtschaftlicher Wettbewerb) Vorliegend erfüllt Örtlich: Auswirkungsprinzip Vorliegend unproblematisch 13

Art. 8 UWG Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. ; 14

Art. 8 UWG: Tatbestandsmerkmale - Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen - Zum Nachteil des Konsumenten - Erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen vertraglichen Rechten und Pflichten - Verletzung von Treu und Glauben 15

«Zum Nachteil des Konsumenten» - Das Schweizer Recht kennt keinen einheitlichen Konsumentenbegriff - Die Literatur verweist zur Auslegung auf die europäische AGB-Richtlinie, die den Verbraucher in Art. 2 Bst. b definiert als: eine natürliche Person, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. 16

Erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis Kriterien: - Historische Auslegung: Votum BR Schneider- Ammann, wonach Prolongationsklauseln mit gemeint sind - Abweichung vom dispositiven Recht - Rechtsvergleichung: EU-AGB-Richtlinie («Klauselrichtlinie»), BGB - Literatur: Abreden über die automatische Verlängerung befristet abgeschlossener Verträge sind in gewisser Weise widersprüchlich. 17

Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB 2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. 3 Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. 18

Gesetzeslücken und Methode zur Füllung Gesetzeslücken intra legem (Delegationslücke; Richter soll entscheiden) praeter legem (offene oder echte Lücke; Tatbestand zu eng) contra legem (Ausnahme- oder unechte Lücke; Tatbestand zu weit) Generalklausel Ermessen Billigkeit Richterrechtliche Norm nach Art. 1 Abs. 2 ZGB 19 Einzelfallentscheid nach Art. 4 ZGB

Lückenfüllung nach Art. 1 Abs. 2 ZGB 1. Gewohnheitsrecht (sehr selten) 2. Nach der Regel, die das Gericht als Gesetzgeber aufstellen würde (modo legislatoris) Grundsatz: freie politische Argumentation Hilfsmittel und Grenzen Art. 1 Abs. 3 ZGB: Lehre (Literatur) und Überlieferung (Fallgruppen) Verfassung als Grenze (Der Richter ist Gesetzgeber) Allgemeine Rechtsgrundsätze Bei Lücken intra legem gesetzlicher Rahmen als Grenze Einheit der Rechtsordnung (Lückenfüllung durch Analogieschluss) Rechtsvergleichung 20

Art. 8 UWG: Tatbestandsmerkmale - Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen - Zum Nachteil des Konsumenten - Erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen vertraglichen Rechten und Pflichten - Verletzung von Treu und Glauben 21

AGB-Richtlinie, Anhang, Nr. 1 Bst. h (Für missbräuchlich erklärt werden können Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass ) h) Ein befristeter Vertrag automatisch verlängert wird, wenn der Verbraucher sich nicht gegenteilig geäussert hat und als Termin für diese Äusserung des Willens des Verbrauchers, den Vertrag nicht zu verlängern, ein vom Ablaufzeitpunkt des Vertrages ungebührlich weit entferntes Datum festgelegt wurde. 22

309 Nr. 9 Bst. c BGB (Unwirksam sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat ) c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; 23

Sachverhalt, Frage 2 Wie wäre es, wenn Mattli bereits seit 2010 regelmässig Anfangs November am Schalter das Abonnement verlängert hätte, ohne dass ihm AGB vorgelegt wurden? 24

Sachverhalt, Frage 3 Mattli verpasst die Zahlungsfrist. Art. 11 (Zahlungsbedingungen) der AGB lautet: Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weiteres in Verzug. Die Bergbahnen O. sind berechtigt einen Verzugszins in der Höhe von fünf Prozent pro Jahr zu verlangen. Zudem können die Bergbahnen O. eine Mahngebühr von bis zu 100 Franken in Rechnung stellen. Muss Mattli Zins und Mahngebühr zahlen? 25

Sachverhalt, Frage 4 17. Haftungsbeschränkung Die Haftung für x-bike ist, unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen, und unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf welcher der Schadenersatzanspruch des Kunden beruht, auf den im Einzelfall für die Fahrradmiete bezahlten Betrag be-schränkt. Der Kunde hat ein allfälliges Verschulden der x-bike AG zu beweisen. 26

Bst. q Anhang AGB-Richtlinie 93/13/EWG KLAUSELN GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 3 1. Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, daß q) [dem Verbraucher] ( ) ihm die Beweislast auferlegt wird, die nach dem geltenden Recht einer anderen Vertragspartei obläge. 27

«Zum Nachteil des Konsumenten» - Das Schweizer Recht kennt keinen einheitlichen Konsumentenbegriff - Die Literatur verweist zur Auslegung auf die europäische AGB-Richtlinie, die den Verbraucher in Art. 2 Bst. b definiert als: eine natürliche Person, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. 28

Art. 32 Abs. 2 ZPO 1 Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden. 29

Sachverhalt, Frage 6 15. Laufzeit und Kündigung Der Vertrag ist durch x-bike jederzeit ohne Angabe von Gründen kündbar. 6. Änderung dieser AGB x-bike kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anpassen. Es gilt die jeweils in der App ersichtliche Version. 30

AGB-Richtlinie, Anhang, Nr. 1 Bst. j (Für missbräuchlich erklärt werden können Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass ) j) der Gewerbetreibende die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund ändern kann ; 31

AGB-RL, Anhang, Nr. 2 Bst. b Abs. 2 Buchstabe j) steht ferner Klauseln nicht entgegen, durch die sich der Gewerbetreibende das Recht vorbehält, einseitig die Bedingungen eines unbefristeten Vertrages zu ändern, sofern - es ihm obliegt, den Verbraucher hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, - und es diesem freisteht, den Vertrag zu kündigen. 32

Art. 9 Abs. 2 und 3 UWG 1 Wer (...) verletzt wird, (...) 2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. 3 Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen. 33

Art. 23 UWG Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach den Artikeln 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist. 34