Jugendamt und Auslandsbezug Natalie Faetan und Katharina Lohse DIJuF-ZweiJahrestagung Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht ev (DIJuF) Weimar, 28.9.2018
Gliederung I. Einleitung II. III. 1. KJH-Statistik 2. Aktuelle Gesetze mit Auslandsbezug 3. Anwendungsbereich des SGB VIII Schlaglichter 1. UMA 2. Negativbescheinigungen/Beurkundungen 3. Minderjährigenehen 4. Beistandschaft UHR im Ausland 5. UVG Rückgriff im Ausland Ausblick
Anzahl der nicht deutschen Kinder in AV/AP/Beistandschaft 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% gesetzl. Amtsvormundschaft bestellte Amtsvormundschaft bestellte Amstspflegschaft Beistandschaft 0% 2014 2015 2016 2017
Anzahl der begonnenen HzE, 35a, 41 SGB VIII 700.000 600.000 500.000 400.000 insgesamt 300.000 200.000 100.000 ausländ. Herkunft mind. 1 Elternteil - 2013 (25%) 2014 (26%) 2015 (29%) 2016 (32%)
aktuelle, jugendamtsrelevante Gesetze mit Auslandsbezug Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher in Kraft seit dem 1.11.2015 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen in Kraft seit 22.7.2017 Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht in Kraft seit 29.7.2017 Familiennachzugsneuregelungsgesetz in Kraft seit 1.8.2018 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- UVG-Reform in Kraft seit 1.7.2017 HUÜ 2007 1.1.2017
Anfragen mit Auslandsbezug an die Rechtsberatung 80 70 60 50 40 30 2011 2017 20 10 0 int. Familienrecht int. KJHR UMA KSÜ Brüssel IIa-VO
SGB VIII-Leistungsanspruch von Ausländern im Inland 6 SGB VIII (2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. [ ] (4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
SGB VIII-Leistungsanspruch von Ausländern im Inland Voraussetzungen der Leistungsgewährung Andere Aufgaben tatsächlicher Aufenthalt im Inland Leistungen ENTWEDER: gewöhnlicher Aufenthalt im Inland UND rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ODER: Schutzmaßnahme nach über- oder zwischenstaatlichem Recht (KSÜ, MSA, Brüssel IIa-VO) Beispiele Inobhutnahme Tagesbetreuung, HzE
SGB VIII-Leistungsanspruch von Deutschen im Ausland 6 SGB VIII (3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten. Beispiele: Pflegefamilie zieht ins Ausland intensivpädagogische Maßnahme im Ausland
Vormundschaften für UMA Volljährigkeit nach Heimatrecht? BGH 20.12.2017 - XII ZB 333/17 (+) Flüchtling isd GFK => deutsches Recht (-) Flüchtling isd GFK => Heimatrecht des Betroffenen Abgabe der Vormundschaft ins Ausland? Mitteilung ans Familiengericht Anregung eines Übernahmeverfahren nach Art. 15 Brüssel IIa-VO
Erteilung von Negativattesten/ Urkundstätigkeit im Jugendamt Die elterliche Verantwortung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes besteht nach dem Wechsel dieses gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat fort. (Art. 16 Abs. 3 KSÜ)
Minderjährigenehen Kinder gehören nicht vor das Standesamt und auch nicht an den Traualtar. (Heiko Maas, BMJV) Zentrale Regelungen: Ehemündigkeit erst mit 18 Ehen U16 = von Anfang an unwirksam Ehen 16 U18 = aufhebbar
Beistandschaft 1717 BGB Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. (.) 87 c SGB VIII örtliche Zuständigkeit Gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter
Beistandschaft Anzahl der Kinder und Jugendlichen am Ende des Jahres 2017 mit Beistandschaften: insgesamt 524 139 (267 530/ 256 609) Deutsch 504 476 (257 592/ 246 886) 96,2 % Nicht Deutsch 19 663 (9 940/ 9 723) 3,8 % Aus: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2017, DESTATIS
Unterhaltsvorschuss Angaben aus dem Bericht der Bundesregierung zur UVG-Reform zum 1. Juli 2017: Zahl der Leistungsberechtigten Am 30.06.2017 414 004 berechtigte Kinder Am 31.03.2018 714 000 berechtigte Kinder Leistungsausgaben im Jahre 2017 1.102.566.209 Einnahmen aus dem Rückgriff Im Jahre 2017 208.841.648