LANR : «LANR» istockphoto.com/marsbars Verordnung Aktuell Hilfsmittel Stand: Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Verordnung von Schuhen für Diabetiker Der GKV-Spitzenverband hat die Produktgruppe 31 Schuhe des Hilfsmittelverzeichnisses um Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom fortgeschrieben. Das nehmen wir zum Anlass Sie über die Verordnungsfähigkeit von Schuhen für Ihre an Diabetes erkrankten Patienten zu informieren. Verbandschuhe (Hilfsmittel-Positionsnummer 31.03.03.4) Der Verbandschuh ist ein konfektioniert gefertigter Schuh, der dem Patienten bei noch vorhandenen umfangreichen Wund- und Stabilisierungsverbänden eine frühzeitige Mobilisierung ermöglicht. Der Verbandschuh ist je nach Modell mehrwöchig oder mehrmonatig verwendbar. Die Leistungspflicht der GKV erstreckt sich grundsätzlich auf die Versorgung des operierten/verletzten Fußes (Einzelschuhversorgung). Sind beide Füße betroffen, erfolgt die Versorgung paarweise. Indikation: Beeinträchtigung der Mobilität (des Gehens) bei Schädigungen der Haut und des Unterhautgewebes im Rahmen einer wenige Wochen oder längerfristig andauernden konservativen oder postoperativen Behandlung von Wunden mit ausgedehnten, ggf. gepolsterten Verbänden, deren Heilungsvorgang zumindest eine Teilbelastung des Fußes beim Gehen zulässt. Ziel: Ermöglichung und Erhaltung einer angemessenen Gehfunktion. Zur Druckumverteilung und/oder Polsterung kann im Einzelfall eine Weichpolsterbettungseinlage der Produktgruppe 08 Einlagen" im Verbandschuh erforderlich sein, wenn die zum Verbandschuh gehörende konfektionierte weiche Sohle und die Polsterung durch den Verband nicht ausreichend den Druck umverteilen und den Ulkus polstern. Die allgemeine Nutzungsdauer von Verbandschuhen unterscheidet sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck und den Materialien und kann von Modell zu Modell verschieden sein. Sie liegt bei mindestens 12 Monaten und wird vom Hersteller in der Gebrauchsanweisung angegeben.
Seite 2 Die Erstversorgung mit einem Verbandschuh erfolgt in einfacher Ausstattung. Sofern erforderlich, kann die Versorgung mit orthopädischen Zurichtungen am Konfektionsschuh (Höhenausgleich) oder alternativ mit einem Höhenausgleichsschuh für die nicht betroffene Seite erfolgen. Eine Mehrfachausstattung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Ersatzversorgung mit einem Verbandschuh ist im Einzelfall möglich, wenn die Gebrauchsfähigkeit durch Änderung/Instandsetzung nicht erhalten werden kann und somit der vorhandene Verbandschuh nicht mehr funktionsfähig ist. Diabetesadaptierte Fußbettung (Hilfsmittel-Positionsnummer 31.03.07.0) Diabetesadaptierte Fußbettungen sind nach einem individuell hergestellten Fußmodell (z. B. Gipsabdruck/3D-Scan, Trittschaum) gefertigte Fußbettungen aus mehreren Kunststoffschichten in unterschiedlichen Shorehärten 1 für Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom und orthopädische Maßschuhe. Sie werden anstelle der üblichen Bettung in den Schuh eingearbeitet, haben eine Mindeststärke und führen an den gefährdeten Stellen zu einer Druckreduktion/Druckumverteilung, so dass Druckspitzen abgebaut werden. Diabetesadaptierte Fußbettungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Indikation zur Verwendung in Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom oder orthopädischen Maßschuhen gefertigt. Werden sie für Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom gefertigt, können bei Vorliegen der Indikation zusätzlich bestimmte orthopädische Zurichtungen an konfektionierten Schuhen zur Anwendung kommen. Diabetesadaptierte Fußbettungen, die in handelsübliche Konfektionsschuhe, Sandalen, Clogs und weitere ungeeignete Schuhe eingesetzt werden, sind keine Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Diabetesadaptierte Fußbettungen werden, ausgenommen bei einer Prothesenversorgung nach einer kompletten Fußamputation, paarweise zulasten der GKV abgegeben. Eine Mehrfachausstattung kann aus hygienischen Gründen sinnvoll und erforderlich sein. Die Erstversorgung muss vor einer Wechselversorgung erfolgreich durch den Patienten erprobt worden sein. Die Nutzungsdauer von diabetesadaptierten Fußbettungen ist abhängig von der Nutzungszeit (Tragedauer), den klimatischen Verhältnissen im Schuh und der körperlichen Situation des Patienten. Sie sollten mindestens 12 Monaten verwendbar sein. Ein Ersatz der diabetesadaptierten Fußbettungen ist möglich, wenn die Funktionsfähigkeit durch Verschleiß oder weitere Fußveränderung nicht mehr gegeben ist. 1 Shorehärte = Kennwert für die Härte weicher Werkstoffe
Seite 3 Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom (Hilfsmittel-Positionsnr. 31.03.08.0) Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom sind industriell vorgefertigte Schuhe mit besonderer Konstruktion, um Druckspitzen an exponierten Stellen des Fußes zu reduzieren, einer besonderen Bettung oder Einlage ausreichend Raum zu bieten, Scherkräfte zu vermindern und eine physiologische Druckumverteilung sicherzustellen. Eine gleichmäßige Druckumverteilung der Fußsohle gegenüber handelsüblichen Normalschuhen mit einer deutlichen Verminderung von Druckspitzen ist mit Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom nur zusammen mit Weichpolsterbettungseinlagen im Sinne der Produktgruppe 08 Einlagen oder mit diabetesadaptierten Fußbettungen im Sinne der Produktgruppe 31 Schuhe zu erreichen. Die gleichmäßige Druckumverteilung ist mit plantarer Fußdruckmessung zu ermitteln; der Effekt ist zu dokumentieren. Ggf. erforderliche Änderungen/Instandsetzungen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom gehören ebenfalls zu den Leistungen GKV. Reparaturen aufgrund normaler Abnutzung fallen in die Eigenverantwortung des Patienten. Die Versorgung mit Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom kann bei Patienten erfolgen, bei denen ein diabetisches Fußsyndrom nachgewiesen ist und ein Zustand nach abgeheiltem, plantarem Fußulkus vorliegt, um das Auftreten eines Ulkusrezidives zu vermeiden. Eine Versorgung mit Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom kann auch in Betracht kommen zur Vermeidung von drohenden dorsalen Ulzera bei nicht ausreichender Zehenhöhe im einlagengerechten Konfektions-/Bequemschuh, z. B. bei ausgeprägten Krallen-oder Hammerzehen. Die Versorgung erfolgt paarweise. Die am Markt angebotenen Schutzschuhe als Clogs und Sandalen erfüllen die Anforderungen eines Spezialschuhes bei diabetischem Fußsyndrom nicht. Sandalenartige Schuhgestaltungen begünstigen Fensterödeme und ermöglichen keine ausreichende Druckumverteilung im Schuhschaft sowie keine Reduktion bzw. eine Erhöhung von Scherkräften. Sie bewirken stattdessen eine Druckerhöhung unter den verbleibenden Schaftanteilen und verhindern eine korrekte Fußführung. Daher sind sie als Spezialschuhe für das diabetische Fußsyndrom ungeeignet. Das Gleiche gilt auch für am Markt angebotene Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom mit Fersen- und/oder Zehenöffnungen, die als Hausschuhe zur ausschließlichen Nutzung im häuslichen Bereich eingesetzt werden. Sport- und Badeschuhe als Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom sind keine Leistung der GKV. Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom als Straßenschuhe haben eine allgemeine Nutzungsdauer von mindestens zwei Jahren, als Spezialschuhe für den häuslichen Bereich von mindestens vier Jahren.
Seite 4 Der Patient hat bei Vorliegen der Indikation in der Erstversorgung Anspruch auf ein Paar Spezialschuhe. Die Versorgung mit einem Wechselpaar (zweites Paar in der Erstversorgung) soll erst dann erfolgen, wenn das erste Paar passgerecht und funktionsfähig ist und mindestens vier Wochen erfolgreich getragen wurde. Die erfolgreiche Erprobung ist zu dokumentieren. Der Patient, der Anspruch auf die Versorgung mit Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom hat, kann im Einzelfall ein weiteres Paar Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom zur Nutzung im häuslichen Bereich erhalten. Die Nutzung von Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom im häuslichen Bereich dient dazu, den Fuß rundum vor Verletzungen im häuslichen Bereich zu schützen, die Druckumverteilung im Schuhschaft zu sichern, die Erhöhung der Scherkräfte zu vermeiden und den Fuß korrekt zu führen. Eine Ersatzversorgung (Versorgung mit einem Ersatzpaar) ist frühestens nach zwei Jahren bei Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom als Straßenschuhe, frühestens nach vier Jahren bei Spezialschuhen, die im häuslichen Bereich verwendet werden und kaum Witterungsbedingungen ausgesetzt sind, möglich, wenn die Gebrauchsfähigkeit durch Änderung/Instandsetzung nicht erhalten werden kann und somit der vorhandene Spezialschuh bei diabetischem Fußsyndrom nicht mehr funktionsfähig ist. Allgemein Auf der Verordnung (Muster 16) ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen. Unter Nennung der Diagnose und des Datums ist insbesondere die Bezeichnung des Hilfsmittels nach Maßgabe des Hilfsmittelverzeichnisses (soweit dort aufgeführt), die Anzahl, erforderlichenfalls Hinweise (z. B. über Zweckbestimmung, Art der Herstellung, Material, Abmessungen), die eine funktionsgerechte Anfertigung, Zurichtung oder Abänderung durch den Leistungserbringer gewährleisten und erforderlichenfalls ergänzende Hinweise auf spezifische Bedarfe entsprechend der Gesamtbetrachtung nach 6 Absatz 3 Satz 2 HilfsM-RL (z. B. Hinweise auf individuelle Bedürfnisse des Patienten zur Funktionalität des Hilfsmittels) anzugeben. Ggf. sind die notwendigen Angaben der Verordnung gesondert beizufügen. Werden Menschen mit mehrfachen Behinderungen mit Hilfsmitteln versorgt, besteht die Gefahr, dass das Hilfsmittel zwar grundsätzlich geeignet wäre, um einzelne spezifische Funktionsdefizite auszugleichen, dies aber nicht gelingt, weil zum Beispiel Handhabungsprobleme
Seite 5 aufgrund einer weiteren Behinderung bestehen. In diesen Fällen ist es erforderlich, dass die Funktionalität des Hilfsmittels den individuellen Bedürfnissen des Patienten entspricht. Sie haben die Möglichkeit das Hilfsmittel unter der Bezeichnung der Produktart (z. B. Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom oder der 7-stelligen Hilfsmittel-Positionsnummer (z. B. 31.03.08.0) zu verordnen. Der Leistungserbringer wählt das Einzelprodukt unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots bzw. gegebenenfalls Lieferverträge mit den Krankenkassen aus. Die Verordnung eines Hilfsmittels unter seinem Herstellernamen sowie eines nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Hilfsmittels bedarf einer entsprechenden Begründung. 7 Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom, Größe 39 mit diabetesadaptierter Fußbettung; 1 Paar; Halbschuh In der Regel werden Schuhe aus der Produktgruppe 31 von einem Facharzt verordnet. Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen - als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93-4 00 30 zur Verfügung. Oder Sie hinterlassen uns über das Kontaktformular unter www.kvb.de/beratung einen Rückrufwunsch.