Amtsblatt. für die Stadt Ahaus. 3. Jahrgang 19. Mai 2014 Nummer 009/2014. Datum: Inhalt: Seite:

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Amtsblatt für die Stadt Ahaus 3. Jahrgang 19. Mai 2014 Nummer 009/2014 Datum: Inhalt: Seite: 16.05.2014 Bekanntmachung des Gesamtabschlusses 2012 der Stadt Ahaus 2-3 16.05.2014 Öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens zur Einziehung von Wirtschaftswegen im Naturschutzgebiet Amtsvenn - Hündfelder Moor 3-4 16.05.2014 Wahlbekanntmachung 4-7 16.05.2014 Öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung zur 3. öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Ahaus am Mittwoch, 28. Mai 2014, 17:00 Uhr im großen Sitzungssaal des Rathauses, 1. Etage, Zimmer 137 8 Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Ahaus, Büro des Bürgermeisters, Rathausplatz 1, 48683 Ahaus, Telefon: 02561/72-112, Fax: 02561/72-81-112, E-Mail: amtsblatt@ahaus.de, Internet: www.ahaus.de Erscheinungsweise: Bezug: nach Bedarf Das Amtsblatt liegt im Rathausfoyer der Stadt Ahaus zur kostenlosen Mitnahme aus. Eine Einzellieferung per Post erfolgt durch die Stadtverwaltung, Büro des Bürgermeisters, Rathausplatz 1, 48683 Ahaus. Ein laufender Bezug ist nur im Jahresabonnement gegen Entrichtung einer Bezugsgebühr von 25,00 Euro incl. Zustellgebühren möglich. Bestellungen sind an die Stadt Ahaus, Büro des Bürgermeisters, Rathausplatz 1, 48683 Ahaus, E-Mail: amtsblatt@ahaus.de zu richten. Das Amtsblatt kann zusätzlich im Internet unter www.ahaus.de abgerufen werden.

Bekanntmachung des Gesamtabschlusses 2012 der Stadt Ahaus Aufgrund 116 Abs. 1 in Verbindung mit 96 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), wird nachstehender Beschluss des Rates der Stadt Ahaus vom 13.05.2014 hiermit öffentlich bekannt gemacht: Der Gesamtabschluss 2012 der Stadt Ahaus wird mit einer Gesamtbilanzsumme von 413.920.448,16 und in der Gesamtergebnisrechnung mit einem Gesamtjahresüberschuss von 4.241.623,94 bestätigt. 1. Gesamtbilanz zum 31.12.2012 Aktivseite Passivseite 1. Anlagevermögen 1. Eigenkapital 139.525.433,81 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 2.496.582,49 2. Sonderposten 164.998.545,10 1.2 Sachanlagen 362.280.250,11 3. Rückstellungen 43.356.905,06 1.3 Finanzanlagen 5.913.110,17 4. Verbindlichkeiten 60.832.882,87 370.689.942,77 5. Passive Rechnungsabgrenzung 5.206.681,32 2. Umlaufvermögen 2.1 Vorräte 4.373.235,96 2.2 Forderungen u. sonst. Vermögensgegenstände 12.085.049,57 2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens 0,00 2.4 Liquide Mittel 22.418.852,31 38.877.137,84 3. Aktive Rechnungsabgrenzung 4.353.367,55 Bilanzsumme 413.920.448,16 Bilanzsumme 413.920.448,16 2. Gesamtergebnisrechnung 2012 Erträge und Aufwendungen Ergebnis 2012 + Ordentliche Erträge aus lfd. Verwaltungstätigkeit 141.581.909,24 - Ordentliche Aufwendungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit -135.825.807,70 = Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit 5.756.101,54 - Finanzergebnis -1.512.069,45 = Ordentliches Ergebnis 4.244.032,09 - Außerordentliches Ergebnis -2.108,85 = Jahresergebnis 4.241.923,24 - Anteile anderer Gesellschafter -299,30 = Gesamtabschlussergebnis 4.241.623,94 Der Gesamtjahresüberschuss von 4.241.623,94 wird mit den Rücklagen verrechnet. Der Gesamtlagebericht steht mit dem Gesamtabschluss in Einklang und vermittelt eine zutreffende Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage. Dem Bürgermeister wird gemäß 116 Abs. 1 in Verbindung mit 96 Abs. 1 GO NRW für das Haushaltsjahr 2012 uneingeschränkt Entlastung erteilt. Der Gesamtabschluss 2012 einschließlich der Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 20.05.2014 bis zur Bestätigung des Gesamtabschlusses 2013 im Rathaus der Stadt Ahaus, Rathausplatz 1, 48683 Ahaus, Zimmer 208, während der Dienststunden öffentlich aus. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den "Beteiligungsbericht der Stadt Ahaus für das Geschäftsjahr 2012", der dem Gesamtabschluss als Anlage beigefügt ist, wird hiermit gemäß 117 Abs. 2 GO NRW hingewiesen. Amtsblatt der Stadt Ahaus Jahrgang 3, Nr. 009/2014, vom 19. Mai 2014 Seite 2

Ahaus, 16. Mai 2014 gez. Felix Büter Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens zur Einziehung von Wirtschaftswegen im Naturschutzgebiet Amtsvenn Hündfelder Moor Der Rat der Stadt Ahaus hat in seiner Sitzung vom 13.05.2014 beschlossen, das Verfahren zur Einziehung der in dem beigefügten Lageplan kenntlich gemachten Wirtschaftswege einzuleiten. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Grundstücke: Gemarkung Flur Flurstück Größe (ha) Nutzung Grundbuch Blatt Eigentümer Wessum 4 31 0,0485 Weg Wessum 2603 Stadt Ahaus Wessum 4 43 0,4440 Weg Wessum 2603 Stadt Ahaus Wessum 4 54 0,0233 Weg Wessum 2603 Stadt Ahaus Wessum 4 55 0,4860 Weg Wessum 2603 Stadt Ahaus Wessum 5 21 0,4322 Weg Wessum 2604 Stadt Ahaus Wessum 5 25 0,0384 Weg Wessum 2604 Stadt Ahaus Wessum 5 63 0,0626 Weg Wessum 2604 Stadt Ahaus Wessum 5 64 0,1198 Weg Wessum 2604 Stadt Ahaus 1,6548 Das Naturschutzgebiet Amtsvenn-Hündfelder Moor umfasst in seiner heutigen Form eine Fläche von 893 ha. Es handelt sich hier um das bedeutsamste Moorgebiet im nordwestlichen Westfalen mit dem größten Flächenanteil eines Hochmoores. Zur Verbesserung des Naturschutzes erstellt die Höhere Landschaftsbehörde der Bezirksregierung Münster zusammen mit der Biologischen Station Zwillbrock ein neues Bewirtschaftungskonzept für das gesamte Feuchtwiesenschutzgebiet. Dieses Bewirtschaftungskonzept sieht die Aufhebung von Wirtschaftswegen innerhalb des Naturschutzgebietes vor, um diesen Bereich weitestgehend von äußeren Einflüssen frei zu halten. Deshalb sollen die heute noch vorhandenen Wirtschaftswege ab dem Wirtschaftsjahr 2014/15 nicht mehr für den Verkehr zur Verfügung stehen und statt dessen überweidet werden. Die Stadt Ahaus beabsichtigt daher, die in der Tabelle genannten Wegeparzellen im förmlichen Verfahren nach 7 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731) in Verbindung mit 58 Absatz 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), einzuziehen. Die Wirtschaftswege werden für die Erschließung der anliegenden Flurstücke nicht mehr benötigt, da sich diese vollständig im Landeseigentum befinden und zukünftig dem Naturschutz (Feuchtwiesenschutzprogramm) dienen sollen. Derzeit wird die Neuverpachtung der landeseigenen Flächen zum 01.11.2014 vorbereitet. Im Rahmen der Neuverpachtung werden die neuen Parzellen so zugeschnitten, dass die o.g. Wirtschaftswege der Stadt Ahaus nicht mehr benötigt werden. Die beabsichtigte Einziehung der o.g. Wirtschaftswege führt nicht zu einer negativen Beeinflussung des zusammenhängenden Wirtschaftswegenetzes der Stadt Ahaus. Es verbleiben keine Wegestümpfe. Insgesamt sprechen überwiegende öffentliche Gründe für die Einziehung der o.a. Wirtschaftswege. Das Vorhaben der Einziehung der o.g. Wirtschaftswege wird hiermit gem. 7 Absatz 4 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731) öffentlich bekannt gemacht. Einwendungen gegen die Einziehung der o.g. Wirtschaftswege sind schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab dem Tage dieser Veröffentlichung im Rathaus der Stadt Ahaus, Rathausplatz 1, Amtsblatt der Stadt Ahaus Jahrgang 3, Nr. 009/2014, vom 19. Mai 2014 Seite 3

48683 Ahaus, Zimmer 307, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und montags bis donnerstags von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr) vorzubringen. Entsprechende Pläne und Unterlagen können dabei eingesehen werden. Ahaus, 16. Mai 2014 gez. Felix Büter Bürgermeister Wahlbekanntmachung Am 25. Mai 2014 finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum 8. Europäischen Parlament und in Nordrhein-Westfalen die allgemeinen Kommunalwahlen statt. In der Stadt Ahaus werden hiernach die Europawahl die Wahl der Landrätin/des Landrates und der Vertretung des Kreises Borken (Kreistag) sowie die Wahl der Vertretung der Stadt Ahaus (Stadtrat) gemeinsam durchgeführt. 1. Die Wahlen dauern von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Amtsblatt der Stadt Ahaus Jahrgang 3, Nr. 009/2014, vom 19. Mai 2014 Seite 4

2. Die Stadt Ahaus ist in 21 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Die Stadtrats- und Kreiswahlen finden als verbundene Wahlen statt. Auf die Kreiswahlbezirke entfallen folgende Gemeindewahlbezirke: Kreiswahlbezirk Gemeindewahlbezirke 22 1, 2, 3, 4, 10, 11, 12 23 5, 6, 7, 8, 13, 14, 15 24 9, 16, 17, 18, 19, 20, 21 Bei den Kommunalwahlen für die Wahl zum Kreistag wird die Wahl in dem allgemeinen Wahlbezirk 3 nach Altersgruppen und Geschlecht durchgeführt (repräsentative Wahlstatistik); das Wahlgeheimnis wird auch hier unbedingt gewahrt: Wahlbezirk Bezeichnung des Wahlbezirks Bezeichnung des Wahlraums 3 Aabachschule Aabachschule, Am Aabach 6 Gleiches gilt bei der Europawahl in dem allgemeinen Wahlbezirk 3; die Briefwahl ist hier nicht betroffen: Wahlbezirk Bezeichnung des Wahlbezirks Bezeichnung des Wahlraums 3 Aabachschule Aabachschule, Am Aabach 6 In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 4. Mai 2014 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk (Stimmbezirk) und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Dienstbehörde zur Einsichtnahme aus. Stadt Ahaus, Rathausplatz 1, Zi. 105 Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse am Wahltag um 15:00 Uhr wie folgt zusammen: Im Rathaus, Rathausplatz 1, 48683 Ahaus 1. Briefwahlvorstand I Raum 116-1. Obergeschoss 2. Briefwahlvorstand II Raum 137-1. Obergeschoss 3. Briefwahlvorstand III Raum 3 - Kellergeschoss 4. Briefwahlvorstand IV Raum 161 - Rathaus-Nebengebäude, 1. Obergeschoss 5. Briefwahlvorstand V Raum 255 - Rathaus-Nebengebäude, 2. Obergeschoss 3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier (Personalausweis, Reisepass, bei Unionsbürgern der Identitätsausweis) sind zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, für welche der Wahlen der Empfänger wahlberechtigt ist, soll bei der Wahl vorgelegt werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen sie wahlberechtigt sind. 3.1 Für die Europawahl werden weiße Stimmzettel verwendet. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung Amtsblatt der Stadt Ahaus Jahrgang 3, Nr. 009/2014, vom 19. Mai 2014 Seite 5

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. 3.2 Der Wähler hat für die Stadtratswahl sowie für die Landrats- und die Kreistagswahlen jeweils eine Stimme. Auf dem jeweiligen Stimmzettel kann nur ein/e Bewerber/in a) für den Stadtrat b) für das Amt des Landrats/der Landrätin c) für den Kreistag gekennzeichnet werden. Die Stimmzettel unterscheiden sich wie folgt: a) für die Stadtratswahl: grüne Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck b) für die Landratswahl: rote Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck c) für die Kreistagswahl: blaue Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck 3.3 Die Stimmzettel müssen von den Wählern/innen in der Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk (Stimmbezirk) sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Die Briefwahl für die Europawahl und die Kommunalwahlen finden mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Die Wahlscheine sind von unterschiedlicher Farbe und werden jeweils gesondert mit Briefwahlunterlagen erteilt. Es sind jeweils gesonderte farblich unterscheidbare Wahlbriefe abzusenden. 5.1 Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl besitzen, können an der Wahl in dem Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Wer bei der Europawahl durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Wahlamt der Stadt Ahaus die folgenden Unterlagen beschaffen: einen amtlichen weißen Wahlschein, einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises für die Europawahl, einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Europawahl und einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist. 5.2 Für die Kommunalwahlen wird ein Wahlschein ausgestellt, der im jeweiligen Wahlbezirk, für den der Wahlschein ausgestellt ist, gültig ist. Der Wahlschein für die Kommunalwahlen ist von gelber Farbe. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen besitzen, können an den Wahlen Amtsblatt der Stadt Ahaus Jahrgang 3, Nr. 009/2014, vom 19. Mai 2014 Seite 6

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks oder durch Briefwahl teilnehmen. Wer bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Wahlamt der Stadt Ahaus die folgenden Unterlagen beschaffen: einen amtlichen gelben Wahlschein, einen amtlichen grünen Stimmzettel für die Stadtratswahl, einen amtlichen roten Stimmzettel für die Landratswahl, einen amtlichen blauen Stimmzettel für die Kreistagswahl, einen amtlichen grünen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist. 5.3 Die gelben und roten Wahlbriefe mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den richtigen verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen sind so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle getrennt für die Europawahl und die Kommunalwahlen zu übersenden, dass sie hinsichtlich der Europawahl dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr und hinsichtlich der Kommunalwahlen dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt. Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden. 6.1 Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt bei der Europawahl auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind ( 6 Abs. 4 Europawahlgesetz). 6.2 Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch). Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig. Ahaus, 16. Mai 2014 gez. Felix Büter Bürgermeister Amtsblatt der Stadt Ahaus Jahrgang 3, Nr. 009/2014, vom 19. Mai 2014 Seite 7

Öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung zur 3. öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Ahaus am Mittwoch, 28. Mai 2014, 17:00 Uhr im großen Sitzungssaal des Rathauses, 1. Etage, Zimmer 137 Tagesordnung: Öffentliche Sitzung: 1. Feststellung des Wahlergebnisses der Kommunalwahlen am 25. Mai 2014 1.1 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zur Vertretung der Stadt Ahaus Ahaus, 16. Mai 2014 gez. Felix Büter Bürgermeister Amtsblatt der Stadt Ahaus Jahrgang 3, Nr. 009/2014, vom 19. Mai 2014 Seite 8