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Inkrafttreten der Satzung der Stadt Pulheim über die Festlegung der Gebietszonen und die Höhe der Ablösebeträge nach 51 Abs. 5 der Landesbauordnung Nordrhein - Westfalen vom 31.03.2014 Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am 18.02.2014 aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen - GO NRW -, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666/SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV.NRW.S.878) in Verbindung mit 51 Abs. 5 der Bauordnung des Landes Nordrhein - Westfalen vom 01.03.2000 - BauO NRW - (GV.NRW.S.256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2013 (GV.NRW.S.142) folgende Satzung beschlossen: 1 Vorbemerkungen (1) Die Stadt Pulheim erhebt Geldbeträge nach 51 Abs. 5 BauO NRW von Bauherrinnen und / oder Bauherren, die der Stellplatzverpflichtung auf eigenen Grundstücken nicht nachkommen. Der Nachweis, dass die Unterbringung der notwendigen Stellplätze - auf dem eigenen Grundstück oder - durch die Übernahme und Sicherung durch eine Baulast auf anderen Grundstücken nicht möglich ist, obliegt den Bauherrinnen und / oder Bauherren. Die Stadt kann unter den genannten Voraussetzungen einer Stellplatzablösung nach Maßgabe dieser Satzung zustimmen. (2) Durch die Zahlung des Geldbetrages wird ein Nutzungsrecht an bestimmten Parkeinrichtungen nicht erworben. (3) Die Ablösung ist schriftlich bei der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister der Stadt Pulheim zu beantragen. 2 Gebietskategorien (1) Innerhalb der Grenzen der Stadt Pulheim werden für die Zahlung des Geldbetrages gem. 51 Abs. 5 BauO NRW hiermit 4 Gebietszonen festgesetzt. Gebietszone I: Ortskern Pulheim in den Grenzen der Ortskernbebauungspläne 35.1 bis 35.19 lt. Plan Gebietszone I - Pulheim und Seite 1 von 12

Ortskern Brauweiler im Geltungsbereich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Stellplatzsatzung gültigen Gestaltungssatzung lt. Plan Gebietszone I - Brauweiler Gebietszone II: restliches Gebiet des Stadtteils Pulheim Gebietszone III: Ortskerne Stommeln, Sinnersdorf, Geyen, Sinthern, Dansweiler im Geltungsbereich der jeweiligen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Stellplatzsatzung gültigen Gestaltungssatzungen lt. Plänen Gebietszone III Stommeln, Gebietszone III Sinnersdorf, Gebietszone III Geyen, Gebietszone III Sinthern und Gebietszone III Dansweiler Gebietszone IV: restliches Stadtgebiet (2) Die Zugehörigkeit zu den einzelnen Gebietszonen orientiert sich an den aktuellen Marktpreisen von Baugrundstücken im Stadtgebiet; bei Bedarf kann eine Neueinstufung aufgrund geänderter Bodenpreise erfolgen. 3 Vomhundertsatz Der Vomhundertsatz wird auf 75 % der aufgrund des 51 Abs. 5 BauO NRW anzurechnenden Kosten festgesetzt. Die anrechenbaren Kosten ergeben sich aus den Bodenpreisen einschließlich Erschließung und den Herstellungskosten. 4 Ablösebeträge Die Ablösebeträge werden in Gebietszone I mit 13.400,00 II mit 8.700,00 III mit 8.100,00 IV mit 6.900,00 festgesetzt. Seite 2 von 12

5 Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten (1) Der Geldbetrag nach 4 wird fällig, sobald die 1. Nutzungseinheit des Vorhabens, für das der Ablösevertrag geschlossen wurde, bezogen ist. (2) Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist über die Ablösesumme eine selbstschuldnerische Bürgschaft von einem Kreditinstitut oder einem Kreditversicherer vorzulegen, das oder der in der Europäischen Union, einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen ist. Auf die Erfordernisse des 239 BGB für die Akzeptanz des Bürgen wird verwiesen. Die Bürgschaftsurkunde muss folgende Erklärungen des Bürgen enthalten: Der Bürge übernimmt für die zur Ablösung verpflichtete Bauherrin und / oder den zur Ablösung verpflichteten Bauherren die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen der Hauptschuldnerin und / oder des Hauptschuldners. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen der Stadt Pulheim und der Bauherrin und / oder dem Bauherren sind für den Bürgen nur im Fall seiner schriftlichen Zustimmung bindend. (3) In begründeten Ausnahmefällen behält sich der Rat abweichend von Abs. 1 und 2 die Vereinbarung einer gesonderten Zahlungsmodalität vor. 6 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.12.2006 außer Kraft. Anlagen: Gebietszone I - Pulheim und Brauweiler Gebietszone III - Stommeln, Sinnersdorf, Geyen, Sinthern, Dansweiler Seite 3 von 12

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BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG Die vorstehende Satzung der Stadt Pulheim über die Festlegung der Gebietszonen und die Höhe der Ablösebeträge nach 51 Abs. 5 der Landesbauordnung Nordrhein - Westfalen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung liegt ab sofort während der Sprechzeiten - montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr - im Rathaus der Stadt Pulheim, Alte Kölner Straße 26, Bauordnungsamt, Zimmer 201 zur Einsicht aus. HINWEIS: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Pulheim, den 31.03.2014 gez. Frank Keppeler Bürgermeister Die Satzung wurde im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises am 08.04.2014 bekanntgemacht. Seite 11 von 12