Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 3. Gewahrsam 30 ASOG Berlin

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Transkript:

Stiftung SPI Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Infoblatt Nr. 3 Gewahrsam 30 ASOG Berlin Geschäftsbereich Soziale Räume und Projekte Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Kremmener Straße 9-11 10435 Berlin Telefon 030.449 01 54 Fax 030.449 01 67

Gesetzestext 30 ASOG 1 (1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn 1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben unerläßlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, 2. das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern, 3. das unerläßlich ist, um eine Platzverweisung nach 29 durchzusetzen, 4. das unerläßlich ist, um private Rechte zu schützen und eine Festnahme oder Vorführung der Person nach den 229, 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist. (2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen. (3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen. Erläuterung zu 30 ASOG Gewahrsam ist eine Freiheitsentziehung und bedeutet, daß einer Person vorübergehend allseitig an einem bestimmten, eng umgrenzten Ort 2 die (körperliche) Fortbewegungsmöglickeit entzogen wird. (Polizeifachhandbuch, Hilden 1997, S.291). Überschreitet die Ingewahrsamnahme einen kurzfristigen Zeitrahmen, dann muß die Person, die in Gewahrsam genommen wurde, einem Richter vorgeführt werden. Dieser entscheidet dann über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung. Höchstdauer für eine Freiheitsentziehung nach 30 ASOG ist das Ende des Tages nach dem Ergreifen (max. 48 Stunden). Der festgehaltenen Person ist es jederzeit zu gestatten, Personen ihres Vertrauens, z.b. namentlich bekannte Streetworker zu benachrichtigen. Ob diesen das Recht der Teilnahme an der richterlichen Vorführung zugestanden wird, ist von der Entscheidung des Richters abhängig. In jedem Fall kann ein Rechtsanwalt zur Vorführung beim Richter hinzugezogen werden. 1 Abkürzungsverzeichnis siehe Infoblatt Nr.2 2 Der Begriff Ort im Sinne dieser Vorschrift kann auch einem Polizeifahrzeug entsprechen. Das Festhalten auf offener Straße gilt als Freiheitsentziehung. Das Anhalten auf offener Straße ist hiervon abzugrenzen, da es lediglich eine Freiheitsbeschränkung darstellt.

Im folgenden werden verschiedene Bedingungen beschrieben, in denen die Polizei in Gewahrsam nehmen kann: Schutzgewahrsam 30 Abs.1 Nr. 1 setzt eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben, also für die Opferlage einer Person voraus. Umstände, die eine konkrete Gefahr für die Person darstellen, sind z.b. bewußte oder unbewußte Selbstgefährdung, Selbsttötungsversuche, übermäßiger Alkohol- oder Rauschmittelkonsum, Ohnmachtszustände- oder epileptische Anfälle und schwerer Nervenschock. Die Gefahr kann aber auch durch das Verhalten Dritter hervorgerufen werden, z.b. Lynchabsichten oder Bedrohung. Sicherheitsgewahrsam 30 Abs.1 Nr. 2 sieht die Ingewahrsamnahme einer Person durch die Polizei vor, um die Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder um die Begehung einer Straftat zu verhindern. (Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, Kommentar für Ausbildung und Praxis, S 334). Der Gesetzgeber hat im ASOG Berlin keine Kategorisierung der Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung vorgenommen. Das hat zur Konsequenz, daß Polizeibeamte/innen jeweils im Einzelfall entscheiden müssen. Gewahrsam zur Durchsetzung einer Platzverweisung 30 Abs.1 Nr. 3 zielt auf eine Person (Störer) ab, die sich dem Platzverweis nach 29 widersetzt. Ist eine Personengruppe von dieser Maßnahme betroffen, muß von jeder einzelnen Person eine Gefahr ausgegangen sein, die Anlaß zur Platzverweisung gab. Gewahrsam zum Schutz des Personensorgerechts Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, können von der Polizei in Gewahrsam genommen werden, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen. Zwei Faktoren sind hierfür entscheidend: Der/die Jugendliche muß sich ohne das Wissen der Sorgeberechtigten entfernt haben. Es muß ein erheblicher Zeitraum verstrichen sein, z.b., wenn der/die Jugendliche über Nacht fortbleibt. Die Regelung wurde zum Schutz des/der Jugendlichen geschaffen, weil es sich in dieser Konstellation weder um eine Straftat noch um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Liegen Umstände vor, die gegen eine Übergabe in die Obhut der Sorgeberechtigten sprechen, kommt nur die Zuführung zum Jugendamt in Betracht (in der Regel Kinder- und Jugendnotdienst). Wenn Kinder und Jugendliche aufgrund von delinquentem Verhalten auffallen oder die Sorgeberechtigten nicht in angemessen kurzer Zeit

ermittelt werden können, müssen sie ebenfalls durch die Polizei dem Jugendamt zugeführt werden. Im Gesetz ist es zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, aber soweit es sich einrichten läßt, ist Kindern und Jugendlichen ein Aufenthalt in der Gefangenensammelstelle der Polizei zu ersparen. Gewahrsam zur Wiederergreifung Entwichener Von dieser Maßnahme sind Personen betroffen, die aus der Untersuchungshaft oder dem Strafvollzug entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhalten. Darüber hinaus sind von dieser Bestimmung auch Personen erfaßt, die aufgrund richterlicher Entscheidung in anderen Einrichtungen, z.b. in der Psychiatrie untergebracht sind. Zusammenfassend kann für alle Fälle der Ingewahrsamnahme gesagt werden, daß die Maßnahme nur zulässig ist, wenn sie unerläßlich ist, d.h., wenn es keine milderen Mittel zur Abwehr einer Gefahr gibt. Form- und Verfahrensvorschriften 31 ASOG - richterliche Entscheidung In 31 ASOG wird die Vorschrift des Art. 104 Abs. 2 GG (Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung) konkretisiert. Gewahrsam im Sinne des 30 ASOG ist eine Freiheitsentziehung. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG muß bei einer Freiheitsentziehung grundsätzlich ein Richter über die Zulässigkeit entscheiden. Deshalb muß die Polizei bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer veranlassen. Unverzüglich bedeutet, daß nur sachliche Gründe eine Verzögerung erlauben. Unverzüglich heißt also nicht sofort, sondern mit der nach Lage der Sache und unter Berücksichtigung der Geschäftsverhältnisse der beteiligten Behörden notwendigen Beschleunigung. (Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, Kommentar für Ausbildung und Praxis, S.344) Die Zuständigkeit nach 31 Abs. 3 ASOG liegt beim Amtsgericht 3. Die Dauer einer Freiheitsentziehung endet nach 48 Stunden, sofern nicht aufgrund eines anderen Gesetzes durch den Richter eine Fortdauer angeordnet wurde (s. 33 Abs. 1 Satz 3 ASOG). Bei Identitätsüberprüfungen darf eine Freiheitsentziehung die Dauer von 12 Stunden nicht überschreiten. Bei kurzfristigen Freiheitsentziehungen kann auf die richterliche Entscheidung grundsätzlich verzichtet werden (s. 31 Abs. 1 Satz 2 ASOG). Diese gesetzliche Regelung wurde geschaffen, um die Dauer einer Freiheitsentziehung nicht unnötig zu verlängern, da dies der Absicht des Art. 104 Abs. 2 GG entgegenstehen würde. 3 In Berlin liegt die Zuständigkeit immer beim Amtsgericht Tiergarten

32 ASOG - Behandlung festgehaltener Personen Die Begründung für eine Freiheitsentziehung hat immer unverzüglich zu erfolgen, sofern keine objektiv-sachlich gerechtfertigte Verzögerung vorliegt. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn der Betroffene aufgrund seines Zustandes (z.b. Volltrunkenheit, Verwirrtheit) den Inhalt der Belehrung nicht verstehen kann. Der Betroffene muß über sein Recht auf richterliche Entscheidung belehrt werden. Wird er ohne Belehrung entlassen, kann er nachträglich eine gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme verlangen (s. 31 ASOG). Er muß darüber hinaus darauf hingewiesen werden, daß etwaige Aussagen nur freiwillig erfolgen dürfen. Angaben zur Person müssen gemacht werden; in der Regel müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift genannt werden (s. 111 OwiG). Dem Betroffenen ist ein Benachrichtigungsrecht von Angehörigen oder Vertrauenspersonen einzuräumen. Die Benachrichtigung darf nur verweigert werden, wenn dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung gefährdet würde. Ein Mißbrauch könnte beispielsweise sein, wenn der Betroffene das Benachrichtigungsrecht nutzt, um zur Begehung einer geplanten Straftat aufzufordern. Wünscht die betroffene Person eine Benachrichtigung von Angehörigen oder Vertrauenspersonen, ist aber dazu nicht in der Lage diese selbst vorzunehmen, z.b. aufgrund von Trunkenheit oder Verwirrtheit, soll die Polizei die Benachrichtigung übernehmen. Bei Minderjährigen oder unter Vormundschaft gestellten Personen muß die Polizei die Benachrichtigung der Sorgeberechtigten/Betreuer übernehmen. Grundrechtseingriffe Durch 30 (Gewahrsam) sind die Grundrechte nach dem Grundgesetz (GG) aus Art. 2 (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) Abs. 2 Satz 2 und 3 und Art. 104 (Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung) Abs. 1, 2 und 4 betroffen. Wir danken Herrn Rennert für die fachliche Beratung Literatur: Berg, Knape, Kiworr: Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin. Kommentar für Ausbildung und Praxis, Hilden/Rhld., 1997 Strahlendorf, Hans-Rainer: Eingriffsrechte der Polizei, Berlin 1997 Die aktuelle Debatte zur inneren Sicherheit in der Bundesrepublik orientiert sich im wesentlichen an den amerikanischen Erfahrungen des Community Policing.

Das nächste Infoblatt skizziert die Kernpunkte dieser neuen Sicherheitsund Kriminalpolitik und hinterfragt die Übertragbarkeit des Modells New York auf die bundesdeutsche Praxis. Thema: Infoblatt 4: Aktion Sicherheitsnetz Impressum Infoblatt Nr.3 Mai 1998 Herausgeber Sozialpädagogisches Institut Berlin Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Kremmener Str. 9-11 10435 Berlin Tel: 030/ 449 01 54 Fax: 030/ 449 01 67 Redaktion/Text Andrea Pechovsky Beitrag Prof. Dr. Wolfgang Hecker Fachliche Beratung Gerd Rennert, Landespolizeischule Berlin Das Infoblatt erscheint mindestens viermal im Jahr als Lose-Blatt-Sammlung zu Themen aus den Bereichen Recht, Pädagogik, Verwaltungsstrukturen und Polizeiaufgaben Die Vervielfältigung unter Angabe der Quelle ist ausdrücklich erwünscht