Markt Nandlstadt. Landkreis Freising. Außenbereichssatzung. Zulehen. gemäß 35 Abs. 6 BauGB

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Transkript:

Markt Nandlstadt - Außenbereichssatzung für den Gemeindeteil Zulehen, Seite 1 von 8 Markt Nandlstadt Landkreis Freising Außenbereichssatzung Zulehen gemäß 35 Abs. 6 BauGB Fassung vom 03.07.2014 Planer:

Markt Nandlstadt - Außenbereichssatzung für den Gemeindeteil Zulehen, Seite 2 von 8 1. RECHTSGRUNDLAGEN 1.1 Gemeindeordnung für (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom den Freistaat Bayern 22.08.1998 (GVBl. S. 798), zuletzt geändert durch Artikel 65 Abs. 2 G v. 24.07.2012 (GVBl. S. 366) 1.2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 1.3 Gesetz über die Umwelt- (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom verträglichkeitsprüfung 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 Gesetz vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749) 1.4 Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.1997 (GVBl. S. 433, ber. 1998 S. 270, BayRS 2132-1-1), zuletzt geändert durch 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 8.4.2013 (GVBl. S. 174)

Markt Nandlstadt - Außenbereichssatzung für den Gemeindeteil Zulehen, Seite 3 von 8 2. SATZUNG Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 798), zuletzt geändert durch Artikel 65 Abs. 2 des Gesetzes vom 24.07.2012 (GVBl. S. 366) in Verbindung mit 35 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UPVG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 Gesetz vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749) und Art. 81 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588) zuletzt geändert durch 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 08.04.2013 (GVBl. S. 174) erlässt der Markt Nandlstadt folgende Außenbereichssatzung nach 35 Abs. 6 BauGB im Bereich des Marktes Nandlstadt, Gemeindeteil Zulehen, : 1 Räumlicher Geltungsbereich Die Außenbereichssatzung für den Gemeindeteil Zulehen des Marktes Au i. d. Hallertau umfasst die Grundstücke mit den Flurnummern 922/1, 925/5 sowie Teilflächen aus den Flurnummern 922, 922/2, 922/4 und 922/6 der. Maßgebend ist die Abgrenzung durch den Geltungsbereich im Lageplan des zeichnerischen Teiles im Maßstab 1:1000. Der Lageplan M 1:1000 in der Fassung vom 03.07.2014 ist Bestandteil dieser Satzung. 2 Vorhaben Innerhalb der in 1 festgelegten Grenze des räumlichen Geltungsbereiches richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach 35 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit 35 Abs. 2 BauGB. Der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des 35 Abs. 2 BauGB kann nicht entgegen gehalten werden, dass sie - einer Darstellung des Flächennutzungsplanes als Flächen für die Landwirtschaft widersprechen oder - die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Von der Satzung bleibt die Anwendung des 35 Abs. 4 BauGB unberührt. 3 Zulässigkeitsbestimmungen Innerhalb der in 1 festgelegten Grenze des räumlichen Geltungsbereiches dieser Außenbereichssatzung gelten folgende Bestimmungen für Vorhaben: - Es sind Gebäude mit maximal zwei Vollgeschossen zulässig. - Die Zahl der zulässigen Wohneinheiten ist auf 2 Wohneinheiten je neu zu errichtendem Gebäude begrenzt.

Markt Nandlstadt - Außenbereichssatzung für den Gemeindeteil Zulehen, Seite 4 von 8 - Bauvorhaben im Außenbereich gem. 35 BauGB sind aufgrund ihrer Auswirkungen auf Natur und Landschaft als Eingriff gem. der Definition des Bayerischen Naturschutzgesetzes zu werten und ökologisch auszugleichen. Zur landschaftlichen Einbindung der jeweiligen Bauvorhaben ist eine wirksame Eingrünung durchzuführen. Dem Antrag auf Baugenehmigung ist ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan mit Flächenbilanzierung bzgl. der neu zu versiegelnden Flächen und der Ausgleichsmaßnahmen beizulegen. - Die Anwendung der Eingriffsregelung hat vorhabenbezogen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erfolgen. 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung ( 10 Abs. 3 BauGB) in Kraft. Nandlstadt, den...... (Siegel) Jakob Hartl

Markt Nandlstadt - Außenbereichssatzung für den Gemeindeteil Zulehen, Seite 5 von 8 3. Begründung zur Außenbereichssatzung nach 35 Abs. 6 BauGB für den Gemeindeteil Zulehen, Markt Nandlstadt, auf den Flurnummern 922/1, 925/5 sowie Teilflächen aus den Flurnummern 922, 922/2, 922/4 und 922/6 der Gemarkung Airischwand in der Fassung vom 03.07.2014 1. Planungsrechtliche Grundlage: Die betroffenen Flächen mit den Flurnummern 922/1, 925/5 sowie Teilflächen aus den Flurnummern 922, 922/2, 922/4 und 922/6 der befinden sich ca. 1 km nördlich von Nandlstadt in Richtung Hausmehring. Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan liegt der Satzungsbereich im Außenbereich und ist als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Die Erschließung erfolgt über die Kreisstraße FS 25, die direkt an Zulehen vorbeiführt. 2. Anlass der Planung Ein Grundstückseigentümer hat die Ausweisung einer Außenbereichssatzung für den Bereich Zulehen beantragt. Anlass hierfür ist der Wunsch das bestehende Wohngebäude einschließlich der angrenzenden Scheune abzubrechen und einen Ersatzbau zu errichten. Nach den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes des Marktes Nandlstadt von 1978 ist der Bereich Zulehen als Außenbereich ausgewiesen. Deshalb sind nur bauliche Maßnahmen im Sinne des 35 BauGB zulässig. Mit dem Erlass einer Außenbereichssatzung sollen der Bestand der vorhandenen Bebauung und mögliche künftige Bebauungen im künftigen Satzungsgebiet geregelt werden. Durch eine Außenbereichssatzung kann eine erleichterte planungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnzwecken dienenden Vorhaben hergestellt werden. Diesen Vorhaben kann im Geltungsbereich nicht entgegengehalten werden, dass sie den Darstellungen des Flächennutzungsplanes über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Durch eine Außenbereichssatzung kann gleichzeitig sichergestellt werden, dass durch eine Begrenzung des Maßes der Nutzung das Orts- und Landschaftsbild übermäßig belastet wird. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden kann bei der Einbeziehungssatzung gemäß 34 Abs. 6 BauGB nach denselben Vorschriften wie beim vereinfachten Verfahren ( 13 Abs. 2 und 3 BauGB) erfolgen. Auf die Erstellung eines Umweltberichts kann verzichtet werden. 3. Lage und räumlicher Geltungsbereich Der etwa 0,7 ha große Geltungsbereich der Satzung befindet sich ca. 1 km nördlich des Marktes Nandlstadt und direkt westlich der Kreisstraße FS 25 in Richtung Hausmehring. Der räumliche Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Zulehen ergibt sich aus dem Satzungsdokument. Im Süden, Norden und Westen orientiert sich die Grenze an der vorhandenen Bebauung, um ein Ausweiten der Siedlung in den Außenbereich zu verhindern. Im Osten verläuft die Grenze entlang der Kreisstraße FS 25.

Markt Nandlstadt - Außenbereichssatzung für den Gemeindeteil Zulehen, Seite 6 von 8 4. Rechtliche Voraussetzungen Eine Außenbereichssatzung kann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des 35 Abs. 6 BauGB erfüllt sind. Danach kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmt werden, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen wie Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Im Bereich der Außenbereichssatzung ist bereits eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden. Im Geltungsbereich besteht ein baulicher Zusammenhang der derzeit vier Wohngebäude umfasst. Gegenüber dem noch vorhandenen Anwesen des Antragstellers verfügen diese über ein einiges Gewicht. Die Ansiedlung entspricht der für das Marktgemeindegebiet typischen Siedlungsstruktur. Das hier definierte Satzungsgebiet ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, da der räumliche Geltungsbereich nicht über die vorhandene Siedlungssituation hinausgreift, sondern lediglich die in der Örtlichkeit ablesbare Struktur ergänzt. Die nach 35 Abs. 6, Satz 4, Nr. 2 und 3 BauGB genannten Umweltbelange werden nicht beeinträchtigt. Im Bereich sind folgende Gebäude vorhanden: - 4 Wohngebäude mit Nebengebäuden - 1 landwirtschaftliches Anwesen mit Nebengebäuden Damit sind die Voraussetzungen des 35 Abs. 6 BauGB für eine Außenbereichssatzung erfüllt. 5. Planungsinhalt Mit der Außenbereichssatzung sollen die bestehenden Gebäude einer geordneten Bebauung zugeführt und die Errichtung von Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des 35 Abs. 2 ermöglicht werden. Eine Zersiedelung über das Satzungsgebiet hinaus soll verhindert werden. Die Entwicklungsmöglichkeiten werden durch die Nutzungsbeschränkung auf zwei Vollgeschosse und zwei Wohneinheiten beschränkt. Die Grenzziehung für die Außenbereichssatzung kann der Planzeichnung entnommen werden. 6. Erschließung Der Bereich Zulehen liegt direkt westlich der Kreisstraße FS 25 und ist durch sie sehr gut erschlossen. Die öffentliche Versorgung mit Wasser und Elektrizität ist über das vorhandene Leitungsnetz sichergestellt. Die Wasserversorgung erfolgt über den Wasserzweckverband Baumgartner Gruppe. Die Abwasserentsorgung wird über ein wasserrechtliches Verfahren im Rahmen der Einzelbaugesuche sichergestellt (Kleinkläranlage). Das anfallende Niederschlagswasser ist vor Ort zu versickern.

Markt Nandlstadt - Außenbereichssatzung für den Gemeindeteil Zulehen, Seite 7 von 8 7. Ökologische Belange / Artenschutz Mit dieser Außenbereichssatzung werden keine Vorhaben begründet, für die die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht ( 35 Abs. 6, Satz 4, Nr. 2 BauGB). Zudem liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7b genannten Schutzgüter vor. Für die Belange des Umweltschutzes muss somit keine Umweltprüfung gem. 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden. Für jedes neu hinzutretende Bauvorhaben muss im Baugenehmigungsverfahren ein Nachweis von Ausgleichsmaßnahmen geführt werden. Dazu bedarf es der Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde. Ebenfalls auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens sind die Belange des Artenschutzes vertiefend zu prüfen. Dies gilt bei Neubauten ebenso wie bei Änderungen bzw. beim Abbruch baulicher Anlagen. Altlasten: Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen sind im Geltungsbereich nicht bekannt. Schutzgebiete: Der Geltungsbereich berührt keine Schutzgebiete. Artenschutz: Durch die Außenbereichssatzung ändert sich der Status der Grundstücke im Geltungsbereich nicht. Diese liegen weiterhin im Außenbereich im Sinne von 35 BauGB. Der Aspekt Artenschutz wird somit bei jedem Bauvorhaben im Einzelfall geprüft. Entwurf und Planfertigung: Der Architekt Markt Nandlstadt --------------------------------------------- ------------------------------------ Nandlstadt, den 03.07.2014 Jakob Hartl Nandlstadt, den...

Markt Nandlstadt - Außenbereichssatzung für den Gemeindeteil Zulehen, Seite 8 von 8 4 Verfahrensvermerke Außenbereichssatzung nach 35 Abs. 6 BauGB für den Gemeindeteil Zulehen, Markt Nandlstadt, auf den Flurnummern 922/1, 925/5 sowie Teilflächen aus den Flurnummern 922, 922/2, 922/4 und 922/6 der in der Fassung vom 03.07.2014 1. Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung vom... die Aufstellung der Außenbereichssatzung nach 35 Abs. 6 BauGB für den Gemeindeteil Zulehen, Markt Nandlstadt, auf den Flurnummern 922/1, 925/5 sowie Teilflächen aus den Flurnummern 922, 922/2, 922/4 und 922/6 der beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am. ortsüblich bekannt gemacht. 2. Die betroffene Öffentlichkeit wurde gemäß 35 Abs. 6 BauGB i. V. m. 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der Zeit vom............. bis.............. am Verfahren beteiligt. 3. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß 35 Abs. 6 BauGB i. V. m. 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der Zeit vom.............. bis.............. am Verfahren beteiligt. 4. Der Marktgemeinderat hat mit Beschluss vom... die Außenbereichssatzung in der Fassung vom.. unter Abwägung der eingegangenen Stellungsnahmen und Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 10 BauGB als Satzung beschlossen. Nandlstadt, den...... Jakob Hartl, 5. Das Original dieser Satzung wurde am. ausgefertigt. Nandlstadt, den...... Jakob Hartl, 6. Die Satzung wurde am... gemäß 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft. Nandlstadt, den...... Jakob Hartl,